Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.482/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_482/2012

Urteil vom 12. November 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
1. X.________ GmbH,
2. YQ.________ GmbH,
3. A.________,
4. B.________,
5. C.________,
alle vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. Peter Nobel, Michael Häuptli
und Suzanne Dvo?ák,
Beschwerdeführer,

gegen

YZ.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Werner Stieger und Edith Blunschi,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Auskunftserteilung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 25. Juni 2012.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ GmbH und die YQ.________ GmbH (Beschwerdeführerinnen 1 und 2)
sowie die YZ.________ AG (Beschwerdegegnerin) gehören alle drei der
Y.________-Gruppe an. Sie sind durch diese Konzernzugehörigkeit verbunden, ohne
dass allerdings ein Beherrschungsverhältnis zwischen ihnen vorliegt. Die
Beschwerdeführerinnen 1 und 2, beide ansässig in Deutschland, sind Töchter der
R.________ GmbH, mithin Schwester-Gesellschaften. Die Beschwerdegegnerin war
zunächst die YS.________ AG die während des erstinstanzlichen Verfahrens von
der Muttergesellschaft, der YZ.________ AG - der nunmehrigen Beschwerdegegnerin
- übernommen wurde und dadurch unterging. Die R.________ GmbH und die
Beschwerdegegnerin werden (über die YT.________ Ltd.) von der YU.________
Holding AG beherrscht. Konzernobergesellschaft ist die Gesellschaft YV.________
International Corporation.

Die Beschwerdeführerin 1 war im prozessrelevanten Zeitraum (1. März 1998 bis
28. Oktober 2003) als Handelsvertreterin der YS.________ AG, d.h. der
Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin, tätig. Sie vermittelte Kaufverträge
über Tintenpatronen zwischen der Beschwerdegegnerin und deutschen Kunden, wobei
der Vertrag direkt zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Kunden zustande kam.
Die Beschwerdeführerin 2 erbrachte für die Beschwerdegegnerin
Logistikdienstleistungen. Die Beschwerdegegnerin liess die zu lagernden
Produkte zunächst an die Beschwerdeführerin 2 liefern, welche diese
zwischenlagerte, den Bestellungen entsprechend zusammenstellte, verpackte und
durch konzernunabhängige Frachtführer ausliefern liess. Zur Abwicklung der
Verträge und insbesondere zum Zugang zu den damit zusammenhängenden
Informationen kann im Einzelnen auf die Erwägungen 1.4 und 1.5 des
obergerichtlichen Urteils verwiesen werden.

A.________ (Beschwerdeführer 3) und B.________ (Beschwerdeführer 4) sind
ehemalige Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 1. C.________
(Beschwerdeführer 5) ist ehemaliger Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 2.

Dem vorliegenden Verfahren ging in Deutschland ein Gebrauchsmusterprozess im
Zusammenhang mit Tintenpatronen voraus, den die W.________ Corporation gegen
die Beschwerdeführer angestrengt hat. Mit Urteil des Landgerichts Düsseldorf
vom 28. Oktober 2003 wurde eine Gebrauchsmusterverletzung festgestellt.
Zugleich wurden die Beschwerdeführer verpflichtet, ihrer
Rechnungslegungspflicht gegenüber W.________ nachzukommen, um diese in die Lage
zu versetzen, den ihr zustehenden Entschädigungs- und Schadenersatzanspruch zu
beziffern.

Im anschliessenden Zwangsvollstreckungsbeschluss desselben Gerichts vom 16.
Oktober 2006 wurden die Beschwerdeführer 1-3 entsprechend den Vorgaben des
Urteils vom 28. Oktober 2003 erneut zur Rechnungslegung verpflichtet, unter
Androhung eines Zwangsgeldes von je EUR 15'000.--, ersatzweise eines Tages
Zwangshaft je EUR 1'000.-- für den Fall der Nichtbefolgung. Die
Beschwerdeführer 1-3 machten geltend, der Rechnungslegungspflicht nicht
nachkommen zu können, weil sich die erforderlichen Unterlagen nicht in ihrem
Besitz, sondern in dem der Beschwerdegegnerin befänden. Deshalb wurde ihnen die
Möglichkeit eingeräumt, die Betreibung des Zwangsgeldes abzuwenden, sofern sie
innert sechs Wochen die Beschwerdegegnerin gerichtlich auf Erteilung der
Auskünfte in Anspruch nähmen, die sie zur Erfüllung ihrer
Rechnungslegungspflicht benötigten. Dieser Beschluss wurde mit Entscheid des
Oberlandsgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 2008 bezüglich der Beschwerdeführer
1-3 bestätigt und auf die Beschwerdeführer 4 und 5 ausgedehnt. Die dagegen
erhobenen Rechtsbeschwerden wies der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 18.
Dezember 2008 ab. Gleichzeitig legte er fest, dass die Frist, die den
Beschwerdeführern zur Inanspruchnahme der Beschwerdegegnerin offen stehe, drei
Wochen nach Zustellung des Beschlusses ende. Mit Urteil des deutschen
Bundesgerichtshofes vom 20. Mai 2008 wurde zudem das vorerwähnte Urteil des
Landgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 2003 rechtskräftig.

B.
Am 3. Juli 2009 erhoben die Beschwerdeführer 1-3 bzw. am 30. November 2009 die
Beschwerdeführer 4 und 5 beim Bezirksgericht Uster Klagen mit identischen
Rechtsbegehren. Sie verlangten Auskunft, eventualiter Edition von Akten,
subeventualiter Einsicht in die Akten hinsichtlich der von ihnen im Zeitraum
vom 1. März 1998 bis 28. Oktober 2003 vermittelten bzw. ausgelieferten
Tintenpatronentypen. Das Bezirksgericht vereinigte die beiden Prozesse. Mit
Beschluss vom 13. Januar 2012 trat es auf die Klage nicht ein, soweit sie von
den Beschwerdeführern 1-3 betreffend den Zeitraum vom 14. April 2001 bis 30.
September 2002 erhoben wurde, da insoweit eine abgeurteilte Sache vorliege. Im
Übrigen wies es die Klage mit Urteil vom gleichen Tag ab, soweit es darauf
eintrat. Diesbezüglich bejahte es zwar die eingeklagten Auskunftsansprüche
gestützt auf ungeschriebene vertragliche Nebenpflichten bzw. den Grundsatz von
Treu und Glauben (§ 242 und 241 Abs. 2 BGB), schützte aber die von der
Beschwerdegegnerin erhobene Verjährungseinrede. Es kam zum Schluss, die
Verjährungsfrist für die eingeklagten Rechnungslegungsansprüche habe spätestens
am 31. Dezember 2003 um 24 Uhr zu laufen begonnen und am 31. Dezember 2006 um
24 Uhr geendet, weshalb die Ansprüche im Zeitpunkt der Einreichung der Klage
verjährt gewesen seien.

Eine von den Beschwerdeführern gegen diese Entscheide erhobene Berufung wies
das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 25. Juni 2012 unter
Bestätigung der angefochtenen Entscheide ab.

C.
Die Beschwerdeführer beantragen mit Beschwerde in Zivilsachen, dieses Urteil
aufzuheben und die Klage gutzuheissen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz
verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Das angefochtene Urteil des Obergerichts ist ein verfahrensabschliessender
Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art.
75 Abs. 1 und 2 BGG. Sodann übersteigt der Streitwert der Begehren aller
Beschwerdeführer zusammen (Art. 52 BGG) die Grenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde - unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG) - einzutreten.

2.
Strittig ist im bundesgerichtlichen Verfahren zum einen, ob die Vorinstanz
hinsichtlich der von den Beschwerdeführern 1-3 betreffend den Zeitraum vom 14.
April 2001 bis 30. September 2002 eingeklagten Ansprüche zu Recht das Vorliegen
einer abgeurteilten Sache bejahte. Zum anderen rügen die Beschwerdeführer eine
willkürliche Anwendung des deutschen Rechts betreffend die Verjährung.

Die von der Vorinstanz bejahte Verjährung beschlägt alle Ansprüche, die von den
Beschwerdeführern eingeklagt wurden, und damit auch die Auskunftsansprüche, die
den Zeitraum vom 14. April 2001 bis 30. September 2002 betreffen, hinsichtlich
der die Vorinstanz eine abgeurteilte Sache bejahte. Vermag damit die
Begründung, die Ansprüche seien verjährt, die Klageabweisung insgesamt, also
auch hinsichtlich der Ansprüche betreffend den Zeitraum vom 14. April 2001 bis
30. September 2002, zu stützen, ist zunächst die Verjährungsfrage zu prüfen.

3.
Da die Beschwerdeführer 1-3 ihren Sitz bzw. Wohnsitz in Deutschland haben,
liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Die hier strittige Verjährungsfrage
beurteilt sich nach den zutreffenden und unbestrittenen vorinstanzlichen
Ausführungen nach deutschem Recht als dem Recht, das auf die Verträge anwendbar
ist, aus denen die streitgegenständlichen Auskunftsansprüche abgeleitet werden
(Art. 117 Abs. 2 und 3 sowie Art. 148 IPRG; vgl. dazu BGE 135 III 562 E. 3.2;
118 II 83 E. 2b).

3.1 In nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten kann mit Beschwerde in
Zivilsachen gerügt werden, das nach dem schweizerischen internationalen
Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden
(Art. 96 lit. b BGG). In vermögensrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten, wie
vorliegend eine gegeben ist, kann die Rüge unrichtiger Anwendung ausländischen
Rechts nicht erhoben werden. In diesen Streitigkeiten verbleibt nur die Rüge,
der angefochtene Entscheid wende ausländisches Recht willkürlich an (BGE 133
III 446 E. 3.1; vgl. auch BGE 135 III 614 E. 4.1.3 S. 616).

3.2 Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der
Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen
Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das
Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder
gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4 mit Hinweisen).

Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art.
9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene
Entscheid sei willkürlich. Sie hat vielmehr anhand der Erwägungen des
angefochtenen Urteils im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser offensichtlich
unhaltbar ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 349 E. 3 S. 352).

4.
Die Beschwerdeführer stellen nicht in Frage, dass vorliegend eine dreijährige
Verjährungsfrist nach § 195 BGB anwendbar ist. Bestritten wird von ihnen in
verjährungsrechtlicher Hinsicht einzig, dass die Verjährungsfrist am 28.
Oktober 2003 bzw. am 31. Dezember 2003 zu laufen begonnen habe. Sie rügen, die
Vorinstanz sei unter willkürlicher Anwendung von § 199 Abs. 1 BGB zu diesem
Schluss gekommen.

Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmässige Verjährungsfrist mit dem Schluss
des Jahres, in dem (1.) der Anspruch entstanden ist und (2.) der Gläubiger von
den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis
erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Beschwerdeführer
machen geltend, die Vorinstanz habe willkürlich entschieden, dass der auf Treu
und Glauben begründete Anspruch auf Auskunft verjährt sei, bevor er überhaupt
entstanden sei.

4.1 Die Vorinstanz pflichtete den Erwägungen des Bezirksgerichts bei, nach
denen sich die strittigen Informationsansprüche aus ungeschriebenen
vertraglichen Nebenpflichten bzw. aus dem Grundsatz von Treu und Glauben
ergäben. Die Schaffung einer Gefahr für den Vertragspartner führe nach der
deutschen Rechtsprechung zur Nebenpflicht, dahingehend tätig zu werden, dass
allfälliger Schaden beim Vertragspartner vermieden werde, was auch dann gelte,
wenn der Endabnehmer ein Unternehmen sei und die Gefahr darin bestehe, dass
dieser fortlaufende Rechtsansprüche Dritter zu gewärtigen habe. Im vorliegenden
Fall ergebe sich eine Pflicht der Beschwerdegegnerin zur Unterstützung der
Beschwerdeführer, weil sie die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 mit dem Einbezug
in ihre Vertriebsstruktur der Gefahr ausgesetzt habe, dass diese Ansprüche
Dritter zu gewärtigen hätten. Diese Gefahr habe sich denn auch realisiert,
indem die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 wegen einer Gebrauchsmusterverletzung
zur Schadenersatzleistung und zur Rechnungslegung gegenüber W.________
verpflichtet worden seien. Da die Beschwerdeführerinnen aufgrund der von der
Beschwerdegegnerin mitzuverantwortenden Archivierungspolitik keinen Zugriff
mehr auf die für die Rechnungslegung erforderlichen Daten hätten, seien sie in
einer Notlage und habe die Beschwerdegegnerin ihnen beizustehen. Die
Beistandspflicht erstrecke sich auch auf die Beschwerdeführer 3-5, die infolge
der vertraglichen Beziehungen zwischen der Beschwerdegegnerin und den
Beschwerdeführerinnen 1 und 2 in eine eigenpersönliche deliktische Haftung
wegen Schutzrechtsverletzung geraten seien.

Hinsichtlich der Entstehung des Auskunftsanspruchs im Sinne von § 199 Abs. 1
Nr. 1 BGB führte die Vorinstanz, wiederum unter teilweiser Verweisung auf die
Erwägungen des Bezirksgerichts, aus, ein solcher sei entstanden, sobald er auf
dem Klageweg geltend gemacht werden könne, wofür grundsätzlich die Fälligkeit
des Anspruchs Voraussetzung sei. Da jede der Beschwerdeführerinnen 1-2 für sich
mit der Beschwerdegegnerin in einem Dauerschuldverhältnis gestanden sei, seien
fortwährend auch deren Auskunftsansprüche entstanden. Hinsichtlich
Begebenheiten, die sich vom 1. März 1998 bis 28. Oktober 2003 ereignet hätten,
sei spätestens an diesem zweitgenannten Datum der letzte diesbezügliche
Auskunftsanspruch entstanden. Denn mangels anderweitiger Abrede bzw. Umstände
hätten die Beschwerdeführer die Informationsleistung sofort verlangen können.

4.2 Die Vorinstanz erachtete es nach diesen Erwägungen für die Entstehung des
Auskunftsanspruchs hinreichend, dass die Beschwerdeführer durch Einbezug in das
Vertriebssystem der Beschwerdegegnerin der Gefahr von Drittansprüchen
ausgesetzt waren und deshalb mangels anderweitiger Abrede jederzeit über die
abgewickelten Bestellungen Informationen verlangen konnten, über die sie nicht
selber verfügten. Dies umso mehr, als die Gefahr sich mit der gerichtlichen
Belangung der Beschwerdeführer wegen Gebrauchsmusterverletzung und erst Recht
mit der erstinstanzlichen Verpflichtung durch das Landgericht Düsseldorf vom
28. Oktober 2003 zur Rechnungslegung auch realisiert hatte.

Dies ist ohne weiteres nachvollziehbar und jedenfalls nicht willkürlich. Es
erscheint vertretbar, wenn die Vorinstanz es für eine jederzeitige, aus der
Vertragstreue fliessende Auskunftspflicht für hinreichend erachtete, dass die
Beschwerdeführer der Gefahr ausgesetzt waren, mit Drittansprüchen konfrontiert
zu werden und für diesen Fall über die nötigen Daten verfügen mussten, um eine
(weitergehende) prozessuale Auseinandersetzung zu vermeiden. In diesem Sinne
wäre es, um zum gleichen Ergebnis wie die Vorinstanz zu gelangen, um so mehr
vertretbar, die Entstehung einer aus Treu und Glauben fliessenden Pflicht zur
Unterstützung der Beschwerdeführer mit den nötigen Daten spätestens in dem
Zeitpunkt zu bejahen, in dem die Beschwerdeführer erstinstanzlich zur
Rechenschaftsablegung verpflichtet wurden.

4.3 Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, ist ihre - durchwegs
vertretbare - Sicht der Dinge, genügt aber nicht, um die Entscheidung der
Vorinstanz als geradezu willkürlich erscheinen zu lassen.
4.3.1 Sie halten dafür, die nach Treu und Glauben abgeleiteten
Informationsansprüche hätten erst in dem Zeitpunkt entstehen können, als die
Beschwerdeführer rechtskräftig (mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom
20. Mai 2008) zur Rechenschaftsablegung verpflichtet wurden.

Es trifft zu, dass sich die Gefahr für die Beschwerdeführer, Ansprüche der
W.________ gewärtigen zu müssen, nachdem die W.________ gegen sie einen Prozess
in Deutschland eingeleitet hatte und sie erstinstanzlich verurteilt worden
waren, zusätzlich konkretisierte, als der Beschluss des Bundesgerichtshofs
erging. Unter Willkürgesichtspunkten erscheint es aber keineswegs als zwingend,
die Entstehung der Informationsansprüche entgegen den Erwägungen der
Vorinstanz, mit der sich die Beschwerdeführer nicht hinreichend
auseinandersetzen, erst damit entstehen zu lassen.
4.3.2 Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, die "Gefahr", auf welcher der
Anspruch aus Treu und Glauben gründe, habe sich für die Beschwerdeführer nicht
schon mit dem rechtskräftigen Urteil im Verfahren betreffend
Gebrauchsmusterverletzung realisiert, sondern erst durch die Zwangslage, die
aus dem rechtskräftigen Urteil im Zwangsvollstreckungsverfahren (Beschluss vom
18. Dezember 2008) resultiert habe.

Auch diese Argumentation ist unbehelflich. Denn die Vorinstanz erachtete es für
die Fälligkeit der Informationsansprüche der Beschwerdeführer nicht
erforderlich, dass sich die Gefahr, der die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführer ausgesetzt hatte, (endgültig) realisiert hatte. Weshalb sie
damit in Willkür verfallen sein soll, legen die Beschwerdeführer nicht,
jedenfalls nicht rechtsgenüglich dar. Wenn sie vorbringen, vor dem
rechtskräftigen Urteil im Zwangsvollstreckungsverfahren habe für sie keine
"Notwendigkeit" bestanden, gerichtlich gegen die Beschwerdegegnerin vorzugehen,
und es sei nicht vertretbar, dies von ihnen zu verlangen, argumentieren sie an
der Sache vorbei. Soweit sie damit geltend machen wollen, erst mit dieser
Notwendigkeit bzw. mit der Realisierung der Gefahrenlage könnten aus Treu und
Glauben Auskunftsansprüche entstehen, legen sie bloss ihre Sicht der Dinge dar,
ohne aber Willkür aufzuzeigen.
Nach der vorinstanzlichen Konzeption der Anspruchsentstehung spielt es entgegen
den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer auch keine Rolle, dass die
Beschwerdegegnerin ihnen in einem Prozess auf Auskunftserteilung ein
widersprüchliches Verhalten hätten vorwerfen können, weil sie ja dazumal immer
noch (gegenüber der W.________) gegen die Auskunftspflicht an sich gerichtlich
angekämpft hätten. Denn nach der vorinstanzlichen Konzeption, welche die
Beschwerdeführer nicht als willkürlich auszuweisen vermögen, wäre die
Beschwerdegegnerin damit nicht durchgedrungen. Die Willkürlichkeit dieser
Konzeption ergibt sich namentlich auch nicht daraus, dass sich die
Gefahrensituation für die Beschwerdeführer nachträglich hätte entschärfen
können, wenn sie in einem der beiden Verfahren in Deutschland obsiegt hätten
und damit die Auskunftsansprüche aufgrund veränderter Gegebenheiten allenfalls
nachträglich dahingefallen wären.

4.4 Zusammenfassend vermögen die Beschwerdeführer nicht darzutun, dass der
angefochtene Entscheid betreffend Verjährung auf einem "Überlegungsfehler"
beruhen würde, der Willkür begründen könnte. Die Vorinstanz verletzte somit
kein Bundesrecht, indem sie die Klage insgesamt wegen Verjährung abwies
(Erwägung 2 vorne).

5.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit die erhobene Willkürrüge
überhaupt den Begründungsanforderungen (Erwägung 3.2) genügt, und demnach
darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang werden die
Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 sowie Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer