Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.359/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_359/2012

Urteil vom 11. Oktober 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte
Einwohnergemeinde der Stadt Basel,
vertreten durch Advokat Lukas Polivka,
Beschwerdeführerin,

gegen

A. und B. X.________,
vertreten durch Advokat Jakob Trümpy,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mietvertrag; Passivlegitimation,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, vom 12. April 2012.

Sachverhalt:

A.
A. und B. X.________ (Kläger und Beschwerdegegner) reichten am 13. Januar 2010
gegen die Einwohnergemeinde der Stadt Basel (Beklagte und Beschwerdeführerin)
eine Klage ein. Sie machten Forderungen aus einem Mietverhältnis über insgesamt
Fr. 749'848.-- geltend und verlangten die Herausgabe der Mietkaution von Fr.
60'000.--. Das Zivilgericht Basel-Stadt beschränkte das Verfahren auf die
bestrittene Passivlegitimation der Beklagten, die es mit Zwischenentscheid vom
3. Mai 2011 für gegeben erachtete. Die dagegen erhobene Berufung wies das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 12. April 2012 ab.

B.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, die
Klage abzuweisen. Ihrem Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gab das
Bundesgericht am 16. Juli 2012 statt. Die Beschwerdegegner schliessen auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auch das Appellationsgericht beantragt,
die Beschwerde abzuweisen, und verzichtet im Übrigen auf Vernehmlassung. Obwohl
kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde, haben die Parteien eine Replik
und eine Duplik eingereicht.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin bezeichnet den angefochtenen Entscheid zwar unzutreffend
als Teilentscheid, verweist für die Zulässigkeit der Beschwerde aber selbst auf
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG. Damit erkennt sie, dass es sich beim angefochtenen
Entscheid um einen Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne des BGG handelt, der
nicht die Zuständigkeit oder ein Ausstandsbegehren betrifft. Gegen einen
derartigen Entscheid kann nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde geführt
werden, wenn deren Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Der
Beschwerdeführer hat im Einzelnen darzulegen, inwiefern die
Beschwerdevoraussetzungen nach dieser Bestimmung erfüllt sind, ansonsten auf
die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137
III 324 E. 1.1 S. 329 mit Hinweisen).

1.1 Nach der Rechtsprechung bildet die selbständige Anfechtbarkeit von
Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahmebestimmung,
die restriktiv auszulegen ist. Dies umso mehr, als die Parteien keiner Rechte
verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid nicht selbständig anfechten,
können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen
Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 133 IV 288 E. 3.2 S. 292 mit Hinweis).

1.2 Das Bundesgericht prüft nach freiem Ermessen, ob die Voraussetzung von Art.
93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt ist. Auf eine Beschwerde ist von vornherein nicht
einzutreten, wenn der Beschwerdeführer überhaupt nicht dartut, weshalb die
Voraussetzung erfüllt sei und die Eintretensfrage schlechthin ignoriert. Wenn
er aber geltend macht, die Voraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sei
erfüllt, ist zu differenzieren: Geht bereits aus dem angefochtenen Urteil oder
der Natur der Sache hervor, dass ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für
ein weitläufiges Beweisverfahren erforderlich sein wird, darf auf lange
Ausführungen verzichtet werden (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47). Andernfalls hat
der Beschwerdeführer im Einzelnen darzutun, welche Tatfragen offen sind und
welche weitläufigen Beweiserhebungen in welchem zeit- und kostenmässigen Umfang
erforderlich sind. Zudem hat er unter Aktenhinweis darzulegen, dass er die
betreffenden Beweise im kantonalen Verfahren bereits angerufen oder
entsprechende Anträge in Aussicht gestellt hat (BGE 133 III 629 E. 2.4.2 S. 633
mit Hinweisen).

1.3 Ist die Beschwerdeführerin nicht passivlegitimiert, wird in der Tat ein
Endentscheid herbeigeführt. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, das
Verfahren sei aus prozessökonomischen Gründen im Einverständnis der Parteien
auf diese Frage beschränkt worden. Inwiefern bei der materiellen Beurteilung
der Klage ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren notwendig würde, der durch die sofortige Anfechtbarkeit des
Zwischenentscheides allenfalls eingespart werden könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. b
BGG), legt sie in ihrer Beschwerdeschrift indessen nicht dar und geht aus dem
angefochtenen Entscheid nicht hervor.

2.
Die Beschwerdeführerin zeigt damit nicht hinreichend auf, dass die
Voraussetzungen für die Anfechtung eines Zwischenentscheides gegeben wären. Auf
die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit insgesamt Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Oktober 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Luczak