Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.403/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_403/2012

Urteil vom 31. Juli 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B. und C. X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Martin Hadorn,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mietvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Oberland, Zivilabteilung,
vom 8. Juni 2012 und den Brief des Obergerichts des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 25. Juni 2012.
In Erwägung,
dass das Regionalgericht Oberland mit Entscheid vom 8. Juni 2012 auf das
Rechtsbegehren gemäss Ziffer 2 der Klage (Anfechtung der Kündigung vom
23.04.2011) nicht eintrat und das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1 der Klage
(Herabsetzung des Mietzinses) abwies;

dass dieser Entscheid dem Beschwerdeführer im Dispositiv mitgeteilt wurde,
wobei am Ende des Dispositivs unter dem Titel "Rechtsmittelbelehrung"
insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass jede Partei innert 10 Tagen seit
Zustellung des Dispositivs eine schriftliche Begründung verlangen könne;

dass der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Bern ein vom 20. Juni
2012 datiertes Schreiben einreichte, in dem er erklärte, den Entscheid des
Regionalgerichts vom 8. Juni 2012 mit Berufung anzufechten;

dass das Obergericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Juni 2012
antwortete, dass dessen Eingabe vom 20. Juni 2012, welche sich gegen einen noch
nicht einmal schriftlich begründeten Entscheid des Regionalgerichts Oberland
richte, mit Blick auf die Vielzahl früherer Eingaben in diversen Verfahren als
rechtsmissbräuchlich betrachtet werde und dem Beschwerdeführer daher gestützt
auf Art. 132 Abs. 3 ZPO (schweizerische Zivilprozessordnung) ohne weitere
Behandlung zurückgeschickt werde, wobei im Schreiben abschliessend darauf
hingewiesen wurde, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen sei, nach Vorliegen
der schriftlichen Begründung eine Berufung einzureichen, die sich mit den
Erwägungen des Regionalgerichts auseinandersetzt, wie dies in Art. 310 ZPO
vorgesehen sei;

dass nach Art. 132 Abs. 3 ZPO querulatorische und rechtsmissbräuchliche
Eingaben ohne Weiteres, das heisst ohne Ansetzung einer Nachfrist zur
Verbesserung, an den Absender zurückgeschickt werden;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 2. Juli 2012 datierte
Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Regionalgerichts
Oberland vom 8. Juni 2012 und das Schreiben des Obergerichts vom 25. Juni 2012
mit Beschwerde anzufechten;

dass von vornherein nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit der
Beschwerdeführer den Entscheid des Regionalgerichts anficht und kritisiert, da
es sich dabei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von
Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der
bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen
geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift
ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass in der Rechtsschrift vom 2. Juli 2012 zwar Bestimmungen der Berner
Verfassung und der ZPO aufgezählt werden, aber nicht hinreichend und
verständlich unter Bezugnahme auf den Inhalt des Schreibens des Obergerichts
vom 25. Juni 2012 dargelegt wird, inwiefern dessen Entscheid gegen die
angerufenen Bestimmungen verstossen soll;

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache
gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter
den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl.
Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regionalgericht Oberland, Zivilabteilung,
und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Juli 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin