Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.38/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_38/2012

Urteil vom 21. Februar 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Damian Keel,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Heausgabe einer Vollmachtsurkunde,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im
Obligationenrecht, vom 6. Januar 2012.
In Erwägung,
dass das Kreisgericht St. Gallen mit Entscheid vom 2. September 2011 den
Beschwerdeführer dazu verurteilte, dem Beschwerdegegner eine Vollmachtsurkunde
herauszugeben, unter Androhung einer Busse im Unterlassungsfalle;
dass das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 6. Januar 2012 die vom
Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Kreisgerichts erhobene Beschwerde
abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 16. Januar 2012 datierte
Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er den Entscheid des
Kantonsgerichts mit Beschwerde in Zivilsachen anfechten und gleichzeitig um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchen will;
dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in
der Sache gegenstandslos wird;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist
(BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135 III 212 E. 1);
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen
kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin
willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu
machen hat;
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift ohne Erhebung
tauglicher Sachverhaltsrügen überwiegend auf Sachverhaltselemente beruft,
welche im angefochtenen Entscheid keine Stütze finden;
dass der Beschwerdeführer sodann seine Beanstandungen nicht in
Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, sondern gänzlich
losgelöst von den Ausführungen im angefochtenen Entscheid vorträgt;
dass die Beschwerdeschrift damit den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs.
2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt, so dass auf die
Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang
entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen,
Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Februar 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni