Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.394/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_394/2012

Urteil vom 4. Oktober 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiberin Reitze.

Verfahrensbeteiligte
X.________ Versicherung AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Krankentaggeldversicherung;
Schlichtungsverfahren,

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich,
II. Kammer, vom 31. Mai 2012.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Kläger, Beschwerdegegner) war nach eigenen Angaben seit dem 1.
Januar 2005 bei der X.________ Versicherung AG (Beklagte, Beschwerdeführerin)
krankentaggeldversichert.

B.
B.a Mit Eingabe vom 19. April 2012 erhob A.________ Klage gegen die X.________
Versicherung AG mit dem Begehren, die X.________ Versicherung AG sei zu
verpflichten, ihm Krankentaggeldleistungen im Betrag von Fr. 44'552.20
zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 1. Juli 2008 auszurichten.
B.b Mit Verfügung vom 31. Mai 2012 entschied der Referent des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich auf die Klage einzutreten und
wies das Sistierungsgesuch der Beklagten ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, es sei
Ziffer 1 der Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom
31. Mai 2012 aufzuheben und auf die Klage vom 19. April 2012 sei nicht
einzutreten.

Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Der Kläger hat jedoch
unaufgefordert erklärt, dass er sich einer Stellungnahme zur Beschwerde
enthalte.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 10. September 2012 wurde der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, das vorliegende Verfahren sei bis zum
Entscheid des Bundesgerichts im Verfahren 4A_184/2012 zu sistieren. Der
Entscheid im Verfahren 4A_184/2012 ist am 18. September 2012, somit vor
Erledigung der vorliegenden Sache ergangen. Damit ist das Sistierungsgesuch
gegenstandslos geworden.

2.
2.1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 417 E. 1 S. 417 mit
Hinweisen).

2.2 Soweit ersichtlich, richtet sich die Beschwerde einzig gegen den Entscheid
der Vorinstanz, auf die Klage einzutreten, und nicht auch gegen die Abweisung
des Sistierungsgesuchs.

Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 31. Mai 2012 entschieden, auf die Klage
des Beschwerdegegners einzutreten, da ein vorgängiges Schlichtungsverfahren bei
Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, für
welche die Kantone eine einzige kantonale Instanz nach Art. 7 ZPO bezeichnet
haben, nicht erforderlich sei. Damit hat die Vorinstanz ihre funktionelle
Zuständigkeit bejaht. Die angefochtene Verfügung stellt einen nach Art. 92 BGG
anfechtbaren Zwischenentscheid dar, gegen welchen die Beschwerde zulässig ist
(vgl. Urteil 4A_184/2012 vom 18. September 2012 E.1.3, zur Publikation
vorgesehen).

2.3 Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind Zwischenentscheide mit
dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten (BGE 134 V 138 E. 3
S. 144; 133 III 645 E. 2.2 S. 648). In der Hauptsache geht es um
Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom
2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1), die
privatrechtlicher Natur sind (BGE 133 III 439 E. 2.1 S. 442 mit Hinweisen),
weshalb als Rechtsmittel an das Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachen
gemäss Art. 72 ff. BGG in Betracht kommt (BGE 138 III 2 E. 1.1 S. 3).

2.4 Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ist als einzige kantonale
Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur
sozialen Krankenversicherung im Sinne von Art. 7 ZPO zuständig, womit die
Beschwerde gestützt auf Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG zulässig ist (BGE 138 III 2
E. 1.2.2 S. 4 ff.). Dies gilt auch für Zwischenentscheide (BGE 138 III 41 E.
1.1 S. 42). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt in zweifacher Hinsicht eine Verletzung von
Bundesrecht. Sie bringt vor, dass sich das Verfahren bei Streitigkeiten aus
Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung - entgegen der Auffassung
der Vorinstanz - einzig nach den Bestimmungen der ZPO richte. Sodann müsse bei
Streitigkeiten nach Art. 7 ZPO ein vorgängiges Schlichtungsverfahren
durchgeführt werden. Da ein solches nicht erfolgt sei, fehle es an einer
Prozessvoraussetzung, weshalb auf die Klage des Beschwerdegegners nicht
einzutreten sei.

Art. 7 ZPO erlaubt den Kantonen für Streitigkeiten aus der Zusatzversicherung
zur sozialen Krankenversicherung ein Gericht zu bezeichnen, welches als einzige
kantonale Instanz über diese Streitigkeiten entscheidet. Den Kantonen wurde mit
dieser Bestimmung mit Bezug auf die Zuständigkeit der Gerichte die Möglichkeit
gegeben, ihr bisheriges System beizubehalten; demnach steht es den Kantonen
frei, entweder die Zivil- oder die kantonalen (Sozial-)Versicherungsgerichte
für die Beurteilung dieser Streitigkeiten, allenfalls als einzige kantonale
Instanz, für zuständig zu erklären. Unabhängig davon, welche Gerichtsinstanz
darüber entscheidet, bleibt der betreffende Anspruch aus der Zusatzversicherung
jedoch ein zivilrechtlicher, womit die ZPO (auch vor den
Versicherungsgerichten) die massgebliche Verfahrensordnung bildet (Urteil
4A_184/2012 vom 18. September 2012 E. 3, zur Publikation vorgesehen).

Im Urteil vom 18. September 2012 hat das Bundesgericht entschieden, dass bei
Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, für
welche die Kantone eine einzige kantonale Instanz nach Art. 7 ZPO bezeichnet
haben, kein vorgängiges Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (Urteil 4A_184/
2012 vom 18. September 2012 E. 4, zur Publikation vorgesehen). Aus der
Entstehungsgeschichte zu Art. 7 ZPO ergibt sich, dass es ein offensichtliches
Versehen des Gesetzgebers war, Art. 7 ZPO nicht auch im Ausnahmekatalog von
Art. 198 ZPO zu erwähnen. Es widerspricht dem Willen des Gesetzgebers, bei
Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, für
welche die Kantone eine einzige kantonale Instanz bezeichnet haben, ein
vorgängiges Schlichtungsverfahren durchzuführen. Die Klage ist direkt beim
zuständigen Gericht anhängig zu machen.

Die Vorinstanz hat demnach kein Bundesrecht verletzt, indem sie entschieden
hat, auf die Klage des Beschwerdegegners einzutreten.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdegegner hat sich eines Antrags zum Gesuch der Beschwerdeführerin
um aufschiebende Wirkung enthalten, so auch einer Stellungnahme zur Beschwerde.
Da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist, wird
ihm keine Parteientschädigung zugesprochen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Oktober 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Reitze