Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.435/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_435/2012

Urteil vom 4. Februar 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Rico A. Camponovo,
Beschwerdeführerin, Beklagte und Streitverkündungsklägerin,

gegen

1. Y.________ AG in Liquidation,
vertreten durch Rechtsanwälte Urs Bürgi und/oder Zsombor Revesz,
Beschwerdegegnerin 1 und Klägerin,

und

2. Z.________ AG, (vormals Z.W.________ AG),
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph D. Studer,
Beschwerdegegnerin 2 und Streitverkündungsbeklagte.

Gegenstand
Streitverkündungsklage,

Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 3.
Juli 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a Die Y.________ AG in Liquidation (Beschwerdegegnerin 1 und Klägerin) ist
eine Aktiengesellschaft mit Sitz in A.________. Am 22. November 2004 wurde über
sie der Konkurs eröffnet. Sie bezweckte die Fabrikation und den Vertrieb von
verschweissten Produkten aus Kunststoff sowie den Betrieb einer Offset- und
Siebdruckerei.
Die X.________ AG (Beschwerdeführerin, Beklagte und Streitverkündungsklägerin)
ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in B.________, welche insbesondere
Revisionsdienstleistungen erbringt.
Die Z.________ AG (Beschwerdegegnerin 2 und Streitverkündungsbeklagte) ist eine
Aktiengesellschaft mit Sitz in C.________, welche Treuhand-, Revisions- und
Beratungsdienstleistungen erbringt.
A.b Am 27. Oktober 2003 wählte die Generalversammlung der Y.________ AG die
X.________ AG als Revisionsstelle. Diese übte diese Funktion bis zur
Konkurseröffnung aus. Zuvor hatte die Z.________ AG die Funktion der
Revisionsstelle ausgeübt.

B.
B.a Mit Klage vom 21. Oktober 2011 beantragte die Y.________ AG in Liquidation
dem Handelsgericht des Kantons Zürich, es sei die X.________ AG zu verurteilen,
ihr Fr. 445'800.-- nebst Zins zu 5 % seit 22. November 2004 zu bezahlen.
Die Klägerin macht mit ihrer Klage Ersatz für den Schaden geltend, der durch
die aus ihrer Sicht pflichtwidrige Tätigkeit der Beklagten als Revisionsstelle
entstanden sei.
B.b Mit Klageantwort vom 23. März 2012 beantragte die X.________ AG die
Abweisung der Klage und stellte den Antrag auf Zulassung von
Streitverkündungsklagen gegenüber der Z.________ AG und einem ehemaligen
Verwaltungsratsmitglied der Y.________ AG in Liquidation.
Die X.________ AG weist die ihr von der Klägerin vorgeworfenen
Pflichtverletzungen von sich. Für den Fall, dass doch auf eine
Verantwortlichkeit erkannt werden würde, sieht sie sich berechtigt, für
allfällig zu leistenden Schadenersatz auf das ehemalige Verwaltungsratsmitglied
der Y.________ AG in Liquidation Rückgriff zu nehmen, das in der fraglichen
Zeitspanne für die Klägerin tätig war. Dieses sei für einen allfälligen Schaden
gegenüber der Klägerin solidarisch haftbar und im Innenverhältnis für den
vollen Schaden primär verantwortlich. Gleiches gelte für die Z.________ AG,
gegen welche die X.________ AG im Rahmen der solidarischen Organhaftung
ebenfalls Regress nehmen könne, sofern sich die Z.________ AG während ihrer
Tätigkeit als Revisionsstelle Pflichtverletzungen zuschulden habe kommen
lassen.
B.c Mit Stellungnahme vom 4. Juni 2012 beantragte die Z.________ AG dem
Handelsgericht, es sei die Streitverkündungsklage gegen sie nicht zuzulassen;
eventualiter, bei Zulassung der Streitverkündungsklage, sei das Hauptverfahren
i.S.v. Art. 82 Abs. 3 i.v.m. Art. 125 lit. b ZPO vom Verfahren gegen die
Z.________ AG zu trennen; subeventualiter sei der Prozess über die
Streitverkündungsklage zu sistieren, bis im Hauptverfahren ein rechtskräftiges
Urteil vorliegt.
B.d Mit Beschluss vom 3. Juli 2012 liess das Handelsgericht die
Streitverkündungsklage gegen das ehemalige Verwaltungsratsmitglied der Klägerin
zu (Dispositiv-Ziffer 1). Demgegenüber liess das Handelsgericht die
Streitverkündungsklage gegen die Z.________ AG nicht zu (Dispositiv-Ziffer 2),
auferlegte die auf Fr. 2'000.-- bestimmten Gerichtskosten (Dispositiv-Ziffer 3)
der X.________ AG (Dispositiv-Ziffer 4) und verurteilte diese zur Zahlung einer
Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (zuzüglich MwSt) an die Z.________ AG
(Dispositiv-Ziffer 5).

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die X.________ AG dem Bundesgericht, es
sei der Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Juli 2012,
Dispositiv-Ziffer 2, aufzuheben und die Streitverkündungsklage gegen die
Z.________ AG zuzulassen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie
unter Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 und 5 des angefochtenen Entscheids und
Auferlegung der vorinstanzlichen Kosten an die Z.________ AG. Weiter sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Z.________ AG beantragt in ihrer Vernehmlassung, es sei auf die Beschwerde
nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Y.________ AG in
Liquidation beantragt Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz hat auf
Vernehmlassung verzichtet.
Die Parteien reichten Replik und Duplik ein.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 10. September 2012 wurde der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135
III 212 E. 1).

1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid, mit dem die Zulassung
einer Streitverkündungsklage verweigert wurde. Dabei handelt es sich um einen
Teilentscheid i.S. von Art. 91 lit. b BGG, gegen den die Beschwerde an das
Bundesgericht zulässig ist (vgl. BGE 134 III 379 E. 1.1 S. 381 f.). Der
angefochtene Entscheid ist von einem oberen kantonalen Gericht ergangen, das
als Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten (Art. 6 ZPO) und einzige
kantonale Instanz eingesetzt ist (Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG). Die Beschwerde
ist innert der Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) von der mit ihren Rechtsbegehren
unterlegenen Partei (Art. 76 Abs. 1 BGG) eingereicht worden.

1.2 Gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG ist für die Beschwerde in Zivilsachen kein
Streitwert erforderlich, wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz
vorsieht. Die eidgenössische Zivilprozessordnung sieht nicht nur in Art. 5,
sondern auch in Art. 7 ZPO eine einzige Instanz vor. Dass es den Kantonen
freigestellt ist, für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen
Krankenversicherung eine einzige kantonale Instanz einzurichten, ändert an der
Anwendbarkeit von Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG für den Fall nichts, dass eine
einzige kantonale Instanz geurteilt hat (BGE 130 III 2 E. 1.2.2, bestätigt im
zur Publ. vorgesehenen BGE 4A_304/2012 vom 14. November 2012 E. 1.1).
Nicht anders verhält es sich für Entscheide der Handelsgerichte, welche die
Kantone gemäss Art. 6 ZPO bezeichnen können. Auch die Handelsgerichte sind in
der ZPO und damit in einem Bundesgesetz im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG
vorgesehen. Freilich gilt nach Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO eine Streitigkeit nur
dann als handelsrechtlich, wenn gegen den Entscheid die Beschwerde in
Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht. Dies bedeutet nach einhelliger
Lehre, dass der Streitwert gemäss Art. 74 Abs. 1 BGG bei Einreichung der Klage
erreicht sein muss (vgl. BERNHARD BERGER, in: Berner Kommentar, 2012, N. 35 f.
zu Art. 6 ZPO; DOMINIK VOCK, in: Basler Kommentar, 2010, N. 10 zu Art. 6 ZPO;
THEODOR HÄRTSCH, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO], 2010, N. 16 f. zu Art. 6 ZPO; DAVID RÜETSCHI, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
2010, N. 22 zu Art. 6 ZPO; GASSER/RICKLI, Kurzkommentar zur ZPO, 2010, N. 4 zu
Art. 6 ZPO; HAAS/SCHLUMPF, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2010, N.
10 zu Art. 6 ZPO; HOFMANN/LÜSCHER, Le Code de procédure civile, 2009, S. 9). Im
Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 2 ZPO bildet die Streitwertgrenze nach Art.
74 Abs. 1 BGG somit eine Voraussetzung der sachlichen Zuständigkeit des
Handelsgerichts. Für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und
Genossenschaften gemäss Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO fehlt zwar eine entsprechende
Voraussetzung. Nach der Botschaft zur ZPO ist den Kantonen allerdings
vorbehalten, mit der Zuweisung dieser Streitigkeiten an das Handelsgericht auch
eine Streitwertgrenze einzuführen (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7221, S. 7261). Der Kanton Zürich
schreibt gemäss § 44 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Gerichts- und
Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG; LS 211.1) für
Streitigkeiten gemäss Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO eine Streitwertgrenze von Fr.
30'000.-- vor. Auch für diese Streitigkeiten ist somit der Mindestreitwert eine
Voraussetzung der sachlichen Zuständigkeit des (Zürcher) Handelsgerichts.
Wenn somit die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts im vorliegenden Fall
davon abhängt, dass bei Einreichung der Klage ein Mindeststreitwert erreicht
ist, hat dies nicht ohne weiteres zur Folge, dass Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG
bedeutungslos wird. Denn auch wenn das Handelsgericht seine sachliche
Zuständigkeit infolge Erreichens des Streitwerts zutreffend bejaht, kann sich
der streitige Betrag im Laufe des Verfahrens vor Handelsgericht reduzieren
(etwa durch Klagereduktion, teilweise Klageanerkennung oder teilweise
Gegenstandslosigkeit). Es ist in einem solchen Fall denkbar, dass der
massgebende Streitwert nach den Begehren, die vor dem Handelsgericht noch
streitig geblieben sind (Art. 51 BGG), für die Beschwerde an das Bundesgericht
im Sinne von Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht mehr erreicht wird. Die Beschwerde
an das Bundesgericht bleibt in einem solchen Fall gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. b
BGG dennoch zulässig. Die Beschwerde ist im Übrigen erst recht zulässig, wenn
das Handelsgericht seine sachliche Zuständigkeit zu Unrecht bejaht.
Unter Vorbehalt einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art.
106 Abs. 2 BGG) ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3 Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Bundesverfassungsrecht) gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG; BGE
134 III 379 E. 1.2). Die Beschränkung der Rügegründe gemäss Art. 98 BGG findet
auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung. Denn entgegen der Auffassung der
Beschwerdegegnerin 2 handelt es sich beim angefochtenen Entscheid nicht um eine
vorsorgliche Massnahme, wird doch darin endgültig (und nicht bloss vorläufig)
über die Zulassung der Streitverkündungsklage entschieden.

2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe die
Streitverkündungsklage gegen die Beschwerdegegnerin 2 zu Unrecht nicht
zugelassen und damit Art. 81 und 82 ZPO sowie Art. 759 OR verletzt.

2.1 Gemäss Art. 81 Abs. 1 ZPO kann die streitverkündende Partei ihre Ansprüche,
die sie im Falle des Unterliegens gegen die streitberufene Person zu haben
glaubt, beim Gericht, das mit der Hauptklage befasst ist, geltend machen. Bei
dieser sog. Streitverkündungsklage ("appel en cause"; "azione di chiamata in
causa"; so der Titel des Abschnittes, in den die Art. 81 f. ZPO eingeordnet
sind), handelt es sich um eine qualifizierte Form der einfachen
Streitverkündung (Art. 78-80 ZPO): Anders als bei der einfachen
Streitverkündung wird bei der Streitverkündungsklage die Drittperson nicht nur
um Mitwirkung gerufen, sondern mit Klage unmittelbar ins Recht gefasst (vgl.
Botschaft, a.a.O., S. 7284; zur Entstehung dieses den Prozessrechten der
Kantone Genf, Waadt und Wallis entlehnten Instituts vgl. die Urteile 4A_431/
2009 vom 18. November 2009 E. 2.2 und 4A_503/2009 vom 7. April 2009 E. 4).
Mit der Erhebung einer Streitverkündungsklage können Ansprüche verschiedener
Beteiligter in einem einzigen Prozess - statt in sukzessiven Einzelverfahren -
behandelt werden (Botschaft, a.a.O., S. 7284). Der Prozess erweitert sich
dadurch zu einem Gesamt- bzw. Mehrparteienverfahren, in dem sowohl über die
Leistungspflicht des Beklagten (Hauptprozess) als auch über den Anspruch der
unterliegenden Partei gegenüber einem Dritten (Streitverkündungsprozess)
befunden wird (LORENZ DROESE, Die Streitverkündungsklage nach Art. 81 f. ZPO,
SZZP 2010, S. 307). Dabei wird anders als bei der einfachen Streitverkündung
nicht bloss das Urteil aus dem Erstprozess auch gegenüber der streitberufenen
Partei mit bindender Wirkung ausgestattet, sondern unmittelbar ein Entscheid
über die Ansprüche der streitverkündenden gegen die streitberufene Person
gefällt und insofern der Erst- und Folgeprozess zusammengefasst (TANJA DOMEJ,
in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2010, N. 1 zu Art. 81 ZPO; RAINER
WEY, Die Streitverkündungsklage nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung,
in: Fellmann/Weber [Hrsg.], HAVE Haftpflichtprozess 2010, Zürich 2010, S. 58).
Die Erweiterung zu einem Gesamtverfahren ändert freilich nichts daran, dass mit
der Haupt- und Streitverkündungsklage je eigene Prozessrechtsverhältnisse
begründet werden mit unterschiedlichen Parteikonstellationen und Rechtsbegehren
(dazu ausführlich NINA FREI, in: Basler Kommentar, 2010, N. 45 f. zu Art. 81
ZPO; GASSER/RICKLI, a.a.O., 2010, N. 1 zu Art. 81 ZPO; GROSS/ZUBER, in: Berner
Kommentar, 2012, N. 42 zu Art. 81 ZPO; zum Begriff des
Prozessrechtsverhältnisses vgl. BOHNET/BERTI, Le lien d'instance
[Prozessrechtsverhältnis] ou l'essence du procès civil suisse - und ein
Plädoyer für eine zivilprozessuale Grammatik, SZZP 2011, S. 75 ff.).

2.2 Gemäss der bundesrätlichen Botschaft (a.a.O., S. 7284) bietet das mit
Erhebung der Streitverkündungsklage entstehende Gesamtverfahren zahlreiche
Vorteile: Da die Streitverkündungsklage nicht nur am Ort des Hauptprozesses,
sondern direkt beim befassten Gericht erhoben wird, werden widersprüchliche
Urteile im Erst- und Folgeprozess vermieden. Den Parteien bleibt zudem ein
möglicherweise aufwendiger Gerichtsstandwechsel erspart. Schliesslich werden
Synergien genutzt, da die Aktenkenntnis des Gerichts in zwei Prozessen
verwendet werden kann. Auch für die Beweiserhebung bieten sich Vorteile. Es ist
beispielsweise möglich, einen Augenschein oder eine Zeugenbefragung am selben
Gerichtstag gleichzeitig für beide Prozesse durchzuführen oder ein und dasselbe
Sachverständigengutachten in beiden Prozessen zu verwenden. Insgesamt kann sich
dadurch eine namhafte Kosten- und Ressourcenersparnis für die Parteien und das
Gericht ergeben.
Dennoch ist die Streitverkündungsklage gemäss der Botschaft (a.a.O., S. 7284)
nicht ganz unproblematisch: So zwingt sie die dritte Person je nachdem zur
Prozessführung an einen "fremden" Gerichtsstand. Ausserdem hat sie für den
hängigen Hauptprozess notwendigerweise Verzögerungen und Komplikationen zur
Folge.

2.3 Namentlich wegen solcher Nachteile stellten die ehemaligen Prozessordnungen
der Kantone Genf, Waadt und Wallis die Zulassung der Streitverkündungsklage in
das (prozessökonomische) Ermessen des Gerichts (GASSER/RICKLI, N. 8 zu Art. 81
ZPO mit Hinweis auf BGE 132 I 13). Auch Art. 82 ZPO sieht vor, dass das Gericht
die Zulassung der Streitverkündungsklage in einem Zwischenverfahren prüfen und
darüber mit anfechtbarem Prozessentscheid befinden muss (Art. 82 Abs. 4 ZPO;
vgl. auch Botschaft, a.a.O., S. 7285, wo dieses Verfahren als "inzidentes
Zulassungsverfahren" bezeichnet wird). Anders als die früheren Prozessordnungen
der Kantone Genf, Waadt und Wallis stellt die ZPO die Zulassung der
Streitverkündungsklage aber nicht in das gerichtliche Ermessen: Dem Gericht
steht es nicht frei, ob es die Streitverkündungsklage aus prozessökonomischen
Gründen (z.B. wegen einer möglichen Komplizierung des Verfahrens) zulassen will
oder nicht (so die herrschende Lehre: JACQUES HALDY, L'appel en cause, in:
Bohnet [Hrsg.], Procédure civile suisse, Les grands thèmes pour le praticien,
2010, S. 169; ders., SZZP 2/2012, S. 103; WEY, a.a.O., S. 71; DROESE, a.a.O.,
S. 310; GASSER/RICKLI, a.a.O., N. 8 zu Art. 81 ZPO; DOMEJ, a.a.O., N. 7 zu Art.
82 ZPO; TARKAN GÖKSU, in: Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerische
Zivilprozessordnung, Kommentar, 2011, N. 6 zu Art. 81 ZPO; URS BERTSCHINGER,
Streitverkündungsklage und aktienrechtliche Verantwortlichkeit, in: Lorandi/
Staehelin [Hrsg.], Innovatives Recht, Festschrift für Ivo Schwander, 2011, S.
822 f.; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, N.
3.71; in diesem Sinne auch GROSS/ZUBER, a.a.O., N. 32 zu Art. 81 ZPO, wonach
die Zulassung der Streitverkündungsklage nicht vom Ausgang einer
Interessenabwägung abhängig sei; a.M. aber FREI, a.a.O., N. 19 f. zu Art. 81
ZPO; FRANCESCO TREZZINI, in: Commentario al Codice di diritto processuale
civile svizzero [CPC], 2011, S. 310 f.; DANIEL SCHWANDER, in: Sutter-Somm et
al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, N. 19 zu
Art. 82 ZPO; HOFMANN/LÜSCHER, a.a.O., S. 56; vgl. zur Problematik auch BERNARD
CORBOZ, Les dispositions générales du CPC [Titres 3 à 6], in: Foëx/Jeandin
[Hrsg.], Le Code de procédure civile - Aspects choisis, 2011, S. 55). Sind die
gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, ist die Streitverkündungsklage ohne
weiteres zuzulassen. Prozessökonomischen Anliegen ist nicht mit der
Zulassungsverweigerung der Streitverkündungsklage Rechnung zu tragen, sondern
mit der in Art. 82 Abs. 3 i.V.m. Art. 125 lit. a und c ZPO vorgesehenen
Möglichkeit, den Haupt- und Streitverkündungsprozess zu trennen oder allenfalls
das Verfahren auf einzelne Fragen oder auf einzelne Rechtsbegehren zu
beschränken (HALDY, a.a.O., S. 169; WEY, a.a.O., S. 71; BERTSCHINGER, a.a.O.,
S. 823; GROSS/ZUBER, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 82 ZPO; SCHWANDER, a.a.O., N. 20
zu Art. 82 ZPO).

2.4 Nebst den allgemeinen Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 ZPO, welche für
alle Klagen gelten, steht die Zulässigkeit der Streitverkündungsklage unter den
besonderen Voraussetzungen gemäss den Art. 81 und 82 ZPO (WEY, a.a.O., S. 67;
TREZZINI, a.a.O., S. 308):
2.4.1 Als zeitliche Voraussetzung gilt nach Art. 82 Abs. 1 Satz 1 ZPO, dass die
Streitverkündungsklage spätestens mit der Replik im Hauptprozess zu beantragen
ist. Aus Art. 81 Abs. 3 ZPO folgt sodann, dass die Streitverkündungsklage nur
zulässig ist, wenn der Hauptprozess im ordentlichen Verfahren durchgeführt
wird. Als negative Voraussetzung legt Art. 81 Abs. 2 ZPO fest, dass es sich bei
der streitverkündenden Partei um eine Partei des Hauptverfahrens handeln muss
(FREI, a.a.O., N. 25 zu Art. 81 ZPO): Die Streitverkündung darf nicht durch
eine bereits streitberufene Person erfolgen (Verbot des sog. Kettenappells;
vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7285).
2.4.2 Der bundesrätliche Entwurf sah in Art. 79 Abs. 1 lit. b und c E-ZPO
weiter vor, dass für die mit der Haupt- und Streitverkündungsklage geltend
gemachten Ansprüche die gleiche sachliche Zuständigkeit und gleiche
Verfahrensart gelten müssen, während der nunmehr in Kraft stehende Art. 81 Abs.
1 ZPO diese Erfordernisse nicht mehr ausdrücklich enthält. Aus den Protokollen
der parlamentarischen Beratungen ergibt sich jedoch, dass die Streichung dieser
Erfordernisse lediglich als "redaktionelle Vereinfachung" verstanden wurde,
weil deren Erwähnung als "überflüssig" angesehen wurde (Voten Blocher und
Wicki, Amtl. Bull. SR 2007, S. 509). Daraus ist mit der herrschenden Lehre zu
folgern, dass die Voraussetzungen der gleichen sachlichen Zuständigkeit und
gleichen Verfahrensart in Art. 81 ZPO implizit mitenthalten sind (SCHWANDER,
a.a.O., N. 29 zu Art. 81 ZPO; FREI, a.a.O., N. 33, 37 zu Art. 81 ZPO; GÖKSU,
a.a.O., N. 17 zu Art. 81 ZPO; in Bezug auf die gleiche sachliche Zuständigkeit
auch TREZZINI, a.a.O., S. 309; WEY, a.a.O., 64 f.; DROESE, a.a.O., S. 313 sowie
in Bezug auf die gleiche Verfahrensart DOMEJ, a.a.O., N. 12 zu Art. 81 ZPO;
a.M. aber HALDY, a.a.O., S. 165 ff.).
2.4.3 Aus Art. 81 Abs. 1 ZPO ergibt sich schliesslich die Voraussetzung, dass
der mit der Streitverkündungsklage geltend gemachte Anspruch in einem
sachlichen Zusammenhang mit dem Hauptklageanspruch stehen muss (FREI, a.a.O.,
N. 23 zu Art. 81 ZPO; TREZZINI, a.a.O., S. 309 f.; GROSS/ZUBER, a.a.O., N. 31
zu Art. 81 ZPO; GASSER/ RICKLI, a.a.O., N. 10 zu Art. 81 ZPO). Dies ergibt sich
aus der Formulierung des Normtextes, gemäss welcher die Streitverkündungsklage
einen Anspruch zum Gegenstand haben muss, welchen die streitverkündende Partei
"im Falle des Unterliegens gegen die streitberufene Partei zu haben glaubt"
(vgl. HALDY, a.a.O, S. 164). Mit der Streitverkündungsklage können somit nur
Ansprüche geltend gemacht werden, die vom Bestand des Hauptklageanspruchs
abhängen (DOMEJ, a.a.O., N. 3 zu Art. 81 ZPO). Dabei handelt es sich namentlich
um Regress-, Gewährleistungs- und Schadloshaltungsansprüche, aber etwa auch um
vertragliche oder gesetzliche Rückgriffsrechte (SCHWANDER, a.a.O., N. 16 zu
Art. 81 ZPO; GÖKSU, a.a.O., N. 9 zu Art. 81 ZPO; GROSS/ZUBER, a.a.O., N. 33 zu
Art. 81 ZPO). Werden solche Ansprüche geltend gemacht, besteht der sachliche
Zusammenhang zum Hauptklageanspruch und ist auch das Rechtsschutzinteresse
gegeben. Eine gesonderte Prüfung von Art. 59 Abs. 2 Bst. a ZPO erübrigt sich
(DROESE, a.a.O., S. 312; GASSER/RICKLI, a.a.O., N. 10 zu Art. 81 ZPO; GÖKSU,
a.a.O., N. 10 zu Art. 81 ZPO).
Damit das Gericht den sachlichen Zusammenhang der eingeklagten Ansprüche
überprüfen kann, müssen gemäss Art. 82 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Rechtsbegehren,
welche die streitverkündende Partei gegen die streitberufene Person zu stellen
gedenkt, genannt und kurz begründet werden (DOMEJ, a.a.O., N. 4 zu Art. 82 ZPO;
GASSER/RICKLI, a.a.O., N. 4 zu Art. 82 ZPO). Aus der Begründung muss sich
ergeben, ob der behauptete Anspruch der streitverkündenden Partei vom Bestand
des Hauptklageanspruchs abhängig ist. Zum Zwecke der Zulassungsprüfung ist
dabei freilich nicht erforderlich, eine einlässliche Klageschrift einzureichen
(Botschaft, a.a.O., S. 7285), denn das Zulassungsverfahren ist kein
summarisches Vorprüfungsverfahren (BERTSCHINGER, a.a.O., S. 823): Die
Tatbestandsvoraussetzungen des mit der Streitverkündungsklage geltend gemachten
Anspruchs brauchen nicht glaubhaft gemacht zu werden und es findet auch keine
Prüfung statt, ob der Anspruch im Falle des Unterliegens des
Streitverkündungsklägers gegenüber dem Hauptkläger materiell begründet ist
(vgl. DROESE, a.a.O., S. 315). Zur Bejahung eines sachlichen Zusammenhangs ist
ausreichend, wenn der Anspruch nach der Darstellung der streitverkündenden
Partei vom Ausgang des Hauptklageverfahrens abhängig ist und damit ein
potentielles Regressinteresse aufgezeigt wird (vgl. BERTSCHINGER, a.a.O., S.
824).
2.5
2.5.1 Gemäss den Feststellungen im angefochtenen Entscheid bezeichnet die
Beschwerdeführerin den mit der Streitverkündungsklage gegen die
Beschwerdegegnerin 2 geltend gemachten Anspruch als Regressanspruch. Diesen
begründet sie mit der solidarischen Haftung der Organe der Beschwerdegegnerin 1
im Rahmen der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit nach Art. 759 OR. Die
Beschwerdeführerin machte vor der Vorinstanz geltend, sie habe gerade in der
Anfangszeit nach ihrer Wahl aufgrund der Revisionstätigkeit der
Beschwerdegegnerin 2 (ihrer Vorgängerin), insbesondere aufgrund der
Jahresrevision 2002 und des Revisionsberichts zur Sanierung der
Beschwerdegegnerin 1 vom 8. September 2003, ohne weitere Überprüfung davon
ausgehen können, es bestehe keine Besorgnis einer Überschuldung bzw. keine
Veranlassung zur Vornahme bestimmter Massnahmen. Wenn nun aber die
Beschwerdegegnerin 2 vor Amtsantritt der Beschwerdeführerin eine
Pflichtverletzung begangen haben sollte, etwa durch unterlassene Anzeige der
offensichtlichen Überschuldung beim Richter, so habe die Beschwerdegegnerin 2
nicht nur den daraus erwachsenden Schaden bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Amt
nicht verhindert, sondern auch den Schaden nicht verhindert, der seit dem
Amtsantritt der Beschwerdeführerin bis zur Konkurseröffnung entstanden sei. Die
Beschwerdegegnerin 2 sei daher für denjenigen Schaden vollumfänglich
solidarisch ersatzpflichtig, zu dessen Ersatz die Beschwerdegegnerin 1 im Falle
des Unterliegens im Hauptprozess verurteilt werde.
2.5.2 Die Vorinstanz hielt diesen Ausführungen entgegen, es erscheine als
ausgeschlossen, dass beide Revisionsstellen den während der gleichen
Zeitperiode aufgelaufenen Fortsetzungsschaden adäquat verursacht haben. Wenn
das Gericht bei der Beurteilung der Hauptklage zum Schluss gelange, die
Beschwerdeführerin habe es ab einem bestimmten Zeitpunkt X pflichtwidrig
unterlassen, den Richter zu benachrichtigen, da zu diesem Zeitpunkt der dafür
erforderliche Tatbestand eingetreten war, dann habe die Beschwerdeführerin -
bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - dafür einzustehen. In Bezug auf
diesen Schaden kann nach Auffassung der Vorinstanz "von vornherein keine
adäquat kausale Verursachung" durch die Beschwerdegegnerin 2 mehr angenommen
werden, da allfällige Pflichtverletzungen aus deren früherer Tätigkeit (z.B.
bei der Erstellung des Revisionsberichtes 2002 oder demjenigen vom 8. September
2003 betreffend Sanierung) von den dann stattfindenden Pflichtverletzungen der
Beschwerdeführerin aus eigener Revisionstätigkeit "verdrängt" würden. Haftet
die Beschwerdeführerin, weil sie selber in pflichtwidriger Weise tätig wurde
oder aufgrund der Umstände ein bestimmtes Tätigwerden pflichtwidrig unterliess,
wirkt sich gemäss der Vorinstanz eine allfällige Pflichtverletzung der
Beschwerdegegnerin 2 "nicht mehr aus". Vor diesem Hintergrund ist nach
Auffassung der Vorinstanz eine Regressforderung seitens der Beschwerdeführerin
gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 nicht plausibel gemacht und die
Streitverkündungsklage bereits deshalb nicht zuzulassen.

2.6 Mit diesen Erwägungen verkennt die Vorinstanz die Tragweite und den
Prüfungsumfang des Zulassungsverfahrens. Anstatt den sachlichen Zusammenhang
der Haupt- und Streitverkündungsklage zu prüfen, unterzieht die Vorinstanz den
mit der Streitverkündungsklage geltend gemachten Anspruch einer eigentlichen
materiellen Prüfung. Dabei kommt sie zum Schluss, dass dieser zum Vornherein
nicht bestehen könne, und nimmt damit das Ergebnis eines allfälligen
Erkenntnisverfahrens in unzulässiger Weise bereits vorweg.
Im Rahmen des Zulassungsverfahrens ist lediglich zu prüfen, ob der mit der
Streitverkündungsklage geltend gemachte Anspruch vom Bestand des
Hauptklageanspruchs abhängig ist. Dies ist bei Regressansprüchen gestützt auf
Art. 759 OR, wie sie die Beschwerdeführerin vorliegend gegen die
Beschwerdegegnerin 2 geltend machen will, ohne weiteres der Fall (vgl. Urteil
4A_431/2009 vom 18. November 2009 E. 2.4). Damit ist der von Art. 81 Abs. 1 ZPO
geforderte sachliche Zusammenhang gegeben. Ob der Anspruch im Falle des
Unterliegens des Streitverkündungsklägers gegenüber dem Hauptkläger auch
tatsächlich materiell begründet ist, bildet nicht Gegenstand des
Zulassungsverfahrens, sondern des Erkenntnisverfahrens im
Streitverkündungsprozess.
Davon abgesehen hält auch die materielle Prüfung des Streitverkündungsanspruchs
durch die Vorinstanz vor Bundesrecht nicht stand: Wie die Beschwerdeführerin zu
Recht einwendet, lässt sich eine allfällige Pflichtverletzung der
Revisionsstelle nicht einfach aus der Welt schaffen, weil deren Nachfolgerin
ebenfalls eine Pflicht verletzt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine
Pflichtverletzung eine andere so "verdrängen" kann, dass deren Wirkungen zum
Vornherein gänzlich entfallen. Entgegen den apodiktischen Ausführungen der
Vorinstanz erscheint jedenfalls nicht a priori ausgeschlossen, dass der
Schaden, für den eine Revisionsstelle in Anspruch genommen wird, bereits auf
eine Pflichtverletzung der Vorgängerin zurückzuführen ist und damit der
Tatbestand einer solidarischen Verantwortlichkeit nach Art. 759 OR gegeben ist.
Gemäss den Schweizer Prüfungsstandards der Treuhand-Kammer enthebt die Neuwahl
einer anderen Revisionsstelle die alte Revisionsstelle nicht etwa von der
Verpflichtung zur Anzeige der Überschuldung beim Richter, da meist unklar ist,
wann die neue Revisionsstelle die finanzielle Situation erkennen kann
(Treuhand-Kammer [Hrsg.], Schweizer Prüfungsstandards [PS], Ausgabe 2010, PS
290 NN Abs. 2, S. 134). Darauf ist indessen nicht weiter einzugehen, da diese
Frage im Streitverkündungsprozess zu prüfen sein wird.
Im Übrigen lässt sich den für das Bundesgericht verbindlichen
Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) der Vorinstanz nicht
entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin 1 (Klägerin) mit der Beschwerdegegnerin
2 ausserprozessual einen Vergleich abgeschlossen hätte, wie dies die
Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Vernehmlassung behauptet. Damit erübrigt sich
auch die Prüfung, ob und inwieweit der Geschädigte durch solche Vergleiche die
Solidarität und den Rückgriff überhaupt ausschliessen kann, so dass damit schon
die Grundlage einer Streitverkündung entfallen könnte, weil kein sachlicher
Zusammenhang zum Hauptklageanspruch (oben E. 2.4.3) mehr bestehen kann.

2.7 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Zulassung der
Streitverkündungsklage zu Unrecht verweigert. Da es sich bei dem mit der
Streitverkündungsklage gegen die Beschwerdegegnerin 2 geltend gemachten
Anspruch um einen Regressanspruch nach Art. 759 OR handelt, ist der sachliche
Zusammenhang nach Art. 81 Abs. 1 ZPO gegeben. Auch die übrigen
Zulassungsvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerdeführerin hat die
Streitverkündungsklage rechtzeitig mit ihrer Klageantwort erhoben (Art. 82 Abs.
1 ZPO), beim Hauptverfahren handelt es sich um ein ordentliches Verfahren (Art.
81 Abs. 3 ZPO), ein unzulässiger Kettenappell liegt nicht vor (Art. 81 Abs. 2
ZPO), gemäss den (unangefochtenen) Ausführungen der Vorinstanz ist diese sowohl
für die Haupt- als auch die Streitverkündungsklage sachlich zuständig und auch
das Erfordernis der gleichen Verfahrensart (ordentliches Verfahren) ist
gegeben.

3.
Damit erweist sich die Beschwerde als begründet. Die Dispositiv-Ziffern 2, 3, 4
und 5 des angefochtenen Entscheids sind aufzuheben und die
Streitverkündungsklage gegen die Beschwerdegegnerin 2 ist zuzulassen. Ferner
ist die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des
kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und 68 Abs. 5
BGG).
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdegegnerinnen für
das bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66
Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Dispositiv-Ziffern 2, 3, 4 und 5 des
angefochtenen Entscheids werden aufgehoben.

2.
Die Streitverkündungsklage der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin
2 wird zugelassen.
Im Übrigen wird die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen
des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdegegnerinnen
auferlegt (unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen).

4.
Die Beschwerdegegnerinnen haben die Beschwerdeführerin für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen (unter
solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen).

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni