Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.351/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_351/2012

Urteil vom 4. Juli 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, Zustelladresse:
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Organisationsmangel,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 24.
April 2012.
In Erwägung,
dass der Einzelrichter am Handelsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 24.
April 2012 entschied, die X.________ GmbH (Beschwerdeführerin) werde aufgrund
eines schwerwiegenden Organisationsmangels aufgelöst und ihre Liquidation nach
den Vorschriften über den Konkurs angeordnet;
dass das Handelsgericht seinen Entscheid am 24. April 2012 mit der Post als
Gerichtsurkunde an die Beschwerdeführerin senden liess, wobei die
Abholungsanweisung der Beschwerdeführerin am 25. April 2012 zuging und die
Sendung innerhalb der angesetzten Frist nicht abgeholt wurde;
dass der Zustellungsversuch am 31. Mai 2009 an dieselbe Adresse wiederholt
wurde, wobei die Sendung am 4. Juni 2012 abgeholt wurde;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine am 13. Juni 2012 der Post
übergebene Eingabe einreichte, aus der hervorgeht, dass sie den Entscheid des
Handelsgerichts vom 24. April 2012 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten
will;
dass die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der
vollständigen Ausfertigung des Urteils des Handelsgerichts vom 24. April 2012
eingereicht werden musste (Art. 100 Abs. 1 BGG);
dass diese Frist mit der Mitteilung des Entscheids zu laufen begann, wobei im
vorliegenden Fall die Vorschrift von Art. 44 Abs. 2 BGG zur Anwendung kommt,
wonach eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der
Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens
am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt
gilt;
dass der erste erfolglose Zustellungsversuch im vorliegenden Fall - wie bereits
erwähnt - am 25. April 2012 durchgeführt wurde, sodass die Mitteilung als am 2.
Mai 2012 erfolgt gilt, womit die dreissigtägige Beschwerdefrist am folgenden
Tag zu laufen begonnen hat (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 1. Juni 2012 abgelaufen
ist (Art. 45 Abs. 1 BGG);
dass der zweite Zustellungsversuch des Handelsgerichts und die schliesslich am
4. Juni 2012 erfolgte Entgegennahme des Entscheids durch die Beschwerdeführerin
keinen Einfluss auf Beginn und Ende der Beschwerdefrist hatten (vgl. Urteil
4A_224/2009 vom 23. Juni 2009);
dass die am 13. Juni 2012 der Post übergebene Eingabe der Beschwerdeführerin
somit verspätet ist, weshalb ihre Beschwerde offensichtlich unzulässig und
darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diese Begründungsanforderungen
offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auch deswegen auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden kann;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1
lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs.
1 BGG);
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68
Abs. 3 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann