Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.393/2012
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2012
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_393/2012

Urteil vom 23. Juli 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A. und B. X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

C. und D. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Martin Hadorn,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Kündigung; Miete; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 17. Mai 2012.
In Erwägung,
dass das Regionalgericht Oberland mit Entscheid vom 10. Februar 2012 auf die
von den Beschwerdeführern gegen die Beschwerdegegner erhobene Klage auf
Anfechtung der Kündigung des Mietvertrages nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführer am 20. März 2012 Berufung beim Obergericht des
Kantons Bern erhoben und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
Berufungsverfahren ersuchten;

dass das Obergericht mit Entscheid vom 17. Mai 2012 das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung abwies, die Berufung sei als
aussichtslos anzusehen;

dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 27. Juni 2012 datierte
Eingabe einreichten, in der sie erklärten, den Entscheid des Obergerichts vom
17. Mai 2012 mit Beschwerde anzufechten;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der
bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen
geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift
ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass in der Rechtsschrift vom 27. Juni 2012 zwar Verfassungsbestimmungen
aufgezählt werden, aber nicht hinreichend unter Bezugnahme auf die
Entscheidbegründung des Obergerichts dargelegt wird, inwiefern dessen Entscheid
gegen diese Verfassungsbestimmungen verstossen soll;

dass deshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache
gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter
den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl.
Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);

dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung
aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juli 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin