Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.337/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_337/2012

Urteil vom 9. Juli 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Fürsprecher Patrick Sunier,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Aufschub der Vollstreckung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 1. Juni 2012.
In Erwägung,
dass der Beschwerdegegner mit Beschwerde vom 31. Mai 2012 das Urteil des
Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 16. Februar 2012 beim Obergericht des
Kantons Bern anfocht;
dass das Obergericht mit Verfügung vom 1. Juni 2012 der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung erteilte;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 7. Juni 2012 datierte, als
"Rechtsverzögerungsbeschwerde" betitelte Eingabe einreichte;
dass der Beschwerdeführer entgegen der Bezeichnung seiner Eingabe freilich
nicht das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren
Entscheids rügt (Art. 94 BGG), sondern die Verfügung des Obergerichts mit
Beschwerde in Zivilsachen anfechten will;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist
(BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135 III 212 E. 1);
dass der vorliegend angefochtene Entscheid über die aufschiebende Wirkung einen
Zwischenentscheid über eine vorsorgliche Massnahme prozessualer Natur darstellt
(BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 86 f.);
dass mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG);
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde lediglich anführt,
dass er durch die angefochtene Verfügung in seiner "Absicht der
Selbstbewirtschaft total gehindert und aufgehalten" werde, "was dem Pachtgesetz
über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) und dem Inhalt des schriftlichen
Pachtvertrags" widerspreche;
dass der Beschwerdeführer keine auch nur im Ansatz substanziierte
Verfassungsrüge vorträgt;
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden ist über
Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich unzulässig sind (Abs. 1 lit.
a) bzw. offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten (Abs. 1 lit. b);
dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf
die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni