Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.402/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_402/2012

Urteil vom 15. Oktober 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Wyss,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf P. Schaub,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 25. Mai 2012.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Kläger und Beschwerdegegner), war für die X.________ AG, (Beklagte
und Beschwerdeführerin) tätig. Neben Lohn und weiteren Leistungen war im
Arbeitsvertrag eine Beteiligung an einem "Carried Interest Pool" vorgesehen.
Strittig ist zwischen den Parteien, ob diverse Zusätze zum Arbeitsvertrag
Vertragsbestandteil geworden sind und ob nach erfolgter Kündigung dem Kläger
mit Blick auf den "Carried Interest Pool" Ansprüche zustehen.

B.
Mit Klageschrift vom 24. April 2008 verlangte der Kläger vor dem Arbeitsgericht
Zürich im Wesentlichen Fr. 30'000.-- nebst Zins und beantragte, die Beklagte
sei zu verpflichten, über die Erlöse aus den "Carried Interest Pool"-relevanten
Anlagen und Verkäufen sowie die sich daraus für den Kläger ergebenden Ansprüche
abzurechnen und allfällige Forderungsverzichte und Verzichte auf vereinbarte
Kompensationszahlungen mit Bezug auf die Verkäufe der relevanten Anlagen offen
zu legen.

C.
Mit Urteil vom 8. Dezember 2010 wies das Arbeitsgericht die Klage mangels
hinreichender Substanziierung ab. Das Obergericht des Kantons Zürich erkannte
dagegen mit Beschluss vom 25. Mai 2012 in den Begehren des Klägers eine
Stufenklage, die es als hinreichend substanziiert erachtete. Es wies die Sache
an das Arbeitsgericht zurück, damit dieses zunächst über die Hilfsansprüche
befinde und vorab abkläre, ob dem Kläger ein Anspruch auf Carried Interest
zustehe. Dabei müsse auch die Frage geklärt werden, ob die
Arbeitsvertragszusätze Vertragsbestandteil geworden seien. Das Arbeitsgericht
habe die streitigen Tatsachen nicht ermittelt. Beweiserhebungen erschienen
daher nicht ausgeschlossen.

D.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, die
Klage abzuweisen. Der Beschwerdegegner beantragt, auf die Beschwerde nicht
einzutreten und diese eventuell abzuweisen. Die Vorinstanz hat auf
Vernehmlassung verzichtet. Obwohl kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet
wurde, haben die Parteien eine Replik und eine Duplik eingereicht.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid beendet weder das Verfahren für eine Prozesspartei,
noch beurteilt er einen Teil der Begehren abschliessend. Auch über die
Auskunftsbegehren, welche die Vorinstanz als Teil einer Stufenklage
interpretiert, ist noch nicht entschieden. Der angefochtene Entscheid erweist
sich damit, unabhängig davon, ob die Klage als Stufenklage anzusehen ist, als
Zwischenentscheid, der nicht die Zuständigkeit oder ein Ausstandsbegehren
betrifft (vgl. Art. 92 BGG).

1.1 Damit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn eine der folgenden
Voraussetzungen erfüllt ist: Erstens, wenn der Entscheid einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), wobei der
mögliche Nachteil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtlicher Natur
sein muss, also auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen
Endentscheid des Bundesgerichts nicht mehr behoben werden könnte (BGE 138 III
46 E. 1.2 S. 47; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382). Zweitens, wenn die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die selbständige Anfechtbarkeit von
Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine
Ausnahmebestimmung, die restriktiv auszulegen ist. Dies umso mehr, als die
Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid nicht
selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten,
soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 133 IV 288
E. 3.2 S. 292 mit Hinweis).

1.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe dem
Arbeitsgericht über die Rückweisung zur Neubeurteilung hinaus Weisungen dazu
erteilt, wie weiter zu verfahren sei, dessen Beurteilungsspielraum
eingeschränkt und insbesondere festgelegt, was Prozessgegenstand sei. Darin
erblickt die Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
(Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Inwiefern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil
drohen könnte, ist aber nicht ersichtlich. Dass die obere Instanz der unteren
im Rückweisungsentscheid Anweisungen für das weitere Verfahren gibt, ist nicht
aussergewöhnlich und führt nicht zu einem rechtlichen Nachteil, da der
Rückweisungsentscheid zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden kann,
soweit er sich darauf auswirkt. Nur wenn der unteren Instanz überhaupt kein
Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der
(rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, kann sich die
Frage stellen, ob die Anfechtung zuzulassen sei (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127).
Davon kann hier aber nicht die Rede sein. Aufgrund des vorinstanzlichen
Entscheides steht noch nicht fest, ob überhaupt ein Anspruch auf Beteiligung am
"Carried Interest Pool" und damit eine Pflicht zur Abrechnung besteht.

1.3 Die Beschwerdeführerin ist sodann der Auffassung, das Bundesgericht könne,
sollte es ihrer Rechtsauffassung folgen und die Klage als nicht hinreichend
substanziiert betrachten, einen verfahrensabschliessenden Endentscheid
herbeiführen (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
1.3.1 Das Bundesgericht prüft nach freiem Ermessen, ob die Voraussetzung von
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt ist. Auf eine Beschwerde ist von vornherein
nicht einzutreten, wenn der Beschwerdeführer überhaupt nicht dartut, weshalb
die Voraussetzung erfüllt sei und die Eintretensfrage schlechthin ignoriert.
Wenn er aber geltend macht, die Voraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sei
erfüllt, ist zu differenzieren: Geht bereits aus dem angefochtenen Urteil oder
der Natur der Sache hervor, dass ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für
ein weitläufiges Beweisverfahren erforderlich sein wird, darf auf lange
Ausführungen verzichtet werden (vgl. BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47). Andernfalls
hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzutun, welche Tatfragen offen sind und
welche weitläufigen Beweiserhebungen in welchem zeit- und kostenmässigen Umfang
erforderlich sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329 mit Hinweisen). Zudem hat er
unter Aktenhinweis darzulegen, dass er die betreffenden Beweise im kantonalen
Verfahren bereits angerufen oder entsprechende Anträge in Aussicht gestellt hat
(BGE 133 III 629 E. 2.4.2 S. 633 mit Hinweisen).
1.3.2 Dass das Bundesgericht, sollte es die Rechtsauffassung der
Beschwerdeführerin teilen, einen Endentscheid fällen könnte, trifft wohl zu.
Inwiefern dies aber einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde, tut die Beschwerdeführerin nicht
dar und ist nicht ersichtlich. Im angefochtenen Entscheid wird lediglich
festgehalten, Beweiserhebungen seien nicht ausgeschlossen. Dass sie notwendig
und zeit- und kostenaufwändig wären, ergibt sich daraus nicht.

2.
Die Beschwerdeführerin zeigt in der Beschwerdeschrift nicht hinreichend auf,
dass die Voraussetzungen für die Anfechtung eines Zwischenentscheides gegeben
wären. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Luczak