Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.344/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_344/2012

Urteil vom 30. Juli 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Zivilrecht, vom 10. April 2012.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Waldenburg B.________ (Beklagter) mit Entscheid vom 25.
Oktober 2010 zur Zahlung von Fr. 11'785.45 nebst Zins an C.________ (Klägerin)
verpflichtete;

dass die Klägerin diesen Entscheid mit Berufung beim Kantonsgericht
Basel-Landschaft anfocht und der Beklagte Anschlussberufung erhob;

dass das Kantonsgericht mit Entscheid vom 10. April 2012 die Berufung teilweise
guthiess, das Urteil des Bezirksgerichts Waldenburg vom 25. Oktober 2010 aufhob
und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgerichts
Waldenburg zurückwies (Dispositivziffer 1);

dass das Kantonsgericht sodann die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens auf Fr. 7'500.-- festlegte und erkannte, dass das Bezirksgericht
Waldenburg im Rahmen der Neubeurteilung der Sache über die Verteilung der
Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden habe (Dispositivziffer 2);

dass das Kantonsgericht schliesslich dem Rechtsbeistand des Berufungsbeklagten,
Advokat Dr. A.________, für den Zeitraum vom 6. Oktober 2011 bis zum Entzug der
unentgeltlichen Rechtspflege am 15. März 2012 eine Entschädigung von Fr.
14'662.80 zuzüglich Auslagen von Fr. 155.30 und Mehrwertsteuer von Fr. 1'185.45
aus der Gerichtskasse ausrichtete (Dispositivziffer 3);

dass das Kantonsgericht die Rückweisung damit begründete, dass das
Bezirksgericht den Sachverhalt zu ergänzen und dazu ein Beweisverfahren
durchzuführen habe;

dass Advokat A.________ am 8. Juni 2012 Beschwerde beim Bundesgericht
einreichte und folgende Anträge stellte:

"1. Es sei Ziffer 3 des Entscheids vom 10. April 2012 betreffend die
Zusprechung der Entschädigung vollumfänglich aufzuheben und dem
Beschwerdeführer eine Entschädigung in Höhe von CHF 23'595.00 zuzüglich Spesen
in Höhe von CHF 165.50 und Mehrwertsteuer über CHF 1'900.85 zuzusprechen.

2. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine angemessene - höher als von der
Vorinstanz festgesetzten - Entschädigung zuzusprechen.
3. Subeventualiter sei die Frage der Höhe der Entschädigung mit verbindlichen
Weisungen an die Beschwerdegegnerin zur Entscheidung zurückzuweisen.
4. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist
(BGE 135 III 212 E. 1 S. 216 mit Hinweisen);

dass der Rückweisungsentscheid des Kantonsgerichts nach ständiger Praxis des
Bundesgerichts einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG
darstellt (BGE 135 III 212 E. 1.2, 329 E. 1.2);

dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein in einem Zwischenentscheid
enthaltener Kostenentscheid nicht für sich allein mit Beschwerde an das
Bundesgericht weitergezogen werden kann, sondern der Endentscheid abgewartet
werden muss (BGE 135 III 329 E 1.2.2; vgl. auch BGE 138 III 94 E. 2.3);

dass aus diesem Grund auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juli 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin