Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.385/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_385/2012

Urteil vom 8. November 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Caflisch,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Banzer,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vertragsanfechtung,

Beschwerde gegen die Beschlüsse und das Vor-Urteil vom 6. November 2007 sowie
das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 23. Mai
2012.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Beklagter, Beschwerdeführer) lebte seit 1997 mit B.________
(Klägerin, Beschwerdegegnerin) in einer eheähnlichen Beziehung.
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einem schriftlichen Schenkungsversprechen
in Anspruch, das er anlässlich eines Hafturlaubs am 17. Februar 2004 abgegeben
hat. Dieses sieht insbesondere Folgendes vor: "Ich ... verpflichte mich
hiermit, B.________ ... die Hälfte des mir zustehenden Anteils am Nachlass
meines am 12. September 2002 verstorbenen Vaters ... zu übertragen."

B.
B.a B.________ klagte im Jahre 2004 beim Bezirksgericht Horgen gegen A.________
insbesondere auf Bezahlung eines der Hälfte seines Erbanteils entsprechenden
Geldbetrags. Mit Urteil vom 11. Mai 2006 wurde die Klage zunächst abgewiesen;
auf Berufung der Klägerin hin wies das Obergericht des Kantons Zürich die Sache
mit Beschluss vom 4. September 2006 zu neuem Entscheid an das Bezirksgericht
Horgen zurück. Mit Urteil vom 27. November 2006 wies das Bezirksgericht die
Klage erneut ab, was zu einem neuerlichen Berufungsverfahren führte.
B.b Mit Beschluss vom 6. November 2007 liess das Obergericht des Kantons Zürich
die Änderung der Rechtsbegehren der Klägerin zu (Dispositiv-Ziffer 2) und
stellte mit Vor-Urteil vom gleichen Tag fest, dass die auf Art. 21 OR gestützte
Anfechtung der Vereinbarung vom 17. Februar 2004 durch den Beklagten verwirkt
sei.
Das Obergericht erwog insbesondere, es könne nicht angenommen werden, der
Beklagte habe den Vertrag vom 17. Februar 2004 durch die Erhebung des
Rechtsvorschlags am 5. Oktober 2004 oder durch anderes konkludentes Verhalten
nach Art. 21 OR angefochten. Vielmehr sei die Vereinbarung erstmals mit der
Klageantwortschrift vom 30. März 2005 - und damit verspätet - angefochten
worden.
B.c Mit Rückweisungsbeschluss vom 16. Juni 2008 hob das Obergericht des Kantons
Zürich das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 27. November 2006 auf, soweit
es nicht bereits durch die Beschlüsse und das Vor-Urteil vom 6. November 2007
ersetzt worden war, und wies die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens
an das Bezirksgericht Horgen zurück. Dieses hiess die Klage mit Urteil vom 31.
Januar 2012 im Betrag von Fr. 327'500.-- nebst Zins zu 5 % seit 6. Oktober 2004
gut.
B.d Eine vom Beklagten gegen das bezirksgerichtliche Urteil vom 31. Januar 2012
erhobene Berufung wies das Obergericht mit Urteil vom 23. Mai 2012 ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beklagte dem Bundesgericht, es
seien das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Mai 2012 und das
Vor-Urteil vom 6. November 2007 sowie Dispositiv-Ziffer 2 des obergerichtlichen
Beschlusses vom 6. November 2007 aufzuheben, und es sei die Klage infolge
Übervorteilung abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung der
Berufungsbegründung bezüglich Vertragsanfechtung gemäss Art. 21 OR und zu neuer
Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz
hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Der Beschwerdeführer hat dem Bundesgericht am 17. September 2012 eine Replik,
die Beschwerdegegnerin am 8. Oktober 2012 eine Duplik eingereicht.

D.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2012 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde
aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 417 E. 1 S. 417 mit
Hinweisen).

1.1 Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75
Abs. 1 und Art. 90 BGG). Dagegen steht die Beschwerde in Zivilsachen offen.
Mitangefochten ist ein Zwischenentscheid bzw. Vorentscheid über die
Zulässigkeit der Änderung der klägerischen Rechtsbegehren bzw. über die
materiellrechtliche Frage der Verwirkung der Anfechtung des Vertrags vom 17.
Februar 2004 wegen angeblicher Übervorteilung des Beschwerdeführers. Dieser
Entscheid war nicht direkt angefochten worden und ist damit durch Beschwerde
gegen den Endentscheid anfechtbar, auf dessen Inhalt er sich auswirkt (vgl.
Art. 93 Abs. 3 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt
sind, ist - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG) - auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit
einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen.
Mit Blick auf die Begründungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 42 Abs. 1 und
2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern
die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls
nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden
rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr
vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1; 133 II 249 E. 1.4.1; je mit
Hinweisen). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht
prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht der
Beschwerdeführer beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV)
geltend, genügt es nicht, wenn er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid
sei willkürlich; er hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 134 II 349 E. 3 S.
352; 133 I 1 E. 5.5 S. 5; 133 III 439 E. 3.2 S. 444).
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon
dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen
Willkür nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgrundsatz zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht
bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist
(BGE 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 136 I 316 E. 2.2.2. S. 318
f.; je mit Hinweisen).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG, dass
die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im
Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Der Beschwerdeführer
soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im
kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner
Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz
ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; 121 III 397 E. 2a S. 400; 116
II 745 E. 3 S. 749). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst
zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften
oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; 131 III
384 E. 2.3 S. 387 f.; je mit Hinweisen).

1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue
Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen
einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei
rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre;
andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Ausserdem hat der
Beschwerdeführer mit Aktenhinweisen darzulegen, dass er entsprechende
rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den
Vorinstanzen genannt hat (Urteile 4A_341/2011 vom 21. März 2012 E. 1.5.1;
4A_614/2011 vom 20. März 2012 E. 1.2; 4A_214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2,
nicht publ. in: BGE 134 III 570). Auf eine Kritik an den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht
einzutreten (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f., 393 E. 7.1 S. 398, 462 E.
2.4 S. 466 f.).

1.4 Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seines Standpunkts, dass er den
am 17. Februar 2004 abgeschlossenen Vertrag innert Jahresfrist konkludent
angefochten habe, verschiedene Umstände ins Feld, die sich nicht auf die
verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil (Art. 105 Abs.
1 BGG) stützen lassen. Er wirft der Vorinstanz zwar eine Verletzung des
Willkürverbots (Art. 9 BV) und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor,
verfehlt jedoch die gesetzlichen Begründungsanforderungen an entsprechende
Verfassungsrügen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Vorbringen haben daher
unbeachtet zu bleiben.

2.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie sei zu Unrecht davon
ausgegangen, dass er nicht rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist von Art. 21 OR
erklärt habe, den unterzeichneten Vertrag nicht halten zu wollen.

2.1 Liegen die Voraussetzungen einer Übervorteilung nach Art. 21 Abs. 1 OR vor,
so kann der Verletzte innerhalb eines Jahres erklären, dass er den Vertrag
nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen. Die Jahresfrist beginnt
dabei mit dem Abschluss des Vertrags (Art. 21 Abs. 2 OR).
Die Vorinstanz erwog, die Anfechtungserklärung des Beschwerdeführers sei
verspätet erfolgt, weshalb sie nicht weiter prüfte, ob tatsächlich eine
Übervorteilung vorliegen würde. Der Beschwerdeführer führt grundsätzlich
zutreffend aus, dass die einseitige Willenserklärung des Anfechtenden nicht
ausdrücklich erfolgen muss, sondern sich auch aus den Umständen ergeben kann.
Dies hat die Vorinstanz jedoch entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Ansicht nicht verkannt; vielmehr hat sie richtigerweise erwogen, dass die
empfangsbedürftige einseitige Willenserklärung des Anfechtenden, den Vertrag
nicht zu halten, auch konkludent erfolgen kann.

2.2 Die Vorinstanz hat zudem zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer
an die am 17. Februar 2004 zwischen den Parteien zustande gekommene
Vereinbarung gebunden ist und der Vertrag erst nach diesem Vertragsschluss
gemäss Art. 21 OR angefochten werden kann. Sie hat ohne Verletzung von
Bundesrecht erwogen, dass das konkludente Verhalten, aus dem eine
Anfechtungserklärung abgeleitet wird, ebenfalls erst nach dem Vertragsschluss
erfolgt sein müsse und nicht davor. Der Vorinstanz kann keine Verletzung von
Art. 21 OR vorgeworfen werden, wenn sie etwa aufgrund des Umstands, dass der
Beschwerdeführer die Vertragsunterzeichnung zunächst mehrfach verweigert hatte,
nicht zugunsten des Beschwerdeführers auf eine spätere konkludente
Anfechtungserklärung schloss.

2.3 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass in dem vom Beschwerdeführer
am 5. Oktober 2004 erhobenen Rechtsvorschlag gegen die von der
Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzte Forderung im Betrag von Fr.
500'000.-- keine Anfechtungserklärung nach Art. 21 Abs. 1 OR erblickt werden
kann. Sie hat ohne Bundesrechtsverletzung darauf abgestellt, dass der
Beschwerdeführer den Rechtsvorschlag ohne jede Begründung erhoben hat und dass
es sich beim Rechtsvorschlag um eine Erklärung handelt, die nicht an den
Betreibungsgläubiger, sondern das Betreibungsamt bzw. den Überbringer des
Zahlungsbefehls zuhanden des Betreibungsamts zu richten ist, wobei die Wirkung
des Rechtsvorschlags einzig betreibungsrechtlicher Art ist, indem dieser nach
Art. 78 Abs. 1 SchKG zur Einstellung der Betreibung führt. Zwar wird der Inhalt
des Rechtsvorschlags dem Betreibenden auf der für ihn bestimmten Ausfertigung
des Zahlungsbefehls mitgeteilt (Art. 76 Abs. 1 SchKG); erfolgt der
Rechtsvorschlag unbegründet, lässt sich daraus jedoch lediglich ableiten, dass
sich der Betreibungsschuldner der Zwangsvollstreckung widersetzt. Die
Vorinstanz hat dafür gehalten, dass der Beweggrund für ein solches Verhalten
rechtlicher, aber auch ausserrechtlicher Art sein kann, weshalb im blossen
Umstand, dass in einem Betreibungsverfahren ein unbegründeter Rechtsvorschlag
erhoben wird, keine konkludente Erklärung zu erblicken sei, den Vertrag
anzufechten. Darin ist keine Bundesrechtsverletzung zu erkennen. Mit der
Vorinstanz kann auch im unentschuldigten Fernbleiben des Beschwerdeführers von
der friedensrichterlichen Sühnverhandlung vom 9. November 2004 keine
Anfechtungserklärung gesehen werden.

2.4 Abgesehen davon hat die Vorinstanz darauf abgestellt, dass aufgrund des
Ergebnisses der persönlichen Befragung des Beschwerdeführers feststehe, dass er
mit seinem Rechtsvorschlag den Vertrag mit der Beschwerdegegnerin nicht
grundsätzlich in Frage stellen wollte. So habe er anlässlich seiner Befragung
ausgeführt, er habe der Beschwerdegegnerin nach der Betreibung über den Betrag
von Fr. 500'000.-- gesagt, "dass wir darüber reden müssten, denn sie wusste,
dass ich noch ca. Fr. 200'000.00 Gerichtskosten und Bussen bezahlen muss";
zudem habe er noch weitere Schulden von Fr. 100'000.-- gehabt. Er habe der
Beschwerdegegnerin daher gesagt, "dass ich sonst ruiniert wäre und mehr
bezahlen müsste, als ich erhalten habe". Aus seinen Aussagen gehe hervor, so
die Vorinstanz weiter, dass er sich nach Erhalt der Betreibung gegen die Höhe
des von der Beschwerdegegnerin konkret verlangten Betrags gewehrt habe, nicht
jedoch gegen ihren Vertragsanspruch als solchen.
Die Schlüsse der Vorinstanz hinsichtlich des tatsächlichen Willens des
Beschwerdeführers bei Erhebung des Rechtsvorschlags beruhen auf
Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführer bringt vor, entgegen dem angefochtenen
Entscheid lasse sich aus seinen Aussagen vor Gericht ein entsprechender Schluss
hinsichtlich seines tatsächlichen Willens nicht ziehen und wirft der Vorinstanz
eine offensichtlich unhaltbare Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG)
bzw. Willkür (Art. 9 BV) vor. Er verkennt mit seinen Ausführungen jedoch, dass
ein Entscheid nach konstanter Praxis nicht schon dann willkürlich ist, wenn
eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre,
sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation
in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 137 I 1 E. 2.4
S. 5; 136 I 316 E. 2.2.2. S. 318 f.). Wird berücksichtigt, dass die
unterzeichnete Vereinbarung vom 17. Februar 2004 den Beschwerdeführer nicht zur
Zahlung einer vertraglich bezifferten Geldsumme verpflichtete, und der von der
Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzte Betrag von Fr. 500'000.-- angesichts
der ihr versprochenen "Hälfte des [ihm] zustehenden Anteils am Nachlass"
unbestrittenermassen weit zu hoch angesetzt war, erscheint die vorinstanzliche
Feststellung, der Beschwerdeführer habe mit seinem Rechtsvorschlag den
unterzeichneten Vertrag nicht grundsätzlich in Frage stellen wollen, nicht als
offensichtlich unhaltbar.

2.5 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hält die vorinstanzliche
Erwägung, wonach nicht davon ausgegangen werden könne, der Beschwerdeführer
habe den Vertrag vom 17. Februar 2004 durch die Erhebung des Rechtsvorschlags
am 5. Oktober 2004 oder durch anderes konkludentes Verhalten angefochten, vor
Bundesrecht stand. Seine Anfechtungserklärung mit Klageantwortschrift vom 30.
März 2005 erfolgte verspätet und die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen,
dass er sein Recht auf Anfechtung des geschlossenen Vertrags wegen
Übervorteilung (Art. 21 OR) verwirkte.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers, Ziffer 2 der vorinstanzlichen Beschlüsse
vom 6. November 2007 sowie das Urteil vom 23. Mai 2012 fussten auf der falschen
Prämisse der Verwirkung der Anfechtung nach Art. 21 OR, erweisen sich somit als
unbegründet. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde zu den Voraussetzungen des Anfechtungsgrunds der Übervorteilung
einzugehen.

3.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der
Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 sowie Art.
68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 7'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. November 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann