Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.331/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_331/2012

Urteil vom 2. April 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterin Kiss,
nebenamtlicher Bundesrichter Al. Brunner,
Gerichtsschreiberin Schreier.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Züger,
Beschwerdeführer,

gegen

Bank X.________ AG
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Carla Wassmer,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Darlehens- und Vermögensverwaltungsvertrag,

Beschwerde gegen den Rückweisungsbeschluss
des Kantonsgerichts Schwyz, Zivilkammer, vom 20. Januar/22. Juli 2009 und das
Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Zivilkammer, vom 20. September 2011.

Sachverhalt:

A.
A.a A.A.________ (Beschwerdeführer) wohnt in I.________, Deutschland, wo er
einen landwirtschaftlichen Betrieb führt. Der Sohn eines Cousins, C.________,
ist Direktor der Bank X.________ AG (Beschwerdegegnerin). Über ihn kam es zu
ersten bankgeschäftlichen Beziehungen zwischen den Eheleuten B.A.________ und
A.A.________ und der Bank X.________ AG. Am 4. Februar 1992 eröffneten die
Eheleute A.________ bei dieser Bank ein Gemeinschaftskonto und ein gemeinsames
Wertschriftendepot.
A.b Noch im Jahr 1992 wurde die Bank X.________ AG (vorerst mündlich) mit der
Verwaltung des Vermögens der Eheleute A.________ beauftragt. Am 26. Juni 1993
unterzeichnete A.A.________ einen ersten, am 21. Januar 1998 einen zweiten
Verwaltungsauftrag. Im zweiten Verwaltungsauftrag wurde die Bank X.________ AG
mit der selbständigen Verwaltung der bei der Bank vorhandenen Vermögenswerte
von A.A.________ beauftragt. Dieser Verwaltungsauftrag beschränkte sich auf die
üblichen bankmässigen Geschäfte, nämlich Kauf und Verkauf von Wertpapieren oder
Edelmetallen, Festgeldanlagen, Anlagen auf Spar- und Depositenkonti sowie
Treuhandanlagen.
A.c Zur Finanzierung von Wertschriften wurde das gemeinschaftliche Konto der
Eheleute A.________ ab Ende 1998 überzogen. Die Bank X.________ AG gewährte
A.A.________ daher am 27. Januar 1999 einen Kredit in der Höhe von Fr.
500'000.--, abgesichert durch einen Pfandvertrag gleichen Datums. Am 22.
November 1999 wurde dieser Kreditvertrag durch einen neuen in laufender
Rechnung bis zum Betrag von Fr. 2'000'000.-- ersetzt. Dieser Kredit war
verzinslich und die Kreditlimite wurde unbefristet gewährt. Gemäss Vertrag war
die Forderung aus dem Kreditverhältnis jederzeit fällig, so dass die
Rückzahlung der Kreditschuld ohne Kündigung verlangt werden konnte. Zur
Absicherung des Kredits unterzeichnete A.A.________ gleichentags einen
Pfandvertrag. Dieser wurde am 26. Oktober 2000 durch einen neuen Pfandvertrag
ersetzt, worin A.A.________ der Bank X.________ AG ein Pfandrecht an im
gemeinsamen Wertschriftendepot registrierten "beliebigen Wertschriften im
Rahmen des Belehnungswertes" einräumte. Die Bank X.________ AG liess sich dabei
ermächtigen, bei Fälligkeit der Schuld die Sicherheiten unverzüglich nach ihrem
Belieben freihändig zu verwerten, verpfändete Forderungen zu kündigen und
einzufordern und sich aus dem Erlös für ihre Ansprüche irgendwelcher Art an
Kapital, Zinsen, Kommissionen und Kosten bezahlt zu machen.
A.d Nachdem die Bank X.________ AG den Verwaltungsauftrag vom 21. Januar 1998
gekündigt hatte, stellte sie mit Schreiben vom 29. März 2001, 6. Dezember 2001
und 8. Mai 2002 in Aussicht, die gepfändeten Depotwerte der Eheleute A.________
zu liquidieren. Bis November 2003 waren sämtliche Depotwerte liquidiert. Aus
der Bankbeziehung der Parteien verblieb ein Minussaldo von Fr. 2'021'019.12
zugunsten der Bank X.________ AG.

B.
B.a Am 9. Januar 2004 erhob die Bank X.________ AG beim Bezirksgericht Schwyz
Klage gegen die Eheleute A.________ und beantragte, diese seien unter
solidarischer Haftbarkeit zur Zahlung von Fr. 2'021'019.12 zuzüglich 5 % Zins
ab 1. Januar 2004 zu verpflichten.
Am 19. Mai 2004 erhoben die Eheleute A.________ Widerklage mit dem Begehren,
die Bank X.________ AG sei zu verpflichten, den ihnen verursachten, nach
Vorliegen des Beweisergebnisses noch zu beziffernden Schaden aus
Schlechterfüllung des Vermögensverwaltungsvertrags vom 21. Januar 1998 zu
ersetzen. Eventualiter sei die Bank X.________ AG unter Vorbehalt des
Nachklagerechts zur Zahlung von Fr. 2'420'324.79 zuzüglich 5 % Zins seit 5.
Juni 2000 zu verpflichten. Mit Eingabe vom 15. Juni 2005 bezifferten die
Eheleute A.________ ihren Schaden auf Fr. 3'190'000.--.
Mit Urteil vom 8. Februar 2007 wies das Bezirksgericht Schwyz die Klage gegen
B.A.________ mangels Passivlegitimation ab. Im Übrigen hiess es die Klage gut
und verpflichtete A.A.________ zur Zahlung von Fr. 2'021'019.12 nebst Zins. Die
Widerklage wies es ab.
B.b Gegen dieses Urteil reichten die Eheleute A.________ beim Kantonsgericht
Schwyz Berufung ein. Mit Beschluss vom 20. Januar/22. Juli 2009 wies dieses die
Berufung insoweit ab, als die Eheleute geltend gemacht hatten, B.A.________ sei
zur Widerklage legitimiert. Im Übrigen hob es den Entscheid des Bezirksgerichts
auf, soweit dieses nicht in Rechtskraft erwachsen war, und wies die Sache zur
Beweisergänzung und Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurück.
B.c Gegen diesen Beschluss erhoben die Eheleute A.________ Beschwerde in
Zivilsachen an das Bundesgericht und beantragten, es sei die Klage abzuweisen,
die Aktivlegitimation von B.A.________ in Bezug auf die Widerklage zu bejahen
und die Bank X.________ AG in Gutheissung der Widerklage zur Zahlung von Fr.
3'190'000.-- nebst Zins zu verurteilen.
Mit Urteil 4A_468/2009 vom 30. November 2009 trat das Bundesgericht auf die von
A.A.________ erhobene Beschwerde nicht ein und wies jene von B.A.________ ab.
B.d Mit Urteil vom 25. November 2010 verpflichtete das Bezirksgericht Schwyz
A.A.________ zur Zahlung von Fr. 2'021'019.12 nebst Zins an die Bank X.________
AG. Die Widerklage wies es ab.
B.e Gegen dieses Urteil erhob A.A.________ wiederum Berufung an das
Kantonsgericht Schwyz und beantragte dessen Aufhebung, die Abweisung der Klage
und die Gutheissung der Widerklage.
Mit Urteil vom 20. September 2011 wies das Kantonsgericht Schwyz die Berufung
ab, soweit es darauf eintrat, und bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 4. Juni 2012 beantragt A.A.________ dem
Bundesgericht, es seien der Beschluss des Kantonsgerichts vom 20. Januar/22.
Juli 2009 und das Urteil des Kantonsgerichts vom 20. September 2011 aufzuheben,
die Klage abzuweisen und die Widerklage gutzuheissen. Eventualiter sei die
Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und neuer Entscheidung an das
Kantonsgericht, subeventualiter an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Der
Beschwerdeführer beantragt zudem, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung
zu erteilen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten ist. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Parteien
reichten unaufgefordert Replik und Duplik ein.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 28. Juni 2012 wurde das Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1 mit Hinweisen).

1.1 Mit der Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 20. September
2011 richtet sich der Beschwerdeführer gegen einen verfahrensabschliessenden
Entscheid (Art. 90 BGG) einer oberen kantonalen Instanz, die auf ein
Rechtsmittel hin kantonal letztinstanzlich in einer Zivilsache entschieden hat
(Art. 75 i.V.m. Art. 72 BGG), die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sind im
kantonalen Verfahren nicht geschützt worden (Art. 76 Abs. 1 BGG), der
massgebende Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.-- (Art. 51 i.V.m. Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
BGG).
Mitangefochten ist zudem der Rückweisungsbeschluss des Kantonsgerichts Schwyz
vom 20. Januar/22. Juli 2009. Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde gegen
diesen Beschluss nicht eingetreten, da es die Voraussetzungen von Art. 93 Ab. 1
BGG für die Anfechtung des Zwischenentscheids nicht erfüllt sah (Urteil 4A_468/
2009 vom 30. November 2009). Der Rückweisungsbeschluss kann daher grundsätzlich
mit der vorliegenden Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden,
soweit er sich auf den Inhalt des Endentscheids ausgewirkt hat (Art. 93 Abs. 3
BGG).
Auf die Beschwerde ist somit unter Vorbehalt einer rechtsgenügenden Begründung
(Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 1.2) einzutreten.

1.2 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und
96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls
wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht
prüft solche Rügen nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht
und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2; 133
III 393 E. 6, 439 E. 3.2).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf
die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt,
worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll
in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im
kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer
Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz
ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1; 121 III 397 E. 2a; 116 II 745 E. 3 S.
749).

1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei
"willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2). Überdies muss die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue
Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die
beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten
Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich
unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen
(vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4). Auf
eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen
Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3,
393 E. 7.1).

1.4 Diese Grundsätze verkennt der Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht:
1.4.1 So wirft er der Vorinstanz etwa vor, sie habe den Aussagen verschiedener
Zeugen zu Unrecht Glauben geschenkt. Dabei führt er verschiedene Tatsachen auf,
die nicht gewürdigt worden seien, und ergänzt dabei den Sachverhalt frei, ohne
jeweils darzulegen, inwiefern die Vorinstanz die entsprechenden Tatsachen
willkürlich nicht festgestellt habe. Zudem unterlässt er es, auf die sich über
mehrere Seiten erstreckenden vorinstanzlichen Erwägungen zu dieser Frage
einzugehen. Weiter legt der Beschwerdeführer den Sachverhalt aus seiner Sicht
dar und ändert ihn teilweise ab, ohne entsprechende Sachverhaltsrügen zu
erheben. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind zudem über weite Strecken
appellatorisch. Dies gilt etwa für die Vorbringen unter dem Titel
"Vertragswidrige Ausführung von Kreditoperationen".
1.4.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe willkürlich angenommen,
der Vermögensverwaltungsvertrag vom 21. Januar 1998 sei bereits ab Mai/Juni
1998 nicht mehr in Kraft gewesen. Weder hat der Beschwerdeführer angegeben noch
ist ersichtlich, wo die Vorinstanz solches ausgeführt hätte. Im Gegenteil hat
die Vorinstanz in ihrem Rückweisungsbeschluss vom 20. Januar/22. Juli 2009
dargelegt, dass die Kündigung des Vertrags erst am 7. Februar 2001
rechtswirksam geworden sei. Die Vorinstanz hielt lediglich fest, nach den
Aussagen eines Angestellten der Beschwerdegegnerin sei das Wertschriftendepot
des Beschwerdeführers ab Mitte 1998 nicht mehr vermögensverwaltungsfähig
gewesen. Soweit auf diese Rüge überhaupt einzutreten ist, vermag der
Beschwerdeführer keine Willkür aufzuzeigen.
1.4.3 Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin vor, sie hätte
sämtliche Einzelaufträge registrieren müssen, und da sie keine einzige
Registrierung eines angeblichen Auftrags habe vorlegen können, sei bewiesen,
dass er keine solchen erteilt habe. Der Beschwerdeführer beschränkt sich
grösstenteils auf appellatorische Kritik und unterbreitet dem Bundesgericht den
Sachverhalt aus seiner Sicht, der allerdings zu einem erheblichen Teil keine
Stütze im vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt findet. Die Vorinstanz hat
zudem ausführlich dargelegt, weshalb der Beschwerdegegnerin auch ohne die
Registrierungen der Beweis gelungen sei, dass ihr der Beschwerdeführer
Einzelaufträge erteilt habe. Auf diese Erwägungen geht der Beschwerdeführer
kaum ein. Auf die Rüge ist daher nicht einzutreten.
1.4.4 Bei der Begründung seines Vorbringens, die Beschwerdegegnerin habe gegen
die vertraglichen Anlagerichtlinien verstossen, begnügt sich der
Beschwerdeführer mit dem Vorbringen appellatorischer Kritik. In freier
Ergänzung des Sachverhalts wirft er der Beschwerdegegnerin hauptsächlich vor,
sie habe nicht über genügend qualifiziertes Personal verfügt. Auch darauf ist
nicht einzutreten.
1.4.5 Unter dem Titel Klumpenrisiken stellt der Beschwerdeführer wiederum
hauptsächlich den Sachverhalt aus seiner Sicht dar. Die Vorinstanz hat über
mehrere Seiten ausgeführt, dass selbst im Fall, dass die Beschwerdegegnerin bei
bestimmten Aktien Klumpenrisiken eingegangen sei, der Beschwerdeführer nicht
geschädigt wäre. Denn an die Verluste seien die mit denselben Aktien erzielten
Gewinne als Vorteile anzurechnen, womit letztlich ein Gewinn resultiere. Auf
die Begründung der Vorinstanz, weshalb die Gewinne anzurechnen seien, geht der
Beschwerdeführer nicht ein, sondern beschränkt sich auf die Behauptung des
Gegenteils. Darauf ist nicht einzutreten.
1.4.6 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin
habe gegen die Schadenminderungspflicht verstossen, weil sie die Depotwerte zu
spät verwertet habe. Die Vorinstanz hat dazu über mehrere Seiten ausgeführt,
die Beschwerdegegnerin hafte nicht für den allfälligen Schaden, da den
Beschwerdeführer ein schweres Selbstverschulden treffe, das den adäquaten
Kausalzusammenhang unterbrochen habe. Die dagegen vorgebrachte Kritik des
Beschwerdeführers ist grösstenteils appellatorisch. Er geht insbesondere nicht
auf die vorinstanzlichen Erwägungen ein, wonach er die Beschwerdegegnerin immer
wieder darum ersucht habe, von einer Liquidation der Wertschriften abzusehen.
Auch auf diese Rüge ist somit nicht einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, selbst wenn er die Beschwerdegegnerin mit dem
Kauf von als "exotisch" bezeichneten Wertpapieren beauftragt hätte, wäre diese
verpflichtet gewesen, ihn abzumahnen bzw. über die Risiken aufzuklären. Dies
gehe auch aus Art. 11 BEHG hervor, der den Effektenhändlern eine
Informationspflicht auferlege. Wenn die Angestellten der Beschwerdegegnerin
lediglich erklärt hätten, sie würden sich mit Exotenmärkten nicht auskennen und
könnten solche Titel nicht empfehlen, so hätten sie damit eben keine Empfehlung
ausgesprochen, die Aktien nicht zu kaufen. Dies reiche nicht aus.

2.1 Die Vorinstanz hat festgestellt, der Beschwerdeführer sei gegenüber der
Beschwerdegegnerin als vermögender Landwirt mit erfolgreichem Obstbau
aufgetreten und sei mit Börsengeschäften vertraut gewesen. Seine anfänglich
sichere und konservative Investitionshaltung habe er je länger je mehr
aufgegeben, um unter Eingehung erhöhten Risikos an der Börse zu spekulieren und
viel Geld zu verdienen. Die Beschwerdegegnerin habe auf ausdrückliche Anweisung
des Beschwerdeführers exotische Aktientitel gekauft. Vor dem Kauf habe sie
diesen darauf hingewiesen, dass sie diese Titel nicht kenne und ihm keine
Empfehlung abgeben könne. Ein Angestellter der Beschwerdegegnerin habe
ausgesagt, er habe den Beschwerdeführer etliche Male auf die Risiken dieser
Positionen hingewiesen. Unter diesen Umständen sei die Beschwerdegegnerin nicht
verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer noch ausdrücklich vom Kauf der
exotischen Aktien abzuraten. Sie sei ihrer Aufklärungspflicht ausreichend
nachgekommen.
2.2
2.2.1 Das Bundesgericht stellt in seiner Rechtsprechung differenzierte
Anforderungen an die Aufklärungspflicht der Banken (BGE 133 III 97 E. 7.1; 124
III 155 E. 3a; 119 II 333 E. 5a; 115 II 62 E. 3a). Demnach ist im Einzelfall
unaufgefordert und umfassend einmal dann aufzuklären, wenn die Aufklärung
Mitinhalt der Hauptschuld ist, namentlich im Vermögensverwaltungsvertrag auf
Beratungsbasis. Bei ihr besteht eine umfassende Interessenwahrungspflicht des
Verwalters gegenüber dem Kunden (BGE 138 III 755 E. 5.5; 119 II 333 E. 5a).
Wahrheitsgemäss und umfassend ist sodann stets aufzuklären, wenn im Einzelfall
Auskunft oder Rat vom Kunden gewünscht und seitens der fachkundigen Bank
erteilt wird. Die Anforderungen an ihre Aufklärungspflicht sind höher, wenn der
Auftraggeber nicht nur mit seinem Vermögen, sondern auch mit von der Bank
gewährten Krediten spekuliert (BGE 133 III 97 E. 7.1.1; 119 II 333 E. 5a).
Grundsätzlich keine Beratungspflicht der Bank besteht nach der Praxis des
Bundesgerichts im Rahmen gezielter Weisungen des Kunden zu kontorelevanten
Verfügungen, wenn der Kunde durch die unbedingte Erteilung entsprechender
Aufträge oder Weisungen zu erkennen gibt, dass er Aufklärung und Beratung
seitens der Bank weder benötigt noch wünscht (BGE 133 III 97 E. 7.1.2). Eine
Warnpflicht besteht hier nur in Ausnahmefällen, etwa wenn die Bank bei
pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennen muss, dass der Kunde eine bestimmte mit
der Anlage verbundene Gefahr nicht erkannt hat, oder wenn sich in der
andauernden Geschäftsbeziehung zwischen der Bank und dem Kunden ein besonderes
Vertrauensverhältnis entwickelt hat, aus welchem der Kunde nach Treu und
Glauben auch unaufgefordert Beratung und Abmahnung erwarten darf (BGE 133 III
97 E. 7.1.2 mit Hinweisen).
2.2.2 Nach Art. 11 Abs. 1 lit. a BEHG hat der Effektenhändler gegenüber seinen
Kunden eine Informationspflicht und weist sie insbesondere auf die mit einer
bestimmten Geschäftsart verbundenen Risiken hin. Art. 11 BEHG kommt parallel zu
den auftragsrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung (vgl. Urteile 4A_525/2011
vom 3. Februar 2012 E. 3.3; 4C.270/2006 vom 4. Januar 2007 E. 4.2, nicht publ.
in: BGE 133 III 97). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der
Effektenhändler zwar über die Risiken einer Geschäftsart an sich, nicht aber
über die Risiken einer konkreten Effektenhandelstransaktion informieren (BGE
133 III 97 E. 5.3 S. 100 mit Hinweisen).

2.3 Die Vorinstanz hat festgestellt, der Beschwerdeführer habe die
Beschwerdegegnerin ausdrücklich angewiesen, die als exotisch bezeichneten
Aktien zu kaufen. Daraus kann im vorliegenden Fall zwar noch nicht geschlossen
werden, dieser hätte zu erkennen gegeben, dass er Aufklärung und Beratung
seitens der Bank weder benötige noch wünsche. Dennoch sind die Anforderungen an
die Aufklärung bzw. Information des Beschwerdeführers unter diesen Umständen
etwas herabzusetzen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Beschwerdeführer
nach den vorinstanzlichen Feststellungen mit Börsengeschäften vertraut war. Der
Beschwerdeführer wurde von der Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass sie
die von ihm gewünschten Titel nicht kenne und dass diese Positionen mit Risiken
verbunden seien. Mehr durfte von der Beschwerdegegnerin nicht erwartet werden.
Wenn der Beschwerdeführer trotz dieser Warnungen am Kaufauftrag festhielt, so
kann er nicht nachträglich die Beschwerdegegnerin für die mit den Aktien
erlittenen Verluste verantwortlich machen. Hätte er in dieser Situation
umfangreichere Abklärungen über die der Beschwerdegegnerin unbekannten Aktien
gewünscht, so hätte er dies mitteilen müssen. Solches ist aber weder
festgestellt noch behauptet. Die Vorinstanz hat somit nicht gegen Bundesrecht
verstossen, wenn sie eine Verletzung der Aufklärungs- bzw. Informationspflicht
verneint hat.

3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 17'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Zivilkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Schreier