Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.442/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_442/2012

Urteil vom 15. August 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,
c/o Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Organisationsmangel,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts
des Kantons Zürich vom 18. Juli 2012.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass der Einzelrichter des Handelsgerichts des Kantons Zürich mit Urteil vom
18. Juli 2012 gestützt auf Art. 819 OR i.V.m. Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR die
Auflösung der Beschwerdeführerin und deren Liquidation nach den Vorschriften
über den Konkurs anordnete;
dass die Beschwerdeführerin dagegen mit Eingabe vom 13. August 2012 beim
Bundesgericht Beschwerde erhob mit den Anträgen, den Entscheid vom 18. Juli
2012 aufzuheben und das Konkursverfahren einzustellen;
dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig darum ersucht, es sei der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu gewähren;
dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch die Vorinstanz verletzt worden sind (Art.
42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerdeführerin keine diesen Begründungsanforderungen genügenden
Rügen gegen das angefochtene Urteil vorbringt;
dass somit auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung nicht
einzutreten ist;
dass es in der Kompetenz des Handelsgerichts liegt, über die Zulässigkeit eines
allfälligen Gesuchs auf Wiederherstellung der Frist zur Behebung der
Organisationsmängel (Art. 148 ZPO) zu befinden und über ein solches Gesuch zu
entscheiden;
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in
der Sache selbst gegenstandslos wird;

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. August 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer