Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.476/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_476/2012

Urteil vom 24. Mai 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________ SA de C.V.,
vertreten durch Rechtsanwälte
Philipp J. Dickenmann und Reto Hunsperger,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwälte
Christoph Henzen und Heinz Germann,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Internationales Schiedsgericht,

Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom
26. Juni 2012.

Sachverhalt:

A.

A.a. X.________ SA de C.V., I.________/Mexico, (Beklagte, Beschwerdeführerin)
ist ein professioneller Fussballclub und als solcher Mitglied des mexikanischen
Fussballverbands.

 A.________ (Kläger, Beschwerdegegner) ist ein brasilianischer Fussballspieler
mit Wohnsitz in K.________/Brasilien.

A.b. Am 23. Juli 2007 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag ab, mit dem
sich A.________ verpflichtete, während der Spielsaisons 2007/2008, 2008/2009
und 2009/2010 für X.________ SA de C.V. zu spielen. Als Entgelt wurde ein
jährliches Salär von USD 500'000.--, zahlbar in jeweils zehn Raten von USD
50'000.--, vereinbart. Im Weiteren versprach der Fussballclub dem Spieler eine
Transferentschädigung von insgesamt USD 400'000.--, zahlbar in drei Raten (USD
120'000.--, USD 140'000.-- und USD 140'000.--).

 Zwischen August und Dezember 2008 sowie Dezember 2008 und Mai 2009 wurde
A.________ nach einer Vereinbarung zwischen den Parteien jeweils an einen
brasilianischen Fussballclub ausgeliehen.

 Nach dem Ende der Saison 2008/2009 - als die letzte Rate der
Transferentschädigung im Umfang von USD 140'000.-- noch nicht bezahlt
war - teilte X.________ SA de C.V. dem Fussballspieler A.________ mit, dass sie
den Vertrag vorzeitig auflösen wolle. Daher unterzeichneten die Parteien am 30.
August 2009 eine Auflösungsvereinbarung ("Agreement of Early Termination of
Contract"), die eine einmalige Entschädigung zugunsten des Spielers von MXN 1.3
Mio. vorsah, zahlbar per 17. September 2009. Für den Fall, dass die
Auflösungsentschädigung nicht innerhalb von zehn Tagen nach dem 17. September
2009 bezahlt würde, vereinbarten sie die Unwirksamkeit der
Auflösungsvereinbarung. Die Zahlung blieb aus.

B.

B.a. Am 11. März 2010 erhob A.________ Klage bei der Dispute Resolution
Chamber der Fédération Internationale de Football Association (FIFA). Diese
erklärte sich mit Entscheid vom 20. November 2010 für unzuständig.

B.b. Am 17. Februar 2011 erhob er Klage bei der Conciliation and Resolution of
Controversies Commission (CRCC) des mexikanischen Fussballverbands.

 Am 26. Juli 2011 entschied die CRCC, sie könne die Klage nicht an die Hand
nehmen, weil die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche nach mexikanischem
Arbeitsrecht und Art. 11 des Reglements der CRCC abgelaufen sei.

B.c. Am 16. August 2011 erhob der Kläger beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS)
Berufung gegen den Entscheid der CRCC vom 26. Juli 2011.

 Am 10. Februar 2012 teilte das TAS den Parteien mit, dass der Präsident der
Berufungskammer Frau Rechtsanwältin Margarita Echeverria Bermudez als
Einzelschiedsrichterin ernannt habe.

 Nach Anhörung der Parteien entschied sich die Einzelschiedsrichterin, auf die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.

B.d. Mit Schiedsentscheid vom 26. Juni 2012 hiess die Einzelschiedsrichterin
die Berufung des Klägers gut (Dispositiv-Ziffer 1), sie hob den Entscheid der
CRCC vom 26. Juli 2011 auf (Dispositiv-Ziffer 2) und verurteilte X.________ SA
de C.V. zur Zahlung von USD 590'000.-- an A.________, zuzüglich Zins zu 5 %
seit dem 28. September 2009 (Dispositiv-Ziffer 3). Im Weiteren regelte sie die
Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 4 und 5) und wies
sämtliche weiteren Anträge ab (Dispositiv-Ziffer 6).

C.

 Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, es sei
der Schiedsentscheid des TAS vom 26. Juni 2012 aufzuheben und es sei
festzustellen, dass die Einzelschiedsrichterin vorschriftswidrig ernannt wurde,
eventualiter dass die Einzelschiedsrichterin unzuständig war, und es sei
folglich festzustellen, dass das Verfahren vor einem Dreierschiedsgericht
durchzuführen ist. Eventualiter sei der Schiedsentscheid vom 26. Juni 2012
aufzuheben und die Streitsache zur Feststellung der vorschriftswidrigen
Ernennung der Einzelschiedsrichterin, eventualiter zur Feststellung der
Unzuständigkeit der Einzelschiedsrichterin sowie zur Einsetzung eines
Dreierschiedsgerichts an das TAS, eventualiter an die Einzelschiedsrichterin,
zurückzuweisen. Subeventualiter seien die Ziffern 1 - 5 des angefochtenen
Schiedsentscheids aufzuheben und die Streitsache zur neuen Entscheidung an das
Schiedsgericht zurückzuweisen.

 Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Das TAS beantragt die Abweisung der Beschwerde.

 Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesgericht am 17. April 2013 eine Replik
eingereicht. Mit Schreiben vom 6. Mai 2013 verzichtete der Beschwerdegegner auf
eine Duplik.

D.

 Mit Verfügung vom 18. Dezember 2012 hat das Bundesgericht das
Sicherstellungsbegehren des Beschwerdegegners gutgeheissen und die
Beschwerdeführerin aufgefordert, als Sicherstellung einer allfällig dem
Beschwerdegegner geschuldeten Parteientschädigung Fr. 9'500.-- in bar zu
hinterlegen. Der Betrag ging fristgerecht bei der Bundesgerichtskasse ein.

Erwägungen:

1.

 Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer
Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser
in einer anderen Sprache redigiert, verwendet das Bundesgericht die von den
Parteien gewählte Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer
Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt und sich
die Parteien vor Bundesgericht der deutschen Sprache bedienen, ergeht der
Entscheid des Bundesgerichts auf Deutsch.

2.

 Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in
Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig
(Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG).

2.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Lausanne. Beide
Parteien hatten im relevanten Zeitpunkt ihren Sitz bzw. Wohnsitz ausserhalb der
Schweiz. Da die Parteien die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG nicht
schriftlich ausgeschlossen haben, gelangen diese zur Anwendung (Art. 176 Abs. 1
und 2 IPRG).

2.2. Die Beschwerde in Zivilsachen im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BGG ist
grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids führen (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit
von Art. 107 Abs. 2 BGG ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt,
in der Sache selbst zu entscheiden). Soweit der Streit die Zuständigkeit des
Schiedsgerichts oder dessen Zusammensetzung betrifft, gilt davon allerdings
eine dahingehende Ausnahme, dass das Bundesgericht selber die Zuständigkeit
oder die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts feststellen bzw. über die
Ablehnung des betreffenden Schiedsrichters befinden kann (BGE 136 III 605 E.
3.3.4 S. 616 mit Hinweisen).

2.3. Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend
aufgezählt sind (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187; 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III
279 E. 1a S. 282). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die
Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies
entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und
von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III
186 E. 5 S. 187 mit Hinweis). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 134
III 565 E. 3.1 S. 567; 119 II 380 E. 3b S. 382).

2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das
Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen,
selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit
von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Allerdings kann das
Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen
Schiedsentscheids überprüfen, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen
zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder
ausnahmsweise Noven berücksichtigt werden (BGE 138 III 29 E. 2.2.1 S. 34; 134
III 565 E. 3.1 S. 567; 133 III 139 E. 5 S. 141; je mit Hinweisen). Wer sich auf
eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz beruft und den Sachverhalt gestützt darauf
berichtigt oder ergänzt wissen will, hat mit Aktenhinweisen darzulegen, dass
entsprechende Sachbehauptungen bereits im vorinstanzlichen Verfahren
prozesskonform aufgestellt worden sind (vgl. BGE 115 II 484 E. 2a S. 486; 111
II 471 E. 1c S. 473; je mit Hinweisen).

2.5. Die Beschwerdeführerin stützt sich verschiedentlich auf tatsächliche
Behauptungen, die sich nicht auf die Sachverhaltsfeststellungen im
angefochtenen Entscheid stützen lassen. Dabei erhebt sie keine hinreichende
Sachverhaltsrüge, sondern bringt vielmehr vor, ihre neuen Tatsachenbehauptungen
seien als zulässige Noven zu betrachten.

 Ihrer Ansicht, erst der angefochtene Entscheid habe zu den neuen tatsächlichen
Vorbringen Anlass gegeben, kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin
bringt vor Bundesgericht selber vor, sie habe sich gegenüber dem TAS bereits
mit Eingabe vom 18. Oktober 2011 zum Vorschlag zur Einsetzung eines
Einzelschiedsrichters geäussert. Zudem ergibt sich aus dem angefochtenen
Entscheid, dass die Parteien am 10. Februar 2012 über die Ernennung von Frau
Rechtsanwältin Margarita Echeverria Bermudez als Einzelschiedsrichterin
informiert wurden. Inwiefern erst der angefochtene Entscheid zu neuen
Sachvorbringen Anlass geben würde (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG), ist daher nicht
ersichtlich (vgl. demgegenüber etwa das Urteil 4A_425/2012 vom 26. Februar 2013
E. 3.1.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Soweit sie sich nicht auf
die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid stützen lassen, haben
ihre tatsächlichen Vorbringen insoweit unbeachtet zu bleiben.

3.

 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Einzelschiedsrichterin sei
vorschriftswidrig ernannt worden (Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG) bzw. diese sei
unzuständig (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG).

3.1. Die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will (vgl. Art. 180 Abs. 2
Satz 2 IPRG), das Schiedsgericht für unzuständig (vgl. Art. 186 Abs. 2 IPRG)
oder sich durch einen anderen nach Art. 190 Abs. 2 IPRG relevanten
Verfahrensmangel für benachteiligt hält, verwirkt ihre Rügen, wenn sie diese
nicht rechtzeitig im Schiedsverfahren vorbringt und nicht alle zumutbaren
Anstrengungen unternimmt, um den Mangel - soweit möglich - zu beseitigen (BGE
130 III 66 E. 4.3 S. 75; 126 III 249 E. 3c S. 253 f.; 119 II 386 E. 1a S. 388;
je mit Hinweisen). Es widerspricht Treu und Glauben, einen Verfahrensmangel
erst im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens zu rügen, obwohl im
Schiedsverfahren die Möglichkeit bestanden hätte, dem Schiedsgericht die
Gelegenheit zur Behebung des angeblichen Mangels zu geben (BGE 119 II 386 E. 1a
S. 388). Treuwidrig und rechtsmissbräuchlich handelt insbesondere die Partei,
die Rügegründe gleichsam in Reserve hält, um diese bei ungünstigem
Prozessverlauf und voraussehbarem Prozessverlust nachzuschieben (vgl. BGE 136
III 605 E. 3.2.2 S. 609; 129 III 445 E. 3.1 S. 449; 126 III 249 E. 3c S. 254).
Beteiligt sich eine Partei an einem Schiedsverfahren, ohne die Besetzung bzw.
die Zuständigkeit des Schiedsgerichts in Frage zu stellen, obschon sie die
Möglichkeit zur Klärung dieser Frage vor der Fällung des Schiedsentscheids hat,
ist sie mit der entsprechenden Rüge im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren
wegen Verwirkung ausgeschlossen (BGE 130 III 66 E. 4.3 mit Hinweisen).

3.2. Die Beschwerdeführerin hatte die Zuständigkeit der eingesetzten
Einzelschiedsrichterin im Schiedsverfahren nicht bestritten. Zwar vertrat sie
vor der Konstituierung des Schiedsgerichts den Standpunkt, es sei ein
Dreierschiedsgericht einzusetzen. Nachdem der Präsident der Berufungskammer des
TAS jedoch Frau Margarita Echeverria Bermudez als Einzelschiedsrichterin
eingesetzt hatte, stellte die Beschwerdeführerin deren Zuständigkeit, über
welche die Einzelschiedsrichterin nach R55 Abs. 4 TAS-Code (Ausgabe 2010)
selbst zu entscheiden hatte, nicht in Frage, sondern liess sich auf das
Verfahren ein (vgl. demgegenüber etwa das Urteil 4P.40/2002 vom 16. April 2002,
wo das Bundesgericht die Frage der zutreffenden Anzahl der Schiedsrichter
prüfte, nachdem der Beschwerdeführer auch nach der Konstituierung Einwände
gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts erhoben hatte).

 Wie der angefochtene Entscheid festhält, erhob vor dem Schiedsgericht keine
der Parteien Einwände hinsichtlich der Zuständigkeit; zudem bringt auch die
Beschwerdeführerin nicht vor, nach der Konstituierung gegenüber der
Einzelschiedsrichterin Vorbehalte bezüglich deren Ernennung vorgebracht zu
haben. Die Schiedsrichterin hörte die Parteien nach ihrer Einsetzung dazu an,
ob eine mündliche Verhandlung durchzuführen sei. Die Beschwerdeführerin erhob
keine Einwände hinsichtlich der Ernennung oder der Zuständigkeit; vielmehr
verlangte sie ohne entsprechende Vorbehalte die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung vor der Einzelschiedsrichterin.

 Der Beschwerdeführerin musste bewusst sein, dass die Einzelschiedsrichterin -
im Gegensatz etwa zur Ablehnung (R34 TAS-Code) - nach R55 Abs. 4 TAS-Code
selbst über ihre Zuständigkeit entscheidet. Sollte sie - wie nunmehr vor
Bundesgericht vorgebracht - der Ansicht gewesen sein, es fehle an der
Zuständigkeit, weil eine Schiedsvereinbarung zugunsten eines
Dreierschiedsgerichts abgeschlossen worden sei, hätte sie der
Einzelschiedsrichterin nach deren Ernennung ihre Einwände nach Treu und Glauben
mitteilen müssen, damit diese gegebenenfalls einen Entscheid diesbezüglich
fällen konnte (vgl. etwa den Sachverhalt im Urteil 4P.40/2002 vom 16. April
2002; vgl. auch BGE 138 III 29 S. 31), und hätte sich nicht vorbehaltlos auf
das Verfahren einlassen dürfen. Entsprechende Einwände hat die
Beschwerdeführerin gegenüber der ernannten Einzelschiedsrichterin nicht
erhoben; ebenso wenig hat sie etwa Vorbehalte hinsichtlich deren Unabhängigkeit
bzw. Unparteilichkeit geltend gemacht, über die nach R34 TAS-Code der Vorstand
des International Council of Arbitration for Sport (ICAS) zu entscheiden gehabt
hätte.
Es ging unter diesen Umständen nicht an, die Rügegründe gleichsam in Reserve zu
halten und abzuwarten, ob das Urteil zu ihren Gunsten ausfallen würde. Die
Beschwerdeführerin verwirkte das Recht, sich im bundesgerichtlichen
Beschwerdeverfahren auf die geltend gemachten Mängel zu berufen.

3.3. Abgesehen davon, dass sich die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer
Rüge der vorschriftswidrigen Ernennung der Einzelschiedsrichterin (Art. 190
Abs. 2 lit. a IPRG) in unzulässiger Weise auf Tatsachenbehauptungen stützt, die
sich den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid
(Art. 105 Abs. 1 BGG) nicht entnehmen lassen, wäre ihre nunmehr vor
Bundesgericht erhobene Behauptung, die Parteien hätten sich auf ein
Dreierschiedsgericht geeinigt, ohnehin als neu zu beurteilen und damit
unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG). Selbst aus ihrer eigenen Darstellung ihrer
Vorbringen vor der Ernennung der Einzelschiedsrichterin ergibt sich nicht, dass
sie eine solche Einigung behauptet hätte. Das mit dem angeblichen Abschluss
einer Schiedsvereinbarung zugunsten eines Dreierschiedsgerichts begründete
Vorbringen, die Ernennung der Einzelschiedsrichterin sei in Verletzung von R50
TAS-Code und damit vorschriftswidrig erfolgt, würde damit auch aus diesem Grund
ins Leere stossen.

4.

 Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG).

4.1. Sie trägt vor, sie habe sich angesichts der Vorbringen des
Beschwerdegegners vor dem TAS darauf konzentriert aufzuzeigen, weshalb Art. 25
des Transferreglements der FIFA, Art. 16 der Verfahrensordnung des
Statuskomitees und der Schlichtungskammer der FIFA und Art. 10 Abs. 4 der
FIFA-Statuten einer Anwendung von Art. 516 des mexikanischen Arbeitsrechts
nicht entgegenstünden. Die Einzelschiedsrichterin habe dann zwar richtig
entschieden, dass trotz der vom Beschwerdegegner angerufenen FIFA-Regeln Art.
516 des mexikanischen Arbeitsrechts anwendbar sei. Ihre Erwägung, der
Beschwerdegegner habe mit der Anrufung der Schlichtungskammer der FIFA am 11.
März 2010 die in Art. 516 vorgesehene Verjährungsfrist unterbrochen, womit an
diesem Tag die einjährige Verjährungsfrist von neuem zu laufen begonnen und der
Beschwerdegegner mit der Einleitung der Klage vor dem CRCC am 17. Februar 2011
die entsprechende Frist gewahrt habe, stütze sich jedoch auf juristische
Argumente (Unterbrechung der einschlägigen Verjährungsfrist durch Anrufung der
FIFA-Schlichtungskammer, Fristwahrung durch Klageanhebung gegen Y.________ SA
de C.V. vor der CRCC), die im vorangehenden Verfahren weder erwähnt noch von
einer der beteiligten Parteien geltend gemacht worden seien; zudem sei die
Annahme einer Verjährungsunterbrechung durch Anrufung eines unzuständigen
FIFA-Organs "krass falsch", weshalb die Beschwerdeführerin damit nicht habe
rechnen müssen.

4.2.

4.2.1. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht kein
verfassungsrechtlicher Anspruch der Parteien, zur rechtlichen Würdigung der
durch sie in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders angehört zu
werden. Ebenso wenig folgt aus dem Gehörsanspruch, dass die Parteien vorgängig
auf den für den Entscheid wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen wären. Eine
Ausnahme besteht namentlich dann, wenn ein Gericht seinen Entscheid mit einem
Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, auf den sich die beteiligten Parteien
nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie vernünftigerweise nicht
rechnen mussten (BGE 130 III 35 E. 5 S. 39; 126 I 19 E. 2c/aa S. 22; 124 I 49
E. 3c S. 52). Bei der Frage, ob die Rechtsanwendung des Schiedsgerichts als
überraschend im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren
ist, handelt es sich um eine Ermessensfrage, bei deren Beurteilung sich das
Bundesgericht auf dem Gebiet der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit
Zurückhaltung auferlegt. Damit soll den Besonderheiten des Verfahrens -
namentlich dem übereinstimmenden Willen der Parteien, ihren Streit nicht vor
staatlichen Gerichten auszutragen sowie der Tatsache, dass die Schiedsrichter
unterschiedlichen Rechtstraditionen entstammen können - Rechnung getragen sowie
verhindert werden, dass das Argument der überraschenden Rechtsanwendung dazu
missbraucht wird, eine materielle Überprüfung des Schiedsurteils durch das
Bundesgericht zu erwirken (BGE 130 III 35 E. 5 S. 39 f.).
Die Beschwerdeführerin zeigt mit ihren Vorbringen nicht auf, inwiefern es ihr
im Schiedsverfahren verunmöglicht worden sein soll, ihren Standpunkt
hinsichtlich der anwendbaren mexikanischen Regelung der Verjährung darzulegen.
Nachdem die CRCC die vom Beschwerdegegner geltend gemachten Ansprüche mit
Entscheid vom 26. Juli 2011 als verjährt erachtet hatte, musste der
Beschwerdeführerin bewusst sein, dass nach Anfechtung dieses Entscheids im
Schiedsverfahren die Frage der Verjährung im Vordergrund stehen würde. Dabei
konnte sie sich nicht darauf verlassen, dass sich das Schiedsgericht bei der
Beurteilung der Verjährung der Klageansprüche auf die Prüfung der rechtlichen
Vorbringen des Beschwerdegegners beschränken würde, sondern musste vielmehr
davon ausgehen, dass das Schiedsgericht die Frage in rechtlicher Hinsicht von
sich aus umfassend prüft. Dazu gehört auch die Einhaltung bzw. eine allfällige
Unterbrechung der Verjährungsfrist durch Einleitung rechtlicher Verfahren.
Die Beschwerdeführerin bestätigt in ihrer Beschwerdeeingabe selbst, dass das
anwendbare mexikanische Arbeitsrecht in Art. 521 eine Unterbrechung der
Verjährung unter anderem durch Klageeinleitung vorsieht. Wenn sie vor
Bundesgericht nunmehr unter Berufung auf ein Rechtsgutachten vorbringt, die
Annahme im angefochtenen Schiedsentscheid, die Anrufung der Schlichtungskammer
der FIFA hätte die Verjährungsfrist unterbrechen können, sei "krass falsch",
zeigt sie keinen in Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgesehenen Beschwerdegrund auf,
sondern kritisiert in unzulässiger Weise die schiedsgerichtliche Anwendung der
massgebenden Bestimmungen. Eine überraschende Rechtsanwendung, zu der die
Beschwerdeführerin eigens hätte angehört werden müssen, liegt nicht vor.

4.2.2. Ebenso wenig ist eine Gehörsverletzung darin zu erblicken, dass die
Beschwerdeführerin zur Frage, ob die Frist durch Klageanhebung bei der CRCC
gegen Y.________ SA de C.V. - die zwischenzeitlich einen
Vermögensübertragsvertrag mit der Beschwerdeführerin unterzeichnet
hatte - gewahrt wurde, nicht eigens angehört wurde. Es war für alle Parteien
ohne Weiteres erkennbar, dass im Verfahren vor der CRCC noch eine andere
Gesellschaft eingeklagt war und die Beschwerdeführerin erst wieder vor dem TAS
als Berufungsbeklagte auftrat. Obwohl es auf der Hand lag, diesen Umstand -
auch im Zusammenhang mit der Verjährung - zu thematisieren, verzichtete die
Beschwerdeführerin im Schiedsverfahren darauf, rechtliche Argumente hierzu
vorzubringen. Davon, dass es ihr verunmöglicht worden wäre, ihre
Rechtsauffassung hinsichtlich der Bedeutung des Parteienwechsels in das
Schiedsverfahren einzubringen, kann keine Rede sein. Im Übrigen erhebt sie mit
ihrem Vorbringen, die von der Einzelschiedsrichterin vorgenommene
Rechtsanwendung sei "krass falsch", keine nach Art. 190 Abs. 2 IPRG zulässige
Rüge.
Die Rüge, die Einzelschiedsrichterin habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs
verletzt (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG), erweist sich insgesamt als unbegründet.

5.

 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die
Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 sowie
Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Parteientschädigung wird aus der an die
Bundesgerichtskasse bezahlten Sicherheitsleistung ausgerichtet. Damit wird das
Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 9'500.-- zu entschädigen. Diese Entschädigung wird aus der an
die Bundesgerichtskasse bezahlten Sicherheitsleistung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS)
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Mai 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann

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