Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.410/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_410/2012

Urteil vom 12. November 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiberin Reitze.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Strittmatter,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrik A. Häberlin,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verwaltungsvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26.
April 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a Am 22./24. Juli 2003 schlossen A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) und
die X.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) für die Umsetzung, Verwaltung
und Überwachung des X.________-Anlageplans "Y.________" vom 9. Juli 2003 einen
"Abschluss- und Verwaltungsauftrag" ab.
A.b Am 29. September 2003 legte die X.________ AG bei der "Z.________" EUR
500'000.-- in einem "Z.________ Bond" an. Per 30. Januar 2008 wurde die Anlage
im Betrag von nunmehr EUR 652'000.-- durch Vermittlung des englischen Brokers
"Q.________" bei der "R.________ Limited" in Fondsanteile neu angelegt. Für
diese "Switch-Aktion" bezahlte R.________ dem Broker Q.________ im Februar 2008
einmalig eine Kommission von EUR 44'010.-- (6.75 % von EUR 652'000.--) und
schuldet zusätzlich 0.1 % des durchschnittlichen monatlichen Werts des Bonds
während der nächsten 20 Jahre.

B.
B.a Mit Klage vom 21. Juli 2009 beantragte A.________ dem Bezirksgericht
Frauenfeld, die X.________ AG sei unter Strafandrohung zu verpflichten, ihm
umfassend Rechenschaft abzulegen, insbesondere sämtliche Aufzeichnungen, Bücher
und Belege herauszugeben, welche über die von der X.________ AG vereinnahmten
Honorare, Kommissionen, Provisionen, Retrozessionen und/oder sonstigen
finanziellen Vergütungen im Zusammenhang mit der Anlage von EUR 652'000.-- bei
R.________ Aufschluss geben könnten (Ziff. 1). Sodann sei die X.________ AG zu
verpflichten, ihm den sich aus dieser Abrechnung ergebenden Betrag bzw. einen
nach Abschluss des Beweisverfahrens durch A.________ zu beziffernden Betrag,
mindestens aber EUR 30'000.-- nebst Zins zu bezahlen (Ziff. 2). Die X.________
AG verlangte widerklageweise im Hauptantrag die Zahlung von EUR 30'228.60 nebst
Zins.
B.b Das Bezirksgericht Frauenfeld wies mit Urteil vom 19. April 2010 die Klage
und Widerklage ab. Gegen dieses Urteil erhoben beide Parteien Berufung an das
Obergericht des Kantons Thurgau. Dieses bestätigte mit Entscheid vom 10.
Februar 2011 die Abweisung der Klage. Hingegen verpflichtete es den Kläger in
teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten zur Zahlung von Fr. 10'880.--
nebst Zins an die Beklagte. Im Übrigen wies es die Widerklage ab.
B.c Mit Urteil vom 29. November 2011 (4A_427/2011) hob das Bundesgericht in
teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Klägers, den Entscheid des
Obergerichts des Kantons Thurgau vom 10. Februar 2011 mit Ausnahme der
Dispositiv-Ziffern 2 und 4 betreffend die Widerklage auf, und wies die Sache zu
neuer Entscheidung über die Klage und die Kostenfolge des kantonalen Verfahrens
an die Vorinstanz zurück.
B.d Gestützt auf den Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts, wies das
Obergericht des Kantons Thurgau seinerseits mit Entscheid vom 26. April 2012
die Streitsache zur Durchführung eines Beweisverfahrens an das Bezirksgericht
Frauenfeld zurück.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Kläger dem Bundesgericht, der
Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. April 2012 sei
aufzuheben und das Obergericht des Kantons Thurgau sei anzuweisen, das Begehren
des Klägers gemäss Ziff. 1 seiner Klage vom 21. Juli 2009 gutzuheissen sowie
über die Forderungsklage (Ziff. 2 der Klagebegehren) im Sinne der
bundesgerichtlichen Erwägungen im Entscheid 4A_427/2011 zu entscheiden, nachdem
der Kläger seinen Anspruch gestützt auf die Rechenschaftsablage der Beklagten
oder das Ergebnis eines allfällig notwendigen Beweisverfahrens beziffert habe.

Die Beklagte beantragt auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sei sie
abzuweisen. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 417 E. 1 S. 417 mit
Hinweisen).

2.
2.1 Mit Urteil 4A_427/2011 vom 29. November 2011 hat das Bundesgericht
festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 400 Abs. 1 OR
Anspruch auf Herausgabe der Provision hat, welche die Beschwerdegegnerin im
Zusammenhang mit der Switch-Aktion vereinnahmt hat, weshalb die Vorinstanz sein
Begehren auf diesbezügliche Rechnungslegung durch die Beschwerdegegnerin hätte
schützen müssen. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hat das Bundesgericht
in der Folge die Streitsache zu neuer Entscheidung über die Klage an die
Vorinstanz zurückgewiesen.

Gestützt auf diesen Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts hat die Vorinstanz
erwogen, dass die vom Bundesgericht verlangte Rechenschaftsablage durch die
Beschwerdegegnerin ein aufwendiges Beweisverfahren benötige, weshalb sie mit
angefochtenem Entscheid vom 26. April 2012 die Streitsache zur Durchführung
eines Beweisverfahrens an das Bezirksgericht Frauenfeld zurückgewiesen hat.

2.2 Ein Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren nicht ab und ist somit
nach der Regelung des BGG kein Endentscheid. Es handelt sich vielmehr um einen
Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG
selbstständig angefochten werden kann (BGE 135 III 212 E. 1.2 S. 216 mit
Hinweisen).

Gegen einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der weder die
Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn
er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die
selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus
prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das
Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 134 III 188
E. 2.2 S. 191 mit Hinweisen). Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben.
Dementsprechend obliegt es dem Beschwerdeführer darzutun, dass die
Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht
offensichtlich in die Augen springt (BGE 134 III 426 E. 1.2 S. 429; zu den
Begründungsanforderungen vgl. BGE 133 IV 288 E. 3.2 S. 292 mit Hinweisen).

2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz räume dem Bezirksgericht
im angefochtenen Rückweisungsentscheid keinen Entscheidungsspielraum ein,
weshalb es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Endentscheid im Sinne von
Art. 90 BGG handle. Eventuell handle es sich um einen anfechtbaren
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, da ihm mit der
Rückweisung an das Bezirksgericht ein nicht wieder gutzumachender Nachteil
drohe. Ein solcher Nachteil bestehe einerseits darin, dass das Bezirksgericht
seinen Anspruch auf Rechenschaftsablage durch die Beschwerdegegnerin
einschränken oder verneinen könne, obwohl ein solcher verbindlich durch das
Bundesgericht festgehalten worden sei und andererseits, wenn der
Beschwerdegegnerin im Beweisverfahren die Möglichkeit gegeben werde, bereits
geltend gemachte Ansprüche nachzubessern.

2.4 Rückweisungsentscheide werden gemäss der Praxis des Bundesgerichts nur
ausnahmsweise als Endentscheide behandelt. Dies ist dann der Fall, wenn der
Rückweisungsentscheid der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen
wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch
der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 134
II 124 E. 1.3 S. 127; vgl. auch BGE 135 V 141 E. 1.1 S. 143).

Eine solche Konstellation liegt indessen nicht vor. Mit dem angefochtenen
Entscheid wird das Bezirksgericht angewiesen, ein Beweisverfahren
durchzuführen, so dass es nicht um eine blosse (etwa rechnerische) Umsetzung
des oberinstanzlich Angeordneten geht. Damit stellt der Rückweisungsentscheid
entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers keinen (Quasi-) Endentscheid,
sondern einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar.

2.5 Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtlicher Natur sein,
was voraussetzt, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid
nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (BGE 136 II 165 E. 1.2.1 S. 170; 135
I 261 E. 1.2 S. 263; 135 II 30 E. 1.3.4 S. 35 f.; 134 III 188 E. 2.1 S. 190; je
mit Hinweisen). Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden
Nachteils rechtlicher Natur genügt (BGE 134 III 188 E. 2.1 S. 191 mit Hinweis).
Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder
-verteuerung nicht aus (BGE 134 III 188 E. 2.2 S. 191; 133 III 629 E. 2.3.1 S.
632; relativierend BGE 135 II 30 E. 1.3.4 f. S. 36 ff.).

2.6 Inwiefern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen könnte, wie dies
der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht ersichtlich. Allein die Tatsache,
dass die Vorinstanz dem Bezirksgericht im Rückweisungsentscheid Anweisungen für
die Durchführung des Beweisverfahrens gibt, ist nicht aussergewöhnlich. Dies
führt nicht zu einem rechtlichen Nachteil, da der Rückweisungsentscheid in
einem späteren Zeitpunkt noch mit dem Endentscheid angefochten werden kann,
soweit er sich darauf auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Daran ändert auch nichts,
dass die untere Instanz, gestützt auf das noch anwendbare thurgauische
Prozessrecht, an die Rechtsauffassung der oberen Instanz gebunden ist; die
obere Instanz ihrerseits ist jedoch an den Rückweisungsentscheid des
Bundesgerichts gebunden (vgl. BGE 135 III 334 E. 2 S. 335 f.). Auf die
Beschwerde ist nicht einzutreten.

3.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Reitze