Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.46/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_46/2012

Urteil vom 13. Februar 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
unentgeltliche Prozessführung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 30. November 2011.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. September 2011 beim
Friedensrichteramt Zürich Kreise 7 und 8 ein Schlichtungsgesuch betreffend eine
Schadenersatzforderung gegen Rechtsanwalt Dr. B.________ einreichte und
gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;

dass der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich mit Urteil vom 30.
September 2011 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der
Begründung abwies, dass die gemäss Art. 117 ZPO erforderliche Voraussetzung der
Bedürftigkeit nicht gegeben sei;

dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Zürich
anfocht, das mit Urteil vom 30. November 2011 die Beschwerde abwies und das
Urteil des Präsidenten des Obergerichts vom 30. September 2011 bestätigte;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 19. Januar 2012 datierte
Eingabe einreichte, in der er erklärte, das Urteil des Obergerichts vom 30.
November 2011 mit Beschwerde anzufechten;

dass von vornherein nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit der
Beschwerdeführer in der Rechtsschrift vom 19. Januar 2012 auch das Urteil des
Obergerichtspräsidenten vom 30. September 2011 kritisiert, da es sich dabei
nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs.
1 BGG handelt;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen
kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin
willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei
präzise geltend zu machen hat;

dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht
appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben
und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob
dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen
zukäme (BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 130 I 258 E. 1.3
S. 261 f.);

dass die Rechtsschrift vom 19. Januar 2012 den erwähnten
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, vor allem weil die Kritik
am angefochtenen Entscheid mit jener am Entscheid des Obergerichtspräsidenten
vom 30. September 2011 und am Verhalten des Friedensrichters vermischt wird,
sodass nicht erkennbar wird, inwiefern das Obergericht mit dem angefochtenen
Entscheid gegen die in der Beschwerdeschrift angerufenen Gesetzesvorschriften
verstossen haben soll;

dass demnach auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung im Verfahren
nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren, über das unter den gegebenen Umständen nicht
vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11.
April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist
(Art. 64 Abs. 1 BGG);

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich,
II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin