Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.326/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_326/2012

Urteil vom 29. Juni 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Advokat Dr. Frank Heini,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Honorarforderung; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 27. April 2012.
In Erwägung,
dass das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt A.________ (Beschwerdeführer) mit
Entscheid vom 23. November 2011 zur Zahlung eines Anwaltshonorars von Fr.
10'426.90 nebst Zins und Kosten an B.________ (Beschwerdegegner) verpflichtete;
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Appellationsgericht
Basel-Stadt fristgerecht Berufung erhob und gleichzeitig um Bewilligung des
Kostenerlasses ersuchte;
dass der Präsident des Appellationsgerichts Basel-Stadt das Kostenerlassgesuch
mit Entscheid vom 27. April 2012 infolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels
abwies und dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung
des Kostenvorschusses ansetzte, verbunden mit der Androhung, bei Ausbleiben der
Zahlung werde auf die Berufung nicht eingetreten;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 1. Juni 2012
erklärte, die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 27. April 2012
mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass der Beschwerdeführer neben dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und Gutheissung des Kostenerlassgesuchs verschiedene neue
Feststellungsbegehren stellt, was im Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist
(Art. 99 Abs. 2 BGG);
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
i.V.m. Art. 117 BGG);
dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss,
weshalb blosse Verweise auf andere Schriftstücke unbeachtlich sind (BGE 131 III
384 E. 2.3 S. 387 f.);
dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids auseinandersetzt, sondern dem Bundesgericht unter Verweis auf
verschiedenste Unterlagen einen Sachverhalt unterbreitet, der über den
vorinstanzlich verbindlich festgestellten hinausgeht, ohne rechtsgenügend zu
begründen, inwiefern dies nach Art. 118 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2012 die erwähnten
Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden
kann;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird
(Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da
ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann