Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.3/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_3/2012

Urteil vom 27. Juni 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alban Brodbeck,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mietrechtliche Streitigkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 9. Dezember
2011.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Beschwerdeführer) behauptet, er habe mit B.________
(Beschwerdegegner) am 28. Oktober 2010 einen Mietvertrag über eine
Dreizimmerwohnung abgeschlossen. Mit Schreiben vom 31. Mai 2011 beantragte er
der Schlichtungsbehörde für Mietverhältnisse des Kantons Glarus im
Wesentlichen, den Beschwerdegegner zu verpflichten, den Mietvertrag
einzuhalten, ihm die betreffende Wohnung sofort zu übergeben, lärmdicht zu
gestalten und wo nötig zu reparieren/renovieren. Überdies sei der
Beschwerdegegner zur Eintragung eines Wohnrechts zugunsten des
Beschwerdeführers zu verhalten. Am 9. Juni 2011 trat die Schlichtungsbehörde
auf das Schlichtungsgesuch nicht ein, da zwischen den Parteien kein
Mietverhältnis bestehe und die Klage keine mietrechtliche Streitigkeit zum
Inhalt habe.

B.
Der Beschwerdeführer gelangte an das Kantonsgerichtspräsidium des Kantons
Glarus und verlangte im Wesentlichen, es sei festzustellen, dass C.________,
die als Mietervertreterin am Entscheid der Schlichtungsstelle mitgewirkt hatte,
ihrer Ausstandspflicht nicht nachgekommen und dass die Schlichtungsbehörde
nicht korrekt besetzt gewesen sei. Zur Begründung dieser beiden Anträge berief
sich der Beschwerdeführer darauf, C.________ sei bei einer Immobilienverwaltung
angestellt, weshalb sie im Schlichtungsverfahren nicht als Mietervertreterin
amten könne. Die Schlichtungsstelle sei so zu besetzen, dass Mieter- und
Vermietervertreter gleich vertreten seien. Zudem sei ein Ausstandsgrund
gegeben, da die Arbeitgeberin von C.________ Gegenpartei des Beschwerdeführers
in einem anderen, offenen Verfahren betreffend eine Mietstreitigkeit sei.
Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer, den Nichteintretensentscheid
aufzuheben und das Schlichtungsverfahren zu wiederholen oder das Verfahren
selbst materiell zu behandeln.
B.a Am 10. August 2011 wies der Kantonsgerichtspräsident das Ausstandsbegehren
ab, stellte fest, die Schlichtungsbehörde sei gesetzmässig besetzt gewesen und
wies das Gesuch, diese neu zu besetzen, ab. Im Übrigen überwies er das Begehren
an das Obergericht zur Behandlung als Beschwerde gegen den Entscheid der
Schlichtungsbehörde und auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten.
B.b Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vor
dem Obergericht des Kantons Glarus an, wiederholte im Wesentlichen seine
Rechtsbegehren und beanstandete die Kostenverteilung. Das Obergericht
bestätigte weitgehend den Entscheid des Kantonsgerichts, hob diesen allerdings
auf, soweit dem Beschwerdeführer Kosten auferlegt worden waren. Ferner hiess es
die Beschwerde gegen die Verfügung der Schlichtungsstelle, die ihm vom
Kantonsgericht überwiesen worden war, gut und wies diese an, ein
Schlichtungsverfahren durchzuführen.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt
der Beschwerdeführer dem Bundesgericht im Wesentlichen, den Entscheid des
Obergerichts aufzuheben, soweit dieser denjenigen des
Kantonsgerichtspräsidenten bestätigt. Sodann wiederholt er die im kantonalen
Verfahren gestellten Begehren, mit denen er nicht durchgedrungen ist. Zudem
beantragt er, die Schlichtungsbehörde sei einstweilig anzuweisen, die vom
Obergericht angeordnete Schlichtungsverhandlung ohne C.________ durchzuführen.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2012 teilte der Beschwerdeführer mit, die in
Nachachtung des obergerichtlichen Urteils angesetzte Schlichtungsverhandlung
sei mit Blick auf das Verfahren vor Bundesgericht zu Unrecht abgesagt und das
Verfahren sistiert worden. Er beantragt dem Bundesgericht sinngemäss, die
nötigen Schritte einzuleiten, um das Verfahren wieder in Gang zu bringen. Das
Obergericht hat sich zu einzelnen Punkten der Beschwerde vernehmen lassen und
beantragt, den angefochtenen Entscheid zu bestätigen, soweit auf die Beschwerde
überhaupt einzutreten sei. Der Beschwerdegegner hat sich nicht vernehmen
lassen. Der Beschwerdeführer hat in zwei Eingaben Bemerkungen zur
Vernehmlassung eingereicht. Nach Ablauf der Frist für allfällige Bemerkungen
hat der Beschwerdeführer dem Bundesgericht einen Entscheid des Kantonsgerichts
Glarus vom 11. Mai 2012 in einer anderen Angelegenheit eingereicht, in dem
dieses entschied, C.________ habe gegenüber dem Beschwerdeführer in den
Ausstand zu treten.

Der Beschwerdeführer hat gegen die Sistierung des Verfahrens vor der
Schlichtungsstelle beim Obergericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde
eingereicht, auf welche dieses nicht eintrat. Die dagegen erhobene Beschwerde
wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (Urteil des Bundesgerichts
4A_249/2012 vom 22. Juni 2012).

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde ist in der dafür vom Gesetz vorgesehenen Frist zu begründen
(Art. 100 BGG). Binnen der vom Gericht angesetzten Frist sind Bemerkungen zu
den Vernehmlassungen statthaft, soweit erst diese dazu Anlass geben. Ein Gesuch
um Anordnung vorsorglicher Massnahmen kann auch während laufendem Verfahren
noch gestellt oder neu begründet werden, namentlich wenn neue Umstände
eintreten, die nach Auffassung des Gesuchstellers vorsorgliche Massnahmen als
angezeigt erscheinen lassen. Von diesen Ausnahmen abgesehen, können
nachträgliche Eingaben nicht berücksichtigt werden.

1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal
letztinstanzlichen, selbstständig eröffneten Zwischenentscheid über ein
Ausstandsbegehren, der beim Bundesgericht angefochten werden kann (Art. 92 Abs.
2 BGG). Der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels massgebende Streitwert
bestimmt sich nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die
Hauptsache hängig ist (Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG). Das Streitwerterfordernis
für eine Beschwerde in Zivilsachen von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a
BGG) ist angesichts des vom Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren
behaupteten Mietzinses von Fr. 1'000.-- inkl. Nebenkosten offensichtlich
erreicht (Art. 51 Abs. 4 BGG). Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist
daher nicht einzutreten (Art. 113 BGG).

1.2 Keine Folge zu geben ist dem Gesuch des Beschwerdeführers, die
Schlichtungsstelle im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, das
Verfahren ohne C.________ fortzuführen. Damit hätte der Beschwerdeführer
erreicht, dass dem Ausstandsgesuch stattgegeben würde, selbst wenn es sich als
unbegründet erweisen sollte. Dass die umstrittene Frage des Bestands eines
Mietverhältnisses dringend der Klärung bedarf, zeigt der Beschwerdeführer nicht
hinreichend auf. Das allgemeine Interesse an einer beförderlichen Behandlung
der Streitsache reicht dazu nicht aus. Dem wird vielmehr mit der selbständigen
Anfechtbarkeit des Zwischenentscheides nach Art. 92 Abs. 2 BGG hinreichend
Rechnung getragen. Sollte die Aufforderung des Beschwerdeführers, das Verfahren
vor der Schlichtungsstelle wieder in Gang zu bringen, dahin zu verstehen sein,
dass er eventuell die vorsorgliche Durchführung der Schlichtungsverhandlung
unter Teilnahme von C.________ beantragt, wäre dem Begehren nicht stattzugeben,
ist es doch gerade der Sinn von Art. 92 Abs. 2 BGG, wenn möglich über die Frage
des Ausstands Klarheit zu schaffen, bevor das Verfahren seinen Fortgang nimmt.

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, C.________ arbeite für eine
Liegenschaftsverwaltung. Im Hinblick auf das Anstellungsverhältnis bei einer
Liegenschaftsverwaltung könne das betreffende Mitglied nicht als
Mietervertreter angesehen werden. Die Schlichtungsstelle sei daher nicht
vorschriftsgemäss zusammengesetzt gewesen. Zudem bestehe ein offenes Verfahren
wegen einer Mietstreitigkeit zwischen ihm und der Liegenschaftsverwaltung. Der
Beschwerdeführer macht mithin geltend, die Arbeitgeberin von C.________ sei in
einem anderen, parallelen Verfahren Gegenpartei des Beschwerdeführers. Dies
bilde einen Ausstandsgrund. In diesem Sinne habe sich auch der
Kantonsgerichtspräsident anlässlich eines früheren Verfahrens einmal geäussert.
Der Beschwerdeführer habe auf diese Aussage vertraut. Mit der Abkehr von seiner
früheren Meinung verhalte sich der Gerichtspräsident widersprüchlich.

2.1 Mit Blick auf die korrekte Zusammensetzung erachtete die Vorinstanz als
wesentlich, dass C.________ von Mieterseite zur Wahl empfohlen worden sei. Dass
sie für eine Liegenschaftsverwaltung arbeite, sei unerheblich. Mit Bezug auf
das Ausstandsbegehren hielt die Vorinstanz fest, das Kantonsgericht habe weder
den Sachverhalt willkürlich festgestellt noch die Tragweite der
Ausstandsbestimmungen von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO verkannt, weshalb kein
Beschwerdegrund nach Art. 320 ZPO gegeben sei. Das Kantonsgericht hatte
erkannt, C.________ trete im Verfahren zwischen dem Beschwerdeführer und der
Immobilienverwaltung nicht auf. Sie arbeite im Teilpensum, übe keine operativen
Entscheidkompetenzen aus und habe ihre Stellung erst angetreten, als das
entsprechende Verfahren seit langem anhängig war. Der Beschwerdeführer zeige
keine Gründe auf, welche ihre Unabhängigkeit in Frage stellen würden, sondern
stelle pauschal auf das Arbeitsverhältnis ab. Das Ausstandsbegehren sei zu
wenig substanziiert.

2.2 Selbst wenn der Kantonsgerichtspräsident in einem vorhergehenden Verfahren
die Meinung geäussert haben sollte, es liege ein Ausstandsgrund vor, bleibt es
ihm unbenommen, eine abweichende Auffassung zu vertreten, wenn er die Frage
konkret zu entscheiden hat. Wird eine Frage in einem Verfahren nicht
rechtskräftig beurteilt, kann der Rechtsuchende nicht darauf vertrauen, sie
werde in einem anderen Verfahren in einem bestimmten Sinn entschieden. Die Rüge
widersprüchlichen Verhaltens ist unbegründet.

2.3 Der Ausstand von Gerichtspersonen ist in Art. 47 ZPO geregelt. Diese
Bestimmung gilt auch für die Mitglieder der Schlichtungsbehörde. Mit Art. 47
ZPO wird der verfassungsmässige Anspruch auf ein unparteiisches Gericht (Art.
30 Abs. 1 BV) konkretisiert, weshalb die zu dieser Bestimmung ergangene
Rechtsprechung weiterhin Geltung hat (Botschaft zur ZPO, BBl 2006 7272 Ziff.
5.2.3 zu Art. 45 E-ZPO). Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat
jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden
muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen,
unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll
garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, welche ausserhalb des
Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei
auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen
korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im
Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 134 I 238
E. 2.1 S. 240).

Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird bereits verletzt, wenn bei
objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der
Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE
136 I 207 E. 3.1 S. 210 mit Hinweisen). Voreingenommenheit und Befangenheit in
diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall
anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten
aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters
zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei
abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in
objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die
bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit
hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter
tatsächlich befangen ist (BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240 mit Hinweisen).

2.4 C.________ steht zu ihrer Arbeitgeberin in einem Abhängigkeitsverhältnis.
Da sich der Beschwerdeführer im Rahmen eines anderen Verfahrens in einem
Rechtsstreit mit der Arbeitgeberin von C.________ befindet, ist die Anstellung
objektiv geeignet, beim Beschwerdeführer den Eindruck zu erwecken, C.________
könnte über jenes Verfahren im Bilde sein, sich aufgrund der Nähe zu ihrer
Arbeitgeberin mit deren Standpunkt identifizieren und daher ihm gegenüber
Vorbehalte hegen, die sie im hier zu beurteilenden Rechtsstreit beeinflussen
könnten. Damit ist seine Befürchtung, ein sachfremdes Element könnte in die
Entscheidfindung einfliessen, objektiv begründet. Die vom Kantonsgericht
dagegen angeführten Umstände ändern daran nichts. Auch wenn das betreffende
Verfahren im Zeitpunkt des Stellenantritts bereits längere Zeit hängig war,
C.________ es nicht selbst führt und nur in Teilzeit ohne Entscheidkompetenz
für die Gegenpartei des Beschwerdeführers arbeitet, ist nicht auszuschliessen,
dass sie an ihrem Arbeitsplatz aus Sicht ihrer Arbeitgeberin über das Verfahren
informiert wird. Vom Beschwerdeführer kann nicht verlangt werden, dass er
bezüglich der Befangenheit konkretere Angaben macht. Wie das Arbeitsverhältnis
ausgestaltet ist, kann der Rechtsuchende in der Regel nicht wissen. Es ist an
der Gerichtsperson, die sich dem Ausstandsbegehren widersetzt, im Einzelnen
aufzuzeigen, dass aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses
und der Art und Bedeutung des Rechtsstreites objektiv kein Anlass zu Misstrauen
in ihre Unparteilichkeit besteht. Entsprechende Umstände sind nicht
festgestellt. Damit ist das Anstellungsverhältnis objektiv geeignet, Misstrauen
in die Unparteilichkeit von C.________ zu erwecken.

2.5 Da sich das Ausstandsbegehren als begründet erweist, ist das Verfahren in
jedem Fall ohne das abgelehnte Mitglied fortzuführen. Damit hat der
Beschwerdeführer kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Klärung der Frage, ob
der Tatsache, dass das abgelehnte Mitglied bei einer Immobilienverwaltung tätig
ist, mit Bezug auf die korrekte Zusammensetzung der Schlichtungsbehörde
Bedeutung zukommt. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.
Die Beschwerde erweist sich mit Bezug auf das Ausstandsbegehren als begründet.
In Abänderung des Urteils der Vorinstanz ist die Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts teilweise gutzuheissen, dem Ausstandsbegehren statt zu
geben und die Schlichtungsverhandlung ohne C.________ durchzuführen. Im Übrigen
ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdegegner hat sich nicht
vernehmen lassen, weshalb er vor Bundesgericht nicht als unterliegende Partei
zu gelten hat. Daher sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG).
Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 III 439
E. 4 S. 446 mit Hinweis), zumal es sich nicht um eine komplizierte Sache
gehandelt hat, und die Interessenwahrung keinen Arbeitsaufwand erforderte, der
den Rahmen dessen überschreitet, was der einzelne üblicher- und zumutbarerweise
nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat
(vgl. BGE 110 V 72 E. 7 S. 82, 132 E. 4d S. 135).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde in Zivilsachen wird die Dispositiv
Ziff. 1 des Urteils des Obergerichts des Kantons Glarus wie folgt neu gefasst:
"1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A.________ vom 14. August 2011
gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 10. August 2011
(ZG.2011.00563) werden deren Dispositiv Ziff. 1- 3 sowie Ziff. 5 und 6
aufgehoben. Das Ausstandsbegehren gegen C.________ im Schlichtungsverfahren MS
47/2011 wird gutgeheissen. Auf die Beschwerde bezüglich der korrekten
Zusammensetzung der Schlichtungsbehörde wird nicht eingetreten."

Im Übrigen wird auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Luczak