Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.386/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_386/2012

Urteil vom 18. Juli 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Genossenschaft X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vonesch,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mietvertrag / Ausschluss aus der Genossenschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, 1.
Abteilung, vom 25. Mai 2012.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Luzern mit Urteil vom 23. November 2011 die Klage
betreffend die Anfechtung des Genossenschaftsbeschlusses der Beschwerdegegnerin
vom 31. Mai 2010 abwies, die Kündigungen der Beschwerdegegnerin vom 28. Januar
2010 betreffend die 4.5 Zimmer-Wohnung an der Y.________strasse in Z.________
für rechtswirksam erklärte und das Mietverhältnis längstens bis am 30. Juni
2012 erstreckte;

dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil beim Obergericht des Kantons Luzern
anfocht, das mit Entscheid vom 25. Mai 2012 auf deren Berufung nicht eintrat,
weil die Beschwerdeführerin den von ihr verlangten Kostenvorschuss nicht
bezahlt hatte;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 25. Juni 2012 datierte
Eingabe einreichte, in der sie erklärte, den Entscheid des Obergerichts vom 25.
Mai 2012 mit Beschwerde anzufechten;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der
bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen
geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift
ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. Juni 2012 diese Anforderungen
offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender
Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 1.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juli 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin