Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.463/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_463/2012

Urteil vom 19. Dezember 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Edgar Schürmann,
Beschwerdeführer,

gegen

Bank A.________,
vertreten durch Advokat Markus Hildbrand,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vermögensverwaltungsauftrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 3. Februar 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ (Beschwerdeführer) war Eigentümer zweier unüberbauter Grundstücke in
Z.________. Er beabsichtigte, aus diesen Grundstücken einen Ertrag zu
erwirtschaften. Zu diesem Zweck liess er sich von der Bank A.________
(Beschwerdegegnerin) zwei Kredite im Gesamtbetrag von Fr. 1 Mio. ausrichten und
stellte diese mit einem Namensschuldbrief über Fr. 1 Mio. sicher. Gleichzeitig
handelte er mit der Beschwerdegegnerin einen Vermögensverwaltungsauftrag aus.
Die Beschwerdegegnerin wurde damit beauftragt, die Kreditsumme so anzulegen,
dass nach der Bezahlung der Kreditzinsen immer noch ein Ertrag bzw. ein Gewinn
verbliebe.
Im Jahr 2004 kam es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten. Im Juni
2004 kündigte die Beschwerdegegnerin die beiden Hypothekarkredite. Im Juni 2005
beendigte der Beschwerdeführer die Geschäftsbeziehungen mit der
Beschwerdegegnerin. Er wies diese an, das Depot und das Konto zu saldieren und
die verbleibenden Werte an die Bank B.________ Luzern zu übertragen; diese
übernahm auch den Schuldbrief und löste die Hypothekarkredite ab.

B.
Mit Klage vom 11. September 2006 beantragte der Beschwerdeführer beim
Zivilgericht Basel-Stadt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm den
Betrag von Fr. 780'000.-- nebst Zins zu bezahlen. Nach dem Scheitern des
Vermittlungsverfahrens wies das Zivilgericht die Klage am 10. Juni 2009 ab.
Eine gegen dieses Urteil erhobene Appellation des Beschwerdeführers vom 5.
Oktober 2009 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid
vom 3. Februar 2012 ab.

C.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, diesen Entscheid
des Appellationsgerichts aufzuheben, und den Fall zur Ergänzung des
Beweisverfahrens, zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen sowie insbesondere
zur Durchführung eines Vor- respektive Rechnungs- respektive
Expertiseverfahrens gemäss § 70 aZPO/BS an die Vorinstanz, subeventualiter an
das Zivilgericht zurückzuweisen.
Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin schliessen auf Abweisung der
Beschwerde.
Die Parteien haben Replik und Duplik eingereicht.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeschrift hat grundsätzlich ein Rechtsbegehren in der Sache zu
enthalten (Art. 42 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 2 BGG). Ein blosser
Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle
der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die
erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 136 V 131
E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1).
Die Vorinstanz wies die Klage insbesondere mangels hinreichender
Substanziierung der anspruchsbegründenden Tatsachen ab und traf keine
Sachverhaltsfeststellungen, die dem Bundesgericht bei Gutheissung der
Beschwerde erlauben könnten, in der Sache selbst zu entscheiden. Der
Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Vorinstanz habe dabei seinen
Gehörsanspruch und das Willkürverbot verletzt, indem es u.a. die anbegehrte
Durchführung eines Vor- resp. Rechnungsverfahrens nach § 70 aZPO/BS verweigert
und sämtliche seiner Beweisanträge sowie eine persönliche Befragung abgelehnt
habe. Bei dieser Sachlage beantragt er für den Fall der Beschwerdegutheissung
zulässigerweise bloss die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung
des Beweisverfahrens und insbesondere zur Durchführung eines Vor- resp.
Rechnungsverfahrens.
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter
Vorbehalt einer hinlänglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2
BGG) - grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten.

2.
2.1 Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). In der
Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene
Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von Grundrechten und
von kantonalem und interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern
prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1; 133 III 439
E. 3.2 S. 444).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf
die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt,
worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll
in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im
kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer
Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz
ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). Die Begründung hat ferner in
der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen, und der blosse Verweis auf
Ausführungen in andern Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE
133 II 396 E. 3.1 S. 400).

2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei
"willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue
Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 i.V.m. Art. 117 BGG),
was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 134 V 223 E. 2.2.1; 133 III 393
E. 3).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten
Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich
unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen
(vgl. BGE 136 II 508 E. 1.2; 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E.
7.1, 462 E. 2.4 S. 466). Soweit der Beschwerdeführer den Sachverhalt ergänzen
will, hat er zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass er entsprechende
rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den
Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (Urteile 4A_214/2008 vom 9. Juli
2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570; 4A_470/2009 vom 18. Februar 2010
E. 1.2). Überdies ist in der Beschwerde darzutun, inwiefern die Behebung des
gerügten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97
Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2). Auf eine Kritik an den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt,
namentlich auf rein appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung, ist nicht
einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3, 396 E. 3.1 S. 399).

2.3 Der Beschwerdeführer lässt die in den Erwägungen 2.1 und 2.2 umschriebenen
Grundsätze über weite Strecken ausser Acht. So stellt er seinen rechtlichen
Ausführungen zunächst eine ausführliche eigene Sachverhaltsdarstellung voran.
Darin - wie auch in seiner weiteren Beschwerdebegründung - erweitert er in
vielfacher Hinsicht die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bzw. weicht
von diesen ab, ohne dazu jedoch rechtsgenügliche Sachverhaltsrügen zu erheben,
die dem Bundesgericht gegebenenfalls eine Korrektur oder Ergänzung des im
angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalts erlauben könnten. Soweit er
sich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung wendet, übt er - teilweise
mittels unzulässigen Verweisen auf seine Ausführungen in den Rechtsschriften
des kantonalen Verfahrens - bloss appellatorische Kritik bzw. beharrt auf
seiner bereits im kantonalen Verfahren behaupteten Sachdarstellung, womit er
nicht zu hören ist. In seinen weiteren rechtlichen Ausführungen unterbreitet er
dem Bundesgericht sodann zu grossen Teilen bloss seine eigene Sicht der Dinge,
ohne dabei hinreichend auf die vorinstanzlichen Erwägungen Bezug zu nehmen und
unter hinreichender Auseinandersetzung mit denselben aufzuzeigen, inwiefern die
Vorinstanz mit ihrem darauf gestützten Entscheid Bundesrecht verletzt haben
soll. Auf entsprechende Ausführungen ist nicht einzugehen.
Soweit angesichts der weitgehend mangelhaften Beschwerdebegründung auf die
Streitsache eingegangen werden kann, ist dazu was folgt auszuführen:

3.
3.1 Der Beschwerdeführer beantragte im erstinstanzlichen Verfahren die
Durchführung eines Vorverfahrens- bzw. eines Rechnungsverfahrens gemäss §§ 69
ff. und § 72 aZPO/BS zwecks genauer Feststellung der bestrittenen Tatsachen und
der Beweismittel. Er führte dazu aus, er sehe sich wegen Unvollständigkeit der
Bankauszüge sowie wegen den für den Bankkunden teilweise nicht lesbaren weil
nicht zu entschlüsselnden Bankauszügen nicht in der Lage, seine Forderung
abschliessend und im Detail zu substanziieren. Dazu bedürfte es eines
Beweisverfahrens mit Edition von Akten der Beschwerdegegnerin bzw. des
beantragten Vor-/Rechnungsverfahrens, allenfalls unterstützt von einer
Expertise. Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Klageantwort die
Klageabweisung; der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit gehabt, aber nicht
genutzt, seine Klage hinreichend zu substanziieren. Gleichzeitig betonte die
Beschwerdegegnerin, den Editionsanträgen - von gewissen hier nicht weiter
thematisierten Ausnahmen abgesehen - nachkommen zu wollen, und legte eine
Vielzahl von Unterlagen ein. Der Beschwerdeführer anerkannte in der Replik
zunächst, aufgrund der editierten Unterlagen nun endlich den nötigen Aufschluss
über das sorgfaltswidrige Gebaren der Beschwerdegegnerin erhalten zu haben,
hielt allerdings die Frage der Prüfung eines allfälligen Vorverfahrens
weiterhin für berechtigt und stellte es dem Gericht anheim, über die
Opportunität eines solchen zu befinden. In einer kurz darauf eingereichten
Eingabe teilte er dem Gericht mit, am Antrag auf ein Vorverfahren festzuhalten.
Der Instruktionsrichter verfügte daraufhin am 5. Mai 2008, es werde nach
Vorliegen der Duplik entschieden, ob nach dem bereits durchgeführten
Vermittlungsverfahren ein Vorverfahren angezeigt sei. Nach Erhalt der Duplik
verfügte er am 19. Februar 2009, der Schriftenwechsel sei geschlossen und die
Parteien würden zur Hauptverhandlung geladen. Mit Urteil vom 10. Juni 2009 wies
das Zivilgericht die Klage ab. Darin begründete es den Verzicht auf die
Durchführung eines Vorverfahrens kurz. Weiter führte es zusammenfassend aus,
der Beschwerdeführer habe weder den Schaden noch eine Vertragsverletzung
nachgewiesen bzw. zu einem grossen Teil die relevanten Umstände nicht einmal
genügend substanziiert und behauptet. Insbesondere habe er nicht einmal
dargelegt, welche Titel und weiteren Vermögenswerte er nach der Beendigung des
Vertragsverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin noch von dieser erhalten habe.
Die Klage sei daher abzuweisen und es könne von den zahlreichen Editions- und
Expertiseanträgen abgesehen werden. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer die
von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Vermögensverwaltung genehmigt, so dass
ein Schaden mangels Unfreiwilligkeit der Vermögensverminderung nicht entstanden
sei.

3.2 Die Vorinstanz hielt dazu u.a. fest, im anwendbaren Basler
Zivilprozessrecht sei die Möglichkeit einer nachträglichen Substanziierung nach
dem Vorliegen gewisser Dokumente bzw. nach Durchführung eines Vor- oder
Rechnungsverfahrens nicht vorgesehen. Indessen sei gegebenenfalls von
Bundesrechts wegen eine solche Möglichkeit im Rahmen einer Stufenklage zu
geben, in der eine unbestimmte Forderungsklage eingereicht und mit einer Klage
auf Rechnungslegung kombiniert werde; alternativ oder kumulativ könne der
Kläger die notwendige Auskunft über entsprechende Beweisanträge einfordern und,
sobald sich der Sachverhalt geklärt habe, mittels Klageänderung seine Begehren
exakt beziffern. Ein bundesrechtlicher Anspruch auf eine Stufenklage bzw. auf
ein solches Vorgehen bestehe (nach BGE 131 III 243 E. 5.1 und wie nunmehr Art.
85 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung ausdrücklich bestimme)
allerdings nur, wenn dem Kläger die Substanziierung in der ersten Rechtsschrift
nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Fehle diese Voraussetzung, seien die
kantonalrechtlichen Bestimmungen, nach denen der Substanziierungspflicht
bereits in der ersten Rechtsschrift nachzukommen sei, nicht bundesrechtswidrig.
Für den vorliegenden Fall pflichtete die Vorinstanz der Auffassung des
Zivilgerichts bei, dass der Beschwerdeführer zwar eine solche Unmöglichkeit
bzw. Unzumutbarkeit behauptet habe, ihm darin indessen nicht zu folgen sei.
Vielmehr wäre dem Beschwerdeführer aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen
eine Substanziierung hinsichtlich des Schadens und der Verletzungen der
Sorgfaltspflicht möglich und zumutbar gewesen. Das Zivilgericht habe die Klage
in der Folge zu Recht mangels Substanziierung bzw. Nachweises der
Haftungsvoraussetzungen abgewiesen. Was den Schaden anbelange, hätten in den
Rechtsschriften sowohl für die Schadensberechnung unentbehrliche Angaben über
die Zusammensetzung bzw. den Wert des relevanten Vermögens des
Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses als auch im Zeitpunkt der
Vertragsbeendigung gefehlt. Vorliegend habe dem Beschwerdeführer klar sein
müssen, dass ein Vor- oder Rechnungsverfahren im Falle einer ungenügend
substanziierten Klage weder nötig noch sinnvoll sei, unter Vorbehalt der hier
nicht gegebenen Ausnahme der Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der
Substanziierung. Insbesondere verkenne er die Funktion dieser Verfahren, in
deren Rahmen es nicht Aufgabe des Instruktionsrichters sei, dem Vertreter einer
Prozesspartei bei der Substanziierung behilflich zu sein. Eine Edition der von
der Beklagten im Prozess nicht bereits eingelegten Dokumente hätte am Ergebnis
des Verfahrens nichts mehr ändern können, weil die Klage ohnehin mangels
genügender Substanziierung des Schadens (bzw. der Vertragsverletzungen)
abzuweisen gewesen sei. Nachdem der Beschwerdeführer schon eine Substanziierung
des tatsächlichen, effektiven Werts des Depots bei Vertragsbeginn und
Vertragsende versäumt habe, gelte dasselbe für die Einholung der beantragten
Expertise, die einzig zur Ermittlung des hypothetischen Werts des Depots bei
richtiger Vertragserfüllung dienen könne. Ebenfalls nicht erforderlich sei zur
Gehörswahrung eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers, da eine solche
kein Beweismittel sei und der Beschwerdeführer seinen Standpunkt hinreichend -
im Rahmen der Hauptverhandlung auch mündlich - ins Verfahren habe einbringen
können.

4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine
Gehörsverletzung seitens des Zivilgerichts verneint, weil jenes die Ablehnung
eines Vor- bzw. Rechnungsverfahrens nach §§ 69 ff. aZPO/BS nicht hinreichend
begründet habe.
Nach den Feststellungen der Vorinstanz wurde die Ablehnung des entsprechenden
Verfahrensantrags vom Zivilgericht im Endurteil vom 10. Juni 2009 begründet.
Die Vorinstanz verwies dabei auf eine Stelle im erstinstanzlichen Urteil, an
der sinngemäss ausgeführt wurde, die Klage sei mangels hinreichender
Substanziierung abzuweisen, weshalb die Durchführung eines Vor- oder
Rechnungsverfahrens unterbleiben könne. Das Appellationsgericht entschied,
diese Begründung genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die
Entscheidbegründung (vgl. dazu BGE 138 I 232 E. 5.1; 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188;
134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Es räumte ein, dass sie knapp ausgefallen
sei. Vorliegend habe aber dem Beschwerdeführer danach klar sein müssen, dass
die von ihm gestellte Frage nach der Opportunität eines Vor- oder
Rechnungsverfahrens vom Gericht verneint worden sei, weil ein Vor- oder
Rechnungsverfahren im Falle einer ungenügenden Substanziierung der Klage weder
nötig noch sinnvoll sei.
Dem ist ohne weiteres beizupflichten. Aus der Begründung des Zivilgerichts geht
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ohne weiteres hervor, von welchen
Überlegungen sich das Gericht in diesem Punkt leiten liess und worauf es seinen
Entscheid stützte, nämlich darauf dass die Durchführung der beantragten
Verfahren an der Klageabweisung mangels Substanziierung nichts ändern könnte
und daher sinnlos sei. Die Vorinstanz verneinte in diesem Punkt zu Recht eine
Gehörsverletzung und die Rüge ist unbegründet.
Analog verhält es sich mit der vom Zivilgericht an derselben Stelle seines
Urteils angeführten, sinngemäss gleich lautenden Begründung für die Abweisung
der Editions- und Expertiseanträge. Soweit der Beschwerdeführer vorliegend
rügen will, das Appellationsgericht habe auch insoweit eine Gehörsverletzung
wegen ungenügender Entscheidbegründung zu Unrecht verneint, erweist sich auch
dies als unbegründet.

5.
Das Zivilgericht lehnte auch den Antrag auf persönliche Befragung des
Beschwerdeführers an gleicher Stelle und mit analoger Begründung ab, wie die in
der vorstehenden Erwägung 4 erwähnten Verfahrensanträge. Der Beschwerdeführer
rügte dies im Appellationsverfahren als Verstoss gegen das rechtliche Gehör und
als formelle Rechtsverweigerung. Die Vorinstanz verwarf die entsprechende Rüge
mit der Begründung, die persönliche Befragung sei im baselstädtischen
Zivilprozessrecht kein Beweismittel und die Parteien hätten die Möglichkeit
gehabt, ihren Standpunkt in sehr ausführlichen Rechtsschriften darzulegen und
im Plädoyer an der Hauptverhandlung mündlich zu erläutern. Der Beschwerdeführer
macht nicht geltend, dass die Vorinstanz mit dieser Beurteilung Bundesrecht
verletzt hätte. Er rügt indessen eine Verletzung des aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK
und Art. 29 Abs. 1 BV abgeleiteten Grundsatzes der Waffengleichheit, die darin
liege, dass auf Seiten der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall involvierte
Personen vor Zivilgericht zu "diversen Aspekten des Sachverhalts" ausgefragt
worden seien, während keine Befragung seiner Person im Rahmen des erst- und/
oder zweitinstanzlichen Verfahrens sowohl vor Zivilgericht als auch durch die
Vorinstanz stattgefunden habe.
Auf eine Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit wegen der nicht
erfolgten Befragung durch das Zivilgericht beruft sich der Beschwerdeführer
erstmals im vorliegenden Verfahren, während er die Unterlassung seiner
Befragung im vorinstanzlichen Verfahren bloss als Gehörsverletzung gerügt
hatte, wenn auch mit Hinweis auf die im Gegensatz zu ihm erfolgte Befragung von
Mitarbeitern der Beschwerdegegnerin. Es ist fraglich, ob er damit dem Gebot der
Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs für Verfassungsrügen genügt (vgl.
Art. 75 Abs. 1 und 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 638 E. 2 S. 640) und damit auf
diese Rüge unter diesem Aspekt eingetreten werden kann. Dies kann indessen
offen bleiben, da die Rüge sich jedenfalls als unbegründet erweist, soweit sie
überhaupt rechtsgenügend motiviert ist:
Der Grundsatz der Waffengleichheit bildet einen Teilgehalt des Rechts auf ein
faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Er garantiert, dass
sich alle Parteien mit "gleich langen Spiessen" am Verfahren beteiligen können,
insbesondere mit gleichem Recht auf Aktenzugang und Teilnahme am
Beweisverfahren und zwar zu Bedingungen, die keinen wesentlichen Nachteil
gegenüber der Gegenpartei darstellen (BGE 133 I 1 E. 5.3.1; 122 V 157 E. 2b S.
163). Er soll nicht nur eine formale Gleichheit der prozessualen
Rechtspositionen der Parteien gewährleisten, sondern weiter gehend auch ihre
durch das Gericht zu verwirklichende materielle Gleichwertigkeit im Sinne einer
prozessualen Chancengleichheit. Allerdings verpflichtet Art. 6 Ziff. 1 EMRK die
Vertragsstaaten nicht, eine vollständige Waffengleichheit zwischen den Parteien
herzustellen. Aus der Konvention ergibt sich jedoch ein Anspruch der Partei,
nicht in eine prozessuale Lage versetzt zu werden, aus der sie keine
vernünftige Chance hat, ihre Sache dem Gericht zu unterbreiten, ohne gegenüber
den anderen Verfahrensbeteiligten klar benachteiligt zu sein (BGE 135 V 465 E.
4.3.1 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR).
Der Beschwerdeführer müsste danach zur Begründung seiner Rüge konkret darlegen,
inwiefern ihn seine Nichtbefragung gegenüber der Gegenpartei wesentlich
benachteiligt haben soll, mithin hinsichtlich welcher für den Ausgang des
Verfahrens wesentlicher Aspekte die Gegenpartei im Gegensatz zu ihm befragt
worden sein soll (vgl. dazu auch die Urteile 4P.216/2000 vom 14. Dezember 2000
E. 2b/aa und 4P.96/1992 vom 14. Juli 1992 E. 3b). Soweit er bloss pauschal
geltend macht, die Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin seien "zu diversen
Aspekten des Sachverhalts ausgefragt worden" genügt er diesen Anforderungen an
die Begründung nicht. Konkret beruft sich der Beschwerdeführer einzig darauf,
die Vorinstanz sei aufgrund der Befragung der Mitarbeiter der
Beschwerdegegnerin fälschlicherweise davon ausgegangen, zwischen den Parteien
sei nie vereinbart worden, der Anfangswert des Portfolios müsse erhalten
bleiben und die Hypothekarzinsen hätten mit den im Portfolio anfallenden Zinsen
gedeckt werden müssen. Insoweit entbehrt die Rüge indessen jeglicher Grundlage
und stösst sie ins Leere. Denn die Vorinstanz hielt im Gegenteil dafür, es sei
offenkundig, dass der Beschwerdeführer bei Vertragsabschluss die Erwartung
gehegt habe, dass sich der Wert des Portfolios nicht vermindere und die
Hypothekarzinsen mit den Erträgen des Portfolios gedeckt werden könnten, was
auch der Beschwerdegegnerin habe klar sein müssen. Eine wesentliche
Benachteiligung des Beschwerdeführers bei der Einbringung seines Standpunkts
ist auch insoweit nicht dargetan.
Analoges gilt, soweit sich der Beschwerdeführer über eine Verletzung des
Grundsatzes der Waffengleichheit beklagt, weil das Appellationsgericht selber
ihn nicht persönlich befragte. Überdies macht der Beschwerdeführer nicht
geltend und geht auch aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor, dass er der
Vorinstanz seine persönliche Befragung im Appellationsverfahren beantragt
hätte. Er kann sich demnach insoweit von vornherein nicht auf eine Verletzung
der Waffengleichheit berufen.

6.
Der Beschwerdeführer rügt, er sei durch die Abweisung seines Antrags auf
Durchführung eines Vor- resp. Rechnungsverfahrens und seiner Editions- und
Expertisierungsanträge der Möglichkeit und seines Rechts beraubt worden, den
durch ihn erlittenen Schaden hinreichend zu substanziieren, was eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs darstelle. Darüber hinaus leide die diesbezügliche
Argumentation der Vorinstanz, wonach ein Vor- oder Rechnungsverfahren im Falle
einer ungenügend substanziierten Klage weder sinnvoll noch nötig sei, an einem
unauflösbaren Widerspruch und sei geradezu willkürlich. Denn ohne die für den
weiteren Verlauf des Verfahrens unabdingbaren Informationen und Bankunterlagen,
die der Beschwerdeführer im Rahmen seiner mit den vorgenannten Editions- und
Expertisebegehren kombinierten Stufenklage (bzw. in einem Vor- oder
Rechnungsverfahren) berechtigterweise verlangt habe, sei es ihm mangels
vollständiger und nachvollziehbarer Unterlagen schlichtweg unmöglich gewesen,
den geltend gemachten Schaden konkret und umfassend zu substanziieren. Die
einzige prozessuale Möglichkeit, zu seinem Recht zu kommen, sei die Erhebung
einer Stufenklage gewesen, in der er den Antrag auf Durchführung eines Vor-
bzw. Rechnungsverfahrens verbunden mit Editions- und Expertiseanträgen mit
einer Forderung in geschätzter Höhe kombiniert habe, um in einem zweiten
Schritt ergänzende Ausführungen machen zu können. Darin liege keine Umgehung
der Eventualmaxime nach baselstädtischem Prozessrecht.
Diese Rügen entbehren jeglicher Grundlage. Der Beschwerdeführer bestreitet zu
Recht nicht, dass von Bundesrechts wegen nur dann ein Anspruch auf Erhebung
einer Stufenklage besteht, wenn dem Kläger die Substanziierung seines
Hauptanspruchs ohne Erfüllung des Hilfsanspruchs auf Rechnungslegung nicht
möglich oder unzumutbar ist. Das Bundesgericht hielt in BGE 116 II 215 E. 4a S.
219 f. fest, wie in Konstellationen, in denen der Schaden vom Richter gestützt
auf Art. 42 Abs. 2 OR ermessensweise zu schätzen sei, begrenze das
bundesprivatrechtliche Verwirklichungsgebot die Anforderungen an die materielle
Substanziierung der Forderung auch in Fällen, in denen der Kläger nicht in der
Lage sei, die Höhe seines Anspruchs genau anzugeben, oder diese Angabe
unzumutbar erscheine, namentlich weil erst das Beweisverfahren die Grundlage
der Bezifferung der Forderung abgebe. Gleiches gelte für die sogenannte
Stufenklage, in der ein Begehren um Rechnungslegung mit einer zunächst
unbestimmten Forderungsklage auf Leistung verbunden werde (vgl. dazu auch BGE
131 III 243 E. 5.1 S. 245 f.; 123 III 140 E. 2b S. 142). Eine bundesrechtliche
Begrenzung der Anforderungen an die materielle Substanziierung der Forderung in
solchen Fällen heisst nun allerdings nicht, dass es den Kantonen nicht erlaubt
wäre, zu fordern, dass der Anspruch soweit möglich und zumutbar substanziiert
wird. Entsprechend verlangt die Rechtsprechung in Anwendungsfällen von Art. 42
Abs. 2 OR, dass der Geschädigte alle Umstände, die für den Eintritt eines
Schadens sprechen und dessen Abschätzung erlauben oder erleichtern, soweit
möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen hat (BGE 122 III 219 E. 3a S.
221 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz führte aus, in Fällen wie dem vorliegenden seien für die
Schadensberechnung drei Werte von Bedeutung, nämlich der Wert des Vermögens vor
der ersten Vertragsverletzung, der tatsächliche Wert nach der
Vertragsverletzung und der hypothetische Wert, den das Vermögen hätte, wenn der
Vertrag richtig erfüllt worden wäre; die tatsächlichen Werte liessen sich
üblicherweise aus den Unterlagen entnehmen, nur der hypothetische Wert sei -
allenfalls unter Beizug eines Experten - zu schätzen. Das Zivilgericht habe in
Ausübung des ihm zustehenden Ermessens und im Einklang mit der
bundesgerichtlichen Praxis den Zeitpunkt der Vertragsauflösung als den für die
Schadensbestimmung massgebenden Zeitpunkt (nach der Vertragsverletzung)
bestimmen dürfen, was auch der Beschwerdeführer anerkenne. Der Beschwerdeführer
habe es in seinen Rechtsschriften indessen an Angaben darüber vermissen lassen,
wie sich sein für das Urteil relevante Vermögen in diesem Zeitpunkt
zusammengesetzt und welchen Wert es aufgewiesen habe. Ohne solche Angaben sei
indessen dem Gericht eine Berechnung des Schadens nicht möglich gewesen und
eigene Recherchen des Gerichts in den von der Beschwerdegegnerin eingereichten
Unterlagen zur Feststellung dieses Werts wären mit der Verhandlungsmaxime nicht
vereinbar gewesen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er im Zeitpunkt
der Klagebegründung und auch noch im Zeitpunkt der Replik nicht über die
erforderlichen Informationen bzw. Kenntnisse verfügt habe, um entsprechende
Angaben machen zu können, habe das Zivilgericht mit überzeugender
Beweiswürdigung widerlegt und treffe nicht zu. So habe das Zivilgericht betont,
dass die Saldierung der Konti und des Depots durch die Beschwerdegegnerin im
Detail dargelegt und dokumentiert worden sei. Überdies habe das Zivilgericht zu
Recht angenommen, dass der Beschwerdeführer von seiner neuen Bank bei Eröffnung
der Beziehung dokumentiert worden sein musste und somit die auf die betreffende
Bank übertragenen Vermögenswerte genau hätte angeben können und müssen. Bei
dieser Sachlage habe sich das Zivilgericht zu Recht auf mangelnde
Substanziierung des Schadens berufen.
Der Beschwerdeführer bestreitet diese vorinstanzlichen Ausführungen
grösstenteils nicht und beschränkt sich im Wesentlichen darauf, auf seiner
Behauptung zu beharren, aus den von der Beschwerdegegnerin nach
Rechtshängigkeit der Klage eingereichten bzw. schon früher erhaltenen
Dokumenten lasse sich der für die Schadensberechnung unabdingbare
Vermögensstand bei Vertragsauflösung nicht eindeutig eruieren. Er lässt dabei
aber eine rechtsgenügend substanziierte Sachverhaltsrüge vermissen, in der er
die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich ausweisen würde, nach der
er im Zeitpunkt der Klagebegründung bzw. der Replikeinreichung über die
erforderlichen Unterlagen bzw. Informationen verfügt habe bzw. verfügt haben
müsse, um Angaben über den Vermögensstand im massgeblichen Zeitpunkt zu machen,
und damit keine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit bestanden habe, seinen
Schaden insoweit zu substanziieren. Er konkretisiert nicht rechtsgenügend,
inwiefern die Unterlagen nicht ausreichend gewesen sein sollen, indem er sich
damit begnügt, pauschal zu behaupten, die nach der Vermittlungsverhandlung
zugestellten Unterlagen würden der branchenüblichen und minimalen
Dokumentationspflicht nicht genügen, sie seien unvollständig und mehrheitlich
unverständlich gewesen. Insbesondere ist der Beschwerdeführer nicht zu hören,
wenn er behauptet, auch das Zivilgericht und die Vorinstanz wären nicht in der
Lage gewesen, den Depotwert bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zu
beziffern, ohne auf die gegenteiligen Ausführungen der Vorinstanz einzugehen,
dass dies dem Gericht zwar möglich, indessen mit der Verhandlungsmaxime nicht
vereinbar gewesen wäre, nach der die erforderlichen Angaben zur Substanziierung
des Anspruchs in den Rechtsschriften in den Prozess eingebracht werden müssten.
Auf diese Vorbringen kann nicht eingetreten werden.
Bei dieser Sachlage verneinte die Vorinstanz einen bundesrechtlichen Anspruch
darauf, den erlittenen Schaden insoweit erst nach der Erhebung weiterer
Unterlagen bzw. Expertisen zu substanziieren, zu Recht. Dass die Vorinstanz das
baselstädtische Zivilprozessrecht willkürlich angewendet hätte, wenn sie
gestützt auf dieses entschied, eine spätere Substanziierung sei demnach nicht
zuzulassen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Verneinte die Vorinstanz damit, ohne Bundesrecht zu verletzen, dass der
Beschwerdeführer, die kumulative Haftungsvoraussetzung des von ihm erlittenen
Schadens prozessrechtskonform und rechtzeitig substanziiert hatte, soweit ihm
dies möglich und zumutbar gewesen wäre, schützte sie das Urteil des
Zivilgericht, soweit darin die Klage aus diesem Grund abgewiesen wurde, zu
Recht.
Nach dem Ausgeführten hätte die Durchführung eines Vor- bzw.
Rechnungsverfahrens, verbunden mit Editions-, Expertiseanträgen und einer
persönlichen Befragung an der Zulässigkeit einer nachträglichen Substanziierung
der Klage zur Verhinderung ihrer Abweisung nichts ändern können. Damit
verletzte die Vorinstanz den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers nicht, wenn
sie die entsprechenden Verfahrensanträge mangels Relevanz für den
Verfahrensausgang abwies (vgl. dazu BGE 135 II 286 E. 5.1; 132 II 485 E. 3.2 S.
494; 127 I 54 E. 2b S. 56; 117 Ia 262 E. 4b S. 268; je mit Hinweisen). Insoweit
ist auch kein Widerspruch in ihrer Begründung erkennbar.

7.
Bestätigte die Vorinstanz somit die Klageabweisung durch die Erstinstanz zu
Recht, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei dieser
Sachlage braucht nicht auf die weiteren Begründungen im angefochtenen Urteil
und die in der Beschwerde dagegen erhobenen Rügen eingegangen zu werden, wonach
der Beschwerdeführer auch eine für den Schaden kausale Vertragsverletzung weder
hinreichend substanziiert noch nachgewiesen habe und dem Beschwerdeführer
infolge seiner Genehmigung der Vermögensverwaltung mangels Unfreiwilligkeit der
Vermögensverminderung kein Schaden im Rechtssinn entstanden sei.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 12'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Dezember 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer