Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.433/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_433/2012

Urteil vom 3. September 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
Baugesellschaft X.________,
bestehend aus:
Y.________ AG,
Z.________ AG,
Q.________ SA,
R.________ AG,
alle vier vertreten durch Advokat Christoph Grether,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

A.________,
vertreten durch MLaw Andrea Franco Stöhr,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Kaufvertrag; vorsorgliche Beweisaufnahme,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II.
Zivilkammer, vom 3. Mai 2012.
In Erwägung,
dass der Beschwerdegegner am 16. Januar 2012 beim Bezirksgericht Maloja das
Gesuch stellte, es sei durch das Gericht für bestimmte Stockwerkeinheiten eine
vorsorgliche Beweisaufnahme betreffend Mängel anzuordnen und ein
Sachverständiger zu ernennen, der mit der Durchführung der Beweisaufnahme zu
beauftragen sei;

dass das Bezirksgericht Maloja das Gesuch mit Entscheid vom 3. Februar 2012
abwies;

dass der Beschwerdegegner mit Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden
gelangte, das mit Urteil vom 3. Mai 2012 das Rechtsmittel guthiess, den
erstinstanzlichen Entscheid aufhob und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens
und zur Durchführung der Beweisaufnahme an die Vorinstanz zurückwies;

dass die Beschwerdeführerinnen am 23. Juli 2012 Beschwerde beim Bundesgericht
einreichten mit den Anträgen, es sei in Gutheissung der Beschwerde das Urteil
des Kantonsgerichts von Graubünden vom 3. Mai 2012 vollumfänglich aufzuheben,
eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

dass die Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 26. Juli 2012 aufgefordert
wurden, bis zum 29. August 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.--
einzuzahlen;

dass der Kostenvorschuss fristgemäss bezahlt wurde;

dass der Beschwerdegegner am 3. August 2012 unaufgefordert eine Eingabe
einreichte, mit welcher er die Abweisung der Beschwerde beantragte, sofern auf
diese einzutreten sei;

dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 27. August 2012 zu jener des
Beschwerdegegners vom 3. August 2012 Stellung nahmen;

dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist
(BGE 136 II 101 E. 1 S. 103, 470 E. 1 S. 472; 135 III 212 E. 1);
dass es sich beim angefochtenen Urteil um einen Rückweisungsentscheid handelt
und ein solcher Entscheid nach der Praxis des Bundesgerichts einen
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt, der nur dann mit
Beschwerde in Zivilsachen oder subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten
werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);

dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der
Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG
darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE
134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);

dass in der Beschwerdeschrift vom 23. Juli 2012 - wie im Übrigen auch in der
Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen vom 27. August 2012 - diesbezüglich
nichts vorgebracht wurde;

dass im vorliegenden Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, der ein
rechtlicher Nachteil sein muss (BGE 138 III 190 E. 6 S. 192; 137 III 522 E.
1.3; 136 IV 92 E. 4 S. 95; 134 III 188 E. 2.1 S. 190), nicht ersichtlich ist;

dass es sodann angesichts der mit der Beschwerde gestellten Anträge
ausgeschlossen ist, dass die Gutheissung der Beschwerde einen Endentscheid
herbeiführen könnte;

dass demnach mangels Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG auf
die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung
aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);

dass der Beschwerdegegner für die unaufgefordert eingereichte Eingabe vom 3.
August 2012 keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 66 Abs. 3 in
Verbindung mit Art. 68 Abs. 4 BGG);

dass damit offen bleiben kann, ob diese Eingabe aus dem Recht zu weisen ist,
weil ihr Verfasser den Beschwerdegegner vor Bundesgericht nicht vertreten darf,
wie die Beschwerdeführerinnen in ihrer Stellungnahme vom 27. August 2012
vorbrachten;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dem Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin