Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.419/2012
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2012
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_419/2012

Urteil vom 22. Oktober 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Köhli,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Dominik Vock und Alexandra Geiger-Steiner,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Auftrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, vom 1. Juni 2012.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG, welche die Beschaffung von Informationen, insbesondere von
gerichtsverwertbarem Beweismaterial, bezweckt, machte am 4. November 2010 vor
dem Richteramt Dorneck-Thierstein Klage gegen A.________ anhängig. Sie
verlangte, dieser sei zu verurteilen, ihr die in Betreibung gesetzte Forderung
in der Höhe von Fr. 39'445.75 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. Dezember 2009
zu bezahlen, und es sei der Rechtsvorschlag in der von ihr eingeleiteten
Betreibung zu beseitigen.

Zur Begründung brachte sie vor, der Auftraggeber A.________ schulde ihr (der
Beauftragten) eine Vergütung in entsprechender Höhe. A.________ habe sie seit
über zehn Jahren regelmässig in mündlicher Form mit Dienstleistungen
(Ermittlungen, Recherchen, Wirtschaftsinformationen) beauftragt. Im Winter 2006
habe sie wiederum einen entsprechenden Auftrag erhalten und im Januar 2007
abgeschlossen. Ein weiterer Auftrag sei im Juni 2007 erteilt worden, und ein
dritter Auftrag habe Abklärungen in Düsseldorf Ende Oktober 2007 beinhaltet.
Nachdem A.________ am 15. August 2007 eine Teilzahlung von Fr. 5'199.50 (nach
Abzug der Kreditkartengebühr von 3 %) geleistet habe, verbleibe ein Restbetrag
von Fr. 39'445.75 zu ihren Gunsten. A.________ anerkannte im kantonalen
Verfahren, dass er der X.________ AG im Dezember 2006 einen Auftrag betreffend
eine Observation erteilt habe, machte jedoch geltend, dafür sei ein
Pauschalhonorar von Fr. 5'000.-- vereinbart worden, das er mit seiner Zahlung
beglichen habe.

Das Amtsgericht hiess die Klage mit Urteil vom 20. Dezember 2011 gut
(Dispositiv-Ziffer 1) und beseitigte den Rechtsvorschlag in der von der
X.________ AG eingeleiteten Betreibung (Dispositiv-Ziffer 2). Dagegen erhob
A.________ Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn, das die
Dispositiv-Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils (betreffend die Beseitigung
des Rechtsvorschlags) aufhob und die Berufung im Übrigen abwies.

B.
A.________ (Beschwerdeführer) beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das
Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, und die Klage sei vollumfänglich
abzuweisen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht
zurückzuweisen. Die X.________ AG (Beschwerdegegnerin) begehrt, die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz schliesst auf
Abweisung der Beschwerde, unter Verzicht auf eine Vernehmlassung.

Mit Verfügung vom 31. August 2012 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Das angefochtene Urteil des Obergerichts ist ein verfahrensabschliessender
Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1
BGG). Sodann übersteigt der Streitwert von Fr. 39'445.75 die Grenze nach Art.
74 Abs. 1 lit. b BGG. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt
sind, ist - unter Vorbehalt einer hinlänglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG) - auf die Beschwerde einzutreten.

2.
2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei
"willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten
will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen
erfüllt sein sollen (vgl. BGE 136 II 508 E. 1.2; 135 I 19 E. 2.2.2; 133 II 249
E. 1.4.3).

2.2 Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des
Sachgerichts nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht
schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder
gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE
138 IV 13 E. 5.1; 134 II 124 E. 4.1; 132 III 209 E. 2.1). Die Beweiswürdigung
ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung des
Beschwerdeführers übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich
unhaltbar ist (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 116 Ia 85 E. 2b).
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Sachgericht offensichtlich
unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich
ausser Acht lässt (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1; 120 Ia 31 E. 4b). Inwiefern die
Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und
detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2; 130 I 258 E. 1.3). Namentlich
genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen
Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer
Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie
Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 116 Ia 85 E. 2b).

3.
Der Beschwerdeführer kritisiert die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz mit
Bezug auf die Höhe des Vergütungsanspruchs der Beschwerdegegnerin. Er moniert,
die Vorinstanz sei aufgrund von offensichtlich unrichtigen Feststellungen zur
Ansicht gelangt, dass die Beschwerdegegnerin den "Nachweis für die
Honorarabsprache, die Art der Vergütung und die Angemessenheit der
Honorarforderung" erbracht habe.

3.1 Die Höhe der Vergütung, die der Auftraggeber dem Beauftragten schuldet,
bestimmt sich in erster Linie nach der Parteivereinbarung (BGE 135 III 259 E.
2.2 S. 261; 101 II 109 E. 2 S. 111). Mithin war im kantonalen Verfahren durch
Vertragsauslegung zu eruieren, ob sich die streitgegenständliche
Honorarforderung in der Höhe von Fr. 39'445.75 auf eine entsprechende
Parteivereinbarung abstützen lässt.
Die Vorinstanz prüfte folglich zu Recht, ob sich die Parteien bei
Auftragserteilung über die Art und Höhe der Vergütung geeinigt haben. Zu diesem
Zweck ging sie im Einzelnen auf die Parteibehauptungen ein und erstellte den
rechtserheblichen Sachverhalt aufgrund verschiedener Beweise und Indizien, so
namentlich der Zeugenaussage von B.________, einer früheren Rechnung des "Büro
B.________" und dem Verhalten des Beschwerdeführers nach Rechnungsstellung am
6. Dezember 2007 und in der darauffolgenden Zeit bis zum Beginn der
Rechtsstreitigkeit. Im Einzelnen befand sie, die Behauptung des
Beschwerdeführers, dass er sich mit der Beschwerdegegnerin auf ein
Pauschalhonorar in der Höhe von Fr. 5'000.-- geeinigt habe, sei nicht
glaubhaft. Sie kam zum Schluss, die von der Beschwerdegegnerin geltend
gemachten Stundenansätze in der Höhe von Fr. 126.-- und Fr. 158.-- respektive
Fr. 185.-- seien dem Beschwerdeführer ebenso bekannt gewesen wie der Umstand,
dass bei derartigen Ermittlungen erhebliche Spesen anfallen, hielt es also für
erwiesen, dass sich die Parteien über die Abrechnung der Arbeit nach dem
Zeitaufwand gemäss den entsprechenden Tarifen geeinigt hatten. Des Weiteren
befand sie, dass sich sämtliche Operationen der Beschwerdegegnerin, sowohl
bezogen auf den Grundsatz als auch auf die Art der Ausführung, im Rahmen des
durch den Beschwerdeführer erteilten Auftrags bewegt hätten, stellte also das
Vorliegen einer Parteivereinbarung fest, welche die Leistungen der
Beschwerdegegnerin abdeckt.

Zusammengefasst stellte die Vorinstanz einen übereinstimmenden wirklichen
Parteiwillen, d.h. einen natürlichen Konsens im Sinne von Art. 18 Abs. 1 OR mit
Bezug auf den Auftragsinhalt, die Vergütungsart sowie die Vergütungshöhe fest,
woraus sie in rechtlicher Hinsicht folgerte, die von der Beschwerdegegnerin
geltend gemachte Honorarforderung in der Höhe von Fr. 39'445.75 sei
ausgewiesen.

3.2 Die Feststellung des übereinstimmenden wirklichen Parteiwillens nach Art.
18 Abs. 1 OR beschlägt eine Tatfrage (vgl. BGE 135 III 410 E. 3.2). Die
erwähnten Feststellungen der Vorinstanz binden das Bundesgericht somit in dem
Masse, als sie nicht offensichtlich unrichtig sind und nicht auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Erwägung 2.1). Einen solchen
Mangel vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, soweit seine Ausführungen
angesichts ihrer weitgehend appellatorischen Natur überhaupt zu hören sind. Es
gelingt ihm insbesondere nicht, die Beweiswürdigung der Vorinstanz als
willkürlich auszuweisen (Erwägung 2.2):
3.2.1 Er kritisiert die Auffassung der Vorinstanz, wonach er bis zur Einleitung
des Gerichtsverfahrens nie geltend gemacht habe, die von der Beschwerdegegnerin
erbrachten Leistungen seien über den erteilten Auftrag hinausgegangen,
namentlich nicht nach Rechnungsstellung und Zustellung der Arbeitsrapporte am
6. Dezember 2007. Er meint, es sei aktenwidrig und offensichtlich unrichtig,
wenn die Vorinstanz gestützt auf die unterbliebene Beanstandung zur Ansicht
gelangt sei, dass er "die Leistungen der Beschwerdegegnerin vorbehaltlos
entgegen genommen" habe. Diese Auffassung werde widerlegt durch den Umstand,
dass er die Rechnung auch nach mehrfacher Mahnung nicht bezahlt, gegen die
Betreibung umgehend Rechtsvorschlag erhoben und seit Beginn der rechtlichen
Auseinandersetzung jeweils vehement die Höhe der Forderung bestritten habe.
Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz die unterbliebene
Beanstandung der Rechnung nicht als rechtsgeschäftliche Anerkennung der Pflicht
zur Zahlung eines bestimmten Honorars wertete. Vielmehr würdigte sie sein
Verhalten nach Erhalt der Rechnung und der Arbeitsrapporte bloss als Indiz
dafür, dass sich die in Rechnung gestellten Leistungen im Rahmen des erteilten
Auftrags hielten sowie weiter dafür, dass dem Beschwerdeführer die von der
Beschwerdegegnerin geltend gemachten Stundenansätze bekannt waren,
berücksichtigte es mit anderen Worten in der Beweiswürdigung betreffend
tatsächliche Willensübereinstimmung bei Vertragsschluss zusammen mit weiteren
Umständen. Dies ist denn unter Willkürgesichtspunkten auch nicht zu
beanstanden: Es erscheint in der Tat nur schwer verständlich, weshalb der
Beschwerdeführer die Rechnung ohne ausdrückliche Beanstandung hingenommen haben
soll, wenn er der Auffassung gewesen sein will, die darin abgerechneten
Leistungen seien über den erteilten Auftrag hinausgegangen respektive er habe
mit der Beschwerdegegnerin ein Pauschalhonorar vereinbart. Es ist entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers auch ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn die
Vorinstanz das Nichtbezahlen der Rechnung nicht mit einer ausdrücklichen
Beanstandung der Leistungen gleichsetzte, kann solches Verhalten des Schuldners
doch auch andere Gründe haben.
3.2.2 Weiter hält der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Ausführungen zur
Vereinbarung des Stundenansatzes und der Spesen der Beschwerdegegnerin für
offensichtlich unrichtig. Indessen lässt er hierzu eine genügend begründete
Willkürrüge vermissen: In seinen Ausführungen, die alle dahingehen, dass ihm
die Stundenansätze nicht bekannt gewesen seien, beschränkt er sich darauf, den
vorinstanzlichen Erwägungen eigene Behauptungen und Würdigungen
entgegenzuhalten, so etwa, es sei "doch sehr unwahrscheinlich, dass dem
Beschwerdeführer die Beträge, die ihm im Rahmen eines mehrere Jahre
zurückliegenden Auftragsverhältnisses (dessen Existenz nicht erwiesen ist) in
Rechnung gestellt wurden, noch immer bekannt" seien. Damit gelingt es dem
Beschwerdeführer nicht einmal im Ansatz, seinen Willkürvorwurf gegenüber der
Vorinstanz zu begründen (vgl. Erwägung 2.2). Bei der vorinstanzlichen
Feststellung hat es somit ohne Weiteres sein Bewenden.

4.
Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die Art. 151 ff. OR
verletzt, indem sie verkannt habe, dass seine Erklärung in Ziffer 1 des mit
"Schuldanerkennung" betitelten Dokuments vom 11./15. Dezember 2009 unter einer
Suspensivbedingung gestanden habe. Auch diese Rüge verfängt nicht:

Das fragliche Schriftstück hat den folgenden Wortlaut:
"1. A.________ schuldet der Firma X.________ AG, den Betrag von CHF 39'445.75.
2. Wird die Schuld in einem Betrag (CHF) beglichen, so reduziert sie sich auf
den vereinbarten Betrag von CHF 27'000.00.
3. Die Schuld kann auch mit einer WIR-Geld Zahlung von CHF 39'445.75 bezahlt
werden.
4. Der Betrag ist bis spätestens Ende Februar 2010 zu begleichen.
5. Die Firma X.________ AG zieht per sofort die gegen A.________ erhobene
Betreibung zurück und veranlasst deren Löschung im Betreibungsregister
Dornach."
Der Beschwerdeführer scheint sich zunächst gegen die Qualifikation der
Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG zu
wenden, worauf es im vorliegenden ordentlichen Klageverfahren indessen von
vornherein nicht ankommt.

Die Rüge, die Schuldanerkennung des Beschwerdeführers habe unter der (nicht
eingetretenen) Suspensivbedingung gestanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre
Betreibung zurückzieht, verfehlt aber auch im Übrigen ihr Ziel: Ob die
Erklärung des Beschwerdeführers, dass er der Beschwerdegegnerin den Betrag von
Fr. 39'445.75 schulde, an eine aufschiebende Bedingung im Sinne der Art. 151
ff. OR geknüpft war, könnte von vornherein nur dann von Bedeutung sein, wenn
eine rechtsgeschäftliche Wirkung der Äusserung zur Diskussion stünde, so
namentlich, wenn die Vorinstanz geschlossen hätte, sie stelle ein
Schuldbekenntnis im Sinne von Art. 17 OR dar, das eine Beweislastumkehr zu
Ungunsten des Beschwerdeführers nach sich ziehe (vgl. BGE 131 III 268 E. 3.2 S.
273; 127 III 559 E. 4a S. 564). Dies ist aber vorliegend nicht der Fall: Die
Vorinstanz nahm vielmehr beweiswürdigend an, Ziffer 1 des Dokuments sei
geeignet, zusammen mit den weiteren Hinweisen die Existenz der anerkannten
Forderung nachzuweisen, zog sie also bei der Ermittlung des Vertragsinhalts
gemäss Parteivereinbarung in Betracht. Sie stützte nämlich ihre tatsächlichen
Feststellungen bezüglich Auftragsinhalt, Vergütungsart sowie Vergütungshöhe
(vgl. Erwägung 3) unter anderem auf diese Erklärung des Beschwerdeführers. Da
die Vorinstanz in diesen Punkten durchwegs zu einem positiven Beweisergebnis
gelangt ist, erweist sich die Frage nach einer durch ein Schuldbekenntnis
bewirkten Beweislastumkehr als gegenstandslos (vgl. BGE 134 II 235 E. 4.3.4;
130 III 591 E. 5.4 S. 602), und die Rüge einer Verletzung der Art. 151 ff. OR
entbehrt der Grundlage.
Der Vollständigkeit halber ist schliesslich zu erwähnen, dass die genannte
beweiswürdigende Berücksichtigung der Schuldanerkennung durch die Vorinstanz
keineswegs willkürlich ist, wie der Beschwerdeführer ohne hinreichende
Begründung zu unterstellen scheint. Selbst wenn die Schuldanerkennung des
Beschwerdeführers als rechtsgeschäftliche Erklärung vom Rückzug der Betreibung
durch die Beschwerdegegnerin abhängig gewesen sein sollte - wofür sich notabene
im Text der Erklärung keinerlei Anhaltspunkte finden - ist sie mit Bezug auf
die Beweiswürdigung betreffend das von den Parteien bei Vertragsabschluss
tatsächlich Gewollte keineswegs obsolet oder unbeachtlich, wie der
Beschwerdeführer meint. Vielmehr bietet bereits der blosse Umstand, dass der
Beschwerdeführer die entsprechende Erklärung überhaupt abgegeben hat, ein Indiz
für das Vorliegen der von der Beschwerdegegnerin behaupteten
Vergütungsvereinbarung. Die Vorinstanz durfte diesen Umstand in die
Beweiswürdigung einbeziehen, ohne sich dadurch dem Vorwurf der willkürlichen
Sachverhaltsfeststellung auszusetzen.

5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer
kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Kölz