Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.368/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_368/2012

Urteil vom 17. Juli 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eugen Fritschi,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,
c/o Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Organisationsmangel; Wiederherstellung einer Frist,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 15. März
2012.
In Erwägung,
dass das Handelsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 15. März 2012
erkannte, dass die Beschwerdeführerin aufgelöst und ihre Liquidation nach den
Vorschriften über den Konkurs angeordnet werde;

dass in der Entscheidbegründung festgehalten wurde, dass bei der
Beschwerdeführerin ein schwerwiegender Organisationsmangel vorliege, weil sie
über keine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz verfüge
(Art. 718 Abs. 4 OR);

dass sodann festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführerin Frist zur Behebung
des Mangels angesetzt worden, diese aber unbenutzt verstrichen sei;

dass schliesslich darauf hingewiesen wurde, dass das Urteil den Parteien
schriftlich zugestellt werde, an die Beschwerdeführerin zusätzlich durch
Publikation im kantonalen Amtsblatt;

dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsschrift vom 18. Juni 2012 beim
Bundesgericht Beschwerde einreichte mit folgenden Anträgen:

"1. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahrens des
Handelsgerichts Zürich vom 15. März 2012 (Geschäfts-Nr HE110654-0) sei gestützt
auf die vorliegende Beschwerde aufzuheben. Eventualiter sei die Sache an das
Handelsgericht zurückzuweisen.
2. Die vom Handelsgericht Zürich gesetzte Frist an die Gesuchstellerin zum
Nachweis des im Handelsregister eingetragenen Verwaltungsrats mit Wohnsitz in
der Schweiz sei wiederherzustellen.
3. Es sei sodann festzustellen, dass die Gesuchstellerin rechtsgültig einen
Verwaltungsrat durch Generalversammlungsbeschluss gewählt und dies dem
Handelsregisteramt zur Eintragung angemeldet hat. Die Gesuchstellerin sei daher
in die Verfügung über ihr Vermögen wieder einzusetzen.
4. Diesem Fristwiederherstellungsgesuch sei die vollumfängliche aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen unter Mitteilung an das Konkursamt Oerlikon-Zürich.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin."

dass in der Beschwerdebegründung insbesondere vorgebracht wurde, dass ein
Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin erst am 7. Juni 2012 vom Urteil des
Handelsgerichts vom 15. März 2012 erfahren habe, und dass um Wiederherstellung
der Frist zur Anfechtung dieses Urteils beim Bundesgericht ersucht wurde;

dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts
vom 15. März 2012 innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der
vollständigen Ausfertigung des Urteils beim Bundesgericht einreichen musste
(Art. 100 Abs. 1 BGG);

dass sich aus den kantonalen Akten ergibt, dass das angefochtene Urteil als
Gerichtsurkunde an die Adresse ihres Sitzes (in Y.________) geschickt wurde,
jedoch innerhalb der von der Post angesetzten Abholungsfrist nicht abgeholt
wurde;

dass das Handelsgericht zudem von der Möglichkeit Gebrauch machte, das Urteil
mittels Publikation zuzustellen (Art. 141 ZPO), wobei die Publikation am 23.
März 2012 im Amtsblatt des Kantons Zürich erfolgte;

dass unter diesen Umständen die dreissigtägige Frist zur Einreichung der
Beschwerdeschrift beim Bundesgericht am 24. März 2012 zu laufen begann (Art. 44
Abs. 1 BGG) und unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 46 BGG) am 7.
Mai 2012 ablief;

dass die am 18. Juni 2012 der Post übergebene Beschwerdeschrift somit verspätet
eingereicht wurde;

dass gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG eine Frist wiederhergestellt werden kann, wenn
eine Partei unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu
handeln, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach
Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung
nachholt;

dass gegenüber einer Zustellung durch Publikation gestützt auf Art. 141 ZPO,
wie sie vom Handelsgericht hier vorgenommen wurde, nicht eingewendet werden
kann, die Adressatin habe keine Kenntnis vom publizierten Text gehabt, und
deshalb solche behauptete Unkenntnis kein unverschuldetes Hindernis im Sinne
von Art. 50 Abs. 1 BGG bildet;
dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist somit abzuweisen und
auf die Beschwerde wegen Verspätung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a
BGG nicht einzutreten ist;

dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung gegenstandslos wird;

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs.
1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin