I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.40/2012
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4A_40/2012 Verfügung vom 15. Mai 2012 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, als Instruktionsrichterin, Gerichtsschreiber Luczak. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, Beschwerdeführer, gegen X.________ AG, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Zusatzversicherung; Taggeld, Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, I. Kammer, vom 28. November 2011. In Erwägung, dass der Beschwerdeführer seine gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2011 eingereichte Beschwerde in Zivilsachen mit Eingabe vom 14. Mai 2012 zurückgezogen hat; dass die Beschwerde demnach im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist; dass die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG); verfügt die Instruktionsrichterin: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 15. Mai 2012 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Instruktionsrichterin: Rottenberg Liatowitsch Der Gerichtsschreiber: Luczak