Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.379/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_379/2012

Urteil vom 2. August 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Büchi,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitsunfall; Schadenersatz,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 23. Mai 2012.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Meilen mit Verfügung vom 19. März 2012 anordnete, dass
der Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Frist von 80 Tagen ab Zustellung
der Verfügung angesetzt werde, um die schriftliche Klageantwort im Doppel
einzureichen;

dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde beim Obergericht des
Kantons Zürich anfocht, das mit Beschluss vom 23. Mai 2012 auf das Rechtsmittel
mit der Begründung nicht eintrat, es fehle die Voraussetzung des nicht leicht
wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO;

dass die Beschwerdeführerin den Entscheid des Obergerichts am 22. Juni 2012
beim Bundesgericht anfocht, wobei sie die Rechtsschrift als "Beschwerde in
Zivilsachen/Subsidiäre Verfassungsbeschwerde" bezeichnete;

dass die Beschwerdeführerin das Gesuch stellte, der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen;

dass die aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 3. Juli 2012 superprovisorisch
gewährt wurde;

dass die Vorinstanz und der Beschwerdegegner mit Verfügungen vom 3. Juli 2012
aufgefordert wurden, bis zum 13. Juli 2012 zum Gesuch um aufschiebende Wirkung
Stellung zu nehmen;

dass das Obergericht mit Schreiben vom 4. Juli 2012 auf Stellungnahme
verzichtete;

dass die Frist für den Beschwerdegegner auf dessen Gesuch hin bis zum 25. Juli
2012 erstreckt wurde;

dass der Beschwerdegegner mit Stellungnahme vom 25. Juli 2012 die Abweisung des
Gesuchs um aufschiebende Wirkung beantragte;

dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist
(BGE 137 III 417 E. 1);

dass das angefochtene Urteil einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs.
1 BGG betrifft und deshalb nur dann mit Beschwerde in Zivilsachen beim
Bundesgericht angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b);

dass Art. 93 BGG sinngemäss auch für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde
gilt (Art. 117 BGG);

dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG im vorliegenden Fall
offensichtlich nicht gegeben sind;

dass der Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nach ständiger Praxis
des Bundesgerichts ein Nachteil rechtlicher Natur sein muss, der auch durch
einen der beschwerdeführenden Partei günstigen späteren Entscheid nicht behoben
werden kann, und Nachteile rein tatsächlicher Natur wie die Verlängerung oder
Verteuerung des Verfahrens nicht ausreichen (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 und
380 E. 1.2.1 mit Hinweisen);

dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der
Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG
darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE
137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und
2.4.2);

dass in der Beschwerdeschrift (S. 4 unten S. 5 oben) zwar auf die Praxis des
Bundesgerichts zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG hingewiesen, dann aber nicht
dargelegt wird, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher
Natur als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde an das
Bundesgericht gegeben sein soll, sondern ausschliesslich die Begründung des
Obergerichts kritisiert wird, mit welcher das Vorliegen eines nicht leicht
wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO verneint
worden ist;

dass im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Fristansetzung zur
Einreichung der Klageantwort für die Beschwerdeführerin einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur zur Folge haben könnte, der nicht
durch einen der Beschwerdeführerin günstigen späteren Entscheid zu beheben
wäre;

dass demnach auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache
gegenstandslos wird;

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin zu auferlegen sind (Art. 66 Abs.
1 BGG) und diese den Beschwerdegegner für den aus dem bundesgerichtlichen
Verfahren entstandenen Aufwand zu entschädigen hat (Art. 68 Abs. 2 und Art. 66
Abs. 3 in Verbindung mit Art. 68 Abs. 4 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. August 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin