I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.486/2012
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4A_486/2012 Verfügung vom 20. Dezember 2012 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Klett, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Reitze. Verfahrensbeteiligte X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana, Beschwerdeführerin, gegen Versicherungs Y.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard Stoessel, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Haftung des Motorfahrzeughalters, Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Juni 2012. In Erwägung, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Juni 2012 zurückgezogen hat; dass damit das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist; dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG); verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 20. Dezember 2012 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Klett Die Gerichtsschreiberin: Reitze