Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.41/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_41/2012

Urteil vom 31. Mai 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ Versicherung AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Studer,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Rentenleistungen,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht,
1. Kammer,
vom 22. November 2011.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Beschwerdeführer) und die X.________ Versicherung AG
(Beschwerdegegnerin) schlossen im Jahr 1994 einen Vertrag über eine
Erwerbsunfähigkeits-Versicherung. Die Beschwerdegegnerin verpflichtete sich
darin für den Fall einer Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers von mehr als
25 % zur Leistung einer "Erwerbsausfallrente" in der Höhe von jährlich Fr.
36'000.-- nach einer Wartefrist von 24 Monaten. Der Vertrag sieht weiter vor,
dass der Beschwerdeführer bereits sechs Monate nach Eintritt der
Erwerbsunfähigkeit von der Pflicht zur Prämienzahlung befreit wird.

Am 7. Oktober 2003 erlitt der Beschwerdeführer einen Unfall. Im Unfallzeitpunkt
war der Beschwerdeführer selbständig erwerbstätig als Inhaber des im
Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens "Y. A.________". Mit Schreiben
vom 21. Dezember 2006 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit,
dass sie ihm wegen dieses Unfalls rückwirkend ab dem 7. Oktober 2005 eine
Jahresrente von Fr. 36'000.-- bezahle sowie ihn rückwirkend ab dem 7. April
2004 von der Pflicht zur Prämienzahlung befreie.

Im Jahr 2007, d.h. über drei Jahre nach dem Unfallereignis vom 7. Oktober 2003,
wurde das Geschäft der Y. A.________ mittels Sacheinlage/Sachübernahme in die
neu gegründete Y.________ AG eingebracht und die Einzelfirma im Handelsregister
gelöscht. Von der Y.________ AG bezieht der Beschwerdeführer als deren
Verwaltungsrat ein jährliches Honorar von brutto Fr. 26'000.--.

Am 18. August 2008 erklärte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die
Einstellung der Leistungen sowie der Prämienbefreiung und stellte fest, dass
die jährliche Prämie ab dem 1. März 2009 wieder geschuldet sei. Zudem forderte
sie den Beschwerdeführer zur Einreichung von Unterlagen auf, um den
Erwerbsunfähigkeitsgrad berechnen zu können.

B.
Am 29. Juli 2009 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Bremgarten
Klage mit den Rechtsbegehren, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten,
ihm ab dem 1. März 2009 weiter die Prämienbefreiung im Betrag von Fr. 1'218.--
pro Jahr zu gewähren, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm ab
dem gleichen Datum weiterhin eine jährliche Erwerbsausfallrente von Fr.
36'000.--, zahlbar in 1/4-jährlichen Raten zuzüglich Zins zu bezahlen.
Am 21. Oktober 2010 wies das Bezirksgericht die Klage ab. Der Beschwerdeführer
appellierte dagegen beim Obergericht des Kantons Aargau, das die Appellation am
22. November 2011 abwies.

C.
Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen,
das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Klage sei gutzuheissen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten ist. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Das angefochtene Urteil des Obergerichts ist ein verfahrensabschliessender
Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art.
75 Abs. 2 BGG. Sodann übersteigt der Streitwert die Grenze nach Art. 74 Abs. 1
lit. b BGG. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde unter Vorbehalt einer rechtsgenügenden Begründung
einzutreten.

1.2 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96
BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls
wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf
die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt,
worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Der Beschwerdeführer soll in der
Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen
Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den
als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE
134 II 244 E. 2.1).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei
"willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Der
Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten
will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen
erfüllt sein sollen (vgl. BGE 136 II 508 E. 1.2; 135 I 19 E. 2.2.2; 133 II 249
E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Soweit der Beschwerdeführer den Sachverhalt
ergänzen will, hat er zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass er
entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei
den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (Urteile 4A_275/2011 vom 20.
Oktober 2011 E. 2, nicht publ. in: BGE 137 III 539; 4A_214/2008 vom 9. Juli
2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570). Auf eine Kritik an den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht
genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3).

2.
Die Vorinstanz verneinte die vom Beschwerdeführer gestützt auf den vorliegenden
Versicherungsvertrag eingeklagten Ansprüche auf Prämienbefreiung und Zahlung
einer Rente ab dem 1. März 2009 mit der Begründung, eine (gesundheitsbedingte)
Erwerbseinbusse in der Höhe von mehr als 25 % liege nicht vor. Im Einzelnen
führte die Vorinstanz aus, in den beiden der Umwandlung der Einzelunternehmung
in die Y.________ AG vorangehenden Jahren 2005 und 2006 sei überhaupt keine
Einkommenseinbusse ersichtlich. Weiter erwog sie, unter diesen Umständen sei
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Weiterführung seiner
Einzelfirma auch ab 2007 Erwerbseinkünfte in der Grössenordnung der Jahre 2005
und 2006 erzielt hätte. Mit anderen Worten hielt sie den ab dem Jahr 2007
ausgewiesenen Rückgang der Erwerbseinkünfte des Beschwerdeführers für
unbeachtlich, da dieser nach ihrer Auffassung nicht auf den Unfall
zurückzuführen war, sondern auf die Umwandlung der Einzelunternehmung des
Beschwerdeführers in die Y.________ AG.

3.
Vor Bundesgericht ist zunächst - wie bereits vor der Vorinstanz - die
Vertragsauslegung umstritten. Die Parteien sind sich nicht einig darüber,
welche Voraussetzungen gemäss dem Vertrag erfüllt sein müssen, damit der
Versicherungsnehmer Anspruch auf die eingeklagte Versicherungsleistung hat. Der
Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang im Wesentlichen, die Vorinstanz
habe bei ihrer Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen die streitgegenständliche
Versicherung zu Unrecht als Schadensversicherung qualifiziert und angenommen,
der Anspruch auf Versicherungsleistungen setze folglich das Vorliegen einer
Erwerbseinbusse voraus. In Wirklichkeit liege aber eine Summenversicherung vor,
was zur Folge habe, dass die Leistungen der Beschwerdegegnerin unabhängig von
den wirtschaftlichen Konsequenzen des Unfalls, d.h. unabhängig vom Vorliegen
eines wirtschaftlichen Schadens geschuldet seien.

3.1 Die Vorinstanz hat mit Bezug auf die vertraglichen Leistungsvoraussetzungen
keinen - für die Vertragsauslegung massgebenden (Art. 18 Abs. 1 OR) -
tatsächlichen Willen der Vertragsschliessenden bei Unterzeichnung des
Versicherungsvertrages festgestellt. Das angefochtene Urteil ist vielmehr dahin
zu verstehen, dass die Vorinstanz nach dem Sinn geforscht hat, den die Parteien
dem Versicherungsvertrag objektiv beilegen durften und mussten. Soweit der
Beschwerdeführer mit der Aussage, es sei ihm eine Summenversicherung angeboten
worden, weil für ihn als Inhaber einer Einzelunternehmung mit schwankenden
Umsatzzahlen eine Schadenversicherung keinen Sinn gemacht habe, impliziert, die
Parteien hätten übereinstimmend den tatsächlichen Wille auf Abschluss einer
Summenversicherung (oder auf Vereinbarung von entsprechenden
Leistungsvoraussetzungen) gehabt, ist die entsprechende Behauptung neu und vor
Bundesgericht nicht zu hören (Art. 99 Abs. 1 BGG). Ebenso ist die Ausführung
des Beschwerdeführers unbeachtlich, das Verhalten der Beschwerdegegnerin nach
Eintritt des Gesundheitsschadens (dass sie nämlich während zwei respektive fast
drei Jahren gestützt auf medizinische Unterlagen die Erwerbsunfähigkeitsrente
und die Prämienbefreiungsleistungen erbracht habe, ohne das Vorliegen eines
Erwerbsausfalles zu prüfen) weise darauf hin, dass sie selber von einer
Summenversicherung ausgegangen sei. Denn das Parteiverhalten nach
Vertragsabschluss ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur für die
subjektive Vertragsauslegung, d.h. die Bestimmung des tatsächlichen Konsenses
bei Vertragsschluss, von Belang (BGE 133 III 61 E. 2.2.1; 132 III 626 E. 3.1;
129 III 675 E. 2.3 S. 680). Einen solchen tatsächlichen Konsens hat die
Vorinstanz aber vorliegend gerade nicht festgestellt.

3.2 Im Mittelpunkt der vorinstanzlichen Vertragsauslegung standen die
Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beschwerdegegnerin zum abgeschlossenen
Versicherungsvertrag, nämlich die "Bestimmungen für die
Erwerbsunfähigkeits-Versicherung" (im Folgenden: AVB). Die Vorinstanz zitierte
daraus Ziffer 1, die lautet:
"Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person wegen Krankheit,
Gebrechen oder Unfall vorübergehend oder dauernd ihren Beruf oder eine andere
zumutbare Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann und die vereinbarte
Wartefrist ohne Unterbrechung abgelaufen ist. Zumutbar ist eine andere
Tätigkeit nur dann, wenn sie den Kenntnissen, den Fähigkeiten und der
bisherigen Lebensstellung der versicherten Person angemessen ist. Eine normal
verlaufende Schwangerschaft ist keine Krankheit.

Bei Personen, die eine Erwerbstätigkeit ausüben, wird der Grad der
Erwerbsunfähigkeit aufgrund des Erwerbsausfalles ermittelt. Dabei wird das
Einkommen, das die versicherte Person vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit aus
ihrer Erwerbstätigkeit erzielt hat, mit demjenigen verglichen, das sie nach
Eintritt der Erwerbsunfähigkeit noch erzielt oder erzielen könnte. Die
Differenz, ausgedrückt in Prozenten des bisherigen Einkommens, ergibt den Grad
der Erwerbsunfähigkeit.

Ist die versicherte Person nicht erwerbstätig oder handelt es sich um ein Kind,
so stellen wir für die Bemessung des Grades der Erwerbsunfähigkeit darauf ab,
wie weit die betreffende Person in ihrem normalen Tätigkeits- und
Aufgabenbereich eingeschränkt ist."

3.3 Die Auslegung einer Klausel der vorformulierten allgemeinen
Versicherungsbedingungen richtet sich grundsätzlich nach den gleichen Regeln
wie jene individuell verfasster Vertragsklauseln (BGE 135 III 225 E. 1.3 S. 227
f.; 133 III 675 E. 3.3 S. 681). Es ist somit zu eruieren, wie der
Versicherungsnehmer die AVB nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den
gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste (BGE 133
III 675 E. 3.3 S. 681; allgemein BGE 133 III 61 E. 2.2.1; 132 III 268 E. 2.3.2
S. 275). Diese auf dem Vertrauensgrundsatz beruhende Vertragsauslegung kann das
Bundesgericht frei überprüfen (BGE 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67; 132 III 24 E. 4
S. 28).

Die Geltung vorformulierter allgemeiner Geschäftsbedingungen wird durch die
Ungewöhnlichkeitsregel eingeschränkt. Danach sind von der global erklärten
Zustimmung zu allgemeinen Vertragsbedingungen alle ungewöhnlichen Klauseln
ausgenommen, auf deren Vorhandensein die schwächere oder weniger
geschäftserfahrene Partei nicht gesondert aufmerksam gemacht worden ist (BGE
135 III 1 E. 2.1; 119 II 443 E. 1a S. 446). Schliesslich und subsidiär müssen
mehrdeutige Klauseln nach der Unklarheitsregel gegen den Versicherer als deren
Verfasser ausgelegt werden (BGE 131 V 27 E. 2.2; 126 III 388 E. 9d; 122 III 118
E. 2a).

3.4 Diese Grundsätze hat die Vorinstanz bei der Auslegung der vorliegenden AVB
beachtet: Ausgehend vom Wortlaut der Bestimmung räumte sie zunächst ein, dieser
möge weniger eindeutig sein als die Formulierung der im Urteil 5C.21/2007 vom
20. April 2007 zitierten Klausel, nach der die Erwerbsunfähigkeits-Definition
explizit einen "Verdienstausfall oder einen gleichwertigen Geldverlust"
vorausgesetzt habe. Jedoch - so die Vorinstanz weiter - werde durch die
Gegenüberstellung der beiden unterschiedlichen Bemessungsmethoden je nachdem,
ob die versicherte Person erwerbstätig sei oder nicht, ohne dass der Fall
geregelt werde, was zu geschehen habe, wenn die bei Vertragsabschluss
erwerbstätige Person die Erwerbstätigkeit aufgebe, für den bei
Vertragsabschluss erwerbstätigen Versicherten der Erwerbsausfall als
eigenständige Leistungsvoraussetzung statuiert. Dieses Auslegungsergebnis sah
die Vorinstanz auch durch den Wortlaut der Police bestärkt: Dadurch, dass die
in Aussicht gestellte Versicherungsleistung in der Police explizit als
"Erwerbsausfallrente" bezeichnet sei, werde nämlich klargestellt, dass es sich
bei der von den Parteien abgeschlossenen Erwerbsunfähigkeitsversicherung um
eine Versicherung für tatsächlichen Erwerbsausfall handle.
Diese Auslegung ist für den hier gegebenen Fall eines bei Vertragsabschluss
erwerbstätigen Versicherten nicht zu beanstanden, und der Beschwerdeführer tut
nicht dar, inwiefern sie bundesrechtswidrig sein soll: In der Tat ergibt sich
aus der zitierten AVB-Bestimmung, dass die Erwerbsunfähigkeit von
erwerbstätigen Versicherten auf der Grundlage des konkreten Erwerbsausfalls zu
bestimmen ist, d.h. aufgrund der mittels eines konkreten Vergleichs zu
berechnenden Differenz zwischen dem aus der Erwerbstätigkeit erzielten
Einkommen vor und nach dem versicherten Ereignis. Diese Regelung impliziert,
dass als leistungsauslösendes Element eine Erwerbseinbusse vorliegen muss.
Folgerichtig bezeichnet die Police die Versicherungsleistung als
Erwerbsausfallrente. Aus welchen Gründen vom diesbezüglich eindeutigen Text der
AVB und der Police abgewichen und ein Anspruch des Beschwerdeführers auf
Versicherungsleistung auch ohne eine in der genannten Weise bestimmte
Erwerbseinbusse bejaht werden sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht
rechtsgenügend auf.

Er beruft sich auf das Urteil 4C.170/2005 vom 9. November 2005, in dem das
Bundesgericht die von der dortigen Vorinstanz unter dem Aspekt der
Anrechnungspflicht vorgenommene Qualifikation als Summenversicherung nicht
beanstandet hat. Er vermag allerdings aus diesem Urteil nichts für seinen
Standpunkt zu gewinnen, da nicht feststeht, dass in jenem Fall die Police und
die AVB durchwegs gleich lauteten wie hier.

Ohnehin kann vorliegend die Frage der Qualifikation letztlich offenbleiben, da
die Vorinstanz im Sinne einer Eventualbegründung erkannte, dass die Klage auch
abzuweisen wäre, wenn das Vorliegen einer Summenversicherung (bei welcher der
Erwerbsunfähigkeitsgrad nur Bemessungsgrundlage bildete) bejaht würde, weil
höchst fraglich sei, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Erwerbseinbusse
überhaupt gesundheitlich bedingt sei. Denn bei der Bestimmung der
Erwerbsunfähigkeit handle es sich nicht um eine rein medizinische
Angelegenheit, "sondern um die Bestimmung der erwerblichen Auswirkungen einer
gesundheitlichen Einschränkung." Diese Eventualbegründung ficht der
Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend an, was streng genommen mit
Nichteintreten auf die Beschwerde hätte sanktioniert werden können (BGE 136 III
534 E. 2.2; 133 IV 119 E. 6.3).

Es bleibt somit dabei, dass nach der vertretbaren Auslegung der Vorinstanz der
vorliegende Versicherungsvertrag den Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers
von der Erwerbsunfähigkeit abhängig macht, die dieser erleidet, und dass die
Erwerbsunfähigkeit aufgrund des konkreten Erwerbsausfalls zu bestimmen ist,
nämlich durch den Vergleich des Erwerbseinkommens vor und nach Eintritt des
versicherten Ereignisses.

3.5 Von vornherein nicht zielführend sind nach dem Gesagten die weiteren in der
Beschwerde erhobenen Rügen, soweit sie letztlich dahingehen, die Vorinstanz
habe den Anspruch auf Versicherungsleistungen zu Unrecht vom Vorliegen eines
tatsächlichen Erwerbsausfalls abhängig gemacht, statt alleine auf die
medizinische Erwerbsunfähigkeit abzustellen. Insofern gehen die Ausführungen
von einer falschen Prämisse aus. Der Beschwerdeführer kann insbesondere nichts
unmittelbar aus seiner behaupteten medizinischen Invalidität ableiten, auf die
er in der Beschwerde wiederholt abstellt. Insofern geht auch seine Berufung auf
das Urteil 5C.19/2006 vom 21. April 2006 fehl, war doch gemäss dem dort zu
beurteilenden Versicherungsvertrag im Gegensatz zum vorliegenden für den
Leistungsanspruch der versicherten Person gerade kein tatsächlicher
Erwerbsausfall erforderlich. Aus dem gleichen Grund verfängt auch die
Argumentation des Beschwerdeführers nicht, sein Anspruch sei ausgewiesen, da
die IV ihm Rentenleistungen in einem Grad von 100 % ausrichte und der Begriff
der Erwerbsunfähigkeit in den vorliegenden AVB an Art. 16 ATSG (SR 830.1)
angelehnt sei: Nachdem die Parteien vereinbart haben, dass der Grad der
Erwerbsunfähigkeit aufgrund des konkreten Erwerbsausfalls ermittelt werden soll
und dass mithin der Anspruch auf Versicherungsleistung eine tatsächliche
Erwerbseinbusse voraussetzt, kann der Beschwerdeführer aus der IV-Verfügung
respektive den Bestimmungen des ATSG nichts ableiten, sind im
Sozialversicherungsrecht doch gerade nicht die gleichen Kriterien massgeblich.
Entgegen dem Beschwerdeführer war es angesichts des eindeutigen Wortlauts der
AVB auch nicht erforderlich, im Vertrag ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass
die Entscheide der IV und die Begriffe des Sozialversicherungsrechts nicht
gelten.

4.
An die Vertragsauslegung anknüpfend dreht sich der Streit im Wesentlichen um
die Frage, ob der Beschwerdeführer seit dem Unfall eine konkrete
Erwerbseinbusse von mindestens 25 % im Sinne des Versicherungsvertrages
erlitten hat und ob folglich eine anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit im
eben umschriebenen Sinn vorliegt. Die Vorinstanz würdigte die
Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers in der Zeit vor und nach dem
Unfall und kam zum Schluss, dass eine (gesundheitsbedingte) Erwerbseinbusse in
der Höhe von mehr als 25 % im untersuchten Zeitraum nicht gegeben sei.

Diese Feststellung beanstandet der Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht.
Dabei verkennt er allerdings über weite Strecken die Begründungsanforderungen
der Beschwerde in Zivilsachen (Erw. 1.2), indem er sich einerseits darauf
beschränkt, seine bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachten Standpunkte zu
wiederholen und dabei andererseits den Sachverhalt nach Belieben ergänzt, ohne
den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt in zulässiger Weise als
fehlerhaft zu rügen. Soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann, erweisen
sich die Rügen als unbegründet:

4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung der beweisrechtlichen
Vorschriften im Zusammenhang mit der Bestimmung des Erwerbsausfalles. So habe
die Vorinstanz verkannt, dass die Beschwerdegegnerin, nachdem sie zuvor die
vollständige Erwerbsunfähigkeit vom Unfalldatum 7. Oktober 2003 bis zum 28.
Februar 2008 anerkannt und die entsprechenden Leistungen erbracht habe, die
Beweislast dafür trage, dass eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit sowie des
Erwerbsunfähigkeitsgrades des Beschwerdeführers eingetreten sei. Die Vorinstanz
habe die Klage zu Unrecht ohne Beweis einer Änderung der medizinischen
Erwerbsunfähigkeit abgewiesen. Ebenfalls habe die Vorinstanz, indem sie
ausgeführt habe, dass einem Selbständigerwerbenden die Umorganisierung seines
Betriebs zugemutet werden könne, übersehen, dass die Beweis- und
Behauptungslast für die Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den
Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin liege.
Die Rüge der fehlerhaften Beweislastverteilung stösst ins Leere. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichts wird die Frage der Beweislast nämlich
gegenstandslos, wenn die Vorinstanz aufgrund eines Beweisverfahrens zum
Ergebnis gelangt ist, bestimmte Tatsachenbehauptungen seien bewiesen oder
widerlegt (BGE 134 II 235 E. 4.3.4; 130 III 591 E. 5.4; 118 II 142 E. 3a S.
147; je mit Hinweisen). Dies ist hier der Fall: Die Vorinstanz urteilte nicht
infolge Beweislosigkeit zu Ungunsten des Beschwerdeführers, sondern kam auf der
Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens zu dem positiven Beweisergebnis,
dass eine gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse in der Höhe von mehr als 25 %
nicht gegeben sei. Die Frage der Beweislastverteilung betreffend das
Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum ist bei dieser
Sachlage gegenstandslos, und es braucht nicht abschliessend beurteilt zu
werden, ob es - wie der Beschwerdeführer annimmt - tatsächlich der
Beschwerdegegnerin oblag, eine Veränderung seiner Erwerbsfähigkeit sowie seines
Erwerbsunfähigkeitsgrades zu behaupten und zu beweisen.
Ohnehin findet die beschwerdeführerische Argumentation, die Beschwerdegegnerin
habe die Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers anerkannt, und die Änderung
des Erwerbsunfähigkeitsgrades setze daher eine von der Beschwerdegegnerin zu
beweisende Änderung in der medizinischen Erwerbsfähigkeit voraus, in den
Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Urteils keine hinlängliche
Grundlage: Die Vorinstanz hielt nämlich lediglich fest, dass die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, sie zahle ihm wegen
des Unfalls ab dem 7. Oktober 2005 eine Jahresrente und befreie ihn ab dem 7.
April 2008 von der Pflicht zur Prämienzahlung. Allein hieraus kann nicht
abgeleitet werden, dass sie die Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers ein
für allemal und für die Zukunft verbindlich anerkannte oder sich zu den
entsprechenden Leistungen bis zu einer Änderung in der (medizinischen)
Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers verpflichtete.

4.2 Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz
durchgeführte Ermittlung seines Erwerbseinkommens. Gemäss dem Vertrag umfasse
das Erwerbseinkommen nämlich richtigerweise lediglich Einkünfte, die aus seiner
Arbeitsleistung herrührten. Die Vorinstanz habe verkannt, dass seine Erträge/
Gewinne seit dem Unfall nicht auf seiner eigenen Wertschöpfung beruhten,
sondern einzig und allein von ausserhalb seiner Person liegenden Faktoren
generiert würden. Auf die Betriebsergebnisse des von der versicherten Person
betriebenen Geschäfts dürfe aber nur abgestellt werden, wenn mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass diese durch
invaliditätsfremde Faktoren beeinflusst worden seien. Obwohl dies vorliegend
nicht der Fall sei, sei die Vorinstanz vom Ertrags-/Betriebsgewinn ausgegangen.
4.2.1 Die entsprechende Kritik hatte der Beschwerdeführer bereits der
Vorinstanz unterbreitet, die sich denn auch ausführlich mit der beanstandeten
Ermittlung des massgeblichen Erwerbseinkommens auseinandersetzte: Sie führte
aus, da ein Selbständigerwerbender auf eigenes Risiko unter Einsatz von
Arbeitsleistung und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation planmässig
und - in aller Regel - nach aussen sichtbar mit der Absicht der Gewinnerzielung
am Wirtschaftsverkehr teilnehme, sei der Unternehmensgewinn nach Abzug eines
gewissen Kapitalzinses als Frucht der Arbeitsleistung inklusive Organisierung
des Unternehmers zu betrachten. Mit Bezug auf den vorliegenden Fall führte sie
aus, jedenfalls für die Zeit bis Ende 2006, da der Beschwerdeführer ein
Einzelunternehmen geführt habe, sei mithin der ganze Eigenlohn zuzüglich des im
Unternehmen belassenen Gewinns abzüglich eines Zinses auf dem eingesetzten
Kapital als Erwerbseinkünfte zu qualifizieren und nicht als Kapitalgewinn.
Weiter erwog sie, der Beschwerdeführer habe das bis Mitte 2007 in sein
Einzelunternehmen investierte Kapital nie beziffert und auch nie behauptet, er
habe wegen des Unfalles zusätzliches privates Vermögen in seine Einzelfirma
eingebracht bzw. einbringen müssen. Daraus schloss sie, mangels entsprechender
Behauptungen könne ein auf das investierte Kapital entfallender Kapitalgewinn
zwar nicht ausgesondert werden. Es könne aber bei dem stetig sinkenden
allgemeinen Zinsniveau zwischen 2001 und 2006 immerhin davon ausgegangen
werden, dass der Abzug für das investierte Kapital jedenfalls nicht zugenommen
habe. Mit anderen Worten erachtete sie die in diesem Zeitraum ausgewiesenen
Ergebnisse grundsätzlich als taugliche Grundlage, um daraus Rückschlüsse auf
die Entwicklung des Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers zu ziehen.

Auf dieser Grundlage würdigte die Vorinstanz denn auch die im individuellen
Konto (IK) bzw. den Steuerveranlagungen ausgewiesenen jährlichen Einkommen:

Bezüglich der in den Jahren 2005 und 2006 (d.h. vor Übertragung des Geschäfts
auf die Y.________ AG) erzielten (Netto-)Einkommen von Fr. 333'530.-- bzw. Fr.
220'232.-- befand sie, dabei handle es sich um das höchste (abgesehen von dem
als Ausreisser ausser Acht gelassenen Wert des Jahres 2001) respektive um das
dritthöchste Einkommen. Dafür - so die Vorinstanz - würden verschiedene
Erklärungen in Frage kommen, nämlich, dass die Einzelfirma des
Beschwerdeführers in den Jahren 2004 bis 2006 expandiert habe und der Kläger
ohne den Unfall ein noch höheres Einkommen erzielt hätte (1), dass bei den
Geschäftsabschlüssen ausserordentlich günstige (konjunkturell oder durch
Kundenakquisition bedingte) Umstände im Spiel gewesen seien (2), dass der
Beschwerdeführer seinen Betrieb erfolgreich habe umorganisieren können (3) und
schliesslich, dass der Beschwerdeführer auch nach Mai 2005 noch (in erheblichem
Umfang) in seiner Einzelfirma mitgearbeitet habe (4). Mangels entsprechenden
Behauptungssubstrats - so die Vorinstanz weiter - lasse sich nicht sagen,
welche dieser Möglichkeiten im vorliegenden Fall wirksam gewesen sei bzw.
seien. Dies brauche aber auch nicht entschieden zu werden, da eine Gutheissung
der Klage ohnehin ausscheide. Gemäss den AVB finde nämlich selbst eine
Entwicklung auf Seiten des Valideneinkommens im Sinne der unter (1) genannten
Erklärung keine Berücksichtigung. Die Vorinstanz kam mit anderen Worten zum
Schluss, dass in diesem Zeitraum keine auf den Unfall des Beschwerdeführers
zurückgehende tatsächliche Erwerbseinbusse ersichtlich sei.

Was demgegenüber die Zeit nach der Übertragung des Geschäfts auf die Y.________
AG betrifft, führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe es als zur
Schadensminderung verpflichteter Geschädigter nicht in der Hand,
schadenersatzrechtlich eine für ihn günstigere Ausgangslage herbeizuführen,
indem er seine bisherige Einzelfirma in eine AG umwandle und ab diesem
Zeitpunkt sich den von der Gesellschaft erwirtschafteten Gewinn als Dividenden
auszahle oder diesen Gewinn in der AG belasse. Sie gelangte somit wie bereits
die Erstinstanz zu der tatsächlichen Feststellung, dass die vom
Beschwerdeführer vorgebrachte Einkommenseinbusse nach 2006 eine Folge der
Umwandlung der Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft und nicht eine solche des
Unfalls und einer daraus resultierenden gesundheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit
des Beschwerdeführers sei. Dementsprechend hielt sie einen für die
Versicherungsleistungen relevanten Erwerbsausfall auch in diesem Zeitraum für
nicht gegeben.
4.2.2 Inwiefern diese überzeugenden Erwägungen bundesrechtswidrig sein sollen,
vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. So unterlässt er es, entweder
darzulegen, dass die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich
unrichtig sind respektive auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruhen, oder um Ergänzung des Sacherhalts zu ersuchen unter Darlegung, dass er
entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei
den Vorinstanzen genannt hat (Erw. 1.2).

Ebenso wenig gelingt es ihm aufzuzeigen, dass die Vorinstanz den Begriff des
Erwerbseinkommens, auf das es gemäss dem Versicherungsvertrag ankommt, verkannt
hat: Davon, dass die Vorinstanz, anstatt das Erwerbseinkommen des
Beschwerdeführers zur Grundlage zu nehmen, vom Ertrag bzw. Betriebsgewinn und
damit von einem falschen Beweisthema ausgegangen sei, kann nach dem Gesagten
keine Rede sein: Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Vorinstanz die im
Rahmen der Einzelunternehmung erzielten Erträge lediglich zur Beurteilung der
Entwicklung des Erwerbseinkommens in der Zeit vor und nach dem Unfall
miteinander verglich, zumal sie von einem zumindest nicht zunehmenden Abzug für
das investierte Kapital ausging, nicht aber in der Meinung, der jeweilige
jährliche Ertrag sei identisch mit dem Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers.
Weiter verkannte die Vorinstanz auch nicht, dass der Beschwerdeführer die nach
dem Unfall erzielten Erträge unter anderem auf den erhöhten Personalbestand
respektive die von seiner Frau und seinem Sohn geleistete Mehrarbeit
zurückführen möchte und der Ansicht ist, die Erträge seien im entsprechenden
Umfang nicht Teil seines Erwerbseinkommens. Vielmehr stellte sie zutreffend
darauf ab, dass die entsprechende Arbeit gegen Entlöhnung erbracht wird. So
wies sie mit Bezug auf die Arbeit der Frau und des Sohns des Beschwerdeführers
- wo die Entgeltlichkeit fraglich sein könnte - ausdrücklich darauf hin, dass
deren Arbeit nach eigener Darstellung des Beschwerdeführers nicht unentgeltlich
geleistet werde, weshalb kein Anlass bestehe, den Wert der Mitarbeit vom
Einkommen in Abzug zu bringen. Sie verneinte mit anderen Worten das Vorliegen
eines entsprechenden, das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers
beeinflussenden Faktors. Inwiefern die Vorinstanz dadurch Bundesrecht verletzt
haben soll, tut der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
Schliesslich verfängt auch der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang
erhobene Vorwurf nicht, die Bestimmung des Erwerbseinkommens hätte nach der aus
dem Sozialversicherungsrecht als ausserordentliche Methode bekannten Praxis
erfolgen müssen, da nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen
werden könne, dass die Betriebsergebnisse durch invaliditätsfremde Faktoren
beeinflusst worden seien.

Die zur sozialversicherungsrechtlichen Bestimmung des Invaliditätsgrades
ergangene Rechtsprechung kann auf den vorliegenden Fall bereits deshalb keine
Anwendung finden, weil der von den Parteien abgeschlossene Versicherungsvertrag
eindeutige Regeln zur Ermittlung der Erwerbsunfähigkeitsgrades enthält, die von
den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen abweichen (vgl. Erw. 3.5). Der
Vorinstanz stand es aus diesem Grund entgegen dem Beschwerdeführer nicht zu, in
analoger Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Grundsätze darauf
abzustellen, welchen Erwerb der Beschwerdeführer aufgrund des eigenen
Leistungsvermögens zumutbarerweise realisieren könnte. Vielmehr war sie
gehalten, über die Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund des von
diesem nach dem Unfall tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens zu entscheiden.
Das angefochtene Urteil ist somit auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer
kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Kölz