Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.346/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_346/2012

Urteil vom 31. Oktober 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. David Dürr und Dr. Thomas Kaufmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG,
vertreten durch Advokat Dr. Alexander Filli,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Auftrag; Schadenersatz,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 10. Februar 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________, Zug, (Klägerin, Beschwerdeführerin) war Aktionärin der
Z.________ SA mit Sitz in Neuenburg. Sie hielt 50 % der Aktien; die anderen 50
% gehörten ihrem Bruder. Im November 1988 beauftragten die Geschwister den
damaligen Schweizerischen Bankverein (nunmehr UBS AG) damit, einen Käufer für
die Aktien zu suchen und es konnte mit der W.________-Gruppe eine Interessentin
gefunden werden.
Die Z.________ SA verfügte mit rund Fr. 28 Mio. über sehr viel Liquidität. Die
W.________ Holding AG schlug zunächst vor, die Gesellschaft ohne diese
Liquidität zu kaufen. Diesen Vorschlag lehnten die Verkäufer ab. Im August 1989
kam ein Vorvertrag zustande, in dem ein Preis von Fr. 40 Mio. für alle Aktien
vereinbart wurde. Dieser Preis wurde im Oktober 1989 auf Fr. 37 Mio. reduziert.
Mit Schreiben vom 22. November 1989 beauftragte der Schweizerische Bankverein
die Schweizerische Treuhandgesellschaft (STG), deren Verbindlichkeiten später
durch die Y.________ AG, Zürich, (Beklagte, Beschwerdegegnerin) übernommen
wurden, zur Frage der Besteuerung des Verkaufs Stellung zu nehmen. Die STG
bestätigte mit Schreiben vom 27. November 1989, die geplante Transaktion habe
"aucune conséquence fiscale pour nos clients".
Am 18. Dezember 1989 wurde der Kaufvertrag abgeschlossen. Für die
W.________-Gruppe trat als Käuferin die (damals noch in Gründung befindliche)
V.________ SA, Neuenburg, auf. Der Preis für die von der Klägerin gehaltenen 50
% der Aktien wurde auf Fr. 18.62 Mio. festgelegt. Die Finanzierung des
Kaufpreises erfolgte in der Weise, dass die Käuferin V.________ SA ein Darlehen
von Fr. 25 Mio. vom damaligen Bankverein erhielt, das durch die Verpfändung
einer Festgeldanlage der übernommenen Z.________ SA sichergestellt wurde.
A.b Im Jahre 1992 wurde die Transaktion von der Steuerverwaltung von Neuenburg
als indirekte Teilliquidation besteuert. Die Klägerin wehrte sich zunächst
gegen diese Besteuerung, musste aber mit der Zeit einsehen, dass dies erfolglos
war und bezahlte schliesslich Steuern von rund Fr. 1.75 Mio. Sie vertrat in der
Folge die Meinung, dass diese Steuerpflicht, erhöht um Zinsen und Kosten, einen
Schaden darstelle, für den die Beklagte hafte.

B.
B.a Mit Klage vom 24. Januar 2005 beim Zivilgericht Basel-Stadt verlangte die
Klägerin, es sei die Beklagte zur Zahlung von Fr. 1 Mio. zuzüglich Zins zu 5 %
ab Klageeinreichung zu verurteilen.
Mit Zwischenurteil vom 23. August 2006 stellte das Zivilgericht fest, dass die
Beklagte passivlegitimiert sei. Dieser Zwischenentscheid wurde - nach einem
ersten, vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid des Appellationsgerichts
(Urteil 4A_256/2008 vom 29. Oktober 2008) - vom Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt mit Urteil vom 23. Januar 2009 bestätigt.
Mit Urteil vom 1. September 2010 hiess das Zivilgericht Basel-Stadt die Klage
gut und verurteilte die Beklagte, der Klägerin Fr. 1 Mio., zuzüglich Zins zu 5
% ab dem 24. Januar 2005, zu bezahlen.
B.b Mit Entscheid vom 10. Februar 2012 hiess das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt eine von der Beklagten gegen dieses Urteil des
Zivilgerichts erhobene Berufung gut und wies die Klage ab.
Das Appellationsgericht erwog zunächst, es handle sich beim Beizug der
Beklagten durch die beauftragte Bank um eine erlaubte Substitution, weshalb die
Beklagte der Klägerin grundsätzlich für einen vertragswidrig verursachten
Schaden hafte. Mit ihrer sorgfaltswidrigen Falschauskunft hinsichtlich der
Steuerfolgen der fraglichen Transaktion sei der Beklagten zudem eine
Vertragsverletzung vorzuwerfen. Das Appellationsgericht verneinte hingegen,
dass der Klägerin aus der sorgfaltswidrigen Auskunft ein Schaden entstanden
sei; das Gericht hielt nach Prüfung der verschiedenen von der Klägerin
vorgebrachten Handlungsalternativen fest, es sei ihr der Nachweis nicht
gelungen, dass bei Kenntnis der Besteuerungsgefahr eine entschädigungslose
Steuerbefreiung hätte bewirkt werden können.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, es sei
der Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10. Februar
2012 aufzuheben und die Klage gutzuheissen. Eventualiter sei der angefochtene
Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz
beantragt in ihrer Vernehmlassung sinngemäss ebenfalls die Abweisung der
Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesgericht am 28. August 2012 eine Replik,
die Beschwerdegegnerin am 13. September 2012 eine Duplik eingereicht.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 417 E. 1 S. 417 mit
Hinweisen).

1.1 Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art 75
Abs. 1 und Art. 90 BGG). Dagegen steht die Beschwerde in Zivilsachen offen. Da
auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt
einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - auf
die Beschwerde einzutreten.

1.2 Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Bundesverfassungsrecht) gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG; BGE
134 III 379 E. 1.2). Nicht zu den in Art. 95 BGG vorgesehenen Rügegründen
gehört hingegen die Verletzung kantonaler Verfahrensvorschriften, deren
Anwendung und Auslegung vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines
Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht beurteilt werden
kann (BGE 136 I 241 E. 2.4; 135 III 513 E. 4.3 S. 521; 134 III 379 E. 1.2 S.
382 f.). Das kantonale Verfahren richtete sich noch nach der nunmehr
aufgehobenen Zivilprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Februar 1875
(aZPO/BS; vgl. Art. 404 Abs. 1 und Art. 405 Abs. 1 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).

1.3 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit
einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen.
Mit Blick auf die Begründungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 42 Abs. 1 und
2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern
die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls
nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden
rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr
vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1; 133 II 249 E. 1.4.1; je mit
Hinweisen). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht
prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht der
Beschwerdeführer beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV)
geltend, genügt es nicht, wenn er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid
sei willkürlich; er hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 134 II 349 E. 3 S.
352; 133 I 1 E. 5.5 S. 5; 133 II 439 E. 3.2 S. 444).
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon
dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen
Willkür nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgrundsatz zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht
bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist
(BGE 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 136 I 316 E. 2.2.2. S. 318
f.; je mit Hinweisen).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG, dass
die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im
Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Der Beschwerdeführer
soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im
kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner
Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz
ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; 121 III 397 E. 2a S. 400; 116
II 745 E. 3 S. 749). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst
zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften
oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; 131 III
384 E. 2.3 S. 387 f.; je mit Hinweisen).

1.4 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue
Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen
einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei
rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre;
andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Ausserdem hat der
Beschwerdeführer mit Aktenhinweisen darzulegen, dass er entsprechende
rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den
Vorinstanzen genannt hat (Urteile 4A_341/2011 vom 21. März 2012 E. 1.5.1;
4A_614/2011 vom 20. März 2012 E. 1.2; 4A_214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2,
nicht publ. in: BGE 134 III 570). Auf eine Kritik an den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht
einzutreten (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f., 393 E. 7.1 S. 398, 462 E.
2.4 S. 466 f.).

1.5 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind über weite Strecken
appellatorisch, indem sie unter Hinweis auf verschiedene Aktenstücke des
kantonalen Verfahrens die vorinstanzlichen Feststellungen kritisiert und dem
Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der sich dem angefochtenen
Entscheid nicht entnehmen lässt. Dabei verkennt sie mehrheitlich die
gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine hinreichende Sachverhaltsrüge.
So behauptet sie etwa, die nicht betriebsnotwendige Liquidität der Z.________
SA habe Fr. 25 Mio. betragen und stützt ihren Standpunkt auf die nach ihrer
Ansicht zutreffenden Fortführungs- und Liquidationswerte der Gesellschaft. Sie
wirft der Vorinstanz zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine
offensichtlich unvollständige bzw. willkürliche Würdigung des Sachverhalts vor,
ohne dies jedoch hinreichend zu begründen. Unbeachtlich sind auch ihre
Ausführungen zu den Zielen des erfolgten Verkaufs, zum vereinbarten Abschlag
auf der nicht betriebsnotwendigen Liquidität, zum Hintergrund der
Vertragsverhandlungen und Steuerabklärungen, zur Fremdfinanzierung und
Verpfändung sowie zur Besteuerung der Transaktion, denen sich keine hinreichend
substantiierte Sachverhaltsrügen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs.
2 BGG entnehmen lassen.
Neu und damit unbeachtlich (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG) ist die Behauptung der
Beschwerdeführerin hinsichtlich der Möglichkeiten der W.________-Gruppe zur
Finanzierung des Kaufs der Aktien der Z.________ SA, wonach der ihrem Bruder
geschuldete Kaufpreis "erst viel später bezahlt werden musste, allenfalls auch
nicht mit Barmitteln, sondern mit Aktien oder einer anderen Form des Entgelts".

2.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, entgegen dem angefochtenen Entscheid sei ihr
ein Schaden von mindestens Fr. 1 Mio. entstanden und rügt damit
zusammenhängend, die Vorinstanz habe mit verschiedenen Feststellungen ihr
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und Art. 8 ZGB verletzt sowie den
massgebenden Sachverhalt willkürlich (Art. 9 BV) bzw. offensichtlich unrichtig
(Art. 97 Abs. 1 BGG) festgestellt.
2.1
2.1.1 Sie bringt vor, der angefochtene Entscheid gehe davon aus, dass sie bei
einer Neuverhandlung des Kaufpreises eine Konventionalstrafe in der Höhe von
Fr. 500'000.-- riskiert hätte; dass eine solche Konventionalstrafe hätte
bezahlt werden müssen, sei jedoch im kantonalen Verfahren von keiner Partei
jemals vorgetragen worden. Indem die Vorinstanz diesen Aspekt aus eigener
Initiative in das Verfahren eingebracht habe, sei die basel-städtische ZPO, die
eine strenge Verhandlungs- und Eventualmaxime kenne, und ihr
verfassungsmässiger Anspruch auf Gleichbehandlung und auf ein faires Verfahren
(Art. 29 f. BV) verletzt worden. Gleichzeitig liege eine Verletzung von Art. 8
ZGB vor.
2.1.2 Da die Schweizerische Zivilprozessordnung im kantonalen Verfahren noch
nicht zur Anwendung gekommen ist, bestimmt grundsätzlich das kantonale
Prozessrecht, wie der Sachverhalt zu ermitteln ist. Danach beurteilt sich auch,
ob und wie weit die Verhandlungsmaxime greift, soweit nicht das Bundesrecht
abweichendes normiert (BGE 116 II 196 E. 3a S. 201, 594 E. 3a S. 595). Zwar
bestimmt Bundesrecht, wie weit ein Sachverhalt zu substantiieren ist, damit er
unter die Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden kann (BGE 133
III 153 E. 3.3 S. 162; 108 II 337 E. 2b S. 339). Es verletzt aber Art. 8 ZGB
nicht, wenn das einschlägige Prozessrecht die Berücksichtigung von Tatsachen
nicht von einer entsprechend substantiierten Behauptung abhängig macht. Gemäss
Art. 8 ZGB sind die das behauptete Recht erzeugenden Tatsachen zu beweisen. Ob
diese von den Parteien zu behaupten sind, regelt die Bestimmung hingegen nicht
(BGE 78 II 97 f.; Urteile 4A_623/2011 vom 10. Februar 2012 E. 2.3; 4A_144/2012
vom 11. September 2012 E. 3.1.2).
Die Rüge, die Vorinstanz habe Art. 8 ZGB verletzt, geht demnach fehl; inwiefern
die Berücksichtigung der vereinbarten Konventionalstrafe durch die Vorinstanz
die Beweislastverteilung betreffen soll, ist nicht ersichtlich. Die
Beschwerdeführerin verkennt sodann die beschränkten Beschwerdegründe im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens (Art. 95 f. BGG), wenn sie lediglich in allgemeiner
Weise vorbringt, die Verhandlungs- und Eventualmaxime nach dem Verfahrensrecht
des Kantons Basel-Stadt habe eine Ergänzung des Sachverhalts durch das Gericht
ausgeschlossen. Die Anwendung und Auslegung kantonaler Verfahrensvorschriften
kann vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen
Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht beurteilt werden (BGE 136 I 241
E. 2.4; 135 III 513 E. 4.3 S. 521; 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.). Die
Beschwerdeführerin erhebt jedoch keine substantiierte Verfassungsrüge (vgl.
Art. 106 Abs. 2 BGG), wenn sie ohne weitere Begründung behauptet, im Vorgehen
der Vorinstanz liege "offensichtlich ein Verstoss gegen die basel-städtische
ZPO und ein Verstoss gegen den verfassungsmässigen Anspruch auf
Gleichbehandlung und auf ein faires Verfahren". Ihre Vorbringen hinsichtlich
der Berücksichtigung der mit der Käuferschaft vereinbarten Konventionalstrafe,
die in dem von ihr als Klagebeilage eingereichten Vorvertrag vom 25. August
1989 für den Fall des Rücktritts vom Vorvertrag vorgesehen war, stossen ins
Leere. Dies gilt auch für ihre entsprechenden Vorbringen zur vorinstanzlichen
Feststellung, die W.________-Gruppe habe die Aktien des Bruders der
Beschwerdeführerin ebenfalls gekauft und habe daher auch den Kaufpreis für
dessen Aktien aufbringen müssen.
Die weiteren Ausführungen zur vereinbarten Konventionalstrafe und zur
angeblichen Abänderung des Vorvertrags sind rein appellatorisch. Insbesondere
zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid im
Ergebnis willkürlich sein soll.

2.2 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe das Willkürverbot
verletzt mit ihrer Feststellung, es sei weder behauptet noch bewiesen, dass die
W.________-Gruppe den Kaufpreis ohne jede Inanspruchnahme von Darlehen hätte
finanzieren können.
Sie zeigt keine Willkür auf, indem sie auf einen Satz am Anfang der
vorinstanzlichen Erwägung zur Finanzierung des Aktienkaufs durch die
W.________-Gruppe verweist, wonach die Beschwerdeführerin in den Ziffern 4.5
und 4.26 der Klage behauptet habe, die Käuferin sei in der Lage gewesen, den
Kaufpreis aus eigenen Mitteln zu finanzieren, und darin einen Widerspruch zur
nachfolgenden Feststellung erblickt, die Beschwerdeführerin habe nicht
behauptet, dass die Käuferin genügend Eigenmittel gehabt habe, um den Kauf ohne
Inanspruchnahme eines Darlehens zu finanzieren. Zwar erweckt eine isolierte
Gegenüberstellung der beiden in der Beschwerde zitierten Sätze den Eindruck
einer widersprüchlichen Feststellung. Aus dem Zusammenhang der Erwägung ergibt
sich jedoch, dass die Vorinstanz im Hinblick auf die Steuerfolgen zwei Arten
der Eigenfinanzierung auseinanderhält, nämlich eine solche mit und eine ohne
Inanspruchnahme von Darlehen, für die bereits vorhandene eigene Mittel zur
Sicherstellung ausreichen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat die
Beschwerdeführerin in Ziffern 4.5 und 4.26 ihrer Klageschrift lediglich
behauptet, der Kauf hätte ohne Verpfändung von Aktiven der Z.________ SA bzw.
"ohne Beanspruchung der Mittel des Kaufobjekts" finanziert werden können.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich ihren Ausführungen zum
Gerichtsgutachten keine Behauptung hinsichtlich der konkreten finanziellen
Verhältnisse der Käuferin entnehmen. Die vorinstanzliche Feststellung, sie habe
nicht behauptet, dass die Käuferin über genügend eigene Mittel verfügt habe, um
den Kaufpreis ohne Inanspruchnahme eines Darlehens zu finanzieren, erscheint
daher nicht als offensichtlich unhaltbar.
Dass die vorinstanzliche Unterscheidung zwischen den verschiedenen
Finanzierungsarten Bundesrecht verletzen würde, zeigt die Beschwerdeführerin
nicht auf. Ihre weiteren Ausführungen zu den finanziellen Verhältnissen der
Käuferin bzw. der W.________-Gruppe sind im Übrigen appellatorisch und eine
Verletzung von Art. 8 ZGB ist nicht ersichtlich. Eine Missachtung des
Gehörsanspruchs zeigt sie mit der allgemeinen Behauptung, die Vorinstanz hätte
neben den berücksichtigten Urkunden weitere beantragte Beweismittel abnehmen
müssen, nicht auf.

2.3 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz weiter vor, sie habe aus dem
Gerichtsgutachten vom 9. Januar 2002 zu den Steuerfolgen der Transaktion
willkürliche Schlüsse gezogen.
Die Beschwerdeführerin führt grundsätzlich zutreffend aus, aus dem
Gerichtsgutachten gehe hervor, dass auch eine Fremdfinanzierung des Kaufs
möglich sei, sofern die übernommene Beteiligung in keiner Weise dafür verwendet
werde; das Gutachten weist zudem darauf hin, es könne "wohl" davon ausgegangen
werden, dass nach fünf Jahren eine Substanzverminderung der übernommenen
Gesellschaft nicht mehr dem Verkäufer zugerechnet werde. Angesichts der
zurückhaltenden Aussage hinsichtlich der zu beachtenden Sperrfrist kann der
Vorinstanz jedoch keine Willkür vorgeworfen werden, wenn sie festhält, bei
einer Finanzierung mit einem durch eigene Mittel gesicherten Darlehen wäre die
Steuer gemäss dem Gutachten selbst unter Einhaltung einer fünfjährigen
Ausschüttungsbeschränkung "nicht mit Sicherheit zu vermeiden gewesen". Ohnehin
zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid
auch im Ergebnis unhaltbar sein soll, hat die Vorinstanz doch auch diese
Finanzierungsvariante geprüft, jedoch entgegen der Erstinstanz dafür gehalten,
die Käuferin hätte der Übernahme einer vertraglichen Verpflichtung zu einer
entsprechenden Kaufpreisfinanzierung nicht ohne weitere Reduktion des
Kaufpreises zugestimmt. Die Vorbringen stossen ins Leere.

3.
Die Beschwerdeführerin legt unter der Überschrift "Auswirkungen einer korrekten
Steuerauskunft" ihre Sicht bezüglich ihrer Vermögensverhältnisse für den Fall
dar, dass sie von der Beschwerdegegnerin korrekt über die Steuerfolgen der
Transaktion aufgeklärt worden wäre.

3.1 Sie beginnt diesen Teil ihrer Beschwerdeschrift mit allgemeinen rechtlichen
Ausführungen zum hypothetischen Kausalverlauf, zur Beweislastverteilung und zum
Beweismass, ohne jedoch eine Rüge zu erheben. Es folgen allgemeine Ausführungen
zur Theorie der "perte d'une chance" (vgl. dazu 133 III 642 E. 3 f.). Dabei
wird nicht klar, was die Beschwerdeführerin aus dieser Theorie konkret zu ihren
Gunsten ableiten will. Wenn sie der Vorinstanz in diesem Zusammenhang vorwirft,
es sei realitätsfremd zu behaupten, die Kenntnis um die Steuerfolgen hätte
nicht zu erneuten Verhandlungen und einer Anpassung der Transaktion geführt, so
kann darin keine hinreichend begründete Rüge erblickt werden. Sie verkennt
ausserdem, dass die Vorinstanz die Handlungsalternative von
Vertragsverhandlungen unter Berücksichtigung der Steuerfolgen geprüft hat,
jedoch aufgrund einer Würdigung der konkreten Verhältnisse zum Schluss gekommen
ist, dass eine abweichende Vereinbarung mit zusätzlichen Verpflichtungen der
Käuferin hinsichtlich der Finanzierung zu einer Kaufpreisreduktion (im
Mindestumfang der effektiv angefallenen Steuer) geführt hätte.

3.2 Soweit die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht daran anschliessend ihre
eigene Sicht zur Schadensberechnung unterbreitet und dabei ihre im
erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Behauptungen wiederholt, zeigt sie
keine Bundesrechtsverletzung auf. Sie weist zwar zutreffend darauf hin, dass
ihr der Nachweis obliegt, dass sie im Falle einer richtigen Auskunft der
Beschwerdegegnerin über die Steuerfolgen des Verkaufs eine Handlungsalternative
gewählt hätte, die zu einer Vermeidung oder Kompensation der Steuer geführt
hätte. Sie verkennt jedoch allgemein, dass die Feststellungen des Sachgerichts
zum tatsächlichen Bestand und zum Umfang des Schadens den Sachverhalt
betreffen, der vom Bundesgericht - auch bei der ermessensweisen
Schadensschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR - nur nach Massgabe von Art. 97 und
Art. 105 Abs. 2 BGG überprüft werden kann (vgl. BGE 131 III 360 E. 5.1 S. 364;
128 III 22 E. 2d und E. 2e S. 25 f., 271 E. 2b/aa S. 277; je mit Hinweisen).
Die Vorinstanz hat die verschiedenen von der Beschwerdeführerin behaupteten
alternativen Geschehensabläufe bei Kenntnis der Besteuerungsgefahr unter
Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse geprüft, es jedoch nicht als
erwiesen erachtet, dass eine dieser Handlungsalternativen (Anpassung des
Kaufvertrags, Erhöhung des Kaufpreises, Einholen eines Steuerruling, Suche nach
anderem Käufer, Verzicht auf den Verkauf, Kauf der Aktien des Bruders,
Liquidation der Gesellschaft) zum Erfolg bzw. zu einem höheren Vermögensstand
bei der Beschwerdeführerin geführt hätte als die konkret vollzogene Transaktion
mit den tatsächlich eingetretenen Steuerfolgen.
Die Beschwerdeführerin beschränkt sich mehrheitlich darauf, dem Bundesgericht
ihre eigene Ansicht zu den verschiedenen von der Vorinstanz geprüften
Handlungsalternativen zu unterbreiten und diese den Feststellungen im
angefochtenen Entscheid gegenüberzustellen. Dass den vorinstanzlichen
Erwägungen zur Haftungsvoraussetzung der Vermögenseinbusse eine
bundesrechtswidrige Auslegung von Bestimmungen der Steuergesetzgebung zugrunde
liegen würde, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Soweit ihre
Vorbringen appellatorisch sind und keine hinreichend begründeten
Sachverhaltsrügen erkennen lassen, ist darauf nicht einzutreten.

3.3 Im Zusammenhang mit den vorinstanzlichen Feststellungen zu den Auswirkungen
einer zusätzlichen vertraglichen Verpflichtung der Käuferin zu einer bestimmten
Finanzierung (mit Ausschüttungsbeschränkung) auf die Kaufpreisverhandlungen
zwischen den Parteien beruft sich die Beschwerdeführerin einmal mehr zu Unrecht
auf Art. 8 ZGB. Die Vorinstanz hat es angesichts der konkreten Verhältnisse als
erwiesen erachtet, dass die erforderliche zusätzliche Vereinbarung zu einer
Kaufpreisreduktion geführt hätte, die nicht niedriger als die effektiv
angefallene Steuer ausgefallen wäre. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin
anzunehmen scheint, regelt Art. 8 ZGB weder, ob die rechtserzeugenden Tatsachen
von den Parteien zu behaupten sind (siehe vorn E. 2.1), noch schreibt die
Bestimmung dem Richter vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären und
wie das Ergebnis zu würdigen ist; sie schliesst selbst eine vorweggenommene
Beweiswürdigung und Indizienbeweise nicht aus (BGE 128 III 22 E. 2d S. 25; 127
III 248 E. 3a S. 253; 122 III 219 E. 3c S. 223; je mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin bringt ausserdem zu Unrecht vor, die Vorinstanz sei in
tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass die Käuferin das aufgenommene
Darlehen unmittelbar nach dem Vollzug der Transaktion wieder zurückbezahlt
habe. Vielmehr hat sie die von der Beschwerdeführerin behauptete
Handlungsalternative geprüft, nämlich dass mit der Käuferin über die
Vereinbarung einer vertraglichen Beschränkung hinsichtlich der
Kaufpreisfinanzierung verhandelt worden wäre, und hat dabei nachvollziehbar das
finanzielle Interesse der Käuferschaft bezüglich einer solchen zusätzlichen
Vertragspflicht bewertet. Darin ist keine Verletzung von Art. 8 ZGB zu
erkennen; die Beschwerdeführerin zeigt auch keine Missachtung der
Beweislastvorschrift auf, indem sie die vorinstanzlichen Feststellungen zu den
Finanzierungskosten bestreitet und entgegen dem angefochtenen Entscheid
behauptet, die Käuferschaft hätte nicht auf einer Kaufpreisreduktion bestanden
bzw. die entsprechenden Kosten seien längst in die Kaufpreisverhandlungen
eingeflossen.
Ihre Ausführungen sind im Übrigen rein appellatorisch, wenn sie den
vorinstanzlichen Feststellungen zum Umfang einer Kaufpreisreduktion bei
Übernahme einer zusätzlichen Vertragspflicht ihre Ansicht zur Bewertung des
Kaufobjekts und zu ihrer angeblichen starken Verhandlungsposition entgegenhält.
Mit ihrer blossen Behauptungen, die Vorinstanz habe einseitig ausschliesslich
auf die Interessenlage der Käuferschaft abgestellt bzw. das vorinstanzliche
Ergebnis widerspreche jeder Lebenserfahrung, zeigt die Beschwerdeführerin keine
Willkür auf. Sie zeigt auch nicht auf, inwiefern sie für eines ihrer
rechtserheblichen Sachvorbringen nicht zum Beweis zugelassen worden wäre,
geschweige denn, dass sie form- und fristgerecht einen bestimmten Beweisantrag
gestellt hätte (vgl. BGE 133 III 189 E. 5.2.2 S. 195, 295 E. 7.1 S. 299; je mit
Hinweisen). Ihr Vorwurf, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör missachtet
und Art. 8 ZGB verletzt, stösst ins Leere.

3.4 Die Beschwerdeführerin stellt den Feststellungen im angefochtenen Entscheid
zu den Auswirkungen ihrer (hypothetischen) Vertragsverhandlungen auf den
Kaufpreis im Falle einer korrekten Steuerauskunft auch in ihren weiteren
Ausführungen bloss ihre eigene Ansicht entgegen. Sie zeigt keine Willkür auf,
indem sie dem Bundesgericht - unter anderem unter Hinweis auf einen bereits
gewährten Preisabschlag von Fr. 2.5 Mio. - ihre eigenen Berechnungen
unterbreitet, um ihre Darlegungen damit zu schliessen, es sei zumindest
überwiegend wahrscheinlich, dass sie bei einer korrekten Steuerauskunft die
Änderung der Finanzierung durch die Käuferschaft bewirkt und damit die Steuer
hätte vermeiden können.
Abgesehen davon verkennt die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen zur
vorinstanzlichen Berechnung eines weiteren Preisabschlags, dass die Vorinstanz
von einer Reduktion von 10 % des vereinbarten Kaufpreises ausgegangen ist, was
unter Berücksichtigung des hälftigen Anteils der Beschwerdeführerin den Betrag
der bezahlten Steuer übersteigt. Der in der Beschwerde erhobene Einwand, die
erhobene Steuer betrage Fr. 502'167.-- mehr als die nach den vorinstanzlichen
Erwägungen notwendige Preisreduktion, weshalb die Klage in diesem Umfang hätte
gutgeheissen werden müssen, verfängt daher nicht. Ob die Berechnung der
Vorinstanz zutreffend ist, kann im Beschwerdeverfahren nicht frei überprüft
werden. Die Beschwerdeführerin zeigt auch nicht auf, inwiefern der angefochtene
Entscheid im Ergebnis willkürlich sein soll, indem sie die vorinstanzliche
Erwägung, wonach nicht gesagt werden könne, dass eine der beiden Varianten
(Abschluss desselben Vertrags in Kenntnis des Steuerrisikos bzw. Verhandlung
mit der Käuferin über eine Änderung der Finanzierungsstruktur) wesentlich
wahrscheinlicher als die andere sei, als "vollkommen realitätsfremd"
bezeichnet, zumal die Vorinstanz auch die nach Ansicht der Beschwerdeführerin
wahrscheinlichere Verhandlungsvariante geprüft hat.
Ins Leere stösst auch ihr Vorwurf, die Vorinstanz habe verschiedene ihrer
Vorbringen, so insbesondere einen bereits gewährten Preisabschlag im Umfang von
rund Fr. 2.5 Mio. auf dem Liquidationswert, unberücksichtigt gelassen und damit
den Gehörsanspruch verletzt. Die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Verpflichtung der Behörde,
ihren Entscheid zu begründen, verlangt nicht, dass diese sich mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht angefochten werden kann (BGE 136 V 351 E. 4.2 S. 355; 134 I 83 E.
4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; je mit Hinweisen). Diesen Anforderungen
genügt der angefochtene Entscheid. Die Vorinstanz hat das Argument des
gewährten Preisnachlasses nicht etwa übersehen, sondern in ihrem Entscheid
ausdrücklich erwähnt.
Unbehelflich sind auch die Ausführungen, mit denen die Beschwerdeführerin
behauptet, der Kaufpreis wäre bei korrekter Steuerauskunft nochmals verhandelt
und um mindestens Fr. 1 Mio. erhöht worden, welche sie mit entsprechenden
Argumenten begründet. Soweit sie sinngemäss rügt, der angefochtene Entscheid
gehe von zu hohen Beweisanforderungen aus, kann ihr im Übrigen nicht gefolgt
werden; die Vorinstanz hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein
hypothetischer Kausalverlauf zu beurteilen sei, weshalb sie es zutreffend als
genügend erachtet hat, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen
bestimmten Kausalverlauf spreche (vgl. BGE 124 III 155 E. 3d S. 165 f.).

3.5 Die Beschwerdeführerin kritisiert die Erwägung der Vorinstanz, wonach ein
vorteilhafteres Steuerruling, mit der die später veranlagte Steuer hätte
vermieden werden können, nicht als wahrscheinliche Handlungsvariante anzusehen
sei. Sie bringt vor, ein Steuerruling mit den Steuerbehörden zu treffen, hätte
keine vier Monate in Anspruch genommen; im Gegenteil hätte im Zeitpunkt der
Transaktion, in dem sich die Besteuerung nach der Theorie der indirekten
Teilliquidation in der Praxis der Behörden zwar bereits ausgewirkt, aber noch
nicht überall durchgesetzt habe, die grosse Chance bestanden, im Rahmen eines
Steuerrulings die Steuerfreiheit der beabsichtigten Transaktion
festzuschreiben. Zudem hätte sie vor Abwicklung des Verkaufs eine viel bessere
Verhandlungsposition gehabt als danach, weshalb bei entsprechenden
Verhandlungen mit Sicherheit ein besseres Resultat erzielt worden wäre als im
späteren Rechtsmittelverfahren.
Abgesehen davon, dass sich die Beschwerde nicht hinreichend mit den
massgebenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt (vgl. Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG), die unter anderem unter Hinweis auf die konkrete
Berechnung im Rahmen des tatsächlich abgeschlossenen Vergleichs mit der
Steuerverwaltung berücksichtigt hat, dass dieser für die Beschwerdeführerin
vorteilhaft ausgefallen ist, wird keine Verletzung von Grundrechten dargetan.
Die Beschwerdeführerin verkennt mit ihren Ausführungen insbesondere, dass ein
Entscheid nach konstanter Praxis nicht schon dann willkürlich ist, wenn eine
andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern
erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft
(BGE 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 136 I 316 E. 2.2.2. S. 318
f.). Zudem wirft sie der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
(Art. 29 Abs. 2 BV) vor, verfehlt jedoch die gesetzlichen
Begründungsanforderungen an eine entsprechende Rüge (Art. 106 Abs. 2 BGG).

3.6 Keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte zeigt die Beschwerdeführerin
mit ihren Darlegungen zur vorinstanzlichen Feststellung auf, wonach davon
auszugehen sei, dass weitere Interessenten nicht vorhanden waren und/oder
keinen höheren Preis geboten hätten. Sie legt dem Bundesgericht einmal mehr
lediglich ihre eigene Sicht der Dinge dar, um damit zu schliessen, es sei
überwiegend wahrscheinlich, dass "ein anderer Käufer hätte gefunden werden
können, der entweder einen höheren Preis bezahlt oder aber bei gleichem Preis
eine Finanzierungsstruktur gewählt hätte, welche keine Steuerfolgen bei der
Beschwerdeführerin nach sich gezogen hätte".
Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, ist auch in diesem
Zusammenhang nicht zu erkennen, dass die Vorinstanz von einem unzutreffenden
Beweismass ausgegangen wäre. Zudem hat die Vorinstanz begründet, weshalb auf
das von der Beschwerdeführerin beantragte Gutachten verzichtet werden könne;
darauf geht die Beschwerde jedoch nicht ein, womit sie die gesetzlichen
Begründungsanforderungen verfehlt. Die Beschwerdeführerin verkennt im Übrigen
einmal mehr, dass Art. 8 ZGB nicht regelt, ob die rechtserzeugenden Tatsachen
von den Parteien zu behaupten sind (siehe vorn E. 2.1), und dem Gericht auch
nicht vorschreibt, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären und wie das
Ergebnis zu würdigen ist. Mit dem nicht weiter begründeten Vorwurf, die
Vorinstanz habe die Verhandlungsmaxime verletzt, zeigt sie keine
Bundesrechtsverletzung auf. Der Vorwurf der Gehörsverletzung geht auch in
diesem Zusammenhang fehl.

3.7 Entsprechendes gilt für ihre Ausführungen zu der im angefochtenen Entscheid
geprüften Handlungsalternative eines Verzichts auf den Verkauf, mit denen die
Beschwerdeführerin dem Bundesgericht im Übrigen lediglich die nach ihrer Sicht
zutreffende Berechnung unterbreitet.
Unbegründet ist sodann die Gehörsrüge hinsichtlich der Handlungsalternative
eines Kaufs der Aktien des Bruders. Die Vorinstanz hat dieses von der
Beschwerdeführerin behauptete Vorgehen bei Kenntnis der Steuerfolgen geprüft,
jedoch in tatsächlicher Hinsicht darauf abgestellt, dass die Beschwerdeführerin
nicht in der Lage war, den Kaufpreis für die Aktien des Bruders aus eigenen
Mitteln zu finanzieren. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nicht
die Rede sein.
Die Beschwerdeführerin zeigt schliesslich auch bezüglich des vorinstanzlichen
Hinweises darauf, dass alle geprüften Handlungsalternativen zudem nicht nur von
ihrer Zustimmung, sondern auch von derjenigen ihres Bruders abhängig gewesen
seien, keine Verletzung von Bundesrecht auf. Abgesehen davon, dass der erwähnte
Umstand angesichts der festgestellten Beteiligungsverhältnisse an der
verkauften Gesellschaft auf der Hand liegt, hat die Vorinstanz ihre Beurteilung
der verschiedenen Handlungsalternativen jeweils nicht darauf gestützt, weshalb
die in der Beschwerde erhobenen Einwände unerheblich sind. Auch kann in der
Erwägung, die Beschwerdeführerin habe nachzuweisen, dass "eine
entschädigungslose Steuerbefreiung mit grosser Wahrscheinlichkeit hätte bewirkt
werden können", keine Anwendung eines unzutreffenden Beweismasses erblickt
werden. Der Hinweis in der Beschwerde, dass auch der Nachweis ausgereicht
hätte, dass "mit grosser Wahrscheinlichkeit ... ein besseres als das erzielte
Ergebnis hätte erreicht werden können", ist zwar grundsätzlich zutreffend; es
ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz dies verkannt und damit
zusammenhängend eine bloss teilweise Klagegutheissung von vornherein ausser
Betracht gelassen hätte.

4.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die
Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 sowie
Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 17'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann