Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.357/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_357/2012

Urteil vom 22. Juni 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A. und B. X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ziegler,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ausweisung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 11. Mai 2012.
In Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 11. Mai 2012 auf die
von den Beschwerdeführern gegen das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 14.
März 2012 erhobene Berufung nicht eintrat;

dass in der Entscheidbegründung festgehalten wurde, dass die Frist zur
Einreichung der Berufung am 30. April 2012 endete, weshalb die von den
Beschwerdeführern am 8. Mai 2012 der Post übergebene Eingabe verspätet sei;

dass sodann festgehalten wurde, dass die Eingaben der Beschwerdeführer vom 16.
und 29. April 2012 den gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift
nicht genügten;

dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 11. Juni 2011 datierte,
aber am 14. Juni 2012 der Post übergebene Eingabe einreichten, in der sie
erklärten, den Beschluss des Obergerichts vom 11. Mai 2012 mit Beschwerde
anzufechten;

dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine weitere, vom 13. Juni 2012
datierte Eingabe einreichten, in der sie um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung für die Beschwerde ersuchten;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der
bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen
geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift
ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen
kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin
willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei
präzise geltend zu machen hat;

dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht
appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben
und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob
dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen
zukäme (BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 130 I 258 E. 1.3
S. 261 f.);

dass in der Rechtsschrift der Beschwerdeführer vom 14. Juni 2012 nicht zur
Entscheidbegründung der Vorinstanz Stellung genommen wird, soweit damit
festgehalten wird, dass die Eingaben der Beschwerdeführer vom 16. und 29. April
2012 den gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift nicht genügten;

dass sich im Übrigen in unzulässiger Kritik am vorinstanzlich festgehaltenen
Sachverhalt erschöpft, was die Beschwerdeführer in der Rechtsschrift vom 14.
Juni 2012 gegen die Erwägung der Vorinstanz vorbringen, dass die am 8. Mai 2012
der Post übergebene Eingabe verspätet gewesen sei;

dass damit auf die Beschwerde mangels genügender Begründung im Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache
gegenstandslos wird;

dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung
aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin