Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.462/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_462/2012

Urteil vom 27. November 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Reitze.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Christa Niklaus,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Martin Hadorn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Architektenhonorar,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer,
vom 19. Juni 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________ (Auftraggeberin, Beklagte, Beschwerdeführerin) beauftragte die
Y.________ GmbH (Beauftragte, Klägerin, Beschwerdegegnerin) mit der Erbringung
von Architekturleistungen für den Bau ihres Einfamilienhauses in Spiez.
A.b Die Beauftragte erstellte am 15. März 2007 eine erste Kostenschätzung für
den Bau: "Total Investitionskosten" Fr. 1'557'623.--, "Anteil Baukosten" Fr.
911'279.--, Gebäudegrundfläche 100 m2, Rauminhalt 939 m3, Kubikmeterpreis Fr.
750.--/m3. Am 4. Juli 2007 erfolgte eine zweite Kostenschätzung: "Total
Investitionskosten" Fr. 1'556'168.--, "Anteil Baukosten" Fr. 960'342.--,
Gebäudegrundfläche neu 90 m2, Rauminhalt neu 1'002 m3, Kubikmeterpreis
unverändert Fr. 750.--/m3.
Daraufhin unterzeichneten die Parteien am 10. Juli / 14. September 2007 einen
ersten Honorarvertrag für "voraussichtliches Honorar und Spesen" für Leistungen
bis und mit Baueingabe in der Höhe von Fr. 49'853.-- (inkl. MwSt.), basierend
auf einem anhand der aufwandbestimmenden Baukosten von Fr. 638'000.--
ermittelten durchschnittlichen Zeitaufwand von 349 Stunden. Am 26. Januar / 17.
Februar 2008 unterzeichneten die Parteien einen zweiten Honorarvertrag, welcher
den ersten Honorarvertrag ersetzte. Darin wurde ein voraussichtliches Honorar
in der Höhe von Fr. 149'700.-- vereinbart, basierend auf einem Zeitaufwand von
nunmehr 1'074 Stunden, bei gleichbleibenden aufwandbestimmenden Baukosten von
Fr. 638'000.--.
Am 12. März 2008 erstellte die Beauftragte eine dritte Kostenschätzung
(nachfolgend: Schockofferte): "Total Investitionskosten" Fr. 1'712'214.--,
"Anteil Baukosten" Fr. 1'116'388.--, Gebäudegrundfläche unverändert 90 m2,
Rauminhalt unverändert 1'002 m3, Kubikmeterpreis neu Fr. 989.--/m3. Diese
Kostenschätzung wurde am 5. April 2008 revidiert: "Total Investitionskosten"
von Fr. 1'616'787.--, "Anteil Baukosten" Fr. 1'020'961.--, Gebäudegrundfläche
unverändert 90 m2, Rauminhalt unverändert 1'002 m3, Kubikmeterpreis neu Fr.
881.--/m3.
A.c Mit Schreiben vom 28. April 2008 teilte die Auftraggeberin der Beauftragten
mit, dass ihr Vertrauen erloschen ist und bat sie um "Kenntnisnahme der
Vertragsauflösung mit allen Folgen, rückwirkend ab 26. Januar 2008".

B.
B.a Am 29. April 2009 reichte die Beauftragte beim Regionalgericht Oberland
Klage gegen die Auftraggeberin ein mit dem Begehren, die Auftraggeberin sei zu
verurteilen, ihr einen Betrag von Fr. 51'178.-- nebst 5 % Zins seit dem 17.
Juni 2008 zu bezahlen und es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.
38497 des Betreibungsamtes Pfäffikon in diesem Umfang aufzuheben.
Mit Entscheid vom 21. November 2011 hiess das Regionalgericht Oberland die
Klage teilweise gut und verurteilte die Beklagte, der Klägerin Fr. 46'093.90
nebst 5 % Zins seit dem 17. Juni 2008 zu bezahlen und beseitigte den
Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 38497 des Betreibungsamtes Pfäffikon in
diesem Umfang.
B.b Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte Berufung an das Obergericht des
Kantons Bern. Mit Entscheid vom 19. Juni 2012 verurteilte das Obergericht die
Beklagte, der Klägerin Fr. 46'093.90 nebst 5 % Zins seit dem 18. Juni 2008 zu
bezahlen und beseitigte den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 38497 des
Betreibungsamtes Pfäffikon in diesem Umfang.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, der
Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2012 sei aufzuheben
und die Klage abzuweisen. Sodann sei die Klägerin anzuweisen, die Betreibung
Nr. 38497 des Betreibungsamtes Pfäffikon zurückzuziehen. Eventuell sei der
Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2012 aufzuheben und
die Sache zwecks Sachverhaltsergänzung/-klärung mittels Ergänzungsfragen an den
Erstgutachter und/oder mittels Obergutachten zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 19.
Juni 2012 zu bestätigen. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Die Beschwerdeführerin hat unaufgefordert eine Replik eingereicht.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 417 E. 1 S. 417 mit
Hinweisen).
Der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ist ein
verfahrensabschliessender Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 46'093.90, womit die
erforderliche Streitwertgrenze erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Da
auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde - unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG) - einzutreten.

2.
2.1 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und
96 BGG gerügt werden. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die
Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art.
42 Abs. 2 BGG), andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im
Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des
angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine
Verletzung von Bundesrecht liegt. Die Beschwerdeführerin soll in der
Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen
Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den
als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE
134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren
selbstständigen alternativen Begründungen, so ist für jede einzelne darzutun,
weshalb sie Recht verletzt; denn soweit nicht beanstandete Begründungen das
angefochtene Urteil selbstständig stützen, fehlt das Rechtsschutzinteresse an
der Beurteilung der gehörig begründeten Rügen (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.;
vgl. auch BGE 132 III 555 E. 3.2 S. 560).
Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG
verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern
besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E.
1.4.1 S. 53 mit Hinweisen). Es obliegt der Beschwerdeführerin namentlich
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte
verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und,
soweit möglich, belegte Rügen. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133
II 396 E. 3.1 S. 399).

2.2 In tatsächlicher Hinsicht legt das Bundesgericht seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig"
bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5 S. 401). Die
beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten
Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich
unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen
(vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f.). Wird
Willkür in der Ermittlung des Sachverhalts geltend gemacht, ist zu beachten,
dass dem Sachrichter in der Beweiswürdigung ein breiter Ermessensspielraum
zusteht. Die beschwerdeführende Partei hat daher darzulegen, inwiefern das
kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich
unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder willkürlich
ausser Acht gelassen habe (vgl. BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; 129 I 8 E. 2.1
S. 9).
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.3 Diese Grundsätze verkennt die Beschwerdeführerin über weite Strecken. Ihre
Ausführungen erschöpfen sich weitgehend in appellatorischer Kritik am
angefochtenen Entscheid. Die Beschwerdeführerin begnügt sich damit, den Ablauf
der Ereignisse aus ihrer eigenen Sicht darzulegen, wobei sie in verschiedenen
Punkten von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht oder diese
gar erweitert, ohne rechtsgenügliche Sachverhaltsrügen zu erheben. So ergänzt
die Beschwerdeführerin den von der Vorinstanz unter dem Titel "unbestrittener
Sachverhalt" festgestellten Sachverhalt in beliebiger Weise und fügt der
Zusammenfassung der Vorinstanz unter dem Titel "Rügen der Berufungsklägerin und
Vorbringen der Berufungsbeklagten" weitere Elemente hinzu. Sie setzt sich zu
grossen Teilen nicht hinreichend oder gar nicht mit dem angefochtenen Entscheid
auseinander und tut nicht dar, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid
Bundesrecht verletzt haben oder in Willkür verfallen sein soll. Damit ist die
Beschwerdeführerin nicht zu hören.
Auf die Rügen der Beschwerdeführerin ist deshalb nur insoweit einzugehen, als
eine klare, zulässige Rüge erhoben oder zumindest erkennbar ist.

3.
3.1 Dem angefochtenen Entscheid ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
der Vorinstanz zusammen mit ihrer Berufung 19 Beilagen eingereicht hat. Die
Vorinstanz hat erwogen, dass, soweit es sich bei den eingereichten Dokumenten
um Unterlagen handle, die sich bereits in den Akten befinden, sich eine erneute
Aufnahme als unnötig erweise. Soweit es sich jedoch um Dokumente handle, welche
gemäss der Beschwerdeführerin "zum Nachweis des Sachverhaltes hinzu gekommen"
seien, hätten diese als unentschuldigt verspätet vorgebrachte unechte Noven zu
gelten und seien deshalb zurückzuweisen.

3.2 Die Beschwerdeführerin reicht auch dem Bundesgericht zusammen mit ihrer
Beschwerde sechs Beilagen ein. Aus ihren Vorbringen geht hervor, dass es sich
dabei teilweise um die gleichen Beilagen handelt, die von der Vorinstanz
zurückgewiesen wurden oder sich bereits in den Akten befinden. Die
Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass die Vorinstanz bei der teilweisen
Rückweisung der eingereichten Beilagen Art. 317 ZPO verletzt hätte, was auch
nicht ersichtlich ist. Sie begnügt sich mit der pauschalen Behauptung, die vor
der Vorinstanz eingereichten Beilagen hätten sich in der "Bananenschachtel"
befunden, welche die Beschwerdegegnerin dem erstinstanzlichen Gericht
eingereicht habe, weshalb es sich nicht um Noven handeln würde. Die
Beschwerdeführerin unterlässt es jedoch zu präzisieren, welche Dokumente sich
in der sogenannten "Bananenschachtel" befunden haben und ob es sich dabei um
die gleichen Beweisstücke handelt, welche die Beschwerdeführerin vor
Bundesgericht erneut vorbringt. Auf die von der Vorinstanz zurückgewiesenen
Beweisstücke kann demnach auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht
zurückgegriffen werden.
Unbeachtlich sind sodann auch die von der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht
neu eingereichten Dokumente (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin tut
keineswegs dar, weshalb sie diese nicht bereits vor den Vorinstanzen hätte
vorbringen können, noch tut sie dar, dass erst der angefochtene Entscheid dazu
Anlass gegeben habe.
Insoweit die Beschwerdeführerin sich für die Begründung ihrer Rügen auf diese
unbeachtlichen Beweisstücke abstützt, ist sie nicht zu hören.

4.
Vor der Vorinstanz war streitig, ob die Beschwerdeführerin für die geltend
gemachte Honorarforderung der Beschwerdegegnerin, für Architekturleistungen bis
zur vorzeitigen Beendigung des Vertrages, aufzukommen hat. Dabei hat die
Vorinstanz geprüft, ob die Beschwerdegegnerin ihre vertraglich geschuldete
Leistung gehörig erbracht hat und ob der in Rechnung gestellte zeitliche
Aufwand angemessen war.
Die Vorinstanz hat erwogen, dass sich die finanziellen Folgen der vorzeitigen
Beendigung des Honorarvertrages nach den auftragsrechtlichen Regeln richten,
womit die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin das Entgelt für die
nachweislich vertragskonform erbrachten Leistungen schulde. Bezüglich der
Frage, ob die Leistungen der Beschwerdegegnerin vertragskonform erbracht wurden
und ob der in Rechnung gestellte Stundenaufwand tatsächlich erfolgt sei, hat
die Vorinstanz, wie bereits das erstinstanzliche Gericht, auf das von den
Parteien beantragte gerichtliche Gutachten vom 30. Juli 2010 bzw. das
Ergänzungsgutachten vom 19. November 2010 abgestellt. Unter Würdigung dieser
Gutachten hielt es die Vorinstanz als erwiesen, dass der von der
Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellte Stundenaufwand sowie die geltend
gemachten Spesen tatsächlich angefallen seien, diese im Zusammenhang mit der
Leistungserbringung standen und die Leistungen vertragskonform erbracht wurden,
womit die Beschwerdegegnerin Anspruch auf Vergütung ihrer Leistungen habe.

5.
Die Beschwerdeführerin rügt das vorinstanzliche Urteil in zweierlei Hinsicht.
Einerseits macht sie geltend, sie habe sich bei der Unterzeichnung der zweiten
Honorarvereinbarung vom 26. Januar / 17. Februar 2008 in einem Irrtum befunden,
weshalb der Vertrag nicht gültig zustande gekommen sei, und sie von der
Beschwerdegegnerin zurückverlangen könne, worum sie bis zum 28. April 2008
bereichert wurde. Andererseits macht sie geltend, dass die Vorinstanz die
Gutachten falsch gewürdigt habe und die von der Beschwerdegegnerin bis zum 28.
April 2008 erbrachten Leistungen nicht vertragskonform erbracht wurden, womit
kein oder nur ein reduziertes Honorar geschuldet sei.
5.1
5.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie müsse sich eine verspätete
Geltendmachung des Willensmangels, so wie dies die Vorinstanz behaupte, nicht
vorhalten lassen. Das erstinstanzliche Gericht habe es unterlassen, seiner
richterlichen Fragepflicht nachzugehen, weshalb die Geltendmachung des Irrtums
im Berufungsverfahren nicht zu spät erfolgt sei. Es sei klar, dass sie den
zweiten Honorarvertrag niemals unterschrieben hätte, wenn sie um die rund 50 %
höheren Baukosten in der Schockofferte gewusst hätte.
Im Übrigen seien alle Bedingungen für einen Grundlagenirrtum erfüllt,
insbesondere sei im zu beurteilenden Fall auch ein Irrtum über einen künftigen
Sachverhalt zugelassen.
5.1.2 Die Vorinstanz hat erwogen, dass eine Wirkung ex tunc der Beendigung des
Honorarvertrages per 17. Februar 2008 nur im Falle einer erfolgreichen
Anfechtung des Vertrages wegen Willensmängel in Frage komme. Soweit ersichtlich
habe die Beschwerdeführerin einen solchen jedoch vor dem erstinstanzlichen
Gericht nicht geltend gemacht, weshalb sie sich im Berufungsverfahren nicht
mehr darauf berufen könne (Art. 317 ZPO).
Im Sinne einer selbstständigen Eventualbegründung führte die Vorinstanz sodann
aus, dass selbst wenn diese Tatsachenbehauptung bzw. die Berufung auf den
Grundlagenirrtum im Berufungsverfahren noch zu hören wäre, könne die
Beschwerdeführerin nichts für sich ableiten; der Irrtum betreffe einen
künftigen Sachverhalt, welchen die Beschwerdeführerin nicht als sicher habe
annehmen dürfen. Die Parteien hätten betreffend den Baukosten nie ein
Kostendach vereinbart; beide Honorarverträge hätten auf einer Schätzung beruht,
welche sinngemäss gerade nicht sicher und verbindlich gewesen seien. Deshalb
habe die Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen dürfen, dass sich die
Baukosten nicht mehr ändern werden.
5.1.3 Ob und in welchem Umfang sich eine Partei im Zeitpunkt ihrer
Willensäusserung in einem Irrtum befunden hat, betrifft eine Tatfrage (Art. 105
Abs. 1 BGG; BGE 134 III 643 E. 5.3.1 S. 650). Neue Tatsachen dürfen im
Berufungsverfahren nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 ZPO
vorgebracht werden. Inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmung verletzt haben
soll, indem sie wegen Verspätung nicht mehr auf das Vorbringen der
Beschwerdeführerin betreffend das Vorliegen eines Irrtums eingetreten ist, tut
die Beschwerdeführerin nicht dar. Ebenso wenig tut die Beschwerdeführerin dar,
weshalb sie sich nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf einen Irrtum
hat berufen können. Die Beschwerdeführerin bringt einzig vor, dass das
erstinstanzliche Gericht seine richterliche Fragepflicht verletzt habe, indem
sie nicht auf einen Irrtum hingewiesen worden sei. Das erstinstanzliche Urteil
kann aber nicht Anfechtungsobjekt der Beschwerde in Zivilsachen sein (Art. 75
Abs. 1 BGG), womit eine solche Rüge zu spät erfolgt. Abgesehen davon, verkennt
die Beschwerdeführerin, dass die richterliche Fragepflicht nicht dazu dient,
die Parteien auf den urteilsrelevanten Sachverhalt hinzuweisen. Auf die Rüge
der Beschwerdeführerin kann nicht eingetreten werden.
Damit erübrigt es sich, auf die gegen die Eventualbegründung gerichtete Rüge
der Beschwerdeführerin bezüglich des Vorliegens eines Grundlagenirrtums
einzugehen, da die Hauptbegründung der Vorinstanz bundesrechtlich nicht zu
beanstanden ist. Ohnehin wäre auch einer solchen Rüge kein Erfolg beschieden
gewesen. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass sie bei Vertragsschluss der
zweiten Honorarvereinbarung davon habe ausgehen dürfen, dass die Gebäudekosten
maximal Fr. 660'000.-- betragen würden. Es sei jedem ökonomisch denkenden
Menschen klar, dass sie bei Kenntnis der zu erwartenden massiv erhöhten
Baukosten in der Schockofferte die zweite Honorarvereinbarung nicht
unterschrieben hätte.
Für eine erfolgreiche Berufung auf einen Grundlagenirrtum bleibt indes
unerlässliche Voraussetzung, dass es sich dabei um einen Irrtum über eine
objektiv wesentliche Vertragsgrundlage und nicht bloss um eine auf Hoffnung
gegründete spekulative Erwartung gehandelt hat (BGE 118 II 297 E. 2c S. 300).
Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. Die Vorinstanz hat
verbindlich festgestellt, dass die Parteien betreffend die Baukosten nie ein
Kostendach vereinbart haben und die Baukosten beim Abschluss des
Honorarvertrages nur auf einer Schätzung beruht haben. Was die
Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag die vorinstanzliche Feststellung
nicht als willkürlich erscheinen zu lassen, zumal es ja bereits aus den
verschiedenen Kostenofferten der Beschwerdegegnerin hervorgeht, dass es sich
dabei bloss um Kostenschätzungen gehandelt hat. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung wird sodann für die Bejahung eines Grundlagenirrtums über einen
künftigen Sachverhalt auch verlangt, dass die Gegenpartei nach Treu und Glauben
im Geschäftsverkehr hätte erkennen müssen, dass die Sicherheit des Eintrittes
des zukünftigen Ereignisses für die andere Partei Vertragsvoraussetzung war (
BGE 118 II 297 E. 2b S. 300; vgl. auch Urteil 4C.34/2000 vom 24. April 2001 E.
3c, nicht publ. in: BGE 127 III 300). Dass diese Voraussetzung auch gegeben
wäre, tut die Beschwerdeführerin nicht dar.
5.1.4 Die Vorinstanz hat demnach keine Bundesrechtsverletzung begangen, indem
sie erwogen hat, dass der Vertrag von der Beschwerdeführerin nur ex nunc per
28. April 2008 aufgelöst werden konnte.
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Vorinstanz habe die
Gutachten vom 30. Juli bzw. 19. November 2010 willkürlich gewürdigt.
5.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt dabei als erstes vor, die Vorinstanz habe
viele ihrer Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren nicht zur Kenntnis
genommen und dadurch die Gutachten falsch gewürdigt, "Zusammenhänge nicht
erkannt und deplatzierte Vorwürfe an die Beschwerdeführerin gerichtet". Dazu
reicht die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht ein unter "Anhang 1" betiteltes
Dokument ein, worin sie die vom Obergericht übergangenen, und nicht in die
Würdigung einbezogenen Schwerpunkte aufgelistet hat. Sie macht dabei wohl
sinngemäss eine Gehörsrüge geltend, unterlässt es jedoch darzutun, inwiefern
sich die Vorinstanz mit allen ihren Parteivorbringen hätte auseinandersetzen
müssen; sie begnügt sich mit einer stichwortartigen Auflistung ihrer
vorinstanzlichen Vorbringen, womit sie den Begründungsanforderungen an eine
Gehörsrüge offensichtlich nicht zu genügen vermag (zu den
Begründungsanforderungen vgl. E. 2.1).
5.2.3 Die Vorinstanz beurteilte das Gutachten vom 30. Juli 2010 bzw. das
Ergänzungsgutachten vom 19. November 2010 als vollständig, nachvollziehbar und
schlüssig.
Der Vorwurf, der Gutachter habe grosse Differenzen übersehen, sei verfehlt. Der
Gutachter habe durchaus erkannt, dass beim Wechsel der
Kubatur-Berechnungsmethode von der SIA-Norm 416 zu der SIA-Norm 116 auch der
Kennwert pro m3 hätte angepasst werden müssen, da die m3-Preise bei der
Berechnung nach der SIA-Norm 416 um ca. 10-15 % höher anzusetzen seien als bei
der Berechnung nach SIA 116. Die Schockofferte liege zwar über dieser Limite,
in der revidierten Kostenschätzung vom 5. April 2008 seien die Kosten jedoch
wieder innerhalb der akzeptierbaren Toleranz zu liegen gekommen. Letztlich sei
der in der Kostenschätzung vom 4. Juli 2007 angegebene Kubikmeterpreis von Fr.
750.-- irrelevant. Vertrauens- bzw. Vergleichsgrundlage seien nämlich die in
der zweiten Kostenschätzung genannten Baukosten von Fr. 960'000.-- gewesen. Im
Wissen darum seien die Honorarverträge abgeschlossen worden; gemäss Art. 4.31
SIA-Norm 102, die im zweiten Honorarvertrag als (subsidiär) anwendbar erklärt
wurde, habe der Genauigkeitsgrad von Kostenschätzungen mangels anderer
Vereinbarung +/- 15 % zu betragen, diese seien mit der revidierten
Kostenschätzung vom 5. April 2008 nicht überschritten, womit nicht behauptet
werden könne, dass die Beschwerdegegnerin unsorgfältig gearbeitet habe.
Es bestehe somit kein Anlass, an den Schlussfolgerungen des Experten zur
Angemessenheit des verrechneten Stundenaufwandes und damit zur tatsächlichen
Erbringung der verrechneten Leistungen durch die Beschwerdegegnerin zu
zweifeln.
5.2.4 Die Beschwerdeführerin macht in verschiedener Hinsicht geltend, der
Experte habe bei der Ausarbeitung der richterlichen Gutachten wichtige Elemente
nicht berücksichtigt, weshalb auch die Entscheidbegründung der Vorinstanz
lückenhaft und demnach willkürlich sei.
Die Beschwerdeführerin geht abermals davon aus, dass sie als Vertrags- und
Vertrauensgrundlagen habe annehmen dürfen, dass sich die Baukosten auf Fr.
660'000.-- belaufen und der Kubikmeterpreis Fr. 750.-- betragen würde. Die
Schockofferte weiche jedoch grundlegend davon ab, zumal auch die Grundfläche
mit 90,1 m2 angegeben werde anstelle der baubewilligten 80,8 m2. Ausgehend
davon, dass die Grundfläche erwiesenermassen gemäss dem bewilligten Bauprojekt
nur noch 80,8 m2 betragen habe, hätten die ausgewiesenen Baukosten und das
Gebäudevolumen in der Schockofferte verglichen mit den Kostenschätzungen vom 4.
und 10. Juli 2007 (in denen noch mit einer Grundfläche von 90,1 m2 habe
gerechnet werden dürfen) entsprechend tiefer ausfallen sollen. Dies habe der
Gutachter übersehen, ebenso die Vorinstanz. So habe die Beschwerdegegnerin auch
mit dem Wechsel der Volumenberechnungsart keine Minderung beim Kubikmeterpreis
vorgenommen. Ausgehend von einer Volumenberechnung nach SIA 416 und einem
vereinbarten Kubikmeterpreis von Fr. 750.-- in den ersten beiden
Kostenschätzungen, hätte bei einem Wechsel auf SIA 116 in der Schockofferte
ebenso auf einen dazugehörigen Kubikmeterpreis gewechselt werden sollen,
welcher rund 10-15 % kleiner sein sollte als der vorherige. Es sei daher nicht
nachvollziehbar, weshalb sich weder der Gutachter noch die Vorinstanz am
immensen Kubikmeterpreis von Fr. 989.-- in der Schockofferte gestossen hätten.
Damit sei erwiesen, dass der Gutachter grosse Differenzen übersehen habe;
sowohl die Baukosten, als auch der Kubikmeterpreis der Schockofferte und der
revidierten Kostenschätzung vom 5. April 2008 würden den SIA-Toleranzbereich
von 10 % um ein Vielfaches übersteigen.
So sei auch die Stundenberechnung der Beschwerdegegnerin falsch. Die
Geschäftsverbindung der Parteien sei bereits vor der Ausschreibungsphase
beendet worden, womit die für diese Phase vom Gutachter bestimmten 215 Stunden
um 50 % zu kürzen seien. Dies ergebe einen Aufwand von ca. 107 Stunden, den man
als realistischen Vergleichswert habe heranziehen dürfen. Vergleiche man nun
die Rechnung der Beschwerdegegnerin mit dem vergleichbaren Stundenaufwand
gemäss Gutachter, so ergebe sich eine nicht zu erklärende Divergenz von 287
Stunden. Es sei völlig unverständlich, weshalb der Gutachter zum Schluss kam,
dass die Berechnung des Honorars korrekt und branchenüblich erfolgt sei. Die
Gutachten erweisen sich auch in diesem Punkt als nicht schlüssig.
5.2.5 Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Vorbringen die vorinstanzliche
Beweiswürdigung nicht als willkürlich auszuweisen.
Sowohl aus den Gutachten als auch aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor,
dass der Gutachter die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Divergenzen
betreffend der Gebäudefläche, dem Gebäudevolumen und der Kubatur-Angabe
durchaus erkannt hat. Die Beschwerdeführerin bringt keine ernsthaften Einwände
gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegung vor, dies nicht zuletzt
deshalb, weil sie durchwegs davon ausgeht, dass sie sich darauf habe verlassen
dürfen, dass die Baukosten Fr. 660'000.-- nicht übersteigen und der
Kubikmeterpreis gestützt auf die ersten beiden Kostenschätzungen Fr. 750.--
betragen werde. Diese Annahme findet jedoch in den vorinstanzlichen
Feststellungen keine Stütze.
Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus ihrem Vorbringen bezüglich
des ihrer Ansicht nach überhöhten Stundenaufwandes in der Ausschreibungsphase
nichts für sich ableiten. Dies ganz abgesehen davon, dass dieses Vorbringen im
bundesgerichtlichen Verfahren neu ist. Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor,
sie habe bereits im Berufungsverfahren darauf hingewiesen, dass der
Rechnungsbetrag für die Zeit vom 13. Januar 2008 bis zum 19. Mai 2008 394,25
Stunden betragen habe. Dabei kann ihr jedoch nicht gefolgt werden; daraus geht
insbesondere nicht hervor, dass sie bereits vor der Vorinstanz vorgebracht
hätte, dass die Stundenberechnung der Beschwerdegegnerin für die
Ausschreibungsphase überhöht gewesen wäre. Unabhängig davon hat der Gutachter
festgehalten, dass die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Buchungen auf
einzelne Projektierungsphasen dem gängigen Standard entsprechen und pro Phase
nicht überdurchschnittlich viel Zeit aufgewendet worden sei. Der Gutachter hat
auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine nachträgliche Überprüfung auf
die Richtigkeit der von der Beschwerdegegnerin geführten Stundenaufwände nicht
möglich sei; es könne bloss abgeschätzt werden, ob diese verhältnismässig
seien. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen
sein soll, indem sie die Gutachten auch in diesem Punkt als schlüssig erachtet
hat.
5.2.6 Die Beschwerdeführerin vermag die Überzeugungskraft der Gutachten nicht
zu erschüttern. Die Vorinstanz durfte demnach die Gutachten, ohne in Willkür zu
verfallen, als schlüssig erachten.

6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird
die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
sowie Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Reitze