Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.398/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_398/2012

Urteil vom 26. November 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Giuseppe Mongiovì,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gaetano Longo,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vollstreckung eines ausländischen Urteils,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II.
Beschwerdeabteilung, vom 24. Mai 2012.

Sachverhalt:

A.
Mit Strafurteil vom 3. Oktober 2008 verurteilte das Landgericht Paola (Italien)
X.________ wegen sexueller Übergriffe auf seinen Sohn Z.________ zu einer
Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sprach seiner geschiedenen Ehefrau,
Y.________, wohnhaft in Italien, die im Strafverfahren als Privatklägerin
aufgetreten war, Schadenersatz in der Höhe von EUR 50'000.-- zu, wobei es diese
Summe für sofort vollstreckbar erklärte. Ferner verpflichtete es X.________ zur
Leistung einer Parteientschädigung von EUR 1'500.-- zuzüglich weiterer
gesetzlich vorgesehener Summen. X.________ appellierte gegen dieses Urteil beim
Corte di Appello die Catanzaro.

B.
Am 15. Juni 2011 beantragte Y.________ dem Kantonsgericht Zug im Wesentlichen,
das Strafurteil des Landgerichts Paola "im Punkto Schadenersatz"
(Schadenersatzanspruch von EUR 50'000.-- nebst Zins, Prozesskostenentschädigung
von EUR 1'500.-- samt Nebengebühren sowie Vergebührungskosten von EUR 1'549.02)
in der Schweiz für vollstreckbar zu erklären. Mit Verfügung vom 28. Juni 2011
anerkannte der Einzelrichter des Kantonsgerichts das Urteil des Landgerichts
Paola in Bezug auf die Adhäsionsklage und erklärte es hinsichtlich des
zugesprochenen Schadenersatzes von EUR 50'000.-- und der Parteientschädigung
von EUR 1'500.-- für vollstreckbar.
Das Obergericht des Kantons Zug hiess die dagegen gerichtete Beschwerde von
X.________ mit Urteil vom 3. November 2011 gut, hob die angefochtene Verfügung
des Einzelrichters auf und wies das Gesuch von Y.________ um Anerkennung und
Vollstreckbarerklärung des Urteils des Landgerichts Paola gestützt auf Art. 27
Ziff. 3 des Übereinkommens vom 16. September 1988 über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen (aLugÜ, AS 1991 2436) ab. Gegen dieses Urteil führte Y.________
Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht, das die Beschwerde am 15. März
2012 teilweise guthiess, das Urteil des Obergerichts aufhob und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückwies.
Mit Urteil vom 24. Mai 2012 wies das Obergericht die Beschwerde gegen die
Verfügung des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 28. Juni 2011 ab.

C.
X.________ (Beschwerdeführer) beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, es seien
das Urteil des Obergerichts vom 24. Mai 2012 und die Verfügung des
Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 28. Juni 2011 aufzuheben, und es sei dem
Urteil des Landgerichts Paola vom 3. Oktober 2008 die Anerkennung und
Vollstreckung in der Schweiz zu versagen. Eventualiter sei die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner enthält die Beschwerde
den folgenden Antrag: "Eventualiter sei das Verfahren (die Anerkennung und
Vollstreckung des Urteils des Strafgerichts Paola vom 3. Oktober 2008) bis zum
Vorliegen des rechtskräftigen Urteils in Bezug auf das Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer vor dem Kassationsgericht in Rom zu sistieren." Der
Beschwerdeführer macht zur Begründung geltend, er habe inzwischen gegen das
Urteil des Corte di Appello die Catanzaro innert Frist beim Corte Suprema di
Cassazione in Rom appelliert.
Y.________ (Beschwerdegegnerin) schliesst auf Abweisung der Beschwerde sowie
auf Bestätigung des Urteils des Obergerichts vom 24. Mai 2012 und der Verfügung
des Einzelrichters vom 28. Juni 2011.
Der Beschwerdeführer bestritt in einer weiteren Eingabe die Ausführungen der
Beschwerdegegnerin, worauf diese mitteilte, sie verzichte ihrerseits auf
Bemerkungen.
Mit Verfügung vom 9. August 2012 wurde festgestellt, dass der Beschwerde im
Umfang der gestellten Begehren von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zukommt.

D.
Am 5. Oktober 2012 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit, nach
Angaben seines Verteidigers habe der Corte Suprema di Cassazione das
zweitinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die
zweite Instanz zurückgewiesen, wobei die Urteilsbegründung noch nicht vorliege.

Erwägungen:

1.
1.1 Das angefochtene Urteil des Obergerichts betrifft die Anerkennung und
Vollstreckung eines ausländischen Urteils und unterliegt damit der Beschwerde
in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 BGG). Es handelt sich um einen
Entscheid einer Vorinstanz gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG, der das Verfahren
abschliesst (Art. 90 BGG). Der Streitwert übersteigt die Grenze von Fr.
30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die dagegen gerichtete Beschwerde in
Zivilsachen ist demnach - unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung
(Erwägungen 1.2-1.4) - zulässig.
Unzulässig ist die Beschwerde demgegenüber mangels Letztinstanzlichkeit (Art.
75 Abs. 1 BGG), soweit sie sich direkt gegen den Entscheid des Einzelrichters
des Kantonsgerichts richtet. Insoweit kann darauf nicht eingetreten werden.

1.2 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96
BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls
wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf
die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt,
worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Der Beschwerdeführer soll in der
Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen
Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den
als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE
134 II 244 E. 2.1).

1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei
"willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten
will, kann sich nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene
tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise
seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und
substanziiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die
Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (vgl. BGE 136 II 508 E. 1.2;
133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Soweit der Beschwerdeführer den
Sachverhalt ergänzen will, hat er zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass er
entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei
den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (Urteile 4A_275/2011 vom 20.
Oktober 2011 E. 2, nicht publ. in: BGE 137 III 539; 4A_214/2008 vom 9. Juli
2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570). Auf eine Kritik an den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht
genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3), und ebenso wenig auf
Vorbringen, die in den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz keine Stütze
finden, ohne dass dazu eine taugliche Sachverhaltsrüge im vorstehenden Sinne
substanziiert wird.

1.4 Zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer seine Beanstandungen auch im
Bereich der Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Entscheiden gegen
den angefochtenen Entscheid zu richten hat. Nicht eingetreten werden kann
dagegen auf Ausführungen des Beschwerdeführers, mit denen dieser direkt den
anzuerkennenden ausländischen Entscheid kritisiert, statt in rechtsgenügender
Form aufzuzeigen, inwiefern der Vorinstanz beim Entscheid über dessen
Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung eine Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG
unterlaufen ist respektive dieser Entscheid auf einer unrichtigen Feststellung
des Sachverhalts im Sinne von Art. 97 BGG basiert.

2.
Die Vorinstanz beurteilte die Anerkennungsvoraussetzungen gemäss dem aLugÜ, was
vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wird. Sie prüfte die Einwände des
Beschwerdeführers gegen die Vollstreckbarerklärung des Urteils des Landgerichts
Paola und kam zum Schluss, es liege kein Anerkennungsversagungsgrund vor.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich
unrichtig festgestellt und sei "dabei in Willkür verfallen". Sie habe
Bundesrecht verletzt, da die Anerkennung des Urteils bei Zugrundelegung des
tatsächlichen (richtigen) Sachverhalts gegen den schweizerischen Ordre Public
gemäss Art. 27 Ziff. 1 aLugÜ verstosse.

3.
Gemäss Art. 27 Ziff. 1 aLugÜ wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn die
Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem sie geltend gemacht
wird, widersprechen würde. Die Verletzung wesentlicher Grundsätze des
schweizerischen Verfahrensrechts kann als Verstoss gegen den
verfahrensrechtlichen Ordre Public der Anerkennung einer Entscheidung im Sinne
von Art. 27 Ziff. 1 aLugÜ entgegenstehen. Ein Verstoss gegen den
verfahrensrechtlichen Ordre Public liegt aber nach dem im schweizerischen
internationalen Privatrecht herrschenden Verständnis nur vor bei einer
Verletzung von fundamentalen und allgemein anerkannten Verfahrensgrundsätzen,
deren Nichtbeachtung zum Rechtsempfinden in einem unerträglichen Widerspruch
steht, so dass die Entscheidung als mit der in den Kulturstaaten geltenden
Rechts- und Wertordnung schlechterdings unvereinbar erscheint (BGE 132 III 389
E. 2.2.1; 126 III 249 E. 3b mit Hinweisen). Dies gilt erst recht im
Zusammenhang mit der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile (etwa
im Anwendungsbereich des LugÜ), wo die Tragweite des Vorbehalts der
öffentlichen Ordnung noch eingeschränkter zu verstehen ist als bei der direkten
Anwendung ausländischen Rechts (BGE 134 III 661 E. 4.1; 126 III 327 E. 2b). Zu
den Grundsätzen eines fairen Verfahrens gehören insbesondere die Gewährung des
rechtlichen Gehörs, die Gleichbehandlung der Parteien und die Beachtung des
Rechts auf Beweis sowie das Verteidigungsrecht im Gerichtsverfahren, wie es in
der EMRK anerkannt ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
verfahrensrechtlichen Minimalgarantien nur im Grundsatz zur Verfügung stehen
müssen, das heisst unerheblich ist, ob tatsächlich davon Gebrauch gemacht
wurde, und weiter, dass unter Berücksichtigung des Systems und der Struktur des
ausländischen Verfahrensrechts im Ursprungsstaat beurteilt werden muss, ob die
Mindestrechte gewährt wurden (Urteil 4P.48/2002 vom 4. Juni 2002 E. 3b/aa mit
Hinweisen).

4.
Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beurteilung vorbringt,
wonach im vorliegenden Fall keine Unvereinbarkeit mit dem prozessualen Ordre
Public gemäss Art. 27 Ziff. 1 aLugÜ gegeben sei, verfängt nicht.

4.1 Seine diesbezüglichen Ausführungen sind zum grössten Teil bereits
unzulässig: Er stellt seinen Beanstandungen eine umfangreiche
Sachverhaltsdarstellung voran, in der er dem Bundesgericht ausführlich seine
eigene Sicht der Dinge unterbreitet und dabei verschiedentlich von der
bindenden Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz abweicht sowie diese ergänzt.
Unter dem Titel "Offensichtlich unrichtige Feststellung des massgebenden
Sachverhalts" erklärt er dann eingehend, in welchen Punkten sich das Verfahren
vor dem Landgericht Paola seines Erachtens nicht wie von der Vorinstanz
festgestellt zugetragen habe. Die vorinstanzlichen Feststellungen bezeichnet er
dabei wiederholt als offensichtlich unrichtig respektive willkürlich, ohne
indessen zulänglich begründete Sachverhaltsrügen im oben beschriebenen Sinn
(Erwägung 1.3) zu erheben. Darauf kann allgemein nicht eingetreten werden.

4.2 Im Einzelnen ist immerhin folgendes zu bemerken:
Die Vorinstanz verwarf mit ausführlicher Begründung das Argument des
Beschwerdeführers, es sei ihm im italienischen Strafverfahren keine Gelegenheit
gegeben worden, die ihn entlastenden Beweise geltend zu machen, so namentlich
Zeugen zu befragen und Beweisunterlagen beizuziehen. Der Beschwerdeführer
kritisiert die dieser vorinstanzlichen Rechtsauffassung zugrundeliegenden
Feststellungen in verschiedener Hinsicht:
4.2.1 Zunächst beanstandet er die Feststellung, das Landgericht Paola habe auf
die Befragung der Zeugen in der Schweiz verzichtet, weil die schweizerischen
Behörden offiziell das Rechtshilfegesuch des Gerichts "verneint" hätten,
weshalb die klinischen Unterlagen von Dr. A.________ und Dr. B.________ nicht
erhältlich und damit eine Sachverständigenbegutachtung von Z.________ nicht
möglich gewesen seien. Er hält dem entgegen, die schweizerischen Behörden
hätten das Rechtshilfegesuch gar nicht offiziell verneint bzw. abgewiesen;
vielmehr sei dieses unvollständig gewesen und habe aus diesem Grund nicht
beantwortet werden können. Allerdings zeigt er in diesem Zusammenhang weder
auf, dass die entsprechende Feststellung der Vorinstanz unhaltbar ist, noch
legt er mit Aktenhinweisen dar, dass er die nun vor Bundesgericht behaupteten
Umstände bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hatte. Ferner
fehlen auch - über pauschale Behauptungen hinausgehende - Ausführungen dazu,
inwiefern diese von ihm behaupteten Sachverhaltselemente für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend gewesen wären.
4.2.2 Weiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche
Feststellung, die Verteidigung habe im Verlauf des Strafverfahrens mehr als
genügend Zeit gehabt, die klinischen Unterlagen von Dr. A.________ und Dr.
B.________ beim Landgericht Paola einzureichen, zumal der Beschwerdeführer
aufgrund des in der Schweiz durchgeführten Eheschutz- und Scheidungsverfahrens
im Besitze der entsprechenden Unterlagen gewesen sei oder diese ohne weiteres
hätte beschaffen können. Der Beschwerdeführer moniert, es treffe nicht zu, dass
er diese Unterlagen besessen habe oder hätte erhältlich machen können, weshalb
er sie auch nicht habe einreichen können, ohne allerdings aufzuzeigen,
inwiefern die entsprechende Feststellung der Vorinstanz geradezu willkürlich
sein soll respektive dass er seine abweichende Behauptung bereits vor der
Vorinstanz prozesskonform eingebracht hat.
4.2.3 Sodann behauptet der Beschwerdeführer, er habe entgegen den
Feststellungen der Vorinstanz keine Möglichkeit gehabt, die Zeugen selber dazu
zu veranlassen, zur Befragung nach Italien zu reisen und weiter, das
Landgericht Paola habe auch die in Italien wohnhaften Entlastungszeugen nicht
einvernommen. Auch in diesem Punkt erschöpft sich die Beschwerde in eigenen
Behauptungen des Beschwerdeführers ohne jegliche Auseinandersetzung mit dem
vorinstanzlichen Urteil. Das genügt nicht.
4.2.4 Keine zulänglich begründete Sachverhaltsrüge kann schliesslich in der
Behauptung des Beschwerdeführers erblickt werden, er habe im Verfahren in
Italien keine Möglichkeit gehabt, Belastungszeugen zu befragen. Damit
wiederholt er lediglich, was er hierzu bereits vor der Vorinstanz erfolglos
ausgeführt hatte. Die Vorinstanz hielt diese Behauptung indessen für
unbewiesen, was der Beschwerdeführer mit dem Umstand zu entkräften sucht, im
Urteil des Landgerichts Paola fänden sich keine Hinweise auf die Befragung der
Belastungszeugen durch die Verteidigung. Dies reicht nicht, um die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in diesem Punkt als willkürlich
auszuweisen, zumal den Beschwerdeführer mit Bezug auf das Vorliegen von
Anerkennungshindernissen die Beweislast traf (Urteil 5A_161/2008 vom 3. Juni
2008 E. 2.5; vgl. auch BGE 116 II 625 E. 4b). Es ist daher auch insofern vom
Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat.

4.3 Hinlänglich begründet und daher zulässig ist einzig die Rüge, die
Vorinstanz habe den massgebenden Sachverhalt offensichtlich unrichtig
festgestellt, indem sie angenommen habe, der Beschwerdeführer bzw. sein
Verteidiger habe im Strafverfahren der Abweisung des Antrags um Beizug der
Eheschutz- und Scheidungsakten zugestimmt.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, diese Feststellung basiere auf
einem falschen Verständnis der folgenden Passage des für vollstreckbar
erklärten Urteils:
"Da ultimo, il Tribunale rigettava la richiesta difensiva di concessione di
congruo termine per l'aquisizione e conseguente produzione della documentazione
in possesso del legale elvetico dell'X.________ afferente la causa di
separazione e divorzio dalla ex coniuge e parte civile Y.________, e ciò in
considerazione della rilevanza soltanto ipotetica di siffatta documentazione ai
fini della decisione, siccome dallo stesso difensore ammesso."
Die Zustimmung seines Verteidigers - so der Beschwerdeführer - beziehe sich
entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht auf den Entscheid des Landgerichts
Paola, den Antrag abzuweisen, sondern darauf, dass die Akten "für die
Beurteilung der Strafsache möglicherweise relevant sein könnten". Dabei
übersieht der Beschwerdeführer, dass in der zitierten Passage ohnehin nicht von
einer "möglichen Relevanz", sondern vielmehr von einer "nur hypothetischen
Relevanz" ("rilevanza soltanto ipotetica") die Rede ist, welche die
Verteidigung anerkannt habe. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen davon
ausging, der Beschwerdeführer habe auf den Aktenbeizug verzichtet, ist dies
jedenfalls nicht unhaltbar.

4.4 In rechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz
habe verkannt, dass die Anerkennung und Vollstreckung des italienischen
Strafurteils gegen den schweizerischen Ordre Public gemäss Art. 27 Ziff. 1
aLugÜ verstosse, was er zunächst mit allgemeinen Erläuterungen zur Bedeutung
des Ordre Public und der verfassungs- und konventionsmässigen Rechte im
Strafverfahren zu belegen sucht. In der Folge stützt er seine Auffassung im
Wesentlichen auf seine eigenen, vom massgebenden Sachverhalt abweichenden
tatsächlichen Behauptungen (Erwägungen 4.1-4.3). Seine Ausführungen, die alle
dahin gehen, dass sein Verteidigungsrecht, sein Anspruch auf rechtliches Gehör
und sein Beweisführungsanspruch im Strafverfahren vor dem Landgericht Paola
verletzt worden seien, entbehren insofern weitgehend der Grundlage.
Soweit die Ausführungen überhaupt zu hören sind, vermögen sie jedenfalls nicht
zu belegen, dass das angefochtene Urteil Art. 27 Ziff. 1 aLugÜ verletzt:
Zum einen rügt der Beschwerdeführer, das Landgericht Paola habe, indem es ohne
formelle Verfügung und ohne Begründung auf die entlastenden Beweise des
Beschwerdeführers verzichtet und "damit (faktisch) eine von ihm zuvor erlassene
Beweiszulassungsverfügung ohne Begründung" aufgehoben habe, gegen das
italienische Strafprozessgesetz verstossen. Zum anderen kritisiert er, das
Landgericht habe sich "hauptsächlich von der Behauptung der Beschwerdegegnerin
überzeugen" lassen, obwohl sich letztere anlässlich des Eheschutz- und
Scheidungsverfahrens in der Schweiz und des Strafverfahrens in Italien
widersprüchlich verhalten habe.
Eine unrichtige Beweiswürdigung oder sogar die Verletzung von ausländischen
Verfahrensbestimmungen vermag indessen - jedenfalls für sich allein betrachtet
- keine Ordre Public-Widrigkeit im Sinne von Art. 27 Ziff. 1 aLugÜ zu
begründen. Die anzuerkennende ausländische Entscheidung darf nämlich
keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden (Art. 29 und Art. 34 Abs. 3
aLugÜ), was notabene auch mit Blick auf mögliche Verfahrensfehler gilt
(WALTHER, in: Kommentar Lugano-Übereinkommen, 2. Aufl. 2011, N. 1 zu Art. 36
LugÜ).

4.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit
überhaupt darauf eingetreten werden kann.

5.
Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter zum Hauptbegehren um Gutheissung
der Beschwerde und Aufhebung der angefochtenen Entscheide, "das Verfahren (die
Anerkennung und Vollstreckung des Urteils des Strafgerichts Paola vom 3.
Oktober 2008)" sei "bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils in Bezug auf
das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer vor dem Kassationsgericht in Rom
zu sistieren". Er stützt seinen Antrag auf Art. 30 Abs. 1 sowie Art. 38 Abs. 1
aLugÜ, gemäss denen das Gericht eines Vertragsstaats, in dem die Anerkennung
einer in einem anderen Vertragsstaat ergangenen Entscheidung geltend gemacht
wird, respektive das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht, das Verfahren
aussetzen kann, wenn gegen die Entscheidung (im Ursprungsstaat) ein
ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt worden ist.
Diesem Antrag kann keine Folge gegeben werden: Der Beschwerdeführer begnügt
sich in der Beschwerde nämlich mit der pauschalen Behauptung, sein Interesse an
der Verweigerung der Anerkennung und Vollstreckung des Urteils wiege unter
Berücksichtigung der konkreten Umstände sehr schwer und überwiege "bei weitem
das Interesse der Beschwerdegegnerin", unter Verweis auf die "oben" gemachten
Ausführungen. Er tut nicht dar, inwiefern vorliegend Umstände gegeben sein
sollen, die ausnahmsweise die Sistierung des Verfahrens zu Gunsten des
Schuldners gebieten und die überdies, wie vom Bundesgericht in Anlehnung an die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verlangt wird (vgl. BGE 137 III
261 E. 3.2 und 3.3), nicht bereits im ausländischen Urteilsverfahren geltend
gemacht wurden bzw. geltend gemacht werden konnten. Solches ist denn auch nicht
ersichtlich. Insbesondere sucht man im angefochtenen Urteil sowie in den
Rechtsschriften vergebens nach zuverlässigen Hinweisen auf die
Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in Italien aus Gründen, die im
Strafverfahren vor dem Landgericht Paola nicht berücksichtigt werden konnten.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II.
Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Kölz