Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.388/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_388/2012

Urteil vom 18. März 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz, Kolly,
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bulgarische Fussballunion,
vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Bernd Ehle und Sugandha Kumar,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Internationales Schiedsgericht,

Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom
24. Mai 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) ist bulgarischer Staatsbürger und
wohnt in Sofia. Er war Cheftrainer der nationalen Fussballmannschaft
Bulgariens.
Die Bulgarische Fussballunion (BFU, Beklagte, Beschwerdegegnerin) ist der
nationale Fussballverband Bulgariens. Sie gehört der Fédération Internationale
de Football Association (FIFA) an.
A.b Am 11. Januar 2008 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag ab, mit dem
der Kläger für eine feste Zeitdauer bis zum 31. Dezember 2009 als Cheftrainer
der bulgarischen Nationalmannschaft eingestellt wurde gegen einen Monatslohn
von EUR 11'000.--, zuzüglich erfolgsabhängige Boni und Spesen.
Ziffer 16 des Arbeitsvertrags lautet wie folgt:
"The disputes concerning the interpretation of the meaning and the performance
of the contract will be resolved amicably by agreement of the parties. In case
an agreement is impossible to reach, the dispute shall be referred for
resolving by the competent court. The parties to the contract recognize the
Court of Arbitration for Sport (CAS) in Lausanne, Switzerland as in this case
the Statute and the regulations of BFU and the provisions of Bulgarian
legislation will apply."
Am 13. Januar 2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis vorzeitig und
zahlte dem Kläger einen Monatslohn aus.
A.c Am 19. Januar 2009 leitete der Kläger beim Regionalgericht Sofia ein
Zivilverfahren ein und beantragte, die Beklagte sei zur Zahlung von EUR
132'000.-- zu verurteilen. Das Regionalgericht erklärte sich mit der Begründung
für zuständig, arbeitsrechtliche Streitigkeiten seien nach Art. 19 Abs. 1 der
bulgarischen Zivilprozessordnung (bZPO) nicht schiedsfähig, sondern müssten von
den staatlichen Gerichten beurteilt werden. Das Gericht wies die Klage jedoch
ab, indem es erwog, die vom Kläger angerufene Vertragsbestimmung, nach der bei
einseitiger Vertragsauflösung eine Konventionalstrafe geschuldet ist,
widerspreche dem bulgarischen Arbeitsrecht und sei nichtig.
Art. 19 Abs. 1 bZPO sieht (in seiner englischen Übersetzung) Folgendes vor:
"The parties to a property dispute may agree that it be settled by a court of
arbitration, unless the dispute has as its subject property rights or
possession of immoveable property, alimony or rights as per employment
relationship."
A.d Am 13. Oktober 2011 reichte der Kläger beim Regionalgericht Sofia eine
weitere Klage ein und verlangte eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen wegen
Vertragsverletzung. Das Regionalgericht erklärte sich mangels Schiedsfähigkeit
der Streitsache wiederum in Anwendung von Art. 19 bZPO für zuständig. Das
Regionalgericht vertagte das Verfahren und lud die Parteien auf den 8. Mai 2012
zu einer Verhandlung.

B.
Am 8. November 2011 erhob der Kläger beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS)
Schiedsklage gegen die Beklagte und stellte im Verfahrensverlauf die folgenden
Rechtsbegehren:
"a. Declare that the CAS has jurisdiction over the dispute and the Parties to
this arbitration.
b. Declare that the Employment Contract dated 11 January 2008 entered into by
and between the Bulgarian Football Union (the Respondent) and Mr. A.________
(the Claimant) was terminated without just cause;
c. Order BFU to pay to the Claimant as compensation for the termination of the
Employment Contract 11 salaries in the amount of EUR 121,000 corresponding to
the remaining value of the Employment Contract;
d. Order BFU to pay to the Claimant simple interest at 5 % per annum on the
amount of EUR 121,000 from 15 January 2009 until full and final payment;
e. Order BFU to pay to the Claimant further allowances and payments listed in
para. 20 of the RFA [Request for Arbitration] above the amount of which is to
be further specified;
f. Order BFU to pay to the Claimant simple interest at 5 % per annum on the
amounts related to further allowances and payments listed in para. 20 of the
RFA from issuance of the award until full and final payment;
g. Order BFU to pay all the costs of the arbitration, including without
limitation the fees and expenses of the Panel and the CAS;
h. Order BFU to pay to the Claimant its legal fees and expenses;
i. Award such other relief as the Panel deems appropriate."
Die Beklagte erhob die Einrede der Unzuständigkeit: Der Rechtsstreit sei nicht
schiedsfähig und zwingend von den staatlichen Gerichten in Bulgarien zu
beurteilen, die Schiedsvereinbarung sei ungültig und der Kläger habe auf die
Anrufung der Schiedsklausel verzichtet. Im Weiteren stehe der erhobenen
Schiedsklage die Rechtskraftwirkung bereits ergangener Gerichtsurteile (res
iudicata) entgegen.
Mit Schiedsentscheid vom 24. Mai 2012 erklärte sich das TAS mangels
Schiedsfähigkeit für unzuständig. Es erachtete Art. 19 Abs. 1 bZPO für
anwendbar, der arbeitsrechtliche Streitigkeiten von der Beurteilung durch ein
Schiedsgericht ausschliesst. Diesem Ergebnis stehe auch Art. 177 IPRG nicht im
Weg, zumal das IPRG eine Berücksichtigung zwingender Bestimmungen eines
ausländischen Rechts zulasse. Im Weiteren wies das TAS darauf hin, es bestehe
die reelle Gefahr, dass ein Schiedsentscheid des TAS in Bulgarien nicht
durchgesetzt werden könne.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Kläger dem Bundesgericht, der
Schiedsentscheid vom 24. Mai 2012 sei aufzuheben und das TAS sei für zuständig
zu erklären.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das TAS hat auf
eine Vernehmlassung verzichtet.
Der Beschwerdeführer hat dem Bundesgericht am 28. November 2012 eine Replik,
die Beschwerdegegnerin am 20. Dezember 2012 eine Duplik eingereicht.

Erwägungen:

1.
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer
Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser
in einer anderen Sprache redigiert, verwendet das Bundesgericht die von den
Parteien gewählte Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer
Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt und sich
die Parteien vor Bundesgericht der deutschen Sprache bedienen, ergeht der
Entscheid des Bundesgerichts auf Deutsch.

2.
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in
Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig
(Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG).

2.1 Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Lausanne. Beide
Parteien hatten im relevanten Zeitpunkt ihren Sitz bzw. Wohnsitz ausserhalb der
Schweiz. Da die Parteien die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG nicht
schriftlich ausgeschlossen haben, gelangen diese zur Anwendung (Art. 176 Abs. 1
und 2 IPRG).

2.2 Die Beschwerde in Zivilsachen im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BGG ist
grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids führen (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit
von Art. 107 Abs. 2 BGG ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt,
in der Sache selbst zu entscheiden). Soweit der Streit die Zuständigkeit des
Schiedsgerichts betrifft, gilt davon allerdings eine dahingehende Ausnahme,
dass das Bundesgericht selber die Zuständigkeit oder die Unzuständigkeit des
Schiedsgerichts feststellen kann (BGE 136 III 605 E. 3.3.4 S. 616 mit
Hinweisen). Der Antrag des Beschwerdeführers ist insofern zulässig.

3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das TAS habe sich zu Unrecht für
unzuständig erklärt (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG), da es sich bei seiner Klage
entgegen dem angefochtenen Entscheid um eine schiedsfähige Streitsache handle.

3.1 Die Voraussetzung der Schiedsfähigkeit der Streitsache ist im Rahmen der
Zuständigkeitsbeschwerde (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG) zu prüfen (BGE 133 III
139 E. 5 S. 141; 118 II 353 E. 3a S. 355). Das Bundesgericht prüft die
Zuständigkeitsrüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG einschliesslich materieller
Vorfragen, von deren Beantwortung die Zuständigkeit abhängt, in rechtlicher
Hinsicht frei. Demgegenüber überprüft es die tatsächlichen Feststellungen des
angefochtenen Schiedsentscheids auch im Rahmen der Zuständigkeitsrüge nur, wenn
gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art.
190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven berücksichtigt werden (BGE
138 III 29 E. 2.2.1 S. 34; 134 III 565 E. 3.1 S. 567; 133 III 139 E. 5 S. 141).
Wird im Beschwerdeverfahren die Rüge der Unzuständigkeit erhoben und ist diese
hinreichend begründet, prüft das Bundesgericht sämtliche rechtlichen
Gesichtspunkte frei (iura novit curia), womit es gegebenenfalls veranlasst
wird, die erhobene Rüge mit einer anderen Begründung zu verwerfen als die im
angefochtenen Schiedsentscheid aufgeführte (Urteil 4A_392/2008 vom 22. Dezember
2008 E. 3.2).

3.2 Ob eine Rechtsstreitigkeit einem internationalen Schiedsgericht mit Sitz in
der Schweiz zur Beurteilung unterbreitet werden kann, beurteilt sich - wie der
Beschwerdeführer zutreffend vorbringt - nach Art. 177 Abs. 1 IPRG. Danach kann
jeder vermögensrechtliche Anspruch Gegenstand eines Schiedsverfahrens sein. Die
Bestimmung enthält eine materielle Regelung der Schiedsfähigkeit; auf die
Aufnahme einer Kollisionsnorm hat der Gesetzgeber bewusst verzichtet, um die
mit einer solchen Lösung verbundenen Schwierigkeiten bei der Bestimmung des
anwendbaren Rechts zu vermeiden (BGE 118 II 353 E. 3a S. 355).
Bei den mit der Schiedsklage geltend gemachten Geldforderungen infolge
Verletzung des Arbeitsvertrags handelt es sich um vermögensrechtliche Ansprüche
im Sinne von Art. 177 Abs. 1 IPRG, was auch die Beschwerdegegnerin vor
Bundesgericht nicht in Abrede stellt. Sie bringt jedoch vor, Art. 19 Abs. 1
bZPO, nach dem arbeitsrechtliche Streitigkeiten nicht von Schiedsgerichten
beurteilt werden können, sei im konkreten Fall als Teil des bulgarischen Ordre
public zu beachten und verbiete die Anrufung eines Schiedsgerichts.

3.3 Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung zwar die Möglichkeit in
Betracht gezogen, die Schiedsfähigkeit eines konkreten Rechtsstreits
gegebenenfalls mit Blick auf Bestimmungen zu verneinen, die zwingend die
staatliche Gerichtsbarkeit vorschreiben und deren Beachtung unter dem
Blickwinkel des Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG) geboten ist (BGE 118
II 353 E. 3c S. 357; Urteile 4A_654/2011 vom 23. Mai 2012 E. 3.4; 4A_370/2007
vom 21. Februar 2008 E. 5.2.2). Dies kann entgegen dem angefochtenen Entscheid
allerdings nicht dahingehend verstanden werden, dass ohne Weiteres zwingende
Bestimmungen einer ausländischen Rechtsordnung zu berücksichtigen wären, mit
welcher die Rechtsstreitigkeit Verbindungen aufweist, und die den Begriff der
Schiedsfähigkeit möglicherweise enger fassen (vgl. BGE 118 II 193 E. 5c/aa S.
196).
Dem TAS kann insoweit nicht gefolgt werden, als es seinen
Nichteintretensentscheid mit der fehlenden Schiedsfähigkeit der eingeklagten
Ansprüche begründet. Zudem hat es im Rahmen der Zuständigkeitsfrage zu Unrecht
berücksichtigt, es bestehe aufgrund von Art. 19 bZPO und Art. V Abs. 2 lit. a
des New Yorker Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (SR 0.277.12) die Gefahr, dass ein
Schiedsentscheid des TAS in Bulgarien nicht durchgesetzt werden könne. Dass
Entscheide internationaler Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, die
gestützt auf Art. 177 Abs. 1 IPRG einen Rechtsstreit als schiedsfähig erachtet
haben, in einem bestimmten Land gegebenenfalls nicht vollstreckt werden können,
ist nach dem Willen des Gesetzgebers, der sich ganz bewusst für eine materielle
Regelung der Schiedsfähigkeit ausgesprochen hat, hinzunehmen; es ist mithin
Sache der Parteien, ein solches Risiko abzuwägen (BGE 118 II 353 E. 3c S. 357
und E. 3d S. 358; Urteil 4A_654/2011 vom 23. Mai 2012 E. 3.4; vgl. auch BGE 118
II 193 E. 5c/aa S. 196; vgl. bereits die Botschaft vom 10. November 1982 zum
Bundesgesetz über das internationale Privatrecht, BBl 1983 I 460). Abgesehen
davon kann das Schiedsgericht im Erkenntnisverfahren ohnehin nicht mit
Sicherheit vorhersehen, in welchem Staat eine Partei dereinst die Vollstreckung
des Schiedsentscheids verlangen wird (vgl. BERNHARD BERGER/FRANZ KELLERHALS,
International and Domestic Arbitration in Switzerland, 2. Aufl. 2010, Rz. 179,
256; BBl 1983 I 460).

3.4 Der angefochtene Entscheid, mit dem sich das angerufene Schiedsgericht für
unzuständig erachtet hat, ist allerdings im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die
Beschwerdegegnerin hat das gültige Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung im
Schiedsverfahren bestritten und beruft sich auch vor Bundesgericht zu Recht auf
die Ungültigkeit der Schiedsklausel.
3.4.1 Die Gültigkeit einer Schiedsvereinbarung beurteilt sich gemäss Art. 178
Abs. 2 IPRG in inhaltlicher Hinsicht nach dem von den Parteien gewählten, dem
auf die Streitsache, insbesondere dem auf den Hauptvertrag anwendbaren oder dem
schweizerischen Recht. Soweit der Verweis auf die Bestimmungen des bulgarischen
Rechts in Ziffer 16 des Arbeitsvertrags als Rechtswahl hinsichtlich des
Zustandekommens der Schiedsklausel verstanden wird und auf den Arbeitsvertrag
bulgarisches Recht anwendbar ist, wie dies in der Beschwerdeantwort vorgebracht
wird, ist angesichts der zwingenden Bestimmungen über den Abschluss von
Schiedsvereinbarungen mit der Beschwerdegegnerin von der Ungültigkeit der
Schiedsklausel auszugehen. Zu Recht bringt auch der Beschwerdeführer nicht vor,
das bulgarische Recht sei hinsichtlich der materiellen Gültigkeit der
Schiedsklausel vorteilhafter, sondern beruft sich ausschliesslich auf deren
Gültigkeit nach schweizerischem Recht.
3.4.2 Unter einer Schiedsvereinbarung ist eine Übereinkunft zu verstehen, mit
der sich zwei oder mehrere bestimmte oder bestimmbare Parteien einigen, eine
oder mehrere, bestehende oder künftige Streitigkeiten verbindlich unter
Ausschluss der ursprünglichen staatlichen Gerichtsbarkeit einem Schiedsgericht
nach Massgabe einer unmittelbar oder mittelbar bestimmten rechtlichen Ordnung
zu unterstellen (BGE 130 III 66 E. 3.1 S. 70). Entscheidend ist, dass der Wille
der Parteien zum Ausdruck kommt, über bestimmte Streitigkeiten ein
Schiedsgericht, d.h. ein nichtstaatliches Gericht, entscheiden zu lassen (BGE
138 III 29 E. 2.2.3 S. 35; 129 III 675 E. 2.3 S. 679 f.).
Steht - wie im vorliegenden Fall - bezüglich der Schiedsvereinbarung kein
tatsächlich übereinstimmender Wille der Parteien fest, so ist diese nach dem
Vertrauensprinzip auszulegen, d.h. der mutmassliche Wille ist so zu ermitteln,
wie er vom jeweiligen Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben verstanden
werden durfte und musste (BGE 138 III 29 E. 2.2.3 S. 35 f.; 130 III 66 E. 3.2
S. 71; 129 III 675 E. 2.3 S. 680). Bei der Auslegung einer Schiedsvereinbarung
ist deren Rechtsnatur zu berücksichtigen; insbesondere ist zu beachten, dass
mit dem Verzicht auf ein staatliches Gericht die Rechtsmittelwege stark
eingeschränkt werden. Ein solcher Verzichtswille kann nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung nicht leichthin angenommen werden, weshalb im Zweifelsfall eine
restriktive Auslegung geboten ist (vgl. BGE 138 III 29 E. 2.3.1 S. 36 f.; 129
III 675 E. 2.3 S. 680 f.; 128 III 50 S. 58 E. 2c/aa). Steht demgegenüber als
Auslegungsergebnis fest, dass die Parteien die Streitsache von der staatlichen
Gerichtsbarkeit ausnehmen und einer Entscheidung durch ein Schiedsgericht
unterstellen wollten, bestehen jedoch Differenzen hinsichtlich der Abwicklung
des Schiedsverfahrens, greift grundsätzlich der Utilitätsgedanke Platz; danach
ist möglichst ein Vertragsverständnis zu suchen, das die Schiedsvereinbarung
bestehen lässt (BGE 138 III 29 E. 2.2.3 S. 36; 130 III 66 E. 3.2 S. 71 f.; 129
III 675 E. 2.3 S. 681).
3.4.3 Ziffer 16 des Arbeitsvertrags hält einerseits fest, dass die Parteien im
Falle des Scheiterns einer gütlichen Einigung allfällige Streitigkeiten dem
zuständigen Gericht unterbreiten ("the dispute shall be referred for resolving
by the competent court"). Ein Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit lässt
sich daraus nicht entnehmen; im Gegenteil spricht die allgemeine Formulierung
für die Beibehaltung der staatlichen Gerichtsbarkeit. Die Parteien anerkennen
zwar in der gleichen Vertragsklausel die Zuständigkeit des TAS ("The parties to
the contract recognize the Court of Arbitration for Sport ..."), verweisen
jedoch gleichzeitig auf die Bestimmungen des bulgarischen Rechts ("... as in
this case ... the provisions of Bulgarian legislation will apply"), das ein
Schiedsverfahren nicht zulässt, sondern zwingend von der staatlichen
Gerichtsbarkeit ausgeht. Es erscheint daher zumindest als fraglich, ob sich der
vertraglichen Abmachung nach dem Vertrauensprinzip ein hinreichend klarer Wille
entnehmen lässt, Streitsachen aus dem Vertrag von der staatlichen
Gerichtsbarkeit auszunehmen und einer Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu
unterstellen (vgl. auch Urteil 4A_244/2012 vom 17. Januar 2013 E. 4.4). Dass
die Vertragsklausel von Ziffer 16 nach Treu und Glauben auf den mutmasslichen
Willen der Parteien schliessen liesse, dem Kläger wahlweise den Rechtsweg an
das TAS oder die staatlichen Gerichte in Bulgarien zu eröffnen, macht der
Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Der Utilitätsgedanke, nach dem
möglichst ein Vertragsverständnis zu suchen ist, das die Schiedsvereinbarung
bestehen lässt, greift im Übrigen erst, wenn als Auslegungsergebnis feststeht,
dass die Parteien die Streitsache von der staatlichen Gerichtsbarkeit ausnehmen
wollten (BGE 138 III 29 E. 2.2.3 S. 36; 130 III 66 E. 3.2 S. 71 f.; je mit
Hinweisen).
Der Beschwerdeführer hat bei den staatlichen Gerichten in Bulgarien zwei Klagen
gegen die Beschwerdegegnerin eingereicht, mit denen er Ansprüche aus dem
Arbeitsvertrag vom 11. Januar 2008 geltend macht; er hat mit seinem Vorgehen zu
erkennen gegeben, dass er selbst von der Beibehaltung der staatlichen
Gerichtsbarkeit ausgegangen war. Darauf, dass die Vertragspartnerin eine
Vereinbarung nach Treu und Glauben in einem gewissen Sinne hätte verstehen
müssen, darf sich die Gegenpartei jedoch nur berufen, soweit sie selbst die
Bestimmung tatsächlich so verstanden hat (vgl. BGE 105 II 16 E. 3a S. 19;
Urteile 4A_538/2011 vom 9. März 2012 E. 2.2; 4A_219/2010 vom 28. September 2010
E. 1, nicht publ. in: BGE 136 III 528; KRAMER, in: Berner Kommentar, 1986, N.
122 ff. und N. 146 zu Art. 1 OR). Der Beschwerdeführer kann sich daher nach
Treu und Glauben nicht auf ein Auslegungsergebnis berufen, das gar nicht seinem
damaligen Vertragsverständnis entspricht.
Eine Auslegung von Ziffer 16 des Arbeitsvertrags nach dem Vertrauensprinzip
kann somit nicht zum Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit zugunsten eines
Schiedsgerichts und damit zur Wirksamkeit der Schiedsklausel führen.
Entsprechend hat das TAS seine Zuständigkeit im Ergebnis zu Recht verneint.

4.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der
Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 sowie Art.
68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS)
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann