Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.406/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_406/2012

Urteil vom 1. Oktober 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
X.________ Ltd.,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ Limited,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. August Rosenkranz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Markenschutz und UWG,

Beschwerde gegen die Verfügungen des
Handelsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 7. und 12. Juni 2012.
In Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin mit Rechtsschrift vom 4. November 2011 beim
Handelsgericht des Kantons Aargau gegen die Beschwerdeführerin Klage einreichte
mit dem Antrag, der Beklagten sei unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe
mit Busse gemäss Art. 292 StGB im Wiederholungsfalle zu verbieten, das Zeichen
"Z.________" in Alleinstellung oder mit dem Zusatz "Q.________" zur
markenmässigen Kennzeichnung von organisches Silizium enthaltenden
Nahrungsergänzungsmitteln zu benutzen;

dass der Präsident des Handelsgerichts mit Verfügung vom 7. Juni 2012
entschied, dass die Widerklage als durch Rückzug erledigt abgeschrieben werde,
und die Gerichtskosten von Fr. 500.-- der Beschwerdeführerin auferlegte;

dass der Präsident des Handelsgerichts sodann am 12. Juni 2012 verfügte, dass
dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin das Doppel der Antwort vom 20. April
2012, der verbesserten Antworten vom 14. Mai 2012 sowie vom 1. Juni 2012
zugestellt werden zur Stellungnahme betreffend die Einschränkung des Verfahrens
auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 2. Juli 2012 datierte,
in französischer Sprache verfasste Eingabe einreichte, in der sie erklärte,
gegen die Verfügung des Handelsgerichts vom 12. Juni 2012 "appel" zu erheben;

dass in dieser Eingabe auch die Verfügung des Handelsgerichts vom 7. Juni 2012
kritisiert wurde;

dass das Urteil des Bundesgerichts in deutscher Sprache ergeht (Art. 54 Abs. 1
BGG);

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der
bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen
geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift
ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Juli 2012 die
Begründungsanforderungen weder in Bezug auf die Verfügung des Handelsgerichts
vom 7. Juni 2012 noch jene vom 12. Juni 2012 erfüllt;

dass es sich sodann bei der Verfügung vom 12. Juni 2012 um einen
Zwischenentscheid handelt, der nur dann mit Beschwerde beim Bundesgericht
angefochten werden könnte, wenn er für die Beschwerdeführerin einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), was
offensichtlich nicht der Fall ist;

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs.
1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 2.
Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin