Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.438/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_438/2012

Urteil vom 10. September 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
Zentrum X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen den Bschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 2. Juli 2012.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Klage vom 14. Juni 2010 beim Bezirksgericht
Zürich beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr wegen eines
ungerechtfertigten Rücktritts von einem Vertrag über eine Saalmiete
Schadenersatz von Fr. 32'292.06 nebst Zins sowie von Fr. 1 Mio. zu bezahlen;
dass das Bezirksgericht mit Urteil vom 5. April 2012 die Beschwerdegegnerin in
teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtete, der Beschwerdeführerin Fr.
88.20 nebst Zins zu bezahlen, und die Klage im Mehrbetrag kostenfällig abwies;
dass die Beschwerdeführerin dagegen Berufung an das Obergericht des Kantons
Zürich einlegte, das ihr mit Verfügung vom 13. Juni 2012 Frist ansetzte, um
einen Kostenvorschuss von Fr. 20'000.-- zu leisten;
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Juni 2012 darum ersuchte, den
Kostenvorschuss auf Fr. 1'000.-- herabzusetzen, eventualiter die Zahlung des
Kostenvorschusses in Raten zu bewilligen;
dass das Obergericht dieses Gesuch mit Beschluss vom 2. Juli 2012 abwies mit
der Begründung, bei einer Reduktion des Kostenvorschusses im beantragten Umfang
wäre der Zweck des Kostenvorschusses, die mutmasslichen Gerichtskosten
sicherzustellen, nicht mehr erfüllt, und auch die Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege seien nicht erfüllt; da die
Beschwerdeführerin bezüglich der Ratenzahlung weder in zeitlicher noch in
betraglicher Hinsicht nähere Angaben mache, könne auch diesem Antrag nicht
entsprochen werden, jedoch sei die Frist zur Leistung des Vorschusses bis zum
31. August 2012 zu verlängern;
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 31. Juli
2012 beim Bundesgericht Beschwerde erhob, mit der sie beantragt, es sei ihr für
diesen Fall die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen;
dass die Beschwerdeführerin damit auch sinngemäss einen Antrag auf Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren stellt;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen
kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin
willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des gerügten Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann, was die beschwerdeführende
Partei präzise geltend zu machen hat;
dass neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden dürfen, als
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der
Beschwerde näher darzulegen ist;
dass die Eingabe vom 31. Juli 2012 diesen Anforderungen offensichtlich nicht
genügt, indem die Beschwerdeführerin darin keine Rügen gegen den angefochtenen
Entscheid erhebt, in denen sie rechtsgenügend darlegen würde, welche Rechte die
Vorinstanz mit ihrem Entscheid verletzt haben soll, sondern bloss die von der
Vorinstanz festgestellten Tatsachen ergänzt, ohne dazu jedoch hinreichend
begründete Sachverhaltsrügen im vorstehend umschriebenen Sinn zu erheben, die
dem Bundesgericht allenfalls eine Ergänzung des von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalts erlauben könnten;
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren, über das unter den gegebenen Umständen nicht
vorgängig separat entschieden werden musste, wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang
entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art.
68 Abs. 1 BGG);

erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer