Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.318/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_318/2012

Urteil vom 26. Juli 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Y.________ SA,
2. Z.________ SA,
beide vertreten durch Rechtsanwälte
Edy Grignola und Fabio Taborelli,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Internationales Schiedsgericht,

Beschwerde gegen den Schiedsspruch des ICC Schiedsgerichts mit Sitz in Lugano
vom 1. Dezember 2011.
In Erwägung,
dass die X.________ (Beschwerdeführerin) am 28. Juni 2010 gestützt auf
verschiedene Lieferverträge bei der Internationalen Handelskammer (ICC) ein
Schiedsverfahren gegen die beiden Gesellschaften Y.________ SA
(Beschwerdegegnerin 1) und Z.________ SA, (Beschwerdegegnerin 2) einleitete;
dass die Beschwerdegegnerinnen die Einrede der Unzuständigkeit erhoben, worauf
der eingesetzte Einzelschiedsrichter das Verfahren auf die Frage der
Zuständigkeit beschränkte;
dass der Einzelschiedsrichter mit "Final Award" vom 1. Dezember 2011 entschied,
er sei zur Beurteilung der Schiedsklage gegen die Beschwerdegegnerinnen in
einem gemeinsamen Schiedsverfahren nicht zuständig;
dass der Schiedsentscheid vom 1. Dezember 2011 den Parteien am 7. Dezember 2011
zugestellt und am 9. Dezember 2011 von ihnen in Empfang genommen wurde;
dass die Beschwerdeführerin dem Sekretariat des ICC-Gerichtshofs am 28.
Dezember 2011 ein Gesuch um Erläuterung ("application for interpretation") des
Schiedsentscheids vom 1. Dezember 2011 einreichte;
dass der eingesetzte Einzelschiedsrichter das Erläuterungsgesuch der
Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 11. April 2012 abwies und entschied, der
"Final Award" vom 1. Dezember 2012 brauche weder berichtigt noch erläutert zu
werden, wobei er unter anderem erwog, es gehe aus dem Schiedsentscheid
unzweideutig hervor, dass es sich dabei um einen Endentscheid handle, der das
Schiedsverfahren abschliesse;
dass die Beschwerdeführerin am 21. Mai 2012 der Botschaft der Schweizerischen
Eidgenossenschaft in Q.________ zu Handen des Bundesgerichts eine Beschwerde
einreichte, in der sie erklärte, den Schiedsentscheid vom 1. Dezember 2011 mit
Beschwerde anfechten zu wollen;
dass die Beschwerde gegen einen Schiedsentscheid innert 30 Tagen nach der
Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist
(Art. 191 IPRG i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG), wobei diese Frist nicht erstreckbar
ist (Art. 47 Abs. 1 BGG);
dass die Darstellung in der Beschwerde, beim Entscheid vom 1. Dezember 2011
habe es sich nur um einen Zwischenentscheid gehandelt und sie sei erst am 19.
April 2012, d.h. mit Erhalt des Erläuterungsentscheids vom 11. April 2012,
darüber aufgeklärt worden, dass es sich beim Schiedsentscheid vom 1. Dezember
2011 um einen endgültigen Entscheid handelte, offensichtlich nicht zutrifft;
dass aus dem als "Final Award" bezeichneten Schiedsentscheid vom 1. Dezember
2011 vielmehr klar hervorgeht, dass es sich dabei um einen Endentscheid
handelt, der das Schiedsverfahren abschliesst;
dass der angefochtene Schiedsentscheid vom 1. Dezember 2011 der
Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2011 zuging und die Beschwerdefrist daher am
24. Januar 2012 ablief (Art. 44 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1 lit. c und Art. 48 Abs.
1 BGG);
dass die am 21. Mai 2012 der schweizerischen diplomatischen Vertretung
übergebene Beschwerdeschrift somit verspätet eingereicht wurde;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1
lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs.
1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerinnen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen
ist;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem ICC Schiedsgericht mit Sitz in Lugano
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juli 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann