Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.45/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
4A_45/2012

Urteil vom 12. Juli 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
Keytrade Bank SA,
vertreten durch Rechtsanwälte
Prof. Dr. Jürg Simon und Dr. Saskia Eschmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

Keytrade AG,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Simon Holzer und Rechtsanwalt Dr. Guillaume
Fournier,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Firmen- und Namensrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 1.
Dezember 2011.

Sachverhalt:

A.
Die Keytrade AG bzw. Keytrade SA oder Keytrade Ltd. (Klägerin,
Beschwerdegegnerin) ist eine schweizerische Aktiengesellschaft mit Sitz in
Thalwil/ZH. Sie wurde am 2. Mai 1997 in das Handelsregister eingetragen und
bezweckt den weltweiten Handel mit Rohstoffen, insbesondere mit chemischen
Düngemitteln, inklusive Transport, Lagerung und alle damit zusammenhängenden
Aktivitäten.
Die Keytrade Bank SA (Beklagte, Beschwerdeführerin) ist eine belgische
Aktiengesellschaft und wurde 1998 gegründet. Am 18. Februar 2009 liess sie im
Handelsregister des Kantons Genf eine Zweigniederlassung unter der Firma
Keytrade Bank SA, Bruxelles, succursale de Genève eintragen. Die Beklagte
bezweckt den Betrieb einer Bank und den Wertpapierhandel.

B.
Am 23. Dezember 2009 klagte die Keytrade AG beim Handelsgericht des Kantons
Zürich gegen die Keytrade Bank SA und verlangte von ihr zunächst, die Führung
der Firma Keytrade Bank SA, Bruxelles, succursale de Genève in der Schweiz nach
Ablauf einer angemessenen Frist zu unterlassen. Dieses Begehren sei aufgrund
der Verwechslungsgefahr zwischen der prioritätsälteren Firma der Klägerin und
der jüngeren Firma der schweizerischen Zweigniederlassung der Beklagten
begründet. Weiter klagte sie gestützt auf Art. 29 Abs. 2 ZGB auf Unterlassung
der Anmassung ihres Namens durch die Beklagte und beantragte, dieser sei zu
verbieten, sich oder ihre schweizerische Zweigniederlassung oder ihre
Dienstleistungen in der Schweiz weiterhin mit "Keytrade Bank" oder "Keytrade
Bank Geneva Branch" zu bezeichnen. Schliesslich beantragte sie die Löschung des
von der Beklagten verwendeten Domain-Namens "keytradebank.ch". Zur Durchsetzung
ihrer Begehren verlangte die Klägerin die Androhung einer Bestrafung nach Art.
292 StGB im Zuwiderhandlungsfall.
Mit Urteil vom 1. Dezember 2011 hiess das Handelsgericht die Klage wie folgt
gut:
"1. Der Beklagten wird mit Wirkung ab dem 61. Tag nach Rechtskraft dieses
Urteils verboten, die Firma der Zweigniederlassung "Keytrade Bank SA,
Bruxelles, succursale de Genève" zu führen, unter Androhung der Bestrafung
ihrer Organe mit Busse wegen Verstosses gegen Art. 292 StGB im Falle der
Zuwiderhandlung.
2. Der Beklagten wird mit Wirkung ab dem 31. Tag nach Rechtskraft dieses
Urteils verboten, sich oder ihre schweizerische Zweigniederlassung oder ihre
Dienstleistungen mit "Keytrade Geneva Branch Bank" oder "Keytrade Bank" zu
bezeichnen, unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse wegen
Verstosses gegen Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach
Rechtskraft dieses Urteils den Domain-Namen "keytradebank.ch" löschen zu
lassen, unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse wegen Verstosses
gegen Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung.
..."

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, es sei
das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Dezember 2011
aufzuheben und die Klage sei abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur neuen
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 417 E. 1 S. 417 mit
Hinweisen).

1.1 Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75
Abs. 1 und Abs. 2 lit. b sowie Art. 90 BGG). Dagegen steht die Beschwerde in
Zivilsachen offen. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind,
ist - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art.
106 Abs. 2 BGG) - auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Bundesverfassungsrecht) gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG; BGE
134 III 379 E. 1.2). Nicht zu den in Art. 95 BGG vorgesehenen Rügegründen
gehört hingegen die Verletzung kantonaler Verfahrensvorschriften, deren
Anwendung und Auslegung vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines
Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht beurteilt werden
kann (BGE 136 I 241 E. 2.4; 135 III 513 E. 4.3 S. 521; 134 III 379 E. 1.2 S.
382 f.). Auf das Verfahren vor der Vorinstanz fand noch die nunmehr aufgehobene
Zivilprozessordnung des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976 (aZPO/ZH) Anwendung
(vgl. Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).

1.3 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit
einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen.
Mit Blick auf die Begründungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 42 Abs. 1 und
2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern
die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls
nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden
rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr
vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1; 133 II 249 E. 1.4.1; je mit
Hinweisen). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht
prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht der
Beschwerdeführer beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV)
geltend, genügt es nicht, wenn er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid
sei willkürlich; er hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 134 II 349 E. 3 S.
352; 133 I 1 E. 5.5 S. 5; 133 III 439 E. 3.2 S. 444).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG, dass
die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im
Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Der Beschwerdeführer
soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im
kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner
Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz
ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; 121 III 397 E. 2a S. 400; 116
II 745 E. 3 S. 749). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst
zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften
oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; 131 III
384 E. 2.3 S. 387 f.; je mit Hinweisen).

1.4 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue
Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen
einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei
rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre;
andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Ausserdem hat der
Beschwerdeführer mit Aktenhinweisen darzulegen, dass er entsprechende
rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den
Vorinstanzen genannt hat (Urteile 4A_341/2011 vom 21. März 2012 E. 1.5.1;
4A_614/2011 vom 20. März 2012 E. 1.2; 4A_214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2,
nicht publ. in: BGE 134 III 570). Auf eine Kritik an den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht
einzutreten (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f., 393 E. 7.1 S. 398, 462 E.
2.4 S. 466 f.).

1.5 Die Beschwerdeführerin stellt ihren rechtlichen Ausführungen eine eigene
Sachverhaltsdarstellung voraus, in der sie die Hintergründe der
firmenrechtlichen Rechtsstreitigkeit und die Prozessgeschichte aus ihrer Sicht
schildert. Sie weicht darin verschiedentlich vom vorinstanzlich verbindlich
festgestellten Sachverhalt ab oder ergänzt diesen, so unter anderem
hinsichtlich der von den Parteien ausgeübten Tätigkeiten. Soweit sich der
Beschwerdeschrift keine hinreichend begründeten Sachverhaltsrügen entnehmen
lassen, haben ihre entsprechenden Ausführungen unbeachtet zu bleiben.
Unbeachtlich ist etwa die in der Beschwerde erwähnte unbelegte Vermutung, die
Beschwerdegegnerin handle gar nicht aus eigenem Interesse, sondern lasse sich
von Dritten vorschieben, die auf dem Schweizer Finanzmarkt mit der
Beschwerdeführerin im Wettbewerb stünden.
Auch in ihrer weiteren Beschwerdebegründung beruft sich die Beschwerdeführerin
verschiedentlich auf Sachverhaltselemente, die sich den Feststellungen im
angefochtenen Entscheid nicht entnehmen lassen, so etwa mit ihren Ausführungen
zum Eintragungsverfahren hinsichtlich der Marke "Keytrade" der
Beschwerdegegnerin oder mit ihrer Behauptung, es sei zwischen den Parteien
unbestritten, dass sie die Zeichen "Keytrade Geneva Branch Bank" und "Keytrade
Bank" gar nicht mehr in Alleinstellung verwende.
Rein appellatorisch sind ihre Ausführungen im Zusammenhang mit dem von der
Vorinstanz bejahten namensrechtlichen Abwehranspruch, mit denen die
Beschwerdeführerin unter Verweis auf ihre Klageantwortschrift behauptet, sie
weise mit den von ihr in der Schweiz verwendeten Zeichen nur auf sich als
Unternehmen hin und nicht auf ihre Dienstleistungen, ohne auf die
vorinstanzliche Feststellung einzugehen, wonach sie mit den verwendeten
Bezeichnungen auf ihrer Internetseite und in der Werbung der NZZ das
bankenmässige Online-Trading mit Wertpapieren als Dienstleistung beworben habe.
Die Beschwerdeführerin vermag im Übrigen die Feststellung der Vorinstanz, dass
sich die Tätigkeit der Beschwerdegegnerin auf das gesamte Gebiet der Schweiz
erstrecke, indem sie sich nicht auf einen lokalen Bereich beschränke, sondern
Kontakte zu Unternehmen in der ganzen Schweiz pflege, nicht unter Hinweis auf
Replikbeilage 14 als aktenwidrig auszuweisen, aus der hervorgehen soll, dass
die Beschwerdegegnerin 100 % ihres Umsatzes im Ausland erwirtschafte. Die
angefochtene Feststellung der Vorinstanz bezieht sich weder auf die von der
Beschwerdegegnerin erzielten Umsätze noch auf deren geografische Aufteilung;
die Beschwerdeführerin zeigt denn auch nicht auf, weshalb die vorinstanzliche
Feststellung mit dem angeführten Aktenstück in einem offensichtlichen
Widerspruch stehen soll. Die Beschwerdeführerin legt im Übrigen nicht mit
Aktenhinweisen dar, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hätte,
die Beschwerdeführerin erwirtschafte 100 % ihres Umsatzes in Ausland, weshalb
sie mit der vor Bundesgericht verschiedentlich erhobenen Behauptung ohnehin
nicht zu hören wäre. Rein appellatorisch und damit unbeachtlich sind ausserdem
ihre Ausführungen zum angeblich fehlenden Namensgebrauch in der Schweiz.

2.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anspruchs auf Beweisführung
nach Art. 8 ZGB sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
BV.

2.1 Sie zeigt mit ihren allgemeinen Ausführungen sowie der nicht weiter
begründeten Auflistung verschiedener bestrittener Tatsachenbehauptungen keine
Verletzung der erwähnten Bestimmungen auf. Sie verkennt insbesondere, dass das
Gericht auf eine Beweisabnahme verzichten kann, wenn die Beweisanträge eine
nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder
wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat
und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine
Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 134 I
140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3 S. 157; 124 I 208 E. 4a S. 211, 274 E. 5b S. 285).
Dass die Vorinstanz willkürliche Feststellungen getroffen hätte, zeigt die
Beschwerdeführerin jedoch ebenso wenig auf wie eine verfassungswidrige
Anwendung der im vorinstanzlichen Verfahren noch geltenden kantonalen
Verfahrensbestimmungen.
Die Vorinstanz hat verschiedene umstrittene Tatsachen als rechtlich unerheblich
erachtet, wie etwa die Fragen, ob die Parteien in unterschiedlichen Branchen
tätig sind, ob die Beschwerdegegnerin auch Schweizer Abnehmer aufweist oder ob
die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit ihr Firmenlogo geändert habe. Ob
diese Ansicht zutrifft, ist im Rahmen der Anwendung der firmen- bzw.
namensrechtlichen Grundsätze zu prüfen. Von vornherein keine Verletzung des
Rechts der Beschwerdeführerin auf den Beweis kann im Übrigen in der fehlenden
Beweisabnahme hinsichtlich der Behauptung der Gegenpartei gesehen werden, sie
werde künftig möglicherweise im Bankensektor tätig sein, die von der Vorinstanz
überdies ebenfalls als unerheblich erachtet wurde.

2.2 Ebenfalls keine Verletzung ihres Rechts auf Beweis zeigt die
Beschwerdeführerin mit der nicht weiter begründeten Behauptung auf, eine
Verletzung der eingangs aufgeführten Bestimmungen sei in einer Reihe weiterer
bestrittener Tatsachenbehauptungen zu sehen, die in der Beschwerde in anderem
Zusammenhang aufgelistet werden. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin
anzunehmen scheint, handelt es sich bei den aufgeführten Feststellungen nicht
um (bestrittene) Tatsachenbehauptungen der Gegenpartei, sondern um
firmenrechtliche Erwägungen der Vorinstanz zur Kennzeichnungskraft des
Bestandteils "Keytrade" sowie zur Verwechslungsgefahr.
Ebenfalls um Rechtsfragen handelt es sich bei den Erwägungen im angefochtenen
Entscheid, in der Meinung des Publikums werde die Beschwerdegegnerin zufolge
einer blossen Gedankenassoziation in eine in Wirklichkeit nicht bestehende
wirtschaftliche Beziehung zur Beschwerdeführerin gestellt bzw. "Keytrade" sei
ein Fantasiewort mit zumindest durchschnittlicher Zeichenstärke. Darüber war
nicht Beweis zu führen. Das Bundesgericht prüft grundsätzlich als Rechtsfrage
frei, wie der massgebende Adressatenkreis aufgrund der erwarteten
Aufmerksamkeit ein Zeichen wahrnimmt (vgl. 128 III 353 E. 4 S. 359, 401 E. 5 S.
403; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 137 III 403 E. 3.3.2 S. 409; 133 III 342
E. 4 S. 347 betreffend Formmarken).

3.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 951 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 956 Abs. 2 OR.

3.1 Die Vorinstanz erwog, "Keytrade" bleibe im Gedächtnis haften und sei bei
beiden Firmen der charakteristische Bestandteil. Dieser steche hervor und habe
aufgrund seiner Stellung besondere Prägekraft; er sei der einzig
erinnerungsträchtige Teil. Sie hielt weiter dafür, das zu einem Begriff
verknüpfte "Keytrade" entbehre nicht einer gewissen Originalität. Das Wort als
solches existiere im Englischen nicht; es entziehe sich aber auch einer
spontanen Sinngebung. Es sei entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin
nicht erkennbar, worin das klar Assoziative oder Werbemässige liegen solle.
Zudem erscheine es ausgeschlossen, dass das Publikum der Bezeichnung "Keytrade"
im Zusammenhang mit der klägerischen Firma unwillkürlich eine ganz bestimmte
Bedeutung beimesse und sie als Sachbezeichnung auffasse. Auch wenn das Wort
"Keytrade" nicht gerade ungemein originell sei, weise es doch als Fantasiewort
einen hinreichenden Originalitätsgrad auf, so dass kein schwaches Zeichen mit
einem entsprechend engen Schutzbereich vorliege; auszugehen sei von einem
Zeichen zumindest durchschnittlicher Stärke. Die Verwendung des prägenden
Bestandteils "Keytrade" in identischer Weise durch die Zweigniederlassung der
Beschwerdeführerin indiziere daher die Verwechslungsgefahr besonders klar. Die
von der Beschwerdeführerin hinzugefügten Firmenbestandteile bilden nach Ansicht
der Vorinstanz kein zusätzliches Abgrenzungskriterium: Bei "Bruxelles" und
"succursale de Genève" handle es sich um die gemäss Art. 952 Abs. 2 OR
vorgeschriebenen Firmenzusätze bei Zweigniederlassungen ausländischer
Gesellschaften, während der Zusatz "Bank" eine reine Sachbezeichnung sei, die
eine Verwechslungsgefahr nicht zu verhindern vermöge. Die Firma der
Beschwerdeführerin sei in ihrer Gesamtheit geeignet, den Eindruck einer
(tatsächlich nicht vorhandenen) rechtlichen oder wirtschaftlichen Verbindung
mit der Beschwerdegegnerin zu erwecken.
3.2
3.2.1 Die Parteien stellen zu Recht nicht in Frage, dass sich im zu
beurteilenden Fall sowohl der firmen- als auch der namensrechtliche Schutz
gemäss Art. 157 Abs. 1 IPRG nach schweizerischem Recht richtet.
3.2.2 Die Firma einer Aktiengesellschaft muss sich von allen in der Schweiz
bereits eingetragenen Firmen von Gesellschaften in der Rechtsform der AG, der
GmbH und der Genossenschaft deutlich unterscheiden (Art. 951 Abs. 2 OR),
ansonsten der Inhaber der älteren Firma wegen Verwechslungsgefahr auf
Unterlassung des Gebrauchs der jüngeren Firma klagen kann (vgl. Art. 956 Abs. 2
OR; BGE 131 III 572 E. 3 S. 575; 122 III 369 E. 1 S. 370). Der Begriff der
Verwechslungsgefahr ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für das
gesamte Kennzeichenrecht einheitlich zu umschreiben (BGE 128 III 401 E. 5 S.
403; 127 III 160 E. 2a S. 165; 126 III 239 E. 3a). Es handelt sich dabei um
eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht grundsätzlich frei geprüft wird (BGE
128 III 353 E. 4 S. 359 mit Hinweisen).
Da Aktiengesellschaften ihre Firma grundsätzlich frei wählen können, stellt die
Rechtsprechung an deren Unterscheidungskraft im Allgemeinen strenge
Anforderungen (BGE 122 III 369 E. 1 S. 370; 118 II 322 E. 1 S. 323; 92 II 95 E.
2 S. 97). Das Bundesgericht schützt in ständiger Rechtsprechung Firmen auch
gegenüber Unternehmen, die in einer anderen Geschäftsbranche tätig sind.
Allerdings sind die Anforderungen an die Unterscheidbarkeit der Firmen
strenger, wenn zwei Unternehmen aufgrund der statutarischen Bestimmungen im
Wettbewerb stehen können oder sich aus einem anderen Grund an die gleichen
Kundenkreise wenden; Entsprechendes gilt bei geografischer Nähe der Unternehmen
(BGE 131 III 572 E. 4.4 S. 580; 118 II 322 E. 1 S. 324; 97 II 234 E. 1 S. 235;
Urteile 4A_717/2011 vom 28. März 2012 E. 2.1; 4A_669/2011 vom 5. März 2012 E.
2.2).
Ob zwei Firmen sich hinreichend deutlich unterscheiden, ist aufgrund des
Gesamteindrucks zu prüfen, den sie beim Publikum hinterlassen. Die Firmen
müssen nicht nur bei gleichzeitigem aufmerksamem Vergleich unterscheidbar sein,
sondern auch in der Erinnerung auseinander gehalten werden können. Im
Gedächtnis bleiben namentlich Firmenbestandteile haften, die durch ihren Klang
oder ihren Sinn hervorstechen; solche Bestandteile haben daher für die
Beurteilung des Gesamteindrucks einer Firma erhöhte Bedeutung (BGE 131 III 572
E. 3 S. 576; 127 III 160 E. 2b/cc S. 168; 122 III 369 E. 1). Dies trifft
insbesondere für reine Phantasiebezeichnungen zu, die in der Regel eine stark
prägende Kraft haben. Umgekehrt verhält es sich bei gemeinfreien
Sachbezeichnungen. Grundsätzlich stehen auch Firmen, die als wesentliche
Bestandteile nur solche Bezeichnungen enthalten, unter dem Schutz des
Ausschliesslichkeitsanspruchs gemäss Art. 951 Abs. 2 und Art. 956 OR (BGE 131
III 572 E. 3 S. 576; 128 III 224 E. 2b S. 226 f.). Wer dieselben
Sachbezeichnungen ebenfalls als Firmenbestandteile verwendet, hat deshalb für
eine hinreichend deutliche Abhebung von der älteren Firma zu sorgen, indem er
sie mit individualisierenden zusätzlichen Elementen ergänzt (BGE 131 III 572 E.
3 S. 576 mit Hinweisen). Bereits ein verhältnismässig kennzeichnungsschwacher
Zusatz kann allerdings ausreichen, um genügend Abstand zu einer älteren Firma
zu schaffen, die gleiche Sachbezeichnungen wie die jüngere aufweist (BGE 122
III 369 E. 1 S. 371; Urteile 4A_717/2011 vom 28. März 2012 E. 2.1; 4C.197/2003
vom 5. Mai 2004 E. 5.3 und 5.4, nicht publ. in: BGE 130 III 478).
3.3
3.3.1 Die streitigen Firmen beginnen beide mit "Keytrade". Der
Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie diesem Bestandteil unter
Hinweis auf die möglichen Bedeutungen der Begriffe "trade" und "key" die
Kennzeichnungskraft absprechen will Sie zeigt mit dem verschiedentlich
erhobenen Vorwurf, es handle sich bei den Annahmen der Vorinstanz im
Zusammenhang mit der Kennzeichnungskraft von "Keytrade" um "reine Spekulation",
keine Bundesrechtsverletzung auf.
Es trifft zwar zu, dass es sich bei "trade" für sich allein betrachtet um eine
Sachbezeichnung handelt, die unter Berücksichtigung des Zwecks der
Beschwerdegegnerin, nämlich des Handels mit Rohstoffen, als Hinweis auf deren
Tätigkeitsbereich verstanden werden kann und daher geringe Kennzeichnungskraft
aufweist. Auch ist nicht von der Hand zu weisen, dass im Englischen das Wort
"key" in Kombination mit einem Substantiv verschiedentlich vorkommt (z.B. key
account manager, key activities, key aspects, key benefits oder key witness)
und (als Eigenschaftswort) dessen Wichtigkeit betont. Entgegen dem, was die
Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, kann der Begriff jedoch nicht allgemein
auf eine reklamehafte Anpreisung reduziert werden. Insbesondere verkennt sie
mit ihren Ausführungen zur lexikalischen Bedeutung der beiden Elemente "key"
und "trade", dass sich die Unterscheidungskraft eines Zeichens nicht aufgrund
einer isolierten Betrachtung der einzelnen Firmenbestandteile, sondern aufgrund
des Gesamteindrucks beurteilt, die sie beim Publikum hinterlassen (BGE 131 III
572 E. 3 S. 576; 127 III 160 E. 2b/cc S. 167 f.; 122 III 369 E. 1). Sie
versucht zu Recht nicht, die vorinstanzliche Annahme zu widerlegen, wonach das
zu einem Wort verknüpfte "Keytrade" im Englischen nicht bestehe; noch weniger
vermag sie eine aus Sicht des Schweizer Publikums auch nur einigermassen klar
umrissene Bedeutung aufzuzeigen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass
die Kombination "Keytrade" keinen unmittelbaren Schluss auf die
Geschäftstätigkeit der Beschwerdegegnerin oder ihre Produkte zulässt und daher
nicht als reine Sachbezeichnung zu betrachten ist, der jede Kennzeichnungskraft
abgeht.
Auch wenn die Wortschöpfung "Keytrade" nicht als besonders originell erscheint,
ist der Vorinstanz keine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen, wenn sie von einem
hinreichenden Originalitätsgrad und damit nicht von einem schwachen Zeichen mit
entsprechend engem Schutzbereich ausging.
3.3.2 Der Beschwerdeführerin kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie unter
Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu schwachen
Firmenbestandteilen, die in Sachbezeichnungen bestehen, bereits einen
kennzeichnungsschwachen Zusatz in der jüngeren Firma als ausreichend erachten
will, um genügend Abstand zur älteren Firma zu schaffen. Abgesehen davon
betreffen die von ihr angeführten Entscheide nicht Fälle, in denen - wie
vorliegend - die jüngere Firma den prägenden Bestandteil der älteren Firma
identisch übernimmt, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist (vgl.
Urteile 4C.310/2006 vom 28. November 2006 [Biomed AG / Biomet Orthopaedics
Switzerland GmbH], in: sic! 5/2007 S. 379; JdT 2007 I 206; 4C.237/1992 vom 15.
Dezember 1992 [Prosoft Zürich AG / Profisoft Informatik AG], in: SMI 1994 I S.
53).
Die jüngere Firma der Beschwerdeführerin übernimmt den prägenden Bestandteil
"Keytrade" unverändert und unterscheidet sich damit von der älteren der
Beschwerdegegnerin lediglich durch die Zusätze "Bank", "Bruxelles" und
"succursale de Genève". Diese beschreiben als reine Sachbezeichnung ummittelbar
die geschäftliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin bzw. weisen auf den
ausländischen Sitz und die Eigenschaft als Zweigniederlassung hin. Als solche
sind sie nicht geeignet, für eine hinreichend deutliche Abhebung von der
älteren Firma der Beschwerdegegnerin zu sorgen. Dies gilt unabhängig davon, ob
die Parteien miteinander im Wettbewerb stehen. Die Beschwerdeführerin verkennt
mit ihrem mehrfach betonten Einwand, wonach sich die Tätigkeitsbereiche der
Parteien unterscheiden, dass nach ständiger Rechtsprechung Firmen auch
gegenüber Unternehmen geschützt werden, die in anderen Branchen tätig sind. Aus
dem Umstand, dass die Anforderungen an die Unterscheidbarkeit der Firmen noch
strenger sind, wenn zwei Unternehmen aufgrund der statutarischen Bestimmungen
im Wettbewerb stehen können oder sich an die gleichen Kundenkreise wenden,
lässt sich nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Die Anwendung des
im Markenrecht verankerten Branchenprinzips auch für das Firmenrecht hat das
Bundesgericht ausdrücklich abgelehnt (Urteil 4C.206/1999 vom 14. März 2000 E.
3c, in: sic! 5/2000 S. 399). Von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen,
besteht kein Anlass. Der in der Beschwerde erhobene Einwand, es seien
angesichts der unterschiedlichen Tätigkeitsfelder der Parteien besonders
bescheidene Anforderungen an die Unterscheidbarkeit ihrer Firmen zu stellen,
verfängt nicht.
3.3.3 Unbegründet ist auch der Vorwurf, die Vorinstanz habe Bundesrecht
verletzt, indem sie das angebliche Fehlen von Abnehmern der Beschwerdegegnerin
in der Schweiz unberücksichtigt gelassen habe. Der Gesetzgeber hat den
Firmenschutz als Ausfluss des Persönlichkeitsschutzes juristischer Personen
konzipiert. Im Gegensatz zum Markenrecht ist daher die Unterscheidbarkeit im
Firmenrecht nicht einfach aus Sicht der Abnehmer bestimmter Waren oder
Dienstleistungen zu beurteilen. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin
anzunehmen scheint, dient die firmenrechtlich gebotene Unterscheidbarkeit nicht
allein der Ordnung des Wettbewerbs, sondern schützt den Träger der älteren
Firma umfassend um seiner Persönlichkeit und seiner gesamten
Geschäftsinteressen willen. Entsprechend soll ganz allgemein verhindert werden,
dass das Publikum, zu dem nicht nur Kunden, sondern auch weitere Kreise, wie
etwa Stellensuchende, Behörden und öffentlichen Dienste gehören, getäuscht wird
(BGE 118 II 322 E. 1; 100 II 224 E. 2). Der Einwand der Beschwerdeführerin, die
Beschwerdegegnerin könne mangels Abnehmern in der Schweiz unter
firmenrechtlichen Gesichtspunkten gar nicht beeinträchtigt werden, verfängt
daher nicht. Der Vorinstanz, die bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr der
beiden Firmen unter anderem berücksichtigt hat, dass an den Geschäften der
Beschwerdegegnerin auch Finanzkreise beteiligt sind und diese Geschäftskontakte
in der ganzen Schweiz pflegt, ist keine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen,
wenn sie hinsichtlich der Behauptung der fehlenden Schweizer Abnehmer auf
Beweiserhebungen verzichtet hat.
3.3.4 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich die jüngere Firma
Keytrade Bank SA, Bruxelles, succursale de Genève aus Sicht des Publikums nicht
genügend von der älteren Firma Keytrade AG bzw. Keytrade SA unterscheidet und
zumindest eine mittelbare Verwechslungsgefahr besteht, indem es zur Annahme
einer nicht vorhandenen rechtlichen oder wirtschaftlichen Verbindung mit der
Beschwerdegegnerin verleitet wird. Die Vorinstanz hat die geltend gemachten
Unterlassungsansprüche der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 951 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 956 Abs. 2 OR zutreffend geschützt.
Entsprechendes gilt für den von der Beschwerdeführerin benutzten Domainnamen
"keytradebank.ch", hinsichtlich dessen sie eine Verwechslungsgefahr mit
denselben Argumenten bestreitet, obwohl er sich noch weniger von der
klägerischen Firma unterscheidet.

4.
Die Vorinstanz bejahte eine unbefugte Namensanmassung der Beschwerdeführerin
durch die Verwendung der Zeichen "Keytrade Bank" und "Keytrade Geneva Branch
Bank" für ihre Dienstleistungen und schützte den beantragten
Unterlassungsanspruch der Beschwerdegegnerin sowie einen namensrechtlichen
Abwehranspruch gegen die Verwendung des Domain-Namens "keytradebank.ch". Die
Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang in verschiedener Hinsicht eine
Verletzung von Art. 29 Abs. 2 ZGB.

4.1 Ein Anspruch auf Namensschutz gemäss Art. 29 Abs. 2 ZGB setzt voraus, dass
die Namenanmassung den Namensträger beeinträchtigt. Eine solche
Beeinträchtigung liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung namentlich vor,
wenn die Aneignung des Namens seitens eines Dritten die Gefahr einer
Verwechslung oder Täuschung bewirkt oder wenn sie geeignet ist, zufolge einer
blossen Gedankenassoziation in der Meinung des Publikums eine in Wirklichkeit
nicht bestehende Beziehung zwischen dem bisherigen Träger des Namens und dem
anmassenden Dritten herzustellen. Eine Beeinträchtigung kann somit darin
liegen, dass ein Namensträger durch Gedankenverbindungen in nicht vorhandene
Beziehungen hineingestellt wird, die er ablehnt und vernünftigerweise auch
ablehnen darf (BGE 128 III 401 E. 5 S. 403 mit Hinweisen; Urteil 4C.360/2005
vom 12. Januar 2006 E. 3.1, in: sic! 7-8/2006 S. 480; JdT 2007 I 210).
Diese Schutzanforderungen verkennt die Beschwerdeführerin, wenn sie neben dem
Vorliegen einer Verwechslungsgefahr den Nachweis einer weitergehenden
Interessenverletzung verlangt. Eine Verwechslungsgefahr hat die Vorinstanz ohne
Verletzung von Bundesrecht bejaht, wobei sie ihre Prüfung der Beeinträchtigung
rechtlich geschützter Interessen nicht etwa bei der Feststellung bewenden
liess, die Beschwerdeführerin übernehme bei der Bezeichnung ihrer
Dienstleistungen den Hauptbestandteil "Keytrade" des Namens der
Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass sich die
Verwechslungsgefahr dem Grundsatz nach für das gesamte Kennzeichenrecht
einheitlich beurteilt (vgl. BGE 128 III 401 E. 5 S. 403; 127 III 160 E. 2a S.
165; 126 III 239 E. 3a); soweit sie eine Verwechslungsgefahr mit Argumenten
bestreitet, die sich bereits als unzutreffend erwiesen haben, ist darauf nicht
mehr einzugehen.

4.2 Unbehelflich ist der Vorwurf, die Vorinstanz habe keine effektive
Interessenabwägung vorgenommen, wie sie bei Kollisionen zwischen verschiedenen
absoluten Rechten vorzunehmen ist (dazu BGE 128 III 353 E. 4.3.2; 126 III 239
E. 2c; 125 III 91 E. 3c; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin beruft sich
zur Begründung ihrer Rüge zu Unrecht darauf, es sei eine Kollision zwischen
einem Namen bzw. einer Firma (der Beschwerdegegnerin) und einer Marke (der
Beschwerdeführerin) zu beurteilen. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich nicht
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz über ein Markenrecht an
den verwendeten Zeichen verfügen würde und sie legt auch in ihrer
Beschwerdeschrift nicht dar, inwiefern ihr ein Schutzrecht am Zeichen
"Keytrade" zustehen soll, das sie der Beschwerdegegnerin entgegenhalten könnte.
Ebenso wenig verfängt der Vorwurf, die Vorinstanz habe den jahrelangen Gebrauch
des Zeichens "Keytrade" im Ausland unberücksichtigt gelassen, zumal die
Beschwerdeführerin nicht aufzeigt, inwiefern sich dieser in der Schweiz
ausgewirkt hätte, etwa indem das schweizerische Publikum von diesem Zeichen
Kenntnis erhalten hätte.
Die Vorinstanz hat keineswegs verkannt, dass sich die Schutzwürdigkeit der
Interessen des Namensinhabers nicht allein nach dessen Eigeninteressen
beurteilt, sondern die regelmässig vorhandenen gegensätzlichen Interessen aller
Beteiligten gegeneinander abzuwägen sind; vielmehr hat sie sich von diesem
Grundsatz leiten lassen. Fehl geht auch der Vorwurf, die Vorinstanz habe bei
der Beurteilung der Verwechslungsgefahr bundesrechtswidrig nicht auf die
Abnehmer der gekennzeichneten Produkte abgestellt. Abgesehen davon, dass die
Kundschaft der Beschwerdeführerin berücksichtigt wurde, wird in der Beschwerde
nicht aufgezeigt, inwiefern ein Abstellen allein auf die Abnehmer - unter
Ausschluss der übrigen im angefochtenen Entscheid mitberücksichtigten
Verkehrskreise (potentielle Kundschaft der Beschwerdegegnerin in der Schweiz) -
zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.
Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 ZGB ist nicht dargetan. Dies gilt auch für
die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen bezüglich des namensrechtlichen
Abwehranspruchs gegen die Verwendung des Domain-Namens, die sie mit
entsprechenden Argumenten begründet.

5.
Die Beschwerdeführerin bestreitet in verschiedener Hinsicht ein
Rechtsschutzinteresse der Beschwerdegegnerin, insbesondere mit der Begründung,
sie habe ihr Firmenlogo in der Zwischenzeit geändert.

5.1 Soweit ihre Ausführungen nicht rein appellatorisch sind und sie sich
überhaupt mit den konkreten Erwägungen des angefochtenen Entscheids
auseinandersetzt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG), vermag sie keine
Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen. Hinsichtlich des beantragten Verbots, die
Firma Keytrade Bank SA, Bruxelles, succursale de Genève zu führen (vgl.
Dispositiv-Ziffer 1), weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass das
grafisch gestaltete Schriftbild einer Firma, wie es häufig im geschäftlichen
Verkehr verwendet wird, firmenrechtlich unbeachtlich ist (MARTINA ALTENPOHL,
in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 2012, N. 1 zu Art. 951 OR). Dass
sie bereits eine Firmenänderung im Handelsregister vorgenommen hätte, macht die
Beschwerdeführerin nicht geltend.

5.2 Auch hinsichtlich des beantragten Verbots der Beschwerdeführerin, sich oder
ihre schweizerische Zweigniederlassung oder ihre Dienstleistungen mit "Keytrade
Geneva Branch Bank" oder "Keytrade Bank" zu bezeichnen (vgl. Dispositiv-Ziffer
2), kann der Beschwerdegegnerin ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse nicht
abgesprochen werden.
5.2.1 Zunächst kann der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht gefolgt
werden, das von der Beschwerdegegnerin gestellte Rechtsbegehren sei ungenügend
bestimmt. Das Unterlassungsbegehren ist auf den Gebrauch der tatsächlich
verwendeten Zeichen "Keytrade Bank" und "Keytrade Geneva Branch Bank" durch die
Beschwerdeführerin für ihre schweizerische Zweigniederlassung oder ihre
Dienstleistungen in der Schweiz gerichtet und nicht etwa allgemein auf die
Verwendung eines Zeichenbestandteils in jeglichem Zusammenhang; die Vorinstanz
stellte denn auch fest, in welcher Weise die Beschwerdeführerin die beiden
Zeichen tatsächlich gebrauchte (vgl. zum Erfordernis der Bestimmtheit eines
Unterlassungsbegehrens etwa Urteil 4C.149/2003 vom 5. September 2003 E. 1.2 und
1.3, in: sic! 1/2004 S. 4108).
5.2.2 Unbegründet ist sodann das Vorbringen, auf die Klage hätte - soweit die
Zeichen "Keytrade Bank" und "Keytrade Geneva Branch Bank" betreffend - mangels
Rechtsschutzinteresses gar nicht eingetreten werden dürfen oder diese hätte
abgewiesen werden müssen, nachdem das Firmenlogo geändert worden sei und daher
keine Wiederholungsgefahr bestehe.
Das Rechtsschutzinteresse setzt voraus, dass der Beklagte entweder die
Verletzungen bereits begangen hat und Wiederholungen nicht auszuschliessen sind
oder dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sie erstmals begehen
wird (BGE 116 II 357 E. 2a S. 359 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 124 III 72 E. 2a
S. 74; LUCAS DAVID UND ANDERE, Der Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, in:
Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht [SIWR], Bd. I/2, 3. Aufl.
2011, Rz. 271 ff.). Die Beschwerdeführerin verkennt mit ihren Vorbringen, dass
eine Wiederholungsgefahr in der Regel schon dann angenommen werden darf, wenn
der Beklagte die Widerrechtlichkeit des beanstandeten Verhaltens bestreitet,
ist doch in einem solchen Fall zu vermuten, dass er es im Vertrauen auf dessen
Rechtmässigkeit weiterführen wird (BGE 124 III 72 E. 2a S. 74; 116 II 357 E. 2a
S. 359; DAVID UND ANDERE, a.a.O., Rz. 273). Dies gilt insbesondere, wenn der
Verletzer zwar im Hinblick auf den Prozess die Verletzungen eingestellt hat, in
seinen Rechtsvorträgen aber nach wie vor sein Verhalten als rechtmässig
verteidigt (BGE 128 III 96 E. 2e).
Dies trifft vorliegend zu, indem die Beschwerdeführerin im bisherigen
Verfahrensverlauf gegenüber der Beschwerdegegnerin nie verbindlich zugesichert
hat, künftig auf die Verwendung der Zeichen "Keytrade Bank" und "Keytrade
Geneva Branch Bank" zu verzichten, sondern die Widerrechtlichkeit ihres
Verhaltens nach wie vor bestreitet. Mit der blossen Behauptung, die Änderung
ihres Schweizer Auftritts sei mit erheblichem Aufwand verbunden gewesen,
weshalb eine Rückkehr zum alten Firmenlogo unwahrscheinlich sei, vermag die
Beschwerdeführerin eine Wiederholungsgefahr daher nicht auszuräumen.
Ein Rechtsschutzinteresse an der Unterlassungsklage im Zeitpunkt der
Urteilsfällung kann der Beschwerdegegnerin nicht abgesprochen werden.

6.
Die Beschwerdeführerin bezeichnet die von der Vorinstanz eingeräumten Fristen
von 60 bzw. 30 Tagen für die Änderung der Firma bzw. der Bezeichnung ihrer
schweizerischen Zweigniederlassung und ihrer Dienstleistungen sowie zur
Löschung des Domain-Namens als unverhältnismässig kurz.
Ihre Ausführungen sind überwiegend appellatorisch und vermögen keine
Bundesrechtsverletzung darzutun. So zeigt sie insbesondere mit ihrem pauschalen
und nicht weiter belegten Vorbringen, eine Umsetzung innert Frist sei ihr als
Finanzdienstleisterin angesichts der regulatorischen Rahmenbedingungen gar
nicht möglich, keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes auf.
Ihr Hinweis auf die in BGE 100 Ib 29 E. 9 gewährte Anpassungsfrist von 11
Monaten ist schon insoweit unbehelflich, als diesem Entscheid keine
firmenrechtliche Auseinandersetzung zwischen zwei Firmeninhabern zugrunde lag,
sondern ein Verwaltungsverfahren betreffend die Eintragungsanforderungen an
Firmen gemäss Art. 944 OR, in dem öffentliche mit privaten Interessen abzuwägen
waren. Überdies verkennt die Beschwerdeführerin, dass der für die längere
Anpassungsfrist angeführte Grund, nämlich die langjährige gutgläubige
Verwendung der Firma, im zu beurteilenden Fall nicht vorliegt, zumal sie ihre
schweizerische Zweigniederlassung nach den verbindlichen Feststellungen im
angefochtenen Entscheid am 18. Februar 2009 in das Handelsregister eintragen
liess und die Beschwerdegegnerin ihre Klage bereits am 23. Dezember 2009
einreichte. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe bei der Anordnung der
Anpassungsfristen die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten
Kriterien missachtet, geht fehl.

7.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die
Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 sowie
Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 12'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 14'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juli 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann