Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.39/2012
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2012
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2012


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_39/2012

Urteil vom 23. April 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte
D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Brunner,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Haftung des Motorfahrzeughalters,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 28.
September 2010 und den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons
Zürich vom 27. Dezember 2011.

Sachverhalt:

A.
Am 1. März 1997 verursachte ein bei der X.________ AG (Beschwerdegegnerin)
versicherter Lenker einen Unfall, bei welchem D.________ (Beschwerdeführerin)
als Beifahrerin Verletzungen erlitt. Am 9. Mai 2007 erhob die
Beschwerdeführerin Klage beim Handelsgericht Zürich. Sie verlangte zunächst
Schadenersatz "nach dem freien richterlichen Ermessen", wobei sie den
Streitwert mit Fr. 1'500'000.-- angab. Nachdem sie mit Verfügung vom 11. Mai
2007 aufgefordert worden war, ihr Rechtsbegehren zu beziffern, stellte sie mit
Eingabe vom 15. Mai 2007 das Rechtsbegehren, die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, ihr Fr. 1'000'000.-- nebst Zins zu bezahlen, und es sei unter
Vorbehalt der Klageänderung davon Vormerk zu nehmen, dass es sich um eine
Teilklage handle.

B.
Das Verfahren wurde auf die Frage der Verjährung beschränkt. Mit Urteil vom 19.
März 2008 wies das Handelsgericht die Klage infolge Verjährung ab. Die dagegen
erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht gut und wies die Sache zur
materiellen Entscheidung an das Handelsgericht zurück (BGE 134 III 591).
Daraufhin setzte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Frist zur
Replik an und verband dies mit diversen Substanziierungshinweisen. So sei unter
anderem genau anzugeben, wie sich der Klagebetrag rechne. Nachdem die
Beschwerdeführerin die Replik erstattet hatte, verwies der Instruktionsrichter
auf die genannten Substanziierungshinweise und setzte der Beschwerdeführerin
Frist, ihr Rechtsbegehren zu beziffern, und zwar in einer Weise, dass klar
aufscheint, welche konkreten Schadenselemente in welcher konkreten Höhe
eingeklagt seien. Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin, die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten ihr "vorläufig einmal" den Betrag von
Fr. 1'500'000.-- nebst Zins seit dem 1. März 1997 zu bezahlen.

C.
Mit Urteil vom 28. September 2010 wies das Handelsgericht die Klage erneut ab.
Die dagegen erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies das
Kassationsgericht des Kantons Zürich am 27. Dezember 2011 ab, soweit darauf
eingetreten werden konnte. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die
Beschwerdeführerin dem Bundesgericht im Wesentlichen, den Entscheid des
Handels- und jenen des Kassationsgerichts aufzuheben, festzustellen, dass das
Handelsgericht des Kantons Zürich kein unabhängiges und unparteiisches Gericht
und Handelsrichter Stephan Weber kein unparteiischer Richter sei, und die Sache
zur Beurteilung der Schadenersatzansprüche an das Handelsgericht
zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf kostenfällige Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, während die kantonalen Instanzen
auf Vernehmlassung verzichten.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, das Handelsgericht sei kein
unabhängiges und unparteiisches Gericht, und sie stellt die Unparteilichkeit
des Handelsrichters Weber in Abrede.

1.1 Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des
Rechtsmissbrauchs ist es nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren
Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang
noch später vorzubringen (BGE 135 III 334 E. 2.2 S. 336 mit Hinweisen). Zudem
sind nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts sowohl dieses selbst
als auch die kantonalen Instanzen an die rechtliche Beurteilung, mit der die
Rückweisung begründet wurde, gebunden. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es
ihnen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven,
verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen
Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu
prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt
nicht in Erwägung gezogen worden waren (BGE 135 III 334 E. 2 und 2.1 S. 335 mit
Hinweisen).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist bereits einmal an das Bundesgericht gelangt. Die
Frage, ob das Handelsgericht als unabhängiges und unparteiisches Gericht
angesehen werden kann, hätte sich bereits in diesem Zeitpunkt gestellt. Daher
ist es grundsätzlich nicht zulässig, den Prozessstoff nach dem
Rückweisungsentscheid nachträglich auszuweiten. Die Beschwerdeführerin macht
zwar geltend, sie habe von den Missständen erst aufgrund einer Publikation
erfahren und danach umgehend gerügt. Sie zeigt aber nicht im Einzelnen auf,
welche "Missstände" sie erst aufgrund dieser Publikation hätte erkennen können,
sondern diskutiert die kantonalrechtlichen Bestimmungen über die
Zusammensetzung des Handelsgerichts. Weshalb diesbezügliche Ausführungen nicht
bereits anlässlich der Anfechtung des ersten Urteils hätten erfolgen können,
zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Damit ist auf ihre Ausführungen
unabhängig von der Frage, ob sie ihr Recht, die mangelnde Unabhängigkeit zu
rügen, durch verspätete Anrufung nach Treu und Glauben verwirkt hat, bereits
zufolge der Bindung an den Rückweisungsentscheid nicht einzutreten.

1.3 Handelsrichter Weber war am vom Bundesgericht beurteilten Entscheid des
Handelsgerichts noch nicht beteiligt. Gemäss den Feststellungen des
Kassationsgerichts erlangte die Beschwerdeführerin erst mit dem nunmehr
angefochtenen Urteil des Handelsgerichts Kenntnis von seiner Beteiligung, die
sie in ihrer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde umgehend rügte. Die Rüge,
Handelsrichter Weber sei befangen, ist daher zulässig.

1.4 Das Kassationsgericht hat im Wesentlichen auf die Stellungnahme des
Handelsrichters abgestellt. Die darin enthaltenen Ausführungen stellt die
Beschwerdeführerin in tatsächlicher Hinsicht nicht in Abrede. Sie ist aber der
Meinung, gestützt darauf sei die Befangenheit ausgewiesen.
1.4.1 Handelsrichter Weber hatte im Wesentlichen ausgeführt, er sei bis Ende
2001 Mitglied der Direktion der Beschwerdegegnerin gewesen. Im Jahr 2002 sei
die Herstellerin des Leonardo-Programmes gegründet worden, an welcher die
Beschwerdegegnerin zu 40 %, er selbst und Rechtsanwalt F.________ je mit 30 %
beteiligt gewesen seien. Die Beschwerdegegnerin habe nebst anderen Beteiligten
die Weiterentwicklungen während weiteren drei Jahren mitfinanziert. Im Gegenzug
seien Vergünstigungen für den Bezug von Software eingeräumt worden. Im Jahr
2004 hätten F.________ und er die von der Beschwerdegegnerin gehaltenen Aktien
im Nennwert von Fr. 96'000.-- zu einem Kaufpreis von Fr. 48'000.-- übernommen.
Zudem sei der Beschwerdegegnerin für Fr. 96'000.-- das Recht eingeräumt worden,
Lizenzen bzw. Wartungsgebühren (Updates) zu beziehen. Weitere Sonderkonditionen
bestünden nicht. Für Lizenzen und Wartung seien der Herstellerin des
Leonardo-Programmes von der Beschwerdegegnerin in den letzten fünf Jahren
insgesamt Fr. 240'000.-- vergütet worden, was rund 4 % des Gesamtumsatzes
entspreche.
1.4.2 Das Kassationsgericht ging davon aus, bis zum Jahr 2004 habe eine enge
Beziehung zwischen dem Handelsrichter und der Beschwerdegegnerin bestanden.
Seit der Übernahme der Aktien der Beschwerdegegnerin und damit seit sechs
Jahren vor Ausfällung des angefochtenen Urteils des Handelsgerichts bestehe
bloss eine branchenübliche Geschäftsbeziehung zwischen der Beschwerdegegnerin
und der Herstellerin des Leonardo-Programmes, bzw. Handelsrichter Weber. Der
Anteil von 4 % am Gesamtumsatz sei nicht dominierend. Da das Leonardo-Programm
für entsprechende Berechnungen üblicherweise angewendet werde, bestünden für
die Beschwerdegegnerin, wenn überhaupt, nur geringe Möglichkeiten, auf ein
Konkurrenzprodukt auszuweichen. Die heutige Geschäftsbeziehung begründe kein
Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdegegnerin. Einem Richter könne
grundsätzlich zugetraut werden, dass er mehrere Jahre nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses beziehungsweise der Beteiligung der Beschwerdegegnerin an
der Aktiengesellschaft, mit welcher der Handelsrichter verbunden ist, über die
nötige Distanz verfüge, um unvoreingenommen zu urteilen.
1.4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, massgebend sei nicht, was von einem
Richter erwartet werden könne, sondern ob objektiv der Anschein der
Befangenheit bestehe. Handelsrichter Weber sei als bei der Beschwerdegegnerin
angestellter Schadensleiter Chef der seit 1997 bis heute mit dem Fall betrauten
Sachbearbeiter gewesen. Er habe die Verantwortung für die Rückstellungen in
diesem Komplexschaden mit einem Schadensvolumen von über einer Million Franken
getragen. Auch zur Anerkennung relativ kleiner Beträge habe die Person, die den
Schadensfall betreute, jeweils das Einverständnis ihres Vorgesetzten, des
Direktors und Schadensleiters, einholen müssen. Mit Bezug auf die
Geschäftsbeziehungen komme es nicht darauf an, ob diese branchenüblich seien.
Gerade weil die Barwerttafeln als Normhypothesen gesetzesähnlichen Charakter
hätten, könne eine allzu versicherungsfreundliche [sic! gemeint ist wohl eine
allzu versichertenfreundliche bzw. versicherungsfeindliche] Kommentierung (wie
zum Beispiel, dass der Kapitalisierungszinsfuss schlicht nicht mehr haltbar
sei) dazu führen, dass die Nachfolgebestellungen für das Leonardo-Programm
stark zurückgingen. Die Geschäftsbeziehung als solche erwecke den äusseren
Anschein der Befangenheit.

1.5 Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache
in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass
ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen
Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden
Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise
zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Die
Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver
Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die
Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und
Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn
sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen
Umstände Gegebenheiten ergeben, die geeignet sind, Misstrauen in die
Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei kommt es nicht auf das
subjektive Empfinden einer Partei an. Das Misstrauen in die
Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es
genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein
der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht
verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 134 I 238 E. 2.1 S.
240; 136 I 207 E. 3.1 S. 210; je mit Hinweisen).
1.5.1 Handelsrichter Weber war Mitglied der Direktion der Beschwerdegegnerin,
so dass zu dieser eine enge Beziehung bestand. Dass es zu Prozessen über
Schäden kommt, gehört aber zum Geschäftsalltag der Beschwerdegegnerin. Diese
hat zwar ein Interesse an einem für sie günstigen Ausgang des Verfahrens. Ein
solcher ist für sie aber offensichtlich nicht von existenzieller Bedeutung. Mit
Bezug auf derartige Alltagsfälle genügt allein die Tatsache, dass
Handelsrichter Weber vor Jahren Mitglied der Direktion der Beschwerdegegnerin
war und danach während einer gewissen Zeit in enger geschäftlicher Beziehung zu
ihr stand, bei objektiver Betrachtung nicht, um den Anschein der Befangenheit
und der Voreingenommenheit zu erwecken. Das Abhängigkeits- oder spezifische
Näheverhältnis, das objektiv geeignet war, den Anschein der Befangenheit
hervorzurufen (vgl. KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, 2001, S. 106 f.),
bestand im Zeitpunkt der Urteilsfällung bereits seit mehreren Jahren nicht
mehr.
1.5.2 Handelsrichter Weber war allerdings zu einem Zeitpunkt für die
Beschwerdegegnerin tätig, als diese den Schadensfall der Beschwerdeführerin
bereits bearbeitete. Hätte er sich bereits während seiner Anstellung mit dem zu
beurteilenden Fall befasst, bestünde die Möglichkeit, dass er sich bereits eine
Meinung über die Angelegenheit gebildet hat, was objektiv betrachtet den
Anschein der Befangenheit erwecken kann. Wie es sich damit verhält, kann aber
offen bleiben. Die Beschwerdeführerin beruft sich vor Bundesgericht zwar auf
eine Vorbefassung wegen der Tätigkeit für die Beschwerdegegnerin. Dem Entscheid
des Kassationsgerichts und den darin wiedergegebenen Ausführungen des
Handelsrichters ist dazu aber nichts zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin
wurden diese zur Stellungnahme unterbreitet, wovon sie keinen Gebrauch gemacht
hat. Sie hat insbesondere vom Handelsrichter keine weiteren Auskünfte
betreffend eine allfällige Vorbefassung verlangt. Spätestens die Stellungnahme
des Handelsrichters, in der er die Funktion, die er bei der Beschwerdeführerin
inne hatte, offen legte, hätte Anlass zu den Behauptungen zur Vorbefassung
gegeben, welche die Beschwerdeführerin nun dem Bundesgericht vorträgt. Dass sie
diese im kantonalen Verfahren bereits aufgestellt hätte, zeigt sie nicht auf
und ist dem Entscheid des Kassationsgericht nicht zu entnehmen. Damit sind die
Vorbringen im bundesgerichtlichen Verfahren verspätet (Art. 99 Abs. 1 BGG). Auf
die Rüge ist nicht einzutreten.
1.5.3 Mit Bezug auf die Barwerttafeln und das Leonardo-Programm ist zwar
denkbar, dass eine allzu versicherungsfeindliche Kommentierung zu einem
Rückgang der Nachfolgebestellungen führen könnte. Hier geht es aber nicht um
die Barwerttafeln oder deren Kommentierung, sondern um die Entscheidung eines
Einzelfalles. Dass die Versicherung wegen einer derartigen
Einzelfallentscheidung auf die Benutzung des Leonardo-Programmes verzichten
würde, ist bei objektiver Betrachtung nicht anzunehmen, zumal gemäss den
Feststellungen der Vorinstanz kaum Alternativprodukte auf dem Markt erhältlich
sind. Auch mit Blick auf das Leonardo-Programm ist mithin nicht dargetan, dass
Handelsrichter Weber befangen war.

2.
Das Handelsgericht erachtete die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend
die Anrechnung der geltend gemachten Ansprüche an den eingeklagten Teilbetrag
als ungenügend. Das Klagefundament lasse keine Beurteilung der Teilklage zu.

2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe nicht eine Teilklage,
sondern eine unbezifferte Klage eingereicht. Es verletze Art. 42 Abs. 2 OR,
eine Bezifferung zu verlangen. Überdies stelle es eine willkürliche Anwendung
der Dispositionsmaxime dar, das abschliessende Rechtsbegehren ("vorläufig
einmal den Betrag von Fr. 1'500'000.--") als Teilklage zu qualifizieren.

2.2 Die Beschwerdeführerin war bereits zur Bezifferung ihres Anspruchs
angehalten worden, bevor sie zum ersten Mal an das Bundesgericht gelangt war.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2007 hatte sie das Rechtsbegehren gestellt, die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr Fr. 1'000'000.-- nebst Zins zu
bezahlen, und es sei unter Vorbehalt der Klageänderung davon Vormerk zu nehmen,
dass es sich um eine Teilklage handle. Die Beschwerdeführerin bringt vor, in
dieser Eingabe habe sie darauf hingewiesen, die Verfügung vom 11. Mai 2007, mit
der sie unter der Androhung, dass sonst nicht auf die Klage eingetreten werde,
zur Bezifferung der Klage angehalten worden sei, verstosse gegen Bundes- und
kantonales Recht. Auf den nunmehr geltend gemachten formellen prozessualen
Mangel der Verfügung hätte sich die Beschwerdeführerin, auch wenn der Prozess
vorerst auf die Frage der Verjährung beschränkt war, bereits in ihrer ersten
Beschwerde an das Bundesgericht berufen können und müssen. Es musste ihr
bewusst sein, dass das Handelsgericht sonst ihr Begehren nach dem
Rückweisungsentscheid als Teilklage behandeln und den Prozess entsprechend
weiterführen würde. Gemäss Rückweisungsentscheid war eine Teilklage über Fr.
1'000'000.-- zu beurteilen. Damit hat es sein Bewenden.

3.
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie ist abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die
Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 17'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Handelsgericht des Kantons Zürich und dem
Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. April 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Luczak