Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.408/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_408/2012

Urteil vom 27. August 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Auftrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 24. April 2012.

Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass der Gerichtspräsident Brugg mit Urteil vom 13. September 2011 eine Klage
der Beschwerdegegnerin abwies, mit der diese gegen die Beschwerdeführerin eine
Honorarforderung in der Höhe von Fr. 8'630.20 (ursprünglich Fr. 10'430.20)
nebst Zins und Betreibungskosten geltend machte;
dass das Obergericht des Kantons Aargau eine von der Beschwerdegegnerin dagegen
erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 24. April 2012 guthiess und die
Beschwerdeführerin verpflichtete, der Beschwerdegegnerin Fr. 8'630.20 nebst
Zins und Betreibungskosten zu bezahlen;
dass das Obergericht in diesem Entscheid zum Schluss kam, zwischen den Parteien
sei ein Auftragsverhältnis zustande gekommen, indem die Beschwerdeführerin die
Beschwerdegegnerin als Substitutin zur Erfüllung eines Auftrags eingesetzt
habe, der ihr von der A.________ AG erteilt worden war, und dass ein für die
Beschwerdeführerin befreiender Eintritt der A.________ AG in das
Schuldverhältnis nach Art. 176 Abs. 1 OR nicht erfolgt sei;
dass es sich bei der vorliegenden Streitsache um eine vermögensrechtliche
Angelegenheit handelt, die nicht miet- oder arbeitsrechtlicher Natur ist, und
dass der Streitwert vorliegend den Betrag von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs.
1 lit. b BGG nicht erreicht und auch keiner der Ausnahmefälle nach Art. 74 Abs.
2 lit. b-e BGG für eine streitwertunabhängige Zulassung der Beschwerde in
Zivilsachen nach den Art. 72 ff. BGG vorliegt;
dass deshalb die Beschwerde in Zivilsachen vorliegend nur zulässig ist, wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit.
a BGG; vgl. dazu BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4);
dass in Fällen, in denen die Beschwerde in Zivilsachen nur unter dieser
Voraussetzung zulässig ist, in der Beschwerdeschrift ausgeführt werden muss,
warum sie erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG), ansonsten die Beschwerde in
Zivilsachen unzulässig ist (BGE 133 III 439 E. 2.2.2.1 und 645 E. 2.4);
dass die Beschwerdeführerin lediglich behauptet, es stelle sich vorliegend eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, indessen nicht darlegt weshalb, und
dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sich vorliegend eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellen könnte;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass in einer Verfassungsbeschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte
durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, wobei solche Rügen unter
Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids detailliert zu
begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117
BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin keine substanziierten Rügen enthält,
die diesen Begründungsanforderungen zu genügen vermöchten, und mit denen sie
darlegen würde, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz mit ihrem
Entscheid verletzt haben soll;
dass sich die Beschwerdeführerin vielmehr darauf beschränkt, den angefochtenen
Entscheid frei zu kritisieren und dem Bundesgericht ihre eigene Sicht der Dinge
zu unterbreiten;
dass somit auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung nicht
einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs.
1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art.
68 Abs. 1 BGG);

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer