Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.468/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_468/2012

Urteil vom 24. September 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Fürsprecher August Biedermann,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
verfahrensleitende Verfügung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im
Obligationenrecht, vom 11. Juli 2012.
In Erwägung,
dass zwischen den Parteien seit Dezember 2008 ein Prozess vor dem Kreisgericht
Toggenburg hängig ist;

dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang mit Eingabe vom 19. April
2012 beim Kantonsgericht St. Gallen darüber beschwerte, dass ihm das
Kreisgericht die verlangten Aktenverzeichnisse vorenthalten würde;

dass das Kantonsgericht die Aktenverzeichnisse am 2. Mai 2012 dem
Beschwerdeführer zustellte, nachdem diese am 26. April 2012 auf Verlangen des
Kantonsgerichts zusammen mit den Akten an dieses übermittelt worden waren;

dass das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer zudem am 2. Mai 2012 eine Frist
von 30 Tagen zur Einsichtnahme in die Akten ansetzte, die auf Gesuch des
Beschwerdeführers bis 20. Juli 2012 verlängert wurde;

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juli 2012 um eine weitere
Fristerstreckung von dreissig Tagen ersuchte;

dass das Kantonsgericht mit Entscheid vom 11. Juli 2012 das
Fristerstreckungsgesuch abwies und das Beschwerdeverfahren als erledigt
abschrieb;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 20. August 2012 datierte
Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts vom
11. Juli 2012 mit Beschwerde anzufechten;

dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. August 2012 aufgefordert wurde,
bis zum 11. September 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen;

dass der Beschwerdeführer mit Rechtsschrift vom 11. September 2012 die Gesuche
stellte, ihn von der Verpflichtung zur Bezahlung des Kostenvorschusses zu
befreien und die Frist zur Begründung der Beschwerde zu erstrecken;

dass die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG nicht erstreckt werden kann
(Art. 47 Abs. 1 BGG);

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der
bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen
geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift
ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 20. August und 11. September 2012
diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügen, weshalb auf die Beschwerde
mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG);

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache
gegenstandslos wird;

dass auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1
zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten
gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen,
Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin