Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.377/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_377/2012

Verfügung vom 30. August 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Endres,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,
c/o Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Schöntalstrasse 5, Postfach, 8022
Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Organisationsmangel: Wiederherstellung einer Frist,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Mai
2012.

In Erwägung,
dass das Handelsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. Mai 2012
erkannte, dass die Beschwerdeführerin aufgelöst und ihre Liquidation nach den
Vorschriften über den Konkurs angeordnet werde;
dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil am 21. Juni 2012 mit Beschwerde beim
Bundesgericht anfocht und dessen Aufhebung beantragte;
dass das Handelsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 25. Juni 2012 das
Urteil vom 23. Mai 2012 aufhob;
dass mit der Aufhebung des Urteils des Handelsgerichts vom 23. Mai 2012 die
Beschwerde ans Bundesgericht gegenstandslos geworden ist und im Verfahren nach
Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs.
3 BGG);

verfügt die Präsidentin:

1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. August 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin