Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.418/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_418/2012

Urteil vom 3. Dezember 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Gelzer.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt
Prof. Dr. Hansjürgen Tuengerthal,

Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Peter,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Werkvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom
7./16. März 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a Die von A.________ beherrschte X.________ AG (Bestellerin) mit Hauptsitz im
Fürstentum Liechtenstein und der Zweigniederlassung Y.________ in der Schweiz
wollte für die Fischzucht in M.________ warmes Tiefengrundwasser gewinnen. Auf
Anfrage der Bestellerin unterbreitete ihr die Z.________ AG, N.________,
(Unternehmerin) am 6. Juli 2006 für eine Tiefenbohrung eine Offerte, welche die
beigefügten allgemeinen Offertbedingungen als integrierenden Bestandteil
erklärte. Diese Bedingungen sahen namentlich vor:
"Gefahrtragung und auflaufende Kosten gehen auf den Auftraggeber über, wenn
Schadenfälle auftreten:
durch Naturereignisse
durch Antreffen unvorhergesehener, schwieriger Gebirgs- und oder
Druckverhältnisse, die mit den vertraglich gebotenen technischen Mitteln nicht
beherrscht werden können.
durch plötzliche, erhebliche Spülungsverluste und ein dadurch bedingtes
Aussetzen des Spülungsumlaufes.
[...]
Weitere Regiearbeiten sind:
die Messungen und andere Untersuchungsarbeiten im Bohrloch einschliesslich des
Spülens des Bohrlochs vor und nach der Durchführung dieser Arbeiten
[...]
das Bekämpfen von Spülverlusten, Wasserzufluss und Gas.
[...]
alle in der Offerte nicht aufgeführten Arbeiten.
Verzögerungen, die durch Lieferfristen von Zulieferanten (z.B. Gestänge, Rohre,
Werkzeuge, Gerätekomponenten etc.) entstehen, werden in Regie (Wartezeit)
verrechnet.
Arbeitszeitunterbrechungen und Wartezeiten, die der Unternehmer nicht zu
vertreten hat.
Materiallieferungen und Transporte im Zusammenhang mit zuvor aufgeführten
Arbeiten werden zu den Selbstkosten mit 25 % Zuschlag in Rechnung gestellt."
Das Leistungsverzeichnis der Offerte sah für gewisse Positionen eine
Pauschalvergütung und für andere eine Vergütung nach Einheitspreisen vor. So
lautete Ziff. 2 mit dem Titel "Fördertest" im Ø 5/8" Casing:
"2.1.1 An- und Abtransport der benötig-
ten Ausrüstung zur Durchführung
eines Fördertests pauschal CHF 15'800.--
2.1.2 Installation und Demontage der
Ausrüstung zum Fördertest pauschal CHF 15'000.--
2.1.3 Betrieb der ganzen Anlage inkl.
Bedienungspersonal 10 h à CHF 580.-- CHF 5'800.--
Total Fördertest CHF 36'600.--"
Die Addition der Pauschalvergütungen und Einheitspreise ergab die Summe von Fr.
2'193'426.--. Zudem enthielt die Offerte verschiedene Eventualpositionen (EP),
welche summenmässig noch nicht bestimmt waren. Als solche Position wurde in
Ziff. 1.6.2 angeführt:
"Bohranlage in Betrieb inkl. Personal
a) Zementation in Verlustzonen per h à CHF 640.-- CHF EP
b) Aufbohren von Zement per h à CHF 690.-- CHF EP"
Die Bestellerin nahm die Offerte am 13. Juli 2006 grundsätzlich an, verlangte
jedoch einen Rabatt von 5 % zuzüglich 3 % Skonto.
Am 19. Juli 2006 sandte die Unternehmerin der Bestellerin folgendes Schreiben:
"Wie vereinbart bestätigen wir Ihnen gerne den am 13. Juli 2006 erteilten
Auftrag auf Basis unserer Offerte vom 6. Juli 2006 inkl. folgende Beilagen:
allgemeine Offertbedingungen, Stand 01.2006;
Bohr- und Verrohungsschema (Richtangaben)
Bohrzeitplan (hat nur informativen Charakter);
Beispiel Bohrplatzinstallation AGBO G-750;
Ausrüstungsliste;
Patentschrift betreffend Verfahren und Vorrichtung zur Entnahme von warmem
Tiefenwasser.
Wie mit Ihnen besprochen, liegt das Fündigkeits- und Temperaturrisiko (also das
Risiko, ob überhaupt Wasser gefunden wird und zu welchen Temperaturen)
vollumfänglich bei der Bauherrschaft.
Der Einfachheit halber gewähren wir Ihnen anstelle der von Ihnen gewünschten 5
% Rabatt zuzüglich 3 % Skonto über den gesamten Betrag einen einheitlichen
Rabatt von 8 %.
[...]"
Dieses Schreiben wurde durch A.________ für die Bestellerin gegengezeichnet.
Der Rabatt von 8 % führte zu einer Summe von Fr. 2'017'951.90.
A.b Die Unternehmerin führte ab September 2006 Bohrarbeiten in M.________ aus
und stiess am 28. Oktober 2006 in einer Tiefe von 856 Metern auf eine Wasser
führende Kluft, die gemäss Messungen Grundwasser in der gewünschten Menge
aufwies. Trotzdem wurde die Kluft provisorisch abgedichtet und weitergebohrt.
Am 16. November 2006 trat in einer Tiefe von 1369 Metern ein Defekt am
Kraftdrehkopf der Bohranlage auf, weshalb das Bohrgestänge zum Teil ausgebaut
werden musste. Beim erneuten Einfügen des Gestänges wurde eine Instabilität des
Bohrlochs festgestellt. Die Bohrung wurde daher eingestellt und die
provisorisch geschlossene Kluft wieder geöffnet. Die ab dem 29. November 2006
durchgeführten Pumpversuche förderten vorwiegend verschmutztes Spülwasser,
weshalb das Amt für Umwelt und Energie (AFU) am 4. Dezember 2006 insbesondere
die Klarspülung des Bohrlochs anordnete, welche die Unternehmerin vom 5. bis
20. Dezember 2006 vornahm. Vom 8. bis 22. Januar 2007 führte die Unternehmerin
Pumpversuche mit Messungen durch. Aufgrund der Testergebnisse beschloss die
Bestellerin den Ausbau und die definitive Nutzung der wasserführenden Kluft. Im
Hinblick darauf wurde das Bohrloch unterhalb der Kluft mittels einer
Zementbrücke abgedichtet. Am 16. Februar 2007 teilte die Bestellerin der
Unternehmerin mit, sie sei mit dem Einbau von Filterrohren einverstanden. In
der Folge wurden diese Rohre hergestellt und am 13./14. März 2007 eingebaut.
Danach konnte die Bohranlage am 15./16. März 2007 abgebaut werden.
A.c Die Unternehmerin forderte von der Bestellerin in diversen Teilrechnungen
insgesamt Fr. 2'827'617.50. Die Bestellerin bezahlte jedoch nur Fr.
2'116'156.75.
Am 12. April 2007 liess die Unternehmerin der Bestellerin eine Mahnung über den
Betrag von Fr. 712'777.-- zustellen.
Zur Sicherstellung der offenen Forderung liess die Unternehmerin gemäss einem
Vergleich mit der Bestellerin auf zwei dieser gehörenden Grundstücken in
M.________ ein Bauhandwerkerpfand definitiv eintragen. Die entsprechenden
Verfahrenskosten wurden mit Entscheid des Kreisgerichtspräsidenten Rheintal vom
1. Oktober 2007 der Unternehmerin auferlegt, wobei gemäss dem Vergleich deren
Geltendmachung im Forderungsprozess vorbehalten wurde.

B.
Am 9. April 2008 klagte die Unternehmerin (Klägerin) beim Handelsgericht des
Kantons St. Gallen gegen die Bestellerin (Beklagte) auf Zahlung von Fr.
711'460.75 nebst Zins zu 5 % seit 13. April 2007 für Leistungen, welche die im
Werkvertrag angeführten Mengen überstiegen oder als Regiearbeiten erbracht
wurden, sowie auf Ersatz der Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.--, der Parteikosten
von Fr. 2'601.75 aus dem Verfahren um Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts
und der Gebühren des Grundbuchamtes von Fr. 1'170.15.
Die Beklagte wandte ein, da im Werkvertrag ein Fixpreis vereinbart worden sei,
habe sie keine Mehrkosten zu bezahlen. Zudem bestritt sie die Höhe einzelner
Teilforderungen. Schliesslich machte sie verrechnungsweise eine den
eingeklagten Betrag übersteigende Schadenersatzforderung geltend, welche sie
daraus ableitete, dass die Klägerin nicht bis zu einer Tiefe von 1500 Metern
gebohrt hat, weshalb die Erdwärme in dieser Tiefe nicht habe genutzt werden
können.
Das Handelsgericht verneinte einen Fixpreis, kürzte einzelne
Rechnungspositionen und wies die Schadenersatzforderung der Beklagten ab.
Entsprechend hiess es mit Entscheid vom 7./16. März 2012 die Klage im Umfang
von Fr. 594'321.25 nebst Zins von 5 % ab dem 5. Mai 2007 gut und wies sie im
Mehrbetrag ab.

C.
Die Beklagte (Beschwerdeführerin) erhebt Beschwerde in Zivilsachen mit den
Rechtsbegehren, den Entscheid des Handelsgerichts vom 7./16. März 2012
aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Das Handelsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Klägerin
(Beschwerdegegnerin) schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin reichte eine Replik ein.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid eines Fachgerichts für
handelsrechtliche Streitigkeiten, das als einzige kantonale Instanz entschieden
hat. Solche Entscheide können gemäss Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG direkt beim
Bundesgericht angefochten werden (BGE 138 III 471 E. 1.1 S. 475). Da auch die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist unter Vorbehalt einer
hinreichenden Begründung auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
BGG). Als solches genügt der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids
wegen der reformatorischen Natur des Rechtsmittels der Beschwerde in
Zivilsachen (Art. 107 Abs. 2 BGG) grundsätzlich nicht. Vielmehr ist anzugeben,
welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt
werden, wobei Anträge betreffend Geldforderungen zu beziffern sind (BGE 134 III
235 E. 2). Bei der Beurteilung, ob ein genügender Antrag vorliegt, stellt das
Gericht nicht nur auf die förmlich gestellten Anträge, sondern auch auf die
Begründung ab. Ergibt sich daraus zweifelsfrei, welches Urteil vom
Bundesgericht begehrt wird, ist von einem entsprechenden Antrag auszugehen (BGE
133 II 409 E. 1.4.1 S. 414 f.; 135 I 119 E. 4 S. 122; 136 V 131 E. 1.2 S. 135
f.).

1.3 Die Beschwerdeführerin ersucht in ihrer Beschwerde um Kürzung des von der
Vorinstanz zuerkannten Betrages von Fr. 594'321.25 um Fr. 578'595.32. Damit
liegt ein reformatorischer Antrag vor.

2.
2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (
BGE 135 III 397 E. 1.5). Die beschwerdeführende Partei, welche die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und
substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die
Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (vgl. BGE 133 II 249 E.
1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4). Wird Willkür in der
Ermittlung des Sachverhalts geltend gemacht, ist zu beachten, dass dem
Sachrichter in der Beweiswürdigung ein breiter Ermessensspielraum zusteht. Die
beschwerdeführende Partei hat daher darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht
sein Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse
gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder willkürlich ausser Acht gelassen
habe (vgl. BGE 132 III 209 E. 2.1; 129 I 8 E. 2.1; 120 Ia 31 E. 4b S. 40).
Soweit die beschwerdeführende Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie
zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante
Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen
prozesskonform eingebracht hat (Urteile 4A_214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2,
nicht publ. in: BGE 134 III 570; 4A_470/2009 vom 18. Februar 2010 E. 1.2).
Überdies ist in der Beschwerde darzutun, inwiefern die Behebung des gerügten
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2).

2.2 Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin
damit vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abweicht, ohne eine
substanziierte Sachverhaltsrüge zu erheben (BGE 133 II 249 E. 1.4.3, 396 E. 3.1
S. 399). Dies trifft auf die Rüge zu, die Vorinstanz verkenne, dass die
eingeklagten Mehrkosten nicht auf die angeblich hohen Spülverluste und das
angeblich fehlerhafte Geologieprofil zurückzuführen seien.

2.3 Die Behauptungen der Beschwerdeführerin, der für 43 Tage in Rechnung
gestellte Blowout-Preventer (BOP) sei nur für 22 Tage erforderlich gewesen, und
die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Rechnung vom 27. Dezember 2006 Leistungen,
welche nicht Materiallieferungen und Transporte im Sinne der allgemeinen
Offertbedingungen betreffen, mit einem Zuschlag von 25 % belegt, finden im
angefochtenen Urteil keine Stütze. Da die Beschwerdeführerin nicht mit
Aktenangaben belegt, diese Behauptungen bereits im vorinstanzlichen Verfahren
vorgebracht zu haben, kann sie damit und den darauf aufbauenden Rügen nicht
gehört werden.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt, das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 29 BV sei
durch das Handelsgericht verletzt worden, indem es ihren Präsidenten A.________
- anders als B.________ von der Beschwerdegegnerin - nicht zu streitigen Themen
als Partei einvernommen habe.
Die Rüge ist gegenstandslos geworden, da notorisch und von der
Beschwerdeführerin auch anerkannt ist, dass A.________ zwischenzeitlich
verstorben ist und damit nicht mehr einvernommen werden könnte. Im Übrigen wäre
die Rüge ungenügend begründet, weil die Beschwerdeführerin nicht angibt, zu
welchen Behauptungen sie die Einvernahme von A.________ beantragt hatte.

4.
Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Feststellung des Handelsgerichts, der
zeitliche Umfang der Pumpversuche sei bestritten worden, sei aktenwidrig und
damit offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 BGG.
Die von der Beschwerdeführerin angerufenen Aktenstellen betreffen jedoch nicht
Bestreitungen des zeitlichen Umfangs der Pumpversuche, sondern deren
Genehmigung bzw. Absprache mit der Bauleitung, weshalb die Rüge unbegründet
ist.

5.
Das Handelsgericht kam zum Ergebnis, bezüglich der Frage, ob die Parteien einen
Festpreis vereinbart hätten, habe der wirkliche Wille der Parteien nicht
ermittelt werden können.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, aus dem nachträglichen Verhalten der
Parteien ergebe sich, dass diese einen Festpreis gewollt hätten. So habe die
Beschwerdeführerin nach der letzten Zahlung am 30. Januar 2007 den Standpunkt
vertreten, sie schulde nichts mehr. Zudem habe sie die ihr vorgelegten
Tagesrapporte nicht unterzeichnet und sei dazu seitens der Beschwerdegegnerin
auch nicht gedrängt worden. Damit zeigt die Beschwerdeführerin jedoch nicht
rechtsgenüglich auf, inwieweit die Vorinstanz bei der Ermittlung des Willens
der Beschwerdegegnerin in Willkür verfallen sein soll (vgl. E. 2 hiervor).

6.
6.1 Vertragliche Vereinbarungen sind, wenn ein übereinstimmender wirklicher
Parteiwille nicht ermittelt werden kann, aufgrund des Vertrauensprinzips so
auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten
Umständen, die ihnen vorausgegangen und unter denen sie abgegeben worden sind,
verstanden werden durften und mussten (BGE 132 III 24 E. 4 S. 27 f.; 131 III
606 E. 4.1. S. 611). Das Bundesgericht überprüft die objektivierte Auslegung
nach dem Vertrauensprinzip als Rechtsfrage, wobei es an die Feststellungen der
kantonalen Gerichte über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der
Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 61 E.
2.2.1 S. 67 mit Hinweisen).

6.2 Bei Werkverträgen wird von Einheitspreisen gesprochen, wenn die Vergütung
für eine Einzelleistung nach der Menge der vom Unternehmer geleisteten Einheit,
multipliziert mit dem dazugehörigen Preis, bestimmt wird. Die Menge der
Einheiten wird dabei je nach dem Inhalt des Werkvertrages nach dem tatsächlich
erbrachten oder dem plangemässen theoretischen Ausmass ermittelt (Urteil 4C.385
/2005 vom 31. Januar 2006 E. 6 mit Hinweis). Sind in einem Werkvertrag für alle
Leistungen oder zumindest einen Teil davon Einheitspreise vereinbart, wird er
als "Einheitspreisvertrag" bezeichnet. Solche Verträge enthalten in der Regel
ein in den Vertrag integriertes Leistungsverzeichnis, in dem die
Leistungspositionen mit der voraussichtlichen Menge der Leistungseinheiten
multipliziert werden, welche allenfalls zusammen mit Pauschalpreisen zu einer
Gesamt- bzw. Hauptsumme addiert werden (PETER GAUCH, Der Werkvertrag, 5. Aufl.
2011, S. 383 Rz. 931; vgl. auch Urteil 4C.385/2005 vom 31. Januar 2006 E. 6).

6.3 Zur Auslegung des Werkvertrags nach dem Vertrauensprinzip führte das
Handelsgericht aus, da der Vertrag zwischen Pauschalpreisen, Einheitspreisen
nach Ausmass sowie Regiearbeiten nach Aufwand unterscheide, könne die
Hauptsumme kein Festpreis sein. Die Offerte der Beschwerdegegnerin habe auf der
von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen geologischen Prognose basiert,
welche aufgrund fehlender Vergleichsbohrungen in der näheren Umgebung mit
erheblichen Unsicherheiten behaftet gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe
daher nicht davon ausgehen dürfen, die gestützt auf diese Prognose ermittelten
Mengenangaben seien verbindlich, zumal die von ihr gegengezeichnete
Auftragsbestätigung festhalte, dass das entsprechende Bohr- und
Verrohrungsschema lediglich Richtangaben enthalte. Gegen einen Festpreis
spreche auch, dass die Beschwerdeführerin auf zusätzliche Kosten für die
Abdichtung der Kluft und die entsprechenden Folgekosten hingewiesen worden sei.
Zusätzliche Arbeiten seien immer erst nach Freigabe durch die
Beschwerdeführerin vorgenommen worden.

6.4 Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Vorinstanz habe nicht
berücksichtigt, dass der Passus in der Auftragsbestätigung vom 19. Juli 2006,
wonach das Bohr- und Verrohrungsschema nur Richtangaben enthalte, eine
einseitige nachträgliche Änderung des ursprünglichen Werkvertrages vom 6./13.
Juli 2006 darstelle, in welchem sich keine derartige Einschränkung finde.
Damit übersieht die Beschwerdeführerin, dass sie unterschriftlich bestätigte,
mit der "Auftragsbestätigung" vom 19. Juli 2006 einverstanden zu sein und sie
diese damit zum Bestandteil des Vertrages erhob.

6.5 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe eine klare Kostengrenze
gebraucht, da unsicher gewesen sei, ob überhaupt Wasser gefunden würde. In der
Offerte seien sämtliche Zwischensummen mit dem Begriff "Total" versehen, was
ein Indiz für einen Festpreis darstelle. Die Beschwerdeführerin habe auch
deshalb auf einen solchen Preis vertraut, weil sie davon ausgegangen sei, die
Beschwerdegegnerin habe aufgrund ihrer Erfahrung und Fachkunde und des Beizugs
eines Ingenieurs und eines Geologen die Kosten genau abschätzen können. Sodann
sei aus der Angabe in der Bestätigung vom 19. Juli 2007, das Fündigkeits- und
Temperaturrisiko liege vollumfänglich bei der Bauherrschaft, der Umkehrschluss
zu ziehen, dass sämtliche anderen Kostenrisiken bei der Beschwerdegegnerin
lägen. Daran könne der Hinweis des Handelsgerichts auf die von der
Beschwerdeführerin gemäss den allgemeinen Geschäftsbedingungen zu tragenden
Risiken nichts ändern, weil diese durch die Regelung zum "Fündigkeits-und
Temperaturrisiko" abbedungen worden seien.

6.6 Daraus, dass die Beschwerdeführerin das Risiko zu tragen hatte, dass kein
oder nur kaltes Grundwasser gefunden wird, kann indessen nicht abgeleitet
werden, die Beschwerdegegnerin trage alle übrigen Risiken einer Tiefenbohrung.
So hatte die Beschwerdeführerin gemäss Ziff. 1.6.2 des Werkvertrages die
Zementation in Verlustzonen zu bezahlen und damit das entsprechende Risiko zu
tragen. Dies war für die Beschwerdeführerin auch ohne Berücksichtigung der
allgemeinen Offertbedingungen erkennbar, weshalb unerheblich ist, ob sie
insoweit über ein Fachwissen verfügte. Einer Entschädigung nach plangemässem
Ausmass stand sodann entgegen, dass das Bohr- und Verrohrungsschema nur
Richtangaben enthielt. Zudem widerlegt die Beschwerdeführerin die
vorinstanzliche Feststellung nicht, dass die geologische Prognose mit
erheblichen Unsicherheiten verbunden war. Die Beschwerdeführerin musste daher
davon ausgehen, die Leistungen, für welche der Werkvertrag Einheitspreise
vorsah, seien entsprechend den tatsächlich geleisteten Mengen zu bezahlen.
Daran vermag nichts zu ändern, dass im Werkvertrag die einzelnen Einheitspreise
addiert wurden, wie dies bei Einheitspreisverträgen häufig vorkommt.
Unerheblich ist schliesslich, ob sich die Beschwerdegegnerin bei der Erstellung
der Offerte verkalkuliert hat, wie dies die Beschwerdeführerin behauptet.
Aus dem Gesagten folgt, dass das Handelsgericht das Vertrauensprinzip nicht
verletzte, wenn es annahm, die Beschwerdeführerin habe nach Treu und Glauben
nicht von einem Festpreis ausgehen dürfen.

7.
7.1 Die Vorinstanz erwog, da im vorliegenden Werkvertrag die angegebenen Mengen
nicht verbindlich seien und aufgrund der vom Unternehmer tatsächlich
geleisteten Einheiten abgerechnet werde, komme der errechneten Gesamtsumme
nicht einmal die Bedeutung eines ungefähren Kostenansatzes zu.

7.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, da der Werkvertrag vom
13. Juli 2006 eine detaillierte und präzise Kostenkalkulation aufweise, liege
ein ungefährer Kostenansatz im Sinne von Art. 375 OR vor. Davon dürfe nur im
Umfang von 10 - 20 % abgewichen werden, wobei der Richter nach seinem Ermessen
unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden habe.

7.3 Art. 375 OR mit der Marginalie "Rücktritt wegen Überschreitung des
Kostenansatzes" lautet:
"1 Wird ein mit dem Unternehmer verabredeter ungefährer Ansatz ohne Zutun des
Bestellers unverhältnismässig überschritten, so hat dieser sowohl während als
nach der Ausführung des Werkes das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
2 Bei Bauten, die auf Grund und Boden des Bestellers errichtet werden, kann
dieser eine angemessene Herabsetzung des Lohnes verlangen oder, wenn die Baute
noch nicht vollendet ist, gegen billigen Ersatz der bereits ausgeführten
Arbeiten dem Unternehmer die Fortführung entziehen und vom Vertrage
zurücktreten."
Ein ungefährer Kostenansatz gemäss Art. 375 Abs. 1 OR liegt vor, wenn der
Unternehmer dem Besteller eine Kostenschätzung im Sinne eines Richtpreises
abgegeben hat und dieser Kostenvoranschlag bei Vertragsschluss als
Geschäftsgrundlage diente (BGE 132 III 24 E. 5.1.2 S. 29; 115 II 460 E. 3; je
mit Hinweisen). Sind die Einzelleistungen des Unternehmers zu einem
Einheitspreis zu entschädigen und die Mengeneinheiten geschätzt worden, so kann
die daraus folgende Gesamt- bzw. Hauptsumme je nach den konkreten Umständen
einen ungefähren Kostenansatz darstellen (ZINDEL/PULVER, in: Basler Kommentar,
OR I, 5. Aufl. 2011, N. 6 zu Art. 375; THOMAS TWERENBOLD, Der "unverbindliche"
Kostenvoranschlag beim Werkvertrag - zur rechtlichen Tragweite von Art. 375 OR,
2001, S. 56 f. Rz. 114; BERNARD CORBOZ, Werkvertrag, IV, Werklohn, in: SJK Nr.
461, 1981, S. 6 f.; vgl. auch BGE 29 II 538 E. 4 S. 543 f.; a.M. GAUCH, a.a.O.,
S. 383 Rz. 931 und S. 406 Rz. 1000). Im Zweifelsfall ist mittels Auslegung zu
ermitteln, ob die Gesamtsumme eine Kostenschätzung darstellt, auf die der
Besteller vertrauen durfte (ZINDEL/PULVER, a.a.O., N. 7 zu Art. 375 OR;
TWERENBOLD, S. 62 Rz. 126; vgl. auch BGE 132 III 24 E. 5.1.2 S. 30). Dabei ist
zu berücksichtigen, inwieweit der Besteller die Ungenauigkeit der Schätzung
erkennen konnte (vgl. BGE 115 II 460 E. 3b und c S. 462 f.).

7.4 Im vorliegenden Fall beruhte die Offerte der Beschwerdegegnerin auf einer
von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen geologischen Prognose, welche
mit erheblichen Unsicherheiten verbunden war. Dieses Risikopotenzial musste der
Beschwerdeführerin klar sein, zumal sie wusste, dass sogar unsicher war, ob an
der Bohrstelle überhaupt Grundwasser vorhanden war. Zudem ist allgemein
bekannt, dass Bohrungen im Erdinneren aufgrund der unterschiedlichen
geologischen Gegebenheiten mit schwer vorhersehbaren Risiken verbunden sind und
deshalb Tunnelbauten häufig wesentlich teurer zu stehen kommen, als
ursprünglich geplant. Unter diesen Umständen musste die Beschwerdeführerin
aufgrund der ihr bekannten Risiken einer Tiefenbohrung mangels anderslautenden
Zusicherungen seitens der Beschwerdegegnerin damit rechnen, dass beim
Auftauchen von Schwierigkeiten sowohl die vorgesehene Dauer als auch das
erforderliche Material im Vergleich zur Offerte erheblich überschritten werden
könnten. Die Offerte sah denn auch Bohrlochtests für Fr. 550.-- pro Sunde und
den Stillstand der Bohranlage gemäss Absprache mit der Bauleitung für Fr.
550.-- pro Stunde als unbestimmte Eventualpositionen vor, was auf mögliche
erhebliche Mehrkosten schliessen lässt. Unter diesen Umständen konnte die in
der Offerte bestimmte Gesamtsumme nicht in guten Treuen als Geschäftsgrundlage
betrachtet werden, weshalb das Handelsgericht kein Bundesrecht verletzte, wenn
es einen ungefähren Kostenansatz gemäss Art. 375 Abs. 1 OR verneinte.
Die wegen der Überschreitung eines solchen Ansatzes von der Beschwerdeführerin
verlangte Reduktion einzelner Rechnungsposten ist daher abzulehnen.

8.
8.1 Die Vorinstanz erwog, bei den Kurztests von Ende Oktober und Ende November
2006 mittels Lufthebeverfahren zur Ermittlung des approximativen Zuflusses habe
es sich gemäss dem hydrogeologischen Bericht nicht um Fördertests im Sinne von
Ziff. 2 des Werkvertrags gehandelt. Da im Leistungsverzeichnis das
Lufthebeverfahren nicht enthalten gewesen seien, habe die Beschwerdegegnerin
die Kosten für die dafür notwendige Miete des Hochdruckkompressors und dessen
An- und Abtransport separat als Regiearbeit mit einem Zuschlag von 25 % gemäss
den allgemeinen Offert-Bedingungen in Rechnung stellen dürfen (kläg. act. 26
Beleg 2).

8.2 Die Beschwerdeführerin macht auch vor Bundesgericht geltend, die in
Rechnung gestellten Kosten für den Transport und die Miete des Kompressors und
Hochdruckkompressors seien in der Pauschale zum Fördertest inbegriffen.

8.3 Die Beschwerdeführerin begründet jedoch nicht, weshalb sie entgegen der
Meinung der Vorinstanz davon ausgehen durfte, die in Ziff. 2 des Werkvertrages
genannten Fördertest umfassten auch Kurztests im Lufthebeverfahren, was auch
nicht ersichtlich ist.

9.
Die Vorinstanz erläuterte, weshalb die Bohranlage für die Vorbereitung von
Fördertests, während der Reparatur der Unterwasserpumpe, zur Entwässerungs- und
Frostsicherheitsarbeiten und für den Ausbau der Unterwasserpumpe im Januar 2007
zu gewissen Zeiten im Betrieb oder Stand-by-Betrieb war.
Die Beschwerdeführerin rügt, diese Ausführungen gingen an der Sache vorbei,
weil die Bohranlage spätestens ab dem 16. November 2006 nicht mehr nötig
gewesen sei.
Damit übt die Beschwerdeführerin appellatorische Kritik am angefochtenen
Urteil, zumal sie an anderer Stelle einräumt, dass die Bohranlage allenfalls
bis zur Fertigstellung der Zementbrücke am 2. Februar 2007 erforderlich war und
sie nicht darlegt, weshalb ein nachträglicher Einsatz der Bohranlage namentlich
beim Einbau der Filterrohre ausgeschlossen werden konnte.

10.
Nach dem angefochtenen Urteil hat die Beschwerdeführerin nicht ausreichend
substanziiert dargelegt, inwiefern die Kosten für die Vorbereitung des
Fördertests, die Entwässerungs- und Sicherheitsarbeiten sowie den Ausbau der
Unterwasserpumpe bereits pauschal abgegolten sein sollten, bzw. die
Beschwerdegegnerin die entsprechenden Risiken selbst zu tragen habe. Jedoch
gehe die Arbeitsunterbrechung aufgrund des Pumpendefekts vom 11./12. Januar
2007 zulasten der Beschwerdegegnerin, da dieser Defekt in ihre Risikosphäre
falle.
Die Beschwerdeführerin wendet ein, Arbeiten an einer Bohranlage lägen im
Risikobereich des Unternehmers, der diese Anlage bediene. Es sei nicht
ersichtlich, was bei der klaren gesetzlichen Risikoverteilung substanziiert
dargelegt werden müsse.
Mit diesen allgemeinen Ausführungen zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf,
welche Pauschale des Werkvertrages die von der Vorinstanz genannten Leistungen
erfassen soll.

11.
Die Vorinstanz wies die von der Beschwerdegegnerin verrechnungsweise erhobene
Schadenersatzforderung wegen Nichterreichung der Bohrtiefe von 1500 Metern ab,
weil eine solche Tiefe vertraglich nicht vereinbart worden sei. Im Übrigen habe
die Beschwerdeführerin selbst den Abbruch der Bohrung auf einer Tiefe von 1369
Metern angeordnet oder ihm zumindest konkludent zugestimmt, da ein Weiterbohren
nur bei einer definitiven Schliessung der bereits gefundenen Kluft möglich
gewesen wäre. Damit habe die Beschwerdeführerin die Nichterreichung der
Bohrtiefe von 1500 selbst zu verantworten.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die Nutzung der Kluft bei
Horizont 856 erst genehmigt, nachdem ihr die Beschwerdegegnerin mitgeteilt
habe, ein Weiterbohren sei unter den gegebenen Umständen nicht möglich.
Mit dieser Behauptung weicht die Beschwerdeführerin jedoch ohne eine
substanziierte Sachverhaltsrüge von den vorinstanzlichen tatsächlichen
Feststellungen ab, weshalb auf die darauf aufbauende Rüge nicht eingetreten
werden kann (vgl. E. 2 hiervor). Damit bleibt die Eventualbegründung, welche
auf der Zustimmung zum Abbruch der Bohrungen beruht, unangefochten, weshalb auf
die Kritik der Beschwerdeführerin an der Hauptbegründung mangels
Entscheiderheblichkeit nicht einzutreten ist.

12.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens wird die
Beschwerdeführerin dafür kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 9'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Dezember 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Gelzer