Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.477/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_477/2012

Urteil vom 22. Januar 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Reitze.

Verfahrensbeteiligte
Bank A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Laurent Killias
und Rechtsanwältin Paola Wullschleger,
Beschwerdeführerin,

gegen

Z.x.________ und Z.y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Blättler,
Beschwerdegegner,

W.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Bosshard,
Nebenintervenient.

Gegenstand
Auftrag; Culpa in contrahendo,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Juni
2012.

Sachverhalt:

A.
A.a Z.y.________ und Z.x.________ (Kläger, Beschwerdegegner) sind seit vielen
Jahren Bankkunden bei der Bank A.________ (Beklagte, Beschwerdeführerin), bei
welcher sie ein Schrankfach (Safe) gemietet und ein Kontokorrent-Konto haben.
Im Jahre 2006 beabsichtigten Z.y.________ und Z.x.________, bei der Bank
A.________ auch ein Nummernkonto zu errichten, wozu ihnen V.________ behilflich
sein sollte. V.________ seinerseits kannte W.________ (Nebenintervenient), der
im Private Banking der Bank A.________ als Kundenberater arbeitete.
In der Folge wurden Z.y.________ und Z.x.________ - im Beisein von V.________ -
mindestens zweimal von W.________ an seinem Arbeitsplatz, in den Räumlichkeiten
der Bank A.________, empfangen. W.________ hat Z.y.________ und Z.x.________
erklärt, dass für die Errichtung eines Nummernkontos ein Mindestbetrag von 1
Mio. Schweizerfranken erforderlich sei, aber bis zum Erreichen des
Mindestbetrages - so gemäss den Angaben von Z.y.________ und Z.x.________ -
eine Zwischenlösung möglich sei.
W.________ verfasste in den Räumlichkeiten der Bank A.________, mit einer
exklusiv für die Bank A.________ lizenzierten Schrift, die Vereinbarungen vom
28. April 2006 und vom 2. Juni 2006. In den genannten Vereinbarungen zwischen
Z.y.________ und Z.x.________ einerseits und V.________ andererseits wurde
festgehalten, dass das Geld zunächst V.________ anvertraut werde, bei Erreichen
des Mindestbetrages sodann auf das gewünschte Nummernkonto einbezahlt werde. In
der Folge überreichten Z.y.________ und Z.x.________ V.________ gesamthaft Fr.
870'000.-- in bar, die er anderweitig verwendete.
A.b Mit Urteil vom 17. Mai 2011 der II. Strafkammer des Obergerichts des
Kantons Zürich wurde V.________ für sein Verhalten zum Nachteil von
Z.y.________ und Z.x.________ wegen Betrug, W.________ wegen Gehilfenschaft zu
Betrug verurteilt.

B.
Am 10. März 2010 reichten Z.y.________ und Z.x.________ beim Handelsgericht des
Kantons Zürich Klage gegen die Bank A.________ ein mit dem Begehren, die
Beklagte sei zu verpflichten, ihnen den Betrag von Fr. 870'000.-- zuzüglich
Zins zu bezahlen. Im Laufe des Verfahrens änderten die Kläger ihr Begehren und
verlangten vom Handelsgericht, die Beklagte sei zu verpflichten, ihnen den
Betrag von Fr. 580'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % auf verschiedene Beträge ab
unterschiedlichen Fälligkeiten zu bezahlen. Zudem sei die Beklagte zu
verpflichten, ihnen die Kosten für das Friedensrichterverfahren in der Höhe von
Fr. 1'060.-- zu ersetzen.
Mit Urteil vom 22. Juni 2012 schrieb das Handelsgericht des Kantons Zürich das
Verfahren im Umfang von Fr. 290'000.-- als gegenstandslos ab und hiess die
Klage im Umfang von Fr. 435'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 28. April 2006
gut.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, das
Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Juni 2012 sei aufzuheben,
"eventualiter höchstens im Umfang von Fr. 145'000.-- gutzuheissen".
Eventualiter sei das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Juni
2012 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Handelsgericht
zurückzuweisen.
Die Kläger beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten
werden könne. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Die Beschwerdeführerin hat unaufgefordert eine Replik eingereicht.

Erwägungen:

1.
1.1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 417 E. 1 S. 417 mit
Hinweisen).
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) in einer
Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG), der von einem oberen kantonalen Gericht
erging, das als Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten und einzige
kantonale Instanz eingesetzt ist (Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG; vgl. auch BGE 138
III 471 E. 1.1 S. 475 f.).

1.2 Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da
die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107
Abs. 2 BGG), darf sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht darauf
beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern
muss einen Antrag in der Sache stellen.
Die Beschwerdeführerin beantragt im Hauptbegehren "das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Juni 2012 sei aufzuheben,
eventualiter höchstens im Umfang von Fr. 145'000.-- gutzuheissen". Aus ihrer
Beschwerdebegründung ergibt sich, dass sie die Abweisung der Klage will,
eventuell, dass diese höchstens im Umfang von Fr. 145'000.-- gutgeheissen wird.
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, verwehren es die
mangelhaften Rechtsbegehren nicht, auf die Beschwerde einzutreten.

1.3 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Anträge in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Zwar wendet das
Bundesgericht nach Art. 106 Abs. 1 BGG das Recht grundsätzlich von Amtes wegen
an (zu den Ausnahmen vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Beruht der angefochtene
Entscheid auf mehreren selbstständigen alternativen Begründungen, so ist für
jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt; denn soweit nicht
beanstandete Begründungen das angefochtene Urteil selbstständig stützen, fehlt
das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der gehörig begründeten Rügen (BGE
133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; vgl. auch BGE 132 III 555 E. 3.2 S. 560).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht
prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.4 In tatsächlicher Hinsicht legt das Bundesgericht seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig"
bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5 S. 401). Neue Tatsachen
und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeführerin stellt ihren rechtlichen Vorbringen eine eigene
Sachverhaltsdarstellung voran. Darin weicht sie in verschiedenen Punkten von
den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab oder erweitert diese, ohne
substanziiert Ausnahmen von der Sachverhaltsbindung geltend zu machen. Ihre
Ausführungen haben daher unbeachtet zu bleiben, und es ist ausschliesslich auf
den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt abzustellen.
Unbeachtlich ist auch das von der Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen
Verfahren neu eingereichte begründete Urteil der II. Strafkammer des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2011. Im vorinstanzlichen Verfahren
war lediglich das Urteilsdispositiv Teil des Prozessstoffes, weshalb es sich
beim begründeten Urteil um ein echtes Novum handelt, welches generell nicht
berücksichtigt werden kann (vgl. BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 344).

2.
Die Vorinstanz bejahte eine Haftung der Beschwerdeführerin für das Verhalten
von W.________ nach Auftragsrecht und - im Sinne einer eigenständigen
Eventualbegründung - auch aus culpa in contrahendo.

2.1 Die Vorinstanz hat erwogen, dass das Verhalten von W.________ eine
Verletzung der auftragsrechtlichen Sorgfalts- und Treuepflichten darstelle.
Bereits aufgrund seines verfänglichen Verhaltens im Zusammenhang mit der
Vereinbarung vom 28. April 2006 sei er verpflichtet gewesen, die
Beschwerdegegner darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bzw. er in das
weitere Schicksal des an V.________ übergebenen Geldes nicht involviert sei.
Dies habe er deshalb nicht getan, weil er sich erhofft habe, dass V.________
danach die ihm gegenüber bestehenden Schulden begleichen würde; W.________ habe
nämlich am 30. Dezember 2005 eine auf dem Konto von V.________ bei der
Beschwerdeführerin bestehende Unterdeckung wegen befürchteter negativer
Konsequenzen auf seine Stellung als Kadermitglied bei der Beschwerdeführerin
mittels privat beschaffter Fr. 110'000.-- ausgeglichen. Diesen
Interessenkonflikt habe W.________ auch im Zusammenhang mit der zweiten
Vereinbarung vom 2. Juni 2006 verschwiegen und habe die Beschwerdegegner auch
nicht darüber aufgeklärt, dass - entgegen der Vereinbarung - V.________ den ihm
ausgehändigten Betrag nicht bei der Beschwerdeführerin deponiert habe und auch
über keine Vermögenswerte bei der Beschwerdeführerin als Garantie verfüge.

2.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 9 BV und § 54 Abs. 1
der zürcherischen Zivilprozessordnung (aZPO/ZH). Sie bringt vor, die
Beschwerdegegner hätten nie behauptet, dass W.________ pflichtwidrig gehandelt
habe, weshalb ihr keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden könne. So sei auch
die Feststellung der Vorinstanz falsch, wonach W.________ die Beschwerdegegner
nicht darauf hingewiesen habe, dass die Bank oder er selber mit den an
V.________ übergebenen Gelder nichts zu tun habe. W.________ habe sehr wohl die
Beschwerdegegner darauf aufmerksam gemacht, dass die Bank bei diesem Geschäft
nicht involviert sei. Dies sei von den Beschwerdegegnern im vorinstanzlichen
Verfahren nicht bestritten worden. Damit sei eine Pflichtverletzung der
Beschwerdeführerin und damit auch eine Haftung zu verneinen.

2.3 Die Verhandlungsmaxime bildete im vorliegenden Verfahren, das sich noch
nach dem kantonalen Prozessrecht abwickelte (Art. 404 Abs. 1 ZPO), einen
kantonalrechtlichen Grundsatz. Als solchen kann ihn das Bundesgericht nur
prüfen, wenn die Verletzung mit einer hinlänglich begründeten Willkürrüge
geltend gemacht wird (BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.).
Nach § 54 Abs. 1 aZPO/ZH ist es Sache der Parteien, dem Gericht das
Tatsächliche des Rechtsstreits darzulegen, welches seinem Verfahren nur
behauptete Tatsachen zugrunde legt. Aus der Beschwerdebegründung ist nicht zu
entnehmen, inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmung willkürlich angewendet
haben soll. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, die Beschwerdegegner
hätten nie behauptet, das Verhalten von W.________ sei pflichtwidrig gewesen,
verkennt sie, dass es sich dabei um eine rechtliche Subsumtion handelt. Die
Verhandlungsmaxime beschlägt aber von vornherein nur die Feststellung des
Sachverhalts, weshalb die Rüge ihrer Verletzung in diesem Zusammenhang fehl
geht.

2.4 So findet denn auch die Behauptung, die Beschwerdegegner hätten nie
bestritten, dass sie über das Schicksal des Geldes aufmerksam gemacht worden
seien, in den Feststellungen des angefochtenen Entscheids keine Stütze.
Vielmehr geht aus den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hervor, dass
die Beschwerdegegner stets geltend gemacht haben, dass ein solcher Hinweis
seitens von W.________ nie erfolgt ist. Inwiefern die Vorinstanz damit in
Willkür verfallen sein soll, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Im Übrigen
ist der fehlende Hinweis von W.________ gegenüber den Beschwerdegegnern nur ein
Element, das die Vorinstanz gewürdigt hat. Die Vorinstanz hat erwogen, dass
sich die Pflichtverletzung durch W.________ aus der Gesamtheit seines
Verhaltens gegenüber den Beschwerdegegnern ergebe. Dagegen bringt die
Beschwerdeführerin nichts vor.
Die Vorinstanz ist nicht in Willkür verfallen, indem sie eine Pflichtverletzung
der Beschwerdeführerin, begangen durch W.________ (Art. 101 OR), und damit die
Haftung der Beschwerdeführerin aus Auftrag und aus culpa in contrahendo
bejahte.

3.
Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Vorinstanz habe die Höhe des
geschuldeten Schadenersatzes falsch festgestellt.

3.1 Sie bringt vor, die Vorinstanz habe unberücksichtigt gelassen, dass
W.________ die Rückzahlung von Fr. 290'000.-- mit Erfüllungswirkung für die
Beschwerdeführerin geleistet habe. Daraus folge, dass die Beschwerdeführerin im
Umfang der Zahlung von ihrer Ersatzpflicht gegenüber den Beschwerdegegnern
befreit sei, weshalb sie nur noch zu einer Zahlung der verbleibenden Summe von
Fr. 145'000.-- verpflichtet werden könne (Fr. 435'000.-- abzüglich Fr.
290'000.--).
Eventuell betrage ihre Ersatzpflicht nur noch Fr. 290'000.--. Im Verlaufe des
vorinstanzlichen Verfahrens sei die Klage auf Fr. 580'000.-- reduziert worden.
Die Vorinstanz habe festgestellt, dass die Rückzahlung von Fr. 290'000.-- mit
befreiender Wirkung für die Beschwerdeführerin erfolgt sei. Angesichts des
hälftigen Selbstverschuldens seitens der Beschwerdegegner könne sie demnach nur
noch für Fr. 290'000.-- (die Hälfte von Fr. 580'000.--) belangt werden.

3.2 Die Vorinstanz hat in E. 3.2 festgestellt, dass die Beschwerdegegner ihre
Klage von Fr. 870'000.-- auf Fr. 580'000.-- reduziert haben, da ein Betrag im
Umfang von Fr. 290'000.-- mit befreiender Wirkung für die Beschwerdeführerin
bezahlt worden sei. Demnach sei die Klage im Betrag von Fr. 290'000.-- als
gegenstandslos abzuschreiben. Die Vorinstanz stellte weiter in E. 4.31 fest,
dass sich der Schaden der Beschwerdegegner infolge der geleisteten (Rück)
Zahlung auf Fr. 580'000.-- verringert habe. Allerdings sei den
Beschwerdegegnern ein gewisses Selbstverschulden vorzuwerfen, weshalb sich die
Haftung der Beschwerdeführerin resp. der Schadenersatz um die Hälfte reduziere.
Zusammenfassend hält die Vorinstanz sodann in E. 4.48 fest: "Damit resultiert
gegenüber der Beklagten (Beschwerdeführerin) eine Ersatzforderung von CHF
435'000. Wie erwähnt wurden vom Gesamtschaden seit der Klageeinleitung erst CHF
290'000 bezahlt, weshalb die Beklagte (Beschwerdeführerin) zur vollen Bezahlung
der Ersatzforderung von CHF 435'000 zu verpflichten ist".

3.3 Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an
das Bundesgericht unterliegen, die massgebenden Gründe tatsächlicher und
rechtlicher Art enthalten. Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem
festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche
rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat. Nur so kann das Bundesgericht die
korrekte Rechtsanwendung im Einzelfall überprüfen (BGE 135 II 145 E. 8.2 S. 153
mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 4A_267/2007 vom 24. Oktober 2007 E. 3).

3.4 Die Vorinstanz hat einerseits festgestellt, dass sich der ursprüngliche
Schaden im Umfang von Fr. 870'000.-- infolge der geleisteten Rückzahlung auf
die mit geändertem Rechtsbegehren noch eingeklagten Fr. 580'000.-- reduziert
habe. Folgt man dieser Begründung, würde die Ersatzforderung infolge des
hälftigen Selbstverschuldens, welches von den Parteien nicht in Frage gestellt
wird, noch Fr. 290'000.-- betragen und nicht Fr. 435'000.--. Andererseits hat
die Vorinstanz festgestellt, dass sich der ursprünglich eingeklagte Schaden von
Fr. 870'000.-- "mit befreiender Wirkung für die Beklagte (Beschwerdeführerin)"
um den während des hängigen Verfahrens bezahlten Betrag verringert habe. Daraus
würde sich ergeben, dass die von der Beschwerdeführerin zu tragende Hälfte des
ursprünglichen Schadens von Fr. 435'000.-- um die bezahlten Fr. 290'000.-- auf
Fr. 145'000.-- reduziert wäre.
Die Argumentation der Vorinstanz ist in sich widersprüchlich und nicht
nachvollziehbar. Der angefochtene Entscheid verfehlt damit die Anforderungen
von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG und ist in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG
aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese einen
neuen Entscheid trifft, der den Anforderungen an Art. 112 Abs. 1 BGG genügt.

4.
Damit erweist sich die Beschwerde im Eventualantrag als begründet. Sie ist
dementsprechend teilweise gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben
und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführerin dringt mit ihren Begehren somit nur teilweise durch. Da
zum jetzigen Zeitpunkt noch ungewiss ist, in welchem Umfang sie in der Sache
obsiegen wird, erscheint es gerechtfertigt, die Kosten für das
bundesgerichtliche Verfahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die
Parteikosten wettzuschlagen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Handelsgerichts des
Kantons Zürich vom 22. Juni 2012 wird aufgehoben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte
auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, W.________ und dem Handelsgericht des Kantons
Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Reitze