Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.451/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_451/2012

Urteil vom 1. November 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
vertreten durch Fürsprecher Thomas Marfurt,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Anton Henninger,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Gerichtlicher Vergleich; Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 11.
Juni 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a Die Y.________ AG (Gesuchsgegnerin, Beschwerdegegnerin) klagte mit Eingabe
vom 9. Mai 2011 beim Handelsgericht des Kantons Bern gegen die X.________ AG
(Gesuchstellerin, Beschwerdeführerin) auf Zahlung von Fr. 73'722.35 nebst Zins
zu 5 % seit dem 11. Dezember 2010 und Fr. 2'711.50 nebst Zins zu 5 % seit dem
13. Juli 2010.
Die Parteien schlossen an der Hauptverhandlung vom 24. Januar 2012 vor dem
Handelsgericht des Kantons Bern einen Vergleich ab, mit dem sich die X.________
AG dazu verpflichtete, der Y.________ AG per Saldo aller gegenseitigen
Ansprüche innert 30 Tagen einen Betrag von Fr. 40'000.-- zu bezahlen.
Das Handelsgericht tagte an der Hauptverhandlung in jener Besetzung, die den
Parteien mit Verfügung vom 23. August 2011 (Vorladung zur Hauptverhandlung)
bekannt gegeben worden war. Ziffer 5 dieser Verfügung lautete:
"Das Gericht tagt voraussichtlich in folgender Besetzung:
Oberrichter Greiner (Präsident)
Handelsrichter Beat Schneeberger, dipl. Bauingenieur ETH
Handelsrichter Peter Flükiger, Architekt / dipl. Immobilientreuhänder"
Diese Verfügung wurde der X.________ AG am 24. August 2011 zugestellt.
Das Handelsgericht erliess noch in der Hauptverhandlung den
Abschreibungsbeschluss. Zusätzlich zur mündlichen Eröffnung vor Schluss der
Hauptverhandlung eröffnete das Gericht den Abschreibungsbeschluss schriftlich.
A.b Am 27. Januar 2012 reichte die X.________ AG dem Handelsgericht ein
"Ausstandsgesuch, eventuell Revisionsgesuch" mit den folgenden Rechtsbegehren
ein:
"1. Herr Handelsrichter Beat Schneeberger, dipl. Bauingenieur ETH, sei zu
verpflichten, in den Ausstand zu treten und durch einen neu zu bestimmenden
Handelsrichter zu ersetzen.
2. Die gesamte Hauptverhandlung vom 24. Januar 2012 (inklusive die dabei
geschlossene Vereinbarung) sei aufzuheben. ..."
Mit Stellungnahme vom 28. Februar 2012 wies Handelsrichter Schneeberger die
Befangenheitsvorwürfe der Gesuchstellerin zurück. Diese äusserte sich dazu mit
Eingabe vom 22. März 2012.

B.
Mit Entscheid vom 11. Juni 2012 trat das Handelsgericht des Kantons Bern (in
anderer Besetzung) auf das Gesuch der X.________ AG nicht ein.
Das Handelsgericht hielt fest, die Gesuchstellerin habe ihr Ausstandsgesuch am
27. Januar 2012 eingereicht, mithin drei Tage nach Abschluss des Vergleichs
sowie nach Erlass und mündlicher Eröffnung des Abschreibungsbeschlusses am 24.
Januar 2012. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung sei das Verfahren vor
Handelsgericht daher bereits abgeschlossen gewesen, weshalb darauf - soweit es
als Ausstandsgesuch im laufenden Verfahren gestellt worden sei - mangels
Zuständigkeit des Handelsgerichts nicht einzutreten sei. Selbst wenn das Gesuch
jedoch als Ausstandsgesuch im laufenden Verfahren noch behandelt werden könnte,
habe die Gesuchstellerin den Ausstandsgrund zu spät geltend gemacht, weshalb
sie ihr Recht, sich darauf zu berufen, verwirkt habe; ohnehin lägen gegen den
Handelsrichter Schneeberger keine Ausstandsgründe vor, weshalb er auch keine
Mitteilungspflicht habe verletzen können. Soweit das Gesuch als Revisionsgesuch
eingereicht wurde, trat das Handelsgericht darauf ebenfalls nicht ein; selbst
wenn jedoch zugunsten der Gesuchstellerin davon auszugehen sei, sie habe den
behaupteten Ausstandsgrund tatsächlich erst nach Abschluss des Verfahrens
entdeckt, führte eine materielle Prüfung des Revisionsgesuchs zu dessen
Abweisung.
Mit Parteikostenbestimmung vom 26. Juli 2012 bezifferte das Handelsgericht die
der Gesuchstellerin mit Entscheid vom 11. Juni 2012 grundsätzlich auferlegte
Parteientschädigung.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die X.________ AG dem Bundesgericht, es
sei der Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2012
aufzuheben, Handelsrichter Beat Schneeberger habe in den Ausstand zu treten und
sei durch einen neu zu bestimmenden Handelsrichter zu ersetzen; zudem sei die
"gesamte Hauptverhandlung vom 24. Januar 2012 (inklusive die dabei geschlossene
Vereinbarung) ... aufzuheben und neu anzusetzen". Eventualiter sei der
angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 7. September 2012 wies die
Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie die Parteikostenbestimmung vom 26. Juli
2012 ebenfalls anfechte.
Die Beschwerdegegnerin beantragt im Wesentlichen, auf die Beschwerde in
Zivilsachen sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. Die
Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 417 E. 1 S. 417 mit
Hinweisen).

1.1 Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75
Abs. 1 und Abs. 2 lit. b sowie Art. 90 BGG). Dagegen steht die Beschwerde in
Zivilsachen offen. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind,
ist - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art.
106 Abs. 2 BGG) - auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit
einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen.
Mit Blick auf die Begründungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 42 Abs. 1 und
2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern
die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls
nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden
rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr
vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1; 133 II 249 E. 1.4.1; je mit
Hinweisen). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht
prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht der
Beschwerdeführer beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV)
geltend, genügt es nicht, wenn er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid
sei willkürlich; er hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 134 II 349 E. 3 S.
352; 133 I 1 E. 5.5 S. 5; 133 III 439 E. 3.2 S. 444).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG, dass
die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im
Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Der Beschwerdeführer
soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im
kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner
Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz
ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; 121 III 397 E. 2a S. 400; 116
II 745 E. 3 S. 749). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst
zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften
oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; 131 III
384 E. 2.3 S. 387 f.; je mit Hinweisen).

1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue
Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen
einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei
rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre;
andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Ausserdem hat der
Beschwerdeführer mit Aktenhinweisen darzulegen, dass er entsprechende
rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den
Vorinstanzen genannt hat (Urteile 4A_341/2011 vom 21. März 2012 E. 1.5.1;
4A_614/2011 vom 20. März 2012 E. 1.2; 4A_214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2,
nicht publ. in: BGE 134 III 570). Auf eine Kritik an den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht
einzutreten (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f., 393 E. 7.1 S. 398, 462 E.
2.4 S. 466 f.).

1.4 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind über weite Strecken
appellatorisch, indem sie dem Bundesgericht unter Hinweis auf verschiedene
Beilagen ihre Ansicht zur angeblichen Begründetheit ihres Ausstandsbegehrens
unterbreitet und sich kaum mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen
Entscheids auseinandersetzt. Damit verfehlt sie mehrheitlich die gesetzlichen
Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.
Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die Vorinstanz hätte über ihr
Ausstandsbegehren befinden müssen, da im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vom
27. Januar 2012 das Verfahren vor der Vorinstanz noch nicht abgeschlossen
gewesen sei.
Abgesehen davon, dass sich die Beschwerdeführerin über die verbindlichen
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) hinwegsetzt,
indem sie vor Bundesgericht bestreitet, dass die Abschreibung des Verfahrens
anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. Januar 2012 mündlich eröffnet wurde,
ohne jedoch eine Sachverhaltsrüge zu erheben, gehen ihre Vorbringen fehl.
Gemäss Art. 241 Abs. 2 ZPO hat der von den Parteien abgeschlossene gerichtliche
Vergleich die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Der Vergleich beendet
den Prozess unmittelbar; das Verfahren wird gegenstandslos und der guten
Ordnung halber nach Art. 241 Abs. 3 ZPO abgeschrieben (Botschaft zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 7345 Ziff.
5.15 zu Art. 237 und 238 E-ZPO). Die Beschwerdeführerin verkennt, dass das
Verfahren - nachdem sie anlässlich der Hauptverhandlung den gerichtlichen
Vergleich mit der Beschwerdegegnerin unterzeichnet und das Gericht noch in
derselben Verhandlung den Abschreibungsbeschluss erlassen hatte - am 24. Januar
2012 abgeschlossen wurde. Die Vorinstanz erwog daher zutreffend, dass ein
Ausstandsgesuch nach diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich war und grundsätzlich
die Bestimmungen über die Revision anwendbar sind (vgl. Art. 51 Abs. 3 ZPO).
Die Vorinstanz ist demnach auf das Gesuch der Beschwerdeführerin, soweit es als
Ausstandsgesuch im laufenden Verfahren gestellt wurde, zu Recht nicht
eingetreten. Auf die vorinstanzlichen Eventualbegründungen, mit denen sich die
Beschwerdeführerin ohnehin nicht hinreichend auseinandersetzt, braucht daher
nicht eingegangen zu werden.

3.
Hinsichtlich des Entscheids der Vorinstanz, auf das Revisionsgesuch nicht
einzutreten, da nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin den
angeblichen Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt habe
(vgl. Art. 51 Abs. 3 ZPO), bringt die Beschwerdeführerin lediglich vor, der
Anschein der Befangenheit habe sich erst anlässlich der Hauptverhandlung
ergeben. Damit macht sie jedoch weder geltend, sie habe den Ausstandsgrund erst
nach Abschluss des Verfahrens entdeckt (Art. 51 Abs. 3 ZPO) noch beruft sie
sich darauf, nachträglich eine erhebliche Tatsache erfahren zu haben, die sie
im früheren Verfahren nicht hätte beibringen können (Art. 328 Abs. 1 lit. a
ZPO). Sie zeigt daher nicht auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem
Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte.
Die Beschwerdeführerin führt zwar in anderem Zusammenhang ins Feld, sie habe
sich beim Vergleichsabschluss in einem Grundlagenirrtum befunden, weshalb die
Vereinbarung für sie unverbindlich sei. Damit beruft sie sich an sich auf einen
gesetzlichen Revisionsgrund (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Sie lässt es jedoch
bei der nicht weiter begründeten Behauptung bewenden, sie habe sich "eindeutig
in einem Grundlagenirrtum" befunden, hätte sie den Vergleich doch nie
unterzeichnet, wenn sie von der Geschäftsbeziehung zwischen der
Beschwerdegegnerin und der ehemaligen Arbeitgeberin von Handelsrichter
Schneeberger gewusst hätte. Auf die ausführlichen Erwägungen im angefochtenen
Entscheid, weshalb kein rechtlich erheblicher Irrtum gemäss Art. 23 f. OR
vorliege, geht die Beschwerdeführerin jedoch mit keinem Wort ein, womit sie die
gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) verfehlt. Dass sie
ein schützenswertes Interesse an einem abweisenden Entscheid anstelle eines
Nichteintretensentscheids hätte, macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht
geltend.
Auf die im gleichen Zusammenhang erhobenen Rügen der Verletzung des Handelns
nach Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV, die in der Beschwerde
nicht einmal ansatzweise begründet werden (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG), kann
ebenfalls nicht eingetreten werden.

4.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die
Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 sowie
Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. November 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann