Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.364/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_364/2012

Urteil vom 24. Juli 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Damian Keel,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Vollstreckung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin
im Obligationenrecht, vom 22. Mai 2012.
In Erwägung,
dass das Kreisgericht St. Gallen mit Entscheid vom 30. April 2012 die
Vollstreckung von Ziff. 1 des Entscheides des Einzelrichters am Kreisgericht
St. Gallen vom 2. September 2011 (SZ.2011.80-SG2ZE-KUI) anordnete, dem
Gesuchsgegner (= Beschwerdeführer) für den freiwilligen Vollzug seiner
Herausgabepflicht eine Frist von 5 Tagen seit Zustellung des Entscheides
ansetzte und diesem für den Fall der Nichterfüllung eine Ordnungsbusse von Fr.
50.-- für jeden Tag androhte;

dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Kantonsgericht St. Gallen
anfocht, das am 22. Mai 2012 auf dessen Beschwerde nicht eintrat, weil die
Beschwerdeschrift die gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer
Beschwerde nicht erfüllte;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 16. Juni 2012 datierte
Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts vom
22. Mai 2012 mit Beschwerde anzufechten;

dass von vornherein nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit in der
Rechtsschrift vom 16. Juni 2012 der Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom
30. April 2012 kritisiert wird, da es sich dabei nicht um einen kantonal
letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der
bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen
geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift
ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerdebegründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein
muss (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400; 131 III 384 E. 2.3), weshalb die Verweise
in der Rechtsschrift vom 16. Juni 2012 auf andere Schriftstücke, die
"integrierende Bestandteile" der Beschwerde sein sollen, unbeachtlich sind;

dass in der Beschwerdeschrift im Übrigen mit keinem Wort zur Begründung
Stellung genommen wird, mit welcher im angefochtenen Entscheid auf die
Beschwerde nicht eingetreten wurde;

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen,
Einzelrichterin im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juli 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin