Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.47/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_47/2012

Urteil vom 12. März 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Schreier.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
vertreten durch Advokat Dr. Urs Beat Pfrommer,
Beschwerdeführerin,

gegen

E.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Krankentaggeldversicherung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht,
vom 1. Dezember 2011.

Sachverhalt:

A.
E.________ (Kläger und Beschwerdegegner) ist bei der X.________ AG (Beklagte
und Beschwerdeführerin) im Rahmen eines Kollektivvertrags
krankentaggeldversichert. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus
diesem Versicherungsverhältnis geltend.

B.
B.a Am 22. Juli 2011 reichte der Kläger beim Kantonsgericht Basel-Landschaft
Klage ein mit dem Begehren, die Beklagte sei im Sinne einer Teilklage zur
Zahlung von Fr. 42'384.90 zu verurteilen.
Mit Klageantwort vom 27. Oktober 2011 beantragte die Beklagte, es sei auf die
Klage mangels Zuständigkeit nicht einzutreten und es sei das Verfahren vorab
auf die Frage der Zuständigkeit zu beschränken. Eventualiter beantragte sie die
Abweisung der Klage.
B.b Mit Verfügung vom 1. November 2011 beschränkte das Kantonsgericht
Basel-Landschaft das Verfahren auf die Frage der Zuständigkeit.
B.c Mit Beschluss vom 1. Dezember 2011 erklärte sich das Kantonsgericht
Basel-Landschaft zuständig und trat auf die Klage ein.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 24. Januar 2012 beantragt die Beklagte dem
Bundesgericht, es sei der Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 1.
Dezember 2011 aufzuheben und auf die Klage sei nicht einzutreten. Die Beklagte
beantragt zudem die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Es wurden keine Vernehmlassungen zur Beschwerde eingeholt.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 8. Februar 2012 wurde der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 436 E. 1, 101 E. 1).

1.1 Beim angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft handelt
es sich um einen selbständig eröffneten Vorentscheid über die Zuständigkeit in
einer Zivilsache (Art. 72 BGG), gegen den nach Art. 92 Abs. 1 BGG die
Beschwerde zulässig ist. Die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin sind im
kantonalen Verfahren nicht geschützt worden (Art. 76 Abs. 1 BGG) und die
Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c
BGG).

1.2 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hat zwar als oberes Gericht kantonal
letztinstanzlich, nicht aber als Rechtsmittelinstanz entschieden (Art. 75 Abs.
2 Satz 2 BGG). In Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen
Krankenversicherung nach KVG ist dies zulässig, sofern der betreffende Kanton
ein Gericht bezeichnet hat, welches als einzige kantonale Instanz für solche
Streitigkeiten zuständig ist (Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 7 ZPO). Von
dieser Möglichkeit hat der Kanton Basel-Landschaft Gebrauch gemacht und
Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung der
Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Versicherungsgericht unterstellt (§ 54
Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung
vom 16. Dezember 1993).
Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass es sich vorliegend um eine Streitigkeit
aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung handelt. Sollte sich
diese Ansicht als zutreffend erweisen, wäre der Grundsatz der double instance
(Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BGG) verletzt. Auf die Beschwerde ist indessen in jedem
Fall einzutreten. Denn ob die Sache zulässigerweise von einer einzigen
kantonalen Instanz behandelt wurde, ist zwischen den Parteien gerade
umstritten. Ob sich eine einzige kantonale Instanz zu Recht für sachlich
zuständig erklärt hat, ist daher vorliegend nicht als Eintretensfrage, sondern
in der Sache zu beurteilen. Ansonsten ergäbe sich die unbefriedigende
Konsequenz, dass gerade bei Begründetheit der Argumentation des
Beschwerdeführers, die einzige kantonale Instanz sei nicht zuständig, auf die
Beschwerde mangels zulässiger Vorinstanz nicht einzutreten wäre und der
Beschwerdeführer damit im bundesgerichtlichen Verfahren unterliegen würde (vgl.
auch BGE 137 III 563, in welchem die Frage der sachlichen Zuständigkeit des
Handelsgerichts ebenfalls materiell behandelt und das Eintreten auf die
Beschwerde nicht bereits vom Ergebnis in der Sache abhängig gemacht wurde). Da
der Streitwert vorliegend mehr als Fr. 30'000.-- beträgt, kann offen bleiben,
ob diese Erwägungen auch für die Bestimmung der massgebenden Streitwertgrenze
gelten (vgl. Art. 51 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG sowie Art. 74 Abs. 2 lit.
b BGG). Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerin rügt, kollektive Krankentaggeldversicherungen seien
keine Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, sondern
selbständige, umfassende Versicherungen des Privatversicherungsrechts.
Entsprechend sei die Vorinstanz als einzige kantonale Instanz nicht für die
Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig.
Das Bundesgericht subsumiert kollektive Krankentaggeldversicherungen wie alle
weiteren Taggeldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der
Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (vgl. nur BGE 4A_416/2011
vom 30. Januar 2012 E. 1.1; 133 III 439 E. 2.1). Ein Anlass für eine Änderung
dieser Rechtsprechung ist nicht ersichtlich (vgl. Urteil 4A_118/2011 vom 11.
Oktober 2011 E. 1.3). Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, indem
sie sich zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig erklärt hat
und auf die Klage eingetreten ist.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine
Parteientschädigung ist hingegen nicht geschuldet, da beim Beschwerdegegner
keine Vernehmlassung zur Beschwerde eingeholt wurde (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Schreier