Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.380/2012
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2012
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2012


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_380/2012

Urteil vom 18. Februar 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz, Kolly,
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Thomas Müller und Stefan Gäumann,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
vertreten durch Rechtsanwälte
Thomas Reimann, Martin Rust, Marjolaine Jakob,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Prozessführungsbefugnis des ausländischen
Konkursverwalters,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 21. Mai 2012.

Sachverhalt:

A.
Am 1. Mai 2000 eröffnete das Amtsgericht Karlsruhe (Deutschland) den Konkurs
über A.________ und bestellte einen Insolvenzverwalter in der Person von
B.________. Dieser stellte fest, dass gegen die damalige Ehefrau des
Gemeinschuldners, Y.________, Anfechtungsansprüche bestanden, die er mit
Anfechtungsklage nach § 129 ff. der deutschen Insolvenzordnung beim Landgericht
Karlsruhe einzuklagen gedachte. Vor diesem Hintergrund schloss er mit
Y.________ am 30. April 2001 eine notariell beurkundete "Vergleichs- und
Auseinandersetzungsvereinbarung" ab, die in der Folge unter anderem am 17.
September 2001 abgeändert wurde. Mit dieser Vereinbarung wurden die
Anfechtungsansprüche der deutschen Konkursmasse gegen Y.________ geregelt,
wobei sich letztere verpflichtete, der Konkursmasse einen namhaften Teil ihres
Vermögens zur Verwertung und Befriedigung der Gläubiger zu überlassen, darunter
eine Liegenschaft in St. Moritz, zu deren Verkauf sie dem Insolvenzverwalter
Vollmacht erteilte unter Abtretung des künftigen Verkaufserlöses. Y.________
erfüllte ihre Verpflichtungen indessen nur teilweise.

B.
Am 23. Dezember 2008 verklagte der Insolvenzverwalter B.________ die inzwischen
in die Schweiz übersiedelte Y.________ vor dem Bezirksgericht Meilen unter
Vorbehalt des Nachklagerechts auf Zahlung von Fr. 17'500'000.-- zuzüglich
Verzugszinsen. Er verlangte mit der Klage die Herausgabe des Verkaufserlöses
aus dem Verkauf ihrer Liegenschaft in St. Moritz.
Das Bezirksgericht beschränkte das Verfahren zunächst auf die Frage der
Aktivlegitimation des Insolvenzverwalters, die es mit Vorurteil vom 13. April
2010 bejahte. Auf Berufung von Y.________ hin verneinte das Obergericht am 18.
Mai 2011 die Prozessführungsbefugnis des nach dem Tod von B.________ neu
bestellten Insolvenzverwalters X.________ und trat auf die Klage nicht ein. Die
von X.________ hiergegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen wies das
Bundesgericht mit Urteil vom 26. Oktober 2011 ab, soweit es darauf eintrat
(Urteil 4A_389/2011, teilweise publiziert in BGE 137 III 631).

C.
Noch während der Rechtshängigkeit des Berufungsverfahrens vor dem Obergericht
erhob Y.________ am 22. Februar 2011 beim Bezirksgericht Widerklage gegen
X.________. Darin machte sie im Wesentlichen die Ungültigkeit, Nichtigkeit und
den Rücktritt von der Vergleichs- und Auseinandersetzungsvereinbarung (samt den
Ergänzungsvereinbarungen) geltend und verlangte die Rückgabe der aufgrund
dieser Vereinbarung bereits in die Konkursmasse eingebrachten Vermögenswerte.
Sie beantragte, X.________ sei zu verurteilen, ihr zwei in Montevideo, Uruguay,
respektive in Miami Beach, Florida, gelegene Grundstücke sowie die Anteile an
drei Gesellschaften mit Sitz in Guernsey respektive Irland (zurück-)
zuübertragen. Eventualiter sei X.________ zu verurteilen, ihr einen Betrag in
der Höhe der Verkaufserlöse der genannten Liegenschaften und Gesellschaften,
subeventualiter den Verkaufserlös der den Gesellschaften gehörenden Grundstücke
in San Antonio, Ibiza, jeweils nebst Zins, zu bezahlen.
Das Bezirksgericht trat auf die Widerklage mit Beschluss vom 9. Januar 2012
nicht ein. Gegen diesen Entscheid erhob Y.________ Berufung an das Obergericht,
das mit Beschluss vom 21. Mai 2012 - ohne eine Berufungsantwort einzuholen -
auf die Widerklage ebenfalls nicht eintrat.

D.
Y.________ (Beschwerdeführerin) verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, der
Beschluss des Obergerichts vom 21. Mai 2012 sei aufzuheben, auf die Widerklage
sei einzutreten und es sei das Bezirksgericht (eventualiter: das Obergericht)
anzuweisen, das Verfahren fortzusetzen. Eventualiter sei der Beschluss des
Obergerichts vom 21. Mai 2012 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
das Bezirksgericht (eventualiter: das Obergericht) zurückzuweisen.
X.________ (Beschwerdegegner) beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei. Der angefochtene Beschluss des Obergerichts sei
vollumfänglich zu bestätigen. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung.
Die Parteien reichten Replik und Duplik ein.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Beschluss des Obergerichts ist ein verfahrensabschliessender
Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art.
75 Abs. 2 BGG. Sodann übersteigt der Streitwert die Grenze nach Art. 74 Abs. 1
lit. b BGG. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.

2.
2.1 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96
BGG gerügt werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet
dabei "willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde
mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen
(vgl. BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104; 133 II 249 E. 1.4.1; 132 II 257 E. 2.5).

3.
Die Vorinstanz trat auf die Widerklage der Beschwerdeführerin mit der
Begründung nicht ein, dem Beschwerdegegner komme dafür keine
Prozessführungsbefugnis zu. Diese Auffassung begründete sie folgendermassen:
Sie führte aus, für konkursrechtliche Streitigkeiten mit internationalem Bezug
gelte in der Schweiz das Territorialitätsprinzip. Aus diesem folge "positiv",
dass die Schweiz auf ihrem Hoheitsgebiet ausschliesslich Konkurse und
Konkursverwaltungen nach schweizerischem Recht zulasse und grundsätzlich keine
unmittelbare Tätigkeit ausländischer Konkursbehörden dulde. Als Korrelat dazu
sähen die Art. 166 ff. IPRG (SR 291) Rechtshilfemassnahmen zugunsten
ausländischer Konkursverfahren vor. Prozessführungsbefugnisse, die weiter
gingen als die in Art. 168 und 171 IPRG ausdrücklich eingeräumten Behelfe,
kämen der ausländischen Konkursverwaltung in der Schweiz nicht zu. In negativer
Hinsicht folge aus dem Territorialitätsprinzip bei Zwangsvollstreckungen, dass
die Schweiz ihrerseits keine Handlungsbefugnis ausserhalb ihres Hoheitsgebietes
beanspruche. Sie greife nicht in ausländische Konkursverfahren ein, sondern
schütze autonom nur die Interessen von Schweizer Gläubigern im Rahmen des
Schweizer Anschlusskonkurses über in der Schweiz gelegenes Vermögen.
Sodann erwog die Vorinstanz, da der deutsche Konkurs in der Schweiz nicht
anerkannt sei und von der Widerklage auch keine in der Schweiz gelegenen
Vermögenswerte betroffen seien, fehlten die Grundvoraussetzungen, unter denen
die Schweiz in Konkursverfahren aufgrund des "positiven"
Territorialitätsprinzips einen Rechtsweg mittels Rechtshilfe zur Verfügung
stelle. Selbst im Rechtshilfefall (d.h. bei Durchführung eines Verfahrens nach
den Art. 166 ff. IPRG) - so die Vorinstanz weiter - würde dem Beschwerdegegner
indessen nach schweizerischem Recht nicht die umfassende
Prozessführungsbefugnis zugestanden, die er benötige, um sich gegen die
Widerklage zu verteidigen. Schliesslich müssten im Falle einer Zulassung des
Beschwerdegegners als Prozesspartei Schweizer Gerichte in der Schweiz "nicht
nur über materiellrechtliche[,] sondern unmittelbar auch über konkursrechtliche
Fragen in einem ausländischen staatlichen Zwangsverfahren und in diesem Sinne
hoheitlichen Verfahren entscheiden". Die Widerklage, mit der die
Beschwerdeführerin vom Zweck her eine Aussonderung jener Vermögenswerte
anstrebe, die sie aufgrund der Vereinbarung vom 30. April bzw. 17. September
2001 der Konkursmasse des deutschen Konkursverfahrens bereits zur Verwertung
überlassen habe, habe einen "klaren konkursrechtlichen Charakter". Ihre
Zulassung widerspreche dem auf dem Boden des negativen Territorialprinzips
fussenden Schweizer Recht in Konkursangelegenheiten. Die Erstinstanz habe dem
Beschwerdegegner somit zu Recht die Prozessführungsbefugnis "auch für
Passivprozesse" abgesprochen und sei auf die Widerklage nicht eingetreten.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, der angefochtene Entscheid verletzte die
Bestimmungen des schweizerischen internationalen Konkursrechts.

4.2 Gemäss dem in der Schweiz geltenden sogenannten "gelockerten"
Territorialitätsprinzip sind die Wirkungen eines im Ausland eröffneten
Konkurses im Inland wie folgt beschränkt:
Vermindert sich bei einer natürlichen Person mit Wohnsitz im Ausland zufolge
Konkurses die Verfügungsbefugnis, wird dies in der Schweiz zwar nach Massgabe
von Art. 35 IPRG berücksichtigt. Ebenso wird in Anwendung von Art. 154 Abs. 1
bzw. Art. 155 IPRG dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Konkurs die
Handlungsfähigkeit einer juristischen Person mit Sitz im Ausland beeinträchtigt
bzw. sich deren Organe verändern (BGE 137 III 570 E. 2 S. 572; vgl. auch BGE
135 III 666 E. 3.2.2; Urteil 2C_303/2010 vom 24. Oktober 2011 E. 2.3.1). Ob
allerdings eine ausländische Konkursmasse (bzw. der Konkursverwalter) auf
Vermögen in der Schweiz greifen kann, beurteilt sich nach dem 11. Kapitel des
IPRG. Erforderlich ist dafür namentlich, dass das ausländische Konkursdekret in
der Schweiz vorgängig anerkannt wurde, wofür die Voraussetzungen von Art. 166
Abs. 1 lit. a-c IPRG gelten (BGE 137 III 570 E. 2 S. 572).
Wird das ausländische Konkursdekret anerkannt, so unterliegt das in der Schweiz
befindliche Vermögen des Schuldners den konkursrechtlichen Folgen des
schweizerischen Rechts, vorausgesetzt, das IPRG ordnet nichts Abweichendes an
(Art. 170 Abs. 1 IPRG). Dabei handelt es sich nicht um die unmittelbare
Erstreckung des ausländischen Konkurses auf das schweizerische Territorium,
sondern um eine Form von Rechtshilfe zugunsten eines im Ausland durchgeführten
Verfahrens (BGE 135 III 40 E. 2.5.1). Das Konkursamt eröffnet über das in der
Schweiz befindliche Vermögen einen sogenannten Hilfskonkurs (auch
"Mini"-Konkurs, IPRG-Konkurs oder Anschlusskonkurs genannt). Dieser weist die
Besonderheit auf, dass in den Kollokationsplan einzig pfandgesicherte
Forderungen sowie privilegierte Forderungen von Gläubigern mit Wohnsitz in der
Schweiz aufgenommen werden (Art. 172 Abs. 1 IPRG). Verbleibt nach Befriedigung
der vorgenannten Gläubiger ein Überschuss, so wird dieser der ausländischen
Konkursverwaltung (oder den berechtigten ausländischen Gläubigern) zur
Verfügung gestellt, allerdings erst, nachdem auch der ausländische
Kollokationsplan in der Schweiz anerkannt wurde, was namentlich voraussetzt,
dass dieser die Forderungen von Gläubigern mit Wohnsitz in der Schweiz
angemessen berücksichtigt (Art. 173 IPRG). Bei Nichtanerkennung des
Kollokationsplans verbleibt der Überschuss gemäss Art. 174 Abs. 1 IPRG den
bisher nicht berücksichtigten weiteren Gläubigern mit Wohnsitz in der Schweiz
(siehe zum Ganzen BGE 137 III 570 E. 2 S. 573).
Das in den Artikeln 166-175 IPRG vorgesehene System ist abschliessend (BGE 137
III 570 E. 2 S. 573). Der ausländische Konkursverwalter ist in der Schweiz
einzig berechtigt, die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets sowie den
Erlass sichernder Massnahmen zu beantragen (Art. 166 Abs. 1 und Art. 168 IPRG)
und - nach erfolgter Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets in der
Schweiz - gestützt auf Art. 171 IPRG Anfechtungsansprüche gemäss den Artikeln
285-292 SchKG einzuklagen, sofern das schweizerische Konkursamt und die
kollozierten Gläubiger darauf verzichtet haben (BGE 135 III 40 E. 2.5.1; 129
III 683 E. 5.3). Demgegenüber ist eine ausländische Konkursmasse nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich nicht befugt, in der Schweiz
Betreibungshandlungen vorzunehmen, eine Klage gegen einen angeblichen Schuldner
des Konkursiten zu erheben oder im Konkurs des Schuldners in der Schweiz eine
Forderung einzugeben (BGE 137 III 570 E. 2 S. 573; 135 III 40 E. 2.4 und 2.5;
134 III 366 E. 9). Grund für diese Beschränkung der Prozessführungsbefugnis
ist, dass durch die genannten Handlungen das vom IPRG in den Artikeln 166-175
konzipierte System (Generalexekution über das in der Schweiz gelegene Vermögen
des Konkursiten), das unter anderem eine Privilegierung von Gläubigern mit
Wohnsitz in der Schweiz bezweckt, umgangen würde (BGE 137 III 570 E. 2 S. 574;
134 III 366 E. 9.2.4 S. 378).

4.3 Auf die dargelegten Grundsätze stützte das Bundesgericht denn auch sein
Urteil vom 26. Oktober 2011, in dem es entschied, die Vorinstanz sei auf die
Hauptklage des Beschwerdegegners zu Recht nicht eingetreten. Es führte zur
Begründung aus, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei nicht danach zu
unterscheiden, auf welchem Rechtsgrund die Forderung beruhe, die der
ausländische Konkursverwalter in der Schweiz geltend mache. Vielmehr knüpfe die
Rechtsprechung stets am Zweck der in der Schweiz angehobenen Klage an. Bestehe
dieser darin, das Haftungssubstrat für die Konkursgläubiger um in der Schweiz
gelegene Vermögenswerte zu vergrössern, diene die Klage der Durchführung des
(ausländischen) Konkurses und sei dem Konkursverwalter die direkte Klage wegen
der territorialen Wirkung des Konkurses grundsätzlich untersagt (E. 2.3.4). In
Anwendung dieser finalen Betrachtungsweise erwog das Bundesgericht sodann, die
der Klage des Beschwerdegegners zu Grunde liegende Vergleichs- und
Auseinandersetzungsvereinbarung betreffe die einvernehmliche Regelung von
konkursrechtlichen Anfechtungsansprüchen. Diese Ansprüche hätten auch eine
Liegenschaft in St. Moritz umfasst, deren Verkaufserlös den Gläubigern hätte
zugute kommen sollen. Auf den damit vorliegenden Fall, dass ein in der Schweiz
gelegener Vermögenswert in die ausländische Konkursmasse überführt werden
solle, fänden die Art. 166 ff. IPRG Anwendung (E. 2.4). Die mit der
Beschwerdeführerin abgeschlossenen Vergleiche - so das Bundesgericht weiter -
stellten Verwertungshandlungen dar, die nach dem Gesagten mit Bezug auf die
Liegenschaft in St. Moritz einzig im Rahmen eines IPRG-Konkurses erfolgen
dürften und in die Zuständigkeit des schweizerischen Konkursverwalters fielen.
Ausschlaggebend sei dabei, dass die Parteien mit der Vereinbarung die
Verwertung von Schuldnervermögen bezweckt hätten, und nicht, dass der
Beschwerdegegner im Rahmen der Verwertung einen privatrechtlichen Vergleich
abgeschlossen habe. Da der Beschwerdegegner nicht um Anerkennung des
ausländischen Konkursdekrets in der Schweiz nachgesucht habe, sei er nicht
befugt, in der Schweiz einen Prozess zu führen, mit dem er Rechte verfolge, die
er aus den zur Verwertung seines Anfechtungsanspruchs abgeschlossenen
Vereinbarungen betreffend das in der Schweiz liegende Grundstück ableite (E.
2.5).

4.4 Die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz habe aus der
bundesgerichtlichen Praxis zu Unrecht den Schluss gezogen, dem Beschwerdegegner
fehle auch für die vorliegende Widerklage die Prozessführungsbefugnis. Sie
übersehe dabei, dass der Rechtsprechung stets die Frage des Zugriffs der
ausländischen Konkursmasse auf in der Schweiz gelegenes Vermögen zu Grunde
gelegen habe. Richtigerweise könne aus dem Territorialitätsprinzip nach der
Rechtsprechung lediglich gefolgert werden, dass in der Schweiz belegene
Vermögenswerte des Konkursiten ausschliesslich durch die inländische
Konkursverwaltung im Rahmen und nach den Regeln eines IPRG-Konkurses verwertet
werden dürften. Hingegen ergebe sich daraus nicht, dass ausländische
Konkursverwaltungen in der Schweiz gar keine Prozesse führen könnten. Sofern
die ausländische Konkursverwaltung - wie mit dem vorliegenden "Passivprozess"
über ausländische Grundstücke und Gesellschaften - nicht bezwecke, in der
Schweiz belegene Vermögenswerte an die ausländische Insolvenzmasse abzuführen,
bestehe gestützt auf das Territorialitätsprinzip bzw. gemäss den Art. 166 ff.
IPRG keine Rechtsgrundlage, die nach dem (deutschen) Konkursstatut gegebene
Partei- und Prozessfähigkeit der ausländischen Konkursmasse bzw. die
Prozessführungsbefugnis des ausländischen Konkursverwalters zu beschränken. Da
aber gar kein Rechtshilfefall im Sinne von Art. 166 ff. IPRG vorliege, verfange
auch die "Alternativbegründung" der Vorinstanz nicht, wonach der
Beschwerdegegner zur Verteidigung gegen die Widerklage einer umfassenden
Prozessführungsbefugnis bedürfte, die weit über die Befugnisse gemäss Art. 168
und Art. 171 IPRG hinausgehe. Der Beschwerdegegner leite seine
Prozessführungsbefugnis nämlich nicht aus den Bestimmungen des schweizerischen
IPRG ab, und die richtige Frage sei daher vielmehr, ob die Bestimmungen des
IPRG seine nach deutschem Recht grundsätzlich gegebene Prozessführungsbefugnis
einschränkten. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

4.5 Zur Begründung ihres Standpunkts beruft sich die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen auf eine im Schrifttum vertretene Auffassung, wonach sich aus der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Prozessführungsbefugnis ausländischer
Konkursverwaltungen nicht ergebe, letztere könnten (abgesehen von den
Befugnissen nach Art. 168 und Art. 171 IPRG) in der Schweiz überhaupt keine
Prozesse führen und seien "rechtlich quasi als inexistent anzusehen"
(OBERHAMMER, Kurze Urteilsbesprechungen und -hinweise, ZZZ 2008/09 S. 435-438;
siehe auch derselbe, Jäger des verlorenen Schatzes: Deutsche Insolvenzverwalter
in der Schweiz, in: Jurisprudenz zwischen Medizin und Kultur, 2010, S. 339 f.).
Gemäss dieser Ansicht sollen (entgegen der auf einem Missverständnis beruhenden
konträren Meinung) auch unter der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts zu
Art. 166 ff. IPRG (Erwägung 4.2) Situationen vorstellbar sein, in denen
ausländische Insolvenzverwalter in der Schweiz Prozesse führen können. Dies sei
etwa der Fall, wenn die vom Insolvenzverwalter durchzusetzende Forderung nicht
in der Schweiz belegen sei, aber in der Schweiz ein (vereinbarter)
Gerichtsstand bestehe; in diesem Fall, so wird vorgebracht, wäre ein
Rechtshilfeverfahren nach Art. 166 ff. IPRG sinnlos, da eine
"IPRG-Minikonkursverwaltung" nicht für die Verwertung von im Ausland belegenen
Aktiven zuständig sei. Entsprechendes gelte, wenn es um die Durchsetzung von
vom ausländischen Insolvenzverwalter begründeten Masseforderungen gehe, weil
solche Forderungen jedenfalls nicht dem ausländischen Konkursiten zustünden und
dafür auch bei Eröffnung eines "Mini"-Konkurses nicht die inländische
Konkursverwaltung prozesslegitimiert sein könne (OBERHAMMER, a.a.O., S. 436 f.
bzw. S. 340, mit Hinweis auf JAQUES, La reconnaissance et les effets en Suisse
d'une faillite ouverte à l'étranger, 2006, S. 28, gemäss dem die ausländische
Masse zumindest mit Bezug auf Masseforderungen und -verpflichtungen auch ohne
Anerkennung des ausländischen Konkurses prozessführungsbefugt sein soll).
In der Tat lässt sich der bislang zu diesem Thema ergangenen Rechtsprechung des
Bundesgerichts nicht entnehmen, dass durch das 11. Kapitel des IPRG einer
ausländischen Konkursverwaltung die Prozessführung vor schweizerischen
Gerichten (abgesehen von den im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Befugnissen)
generell untersagt werden sollte, so insbesondere auch dann, wenn keine
Vermögenswerte in der Schweiz betroffen sind. Das Bundesgericht erwähnte
immerhin in einem publizierten Entscheid, die ausschliessliche Befugnis des für
den Anschlusskonkurs zuständigen schweizerischen Konkursamtes, die zur
ausländischen Konkursmasse gehörenden Rechte auszuüben, sei gegeben, soweit es
um in der Schweiz gelegenes Vermögen gehe (BGE 135 III 40 E. 2.5.1 mit
Hinweisen). Im Entscheid über die Hauptklage des Beschwerdegegners führte das
Bundesgericht sodann aus, dass die Art. 166 ff. IPRG "nur greifen, wenn in der
Schweiz gelegenes Vermögen zur Masse gezogen werden soll", andernfalls es am
territorialen Bezug zur Schweiz fehle (BGE 137 III 631 E. 2.3.4). Aus welchem
Grund die Prozessführungsbefugnis der ausländischen Insolvenzverwaltung über
diesen Fall hinaus beschränkt sein sollte, ist denn mit Blick auf die
Entstehungsgeschichte des 11. Kapitels des IPRG auch nicht ohne Weiteres
ersichtlich: Nach der Botschaft des Bundesrats zum IPRG zielten die
vorgeschlagenen Bestimmungen des internationalen Konkursrechts darauf ab, "für
das in der Schweiz befindliche Vermögen eines Gemeinschuldners, über den im
Ausland der Konkurs eröffnet wurde, eine dem schweizerischen Recht angemessene
Verteilung zu ermöglichen." Die vorgesehene Regelung beruhte folglich - weiter
in den Worten des Bundesrats - "zur Hauptsache auf den Prinzipien der
Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets, der Realisierung der in der
Schweiz gelegenen Aktiven und deren Auslieferung an die ausländische
Konkursverwaltung" (Botschaft vom 10. November 1982 zum Bundesgesetz über das
internationale Privatrecht, BBl I 1982 287 und 449 f.).
Wie es sich mit der Prozessführungsbefugnis des ausländischen Konkursverwalters
ausserhalb der von Art. 166 ff. IPRG erfassten Konstellation allgemein verhält,
braucht indessen vorliegend - wie sogleich aufzuzeigen sein wird - nicht
entschieden zu werden (nachfolgend Erwägungen 4.6 und 5.).

4.6 Nach der gebotenen finalen Betrachtungsweise sind bei der Beurteilung der
Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters die konkreten Verhältnisse zu
beachten, die Anlass zum fraglichen Gerichtsverfahren geben: Wenngleich die
vorliegende Widerklage gemäss der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz
keine in der Schweiz liegenden Vermögenswerte zum Gegenstand hat, ist nicht zu
verkennen, dass die darin gestellten Rechtsbegehren in engem sachlichen
Zusammenhang zu den Bestrebungen des Insolvenzverwalters stehen, in der Schweiz
gelegenes Vermögen in die Konkursmasse einzubeziehen: Wie die Hauptklage des
Beschwerdegegners beruht die Widerklage der Beschwerdeführerin auf der
Vergleichs- und Auseinandersetzungsvereinbarung vom 30. April bzw. 17.
September 2001, mit der die Anfechtungsansprüche der deutschen Konkursmasse
gegen die Beschwerdeführerin - offenbar im Sinne einer Gesamtlösung - geregelt
wurden. Die Vergleiche stellten nun jedoch, wie das Bundesgericht in seinem
Entscheid betreffend die Hauptklage entschieden hat, Verwertungshandlungen dar,
die mit Bezug auf die in St. Moritz gelegene Liegenschaft zwingend in die
Zuständigkeit des schweizerischen Konkursverwalters gefallen wären (Erwägung
4.3). Die Beschwerdeführerin verlangt mit der Widerklage die Rückabwicklung der
auf die Vergleichs- und Auseinandersetzungsvereinbarung gestützten
Verwertungshandlungen, wobei sie zur Begründung im Hauptstandpunkt
zusammengefasst vorbringt, dass der Erwerb der Liegenschaft in St. Moritz durch
den Insolvenzverwalter einer Bewilligung nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember
1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR
211.412.41) bedurft hätte und die Vergleichs- und
Auseinandersetzungsvereinbarung demnach wegen Verstosses gegen das BewG
ungültig sei. Sie beruft sich also auf einen Umstand im Zusammenhang mit der
Verwertung des in der Schweiz gelegenen Grundstücks, woraus sie die
Ungültigkeit der Vergleichs- und Auseinandersetzungsvereinbarung insgesamt
ableitet. Unter diesen Umständen stellt die Widerklage eine untrennbare Folge
des unzulässigen Versuchs der Parteien dar, das schweizerische Grundstück dem
ausländischen Konkursverfahren zuzuführen, und sie steht somit in engem
Zusammenhang zu dem in der Schweiz gelegenen Schuldnervermögen. Aus den
Behauptungen der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass bei der Behandlung der
Widerklage unter verschiedenen Vorzeichen über die gleichen Klagegründe und
Verteidigungsmittel wie bei der Hauptklage entschieden werden müsste. Nachdem
dem Beschwerdegegner mit Blick auf den vollstreckungsrechtlichen Zweck der
Vergleichs- und Auseinandersetzungsvereinbarung die Prozessführungsbefugnis für
die Hauptklage abgesprochen wurde, ist angesichts des in der vorliegenden
Konstellation gegebenen engen Sachzusammenhangs nicht zu erkennen, inwiefern
die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, wenn sie auch die
Prozessführungsbefugnis des Beschwerdegegners für die Widerklage verneinte.
Bereits unter diesem Blickwinkel ist der angefochtene Entscheid somit -
unabhängig von der beschwerdeseits aufgeworfenen Frage (dazu Erwägung 4.5) -
nicht zu beanstanden.

5.
Ohnehin erweist sich die Beschwerde indessen auch unter dem folgenden
Gesichtspunkt als unbegründet:

5.1 Die Beschwerdeführerin berief sich mit Bezug auf die Zuständigkeit der
Erstinstanz für die Beurteilung der Widerklagebegehren in ihrer
Widerklagebegründung auf Art. 8 IPRG, eventualiter auf Art. 6 Ziff. 3 LugÜ (SR
0.275.12), die beide die Zuständigkeit des Gerichts, an dem eine Hauptklage
anhängig ist, auch für die Widerklage begründen, sofern zwischen Haupt- und
Widerklage ein sachlicher Zusammenhang besteht respektive wenn die Widerklage
auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Hauptklage selbst gestützt wird.
Der Beschwerdegegner bestritt daraufhin die international-örtliche
Zuständigkeit des Bezirksgerichts mit der Begründung, diese verstosse gegen die
ausschliessliche Zuständigkeit am Ort der streitgegenständlichen Grundstücke
respektive gegen die in einer Gesellschafts-Vereinbarung (zwischen dem
damaligen Insolvenzverwalter über das Vermögen von A.________, dem
Insolvenzverwalter über das Vermögen der Z.________ GmbH & Co. KG sowie der
Beschwerdeführerin) enthaltene Schiedsklausel. Die Vorinstanz äusserte sich im
angefochtenen Beschluss nicht ausdrücklich zur Frage der Zuständigkeit für die
Widerklage. Sie führte aber immerhin aus, die Beschwerdeführerin strebe "vom
Zweck her eine Aussonderung jener Vermögenswerte an, die sie aufgrund der
Vereinbarungen vom 30. April bzw. 17. September 2001 der Konkursmasse des
deutschen Konkursverfahrens bereits zur Verwertung überlassen" habe, womit die
Klage einen "klaren konkursrechtlichen Charakter" habe (vgl. Erwägung 3).
Selbst wenn sich aus der entsprechenden Qualifikation der Widerklage - wie die
Beschwerdeführerin der Vorinstanz entgegenhält - nicht das Fehlen der
Prozessführungsbefugnis des Beschwerdegegners ergeben sollte, kann immerhin der
Schluss der Vorinstanz, eine Zulassung und Behandlung der Widerklage würde "dem
auf dem Boden des 'negativen' Territorialprinzips fussenden Schweizer Recht in
Konkursangelegenheiten" widersprechen, sinngemäss so verstanden werden, dass
die Vorinstanz nebst der Prozessführungsbefugnis des Beschwerdegegners auch die
Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte zur Beurteilung der
Widerklagebegehren für nicht gegeben hielt. Diese Auffassung ist denn auch
nicht zu beanstanden:

5.2 Die Zuständigkeit ergibt sich zunächst nicht aus dem Lugano-Übereinkommen.
Gemäss Art. 1 Ziff. 2 lit. b LugÜ (der Art. 1 Abs. 2 Ziff. 2 des Übereinkommens
vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [aLugÜ;
AS 1991 2436] entspricht) sind Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren
ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens ausgenommen. Neben dem
Insolvenzverfahren als solchem (Gesamtverfahren) sind damit auch sogenannte
Einzelverfahren gemeint. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
(EuGH) sind allerdings "Entscheidungen, die sich auf ein Insolvenzverfahren
beziehen, [...] nur dann von der Anwendung des Übereinkommens ausgeschlossen,
wenn sie unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und sich eng innerhalb
des Rahmens eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens [...] halten"
(grundlegend: Urteil des EuGH vom 22. Februar 1979 C-133/78 Gourdain/Nadler,
Rz. 4, bestätigt etwa im Urteil vom 10. September 2009 C-292/08 German Graphics
Graphische Maschinen GmbH/Alice van der Schee, Rz. 26; vgl. dazu ACOCELLA, in:
Schnyder [Hrsg.], Kommentar zum Lugano-Übereinkommen, 2011, N. 108 zu Art. 1
LugÜ; KROPHOLLER/VON HEIN, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl. 2011, N. 35
zu Art. 1 EuGVO; ROHNER/LERCH, in: Oetiker/Weibel [Hrsg.], Kommentar zum
Lugano-Übereinkommen, 2011, N. 91 zu Art. 1 LugÜ). Gemäss der
bundesgerichtlichen Praxis ist für die Frage der Unanwendbarkeit des
Lugano-Übereinkommens im Sinne von Art. 1 Ziff. 2 lit. b LugÜ massgebend, ob
das betreffende Verfahren seine Grundlage im Schuldbetreibungs- und
Konkursrecht hat und ohne ein derartiges Verfahren wahrscheinlich nicht
eingeleitet worden wäre (BGE 131 III 227 E. 3.2; 129 III 683 E. 3.2; 125 III
108 E. 3d S. 111). Von Bedeutung ist insbesondere, ob das Verfahren der
Vergrösserung der Konkursmasse dient (BGE 131 III 227 E. 4.1; 129 III 683 E.
3.2). Daraus folgt nach der Rechtsprechung namentlich, dass das
Lugano-Übereinkommen auf die nach Konkurseröffnung eingeleitete
Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff. SchKG nicht anwendbar ist (BGE 131 III 227
E. 3.3 und 4). Weiter hat das Bundesgericht entschieden, dass ein ausländisches
Urteil unter dem LugÜ nicht als Kollokationsurteil anerkannt werden kann, da
die schweizerischen Gerichte für das Kollokationsverfahren wegen der
verfahrens- und vollstreckungsrechtlichen Natur der Auseinandersetzung
international zwingend zuständig seien (BGE 135 III 127 E. 3.3.3; vgl. auch BGE
133 III 386 E. 4.3.3 S. 391; siehe ferner DASSER, in: Dasser/Oberhammer
[Hrsg.], Kommentar zum Lugano-Übereinkommen, 2. Aufl. 2011, N. 88 zu Art. 1
LugÜ).
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die vorliegende Widerklage nicht unter das
LugÜ fällt. Wie die Vorinstanz feststellte, hat das Verfahren letztlich zum
Ziel, Vermögenswerte aus der deutschen Konkursmasse auszusondern. Ein
allfälliges gutheissendes Urteil beträfe daher die Durchführung des
ausländischen Insolvenzverfahrens. Der eingeklagte Anspruch richtet sich gegen
den Insolvenzverwalter und nicht etwa gegen den Gemeinschuldner persönlich. Die
Klage geht überdies insofern aus dem Insolvenzverfahren hervor, als der
Insolvenzverwalter und die Beschwerdeführerin ohne die Konkurseröffnung
offensichtlich keine Vereinbarung über insolvenzrechtliche Anfechtungsansprüche
abgeschlossen hätten und die nun streitgegenständlichen Vermögenswerte gar
nicht erst dem Insolvenzverwalter übertragen worden wären: Mit der Vergleichs-
und Auseinandersetzungsvereinbarung verpflichtete sich die Beschwerdeführerin,
der Konkursmasse einen Teil ihres Vermögens zur Verwertung und Befriedigung der
Gläubiger zu überlassen, d.h. die konkursrechtliche Verwertung dieser
Vermögenswerte zu dulden. Die der Rückabwicklung der Vereinbarung dienende
Widerklage ist somit eine unmittelbare und untrennbare Folge des in Deutschland
über A.________ eröffneten Insolvenzverfahrens, in dessen Rahmen sie sich hält.
Schliesslich ergibt sich die konkursrechtliche Natur der hier zu beurteilenden
Streitigkeit auch aus den Gründen, welche die Beschwerdeführerin zur Motivation
ihres Widerklagebegehrens vorbrachte: Sie berief sich (nebst dem Verstoss gegen
das BewG) unter anderem auf die Nichtigkeit der Vereinbarung vom 30. April bzw.
17. September 2001 wegen Wuchers, wobei sie zur Begründung vortrug, die
vereinbarte Leistung der Beschwerdeführerin habe DM 344,777 Millionen betragen,
wogegen die Anfechtungsansprüche bloss einen Wert von DM 72.962.416,00 gehabt
hätten. Der Beschwerdegegner - so die Beschwerdeführerin weiter - habe nahezu
das Doppelte dessen erlangt, was er rechtlich überhaupt gefordert habe und über
das Vierfache von dem, was er aller Voraussicht nach hätte durchsetzen können.
Auch daraus erschliesst sich, dass der vorliegende Prozess - unabhängig von der
vertraglichen Form der von den Parteien getroffenen Regelung - inhaltlich die
Anfechtungsansprüche der Konkursmasse gegen die Beschwerdeführerin nach
deutschem Insolvenzrecht betrifft und damit einen konkursrechtlichen Gegenstand
hat. Dies verkennt die Beschwerdeführerin, wenn sie vor Bundesgericht ausführt,
die Beurteilung der Widerklage könne sich ohne Weiteres auf zivilrechtliche
Ansprüche beschränken und mache nicht die Anwendung ausländischer
konkursrechtlicher Vorschriften erforderlich.
Angesichts der genannten Umstände dient die vorliegende Widerklage - wie die
Beschwerdeführerin in der Widerklagebegründung übrigens selber ausführte - der
Durchsetzung von insolvenzrechtlichen Ansprüchen. Die Beschwerdeführerin vermag
diesen Umstand auch nicht dadurch zu entkräften, dass sie in der Beschwerde vor
Bundesgericht die geltend gemachten Ansprüche aus der Rückabwicklung der
Vergleichs- und Auseinandersetzungsvereinbarung nun als "rein zivilrechtlicher,
und nicht konkursrechtlicher Natur" qualifiziert, zumal die
zuständigkeitsrechtliche Qualifikation eines eingeklagten Anspruchs aufgrund
des klägerischen Tatsachenvortrags Gegenstand richterlicher Rechtsanwendung von
Amtes wegen ist (vgl. BGE 137 III 32 E. 2.2 mit Hinweisen).

5.3 Die Zuständigkeit der Vorinstanzen für die vorliegende Widerklage kann aber
auch nicht auf das IPRG abgestützt werden: Wohl behält das SchKG in Art. 30a
die Bestimmungen des IPRG vor. Daraus darf indessen nicht geschlossen werden,
Art. 8 IPRG begründe für insolvenzrechtliche Widerklagen wie die vorliegende
einen Gerichtsstand am Ort der (mit der Widerklage in sachlichem Zusammenhang
stehenden) Hauptklage. Die (allgemeinen) Bestimmungen des IPRG finden auf die
Zuständigkeits- und Anerkennungsordnung für vollstreckungsrechtliche
Streitigkeiten keine Anwendung (vgl. dazu BOMMER, Die Zuständigkeit für
Widerspruchs- und Anfechtungsklagen im internationalen Verhältnis, 2001, S.
26-29; MEIER, Internationales Zivilprozessrecht und Zwangsvollstreckungsrecht,
2. Aufl. 2005, S. 171; WALDER, Einführung in das Internationale
Zivilprozessrecht der Schweiz, 1989, S. 184). In diesem Sinne hat das
Bundesgericht entschieden, dass die Anerkennung gemäss den allgemeinen
Bestimmungen von Art. 25 ff. IPRG für betreibungsrechtliche Streitigkeiten mit
Reflexwirkungen auf das materielle Recht (wie Kollokationssachen oder
Anfechtungsklagen) ausser Betracht fällt, da diese Verfahren
vollstreckungsrechtlicher und nicht zivilrechtlicher Natur sind (BGE 135 III
127 E. 3.3.3 S. 134; 129 III 683 E. 5.2 S. 687; Urteil 5A_483/2010 vom 8.
Februar 2011 E. 3.2). Nachdem im 11. Kapitel des IPRG, welches das
internationale Konkursrecht der Schweiz regelt, kein Gerichtsstand für die
vorliegende insolvenzrechtliche Klage betreffend einen ausländischen Konkurs
vorgesehen ist (vgl. Erwägung 4.2), vermag somit auch Art. 8 IPRG keinen
solchen zu begründen (vgl. zum Ganzen JUCKER, Der internationale Gerichtsstand
der schweizerischen paulianischen Anfechtungsklage, 2007, S. 316 f.).

5.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass die vorliegende Widerklage angesichts
ihrer konkursrechtlichen Natur, unabhängig von der Prozessführungsbefugnis des
Beschwerdegegners, jedenfalls mangels Zuständigkeit des angerufenen
schweizerischen Gerichts nicht zulässig ist. Die Vorinstanz hat demnach, indem
sie auf die Widerklage nicht eintrat, kein Bundesrecht verletzt.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die
Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art.
68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 50'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 60'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Kölz

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben