Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.317/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_317/2012

Urteil vom 4. Oktober 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjürg Lenhard,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Revisionsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 17. April 2012.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Zürich die vom Beschwerdeführer am 6. Januar 2006
angehobene Klage, wonach die Beschlüsse der Generalversammlung der
Beschwerdegegnerin vom 4. Juli 2005 aufzuheben, eventualiter nichtig zu
erklären seien, mit Urteil vom 12. März 2008 abwies;

dass das Obergericht des Kantons Zürich die vom Beschwerdeführer gegen das
Urteil des Bezirksgerichts erhobene Berufung mit Urteil vom 17. September 2010
abwies;

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. November 2011 ein
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Obergerichts vom 17. September 2010
einreichte;

dass das Obergericht das Revisionsbegehren mit Urteil vom 17. April 2012
abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 18. Mai 2012 datierte
Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Obergerichts vom 17.
April 2012 mit Beschwerde anzufechten;

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juni 2012 das Gesuch stellte,
ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, nachdem er zur Zahlung eines
Kostenvorschusses aufgefordert worden war;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der
bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen
geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift
ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen
kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin
willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei
präzise geltend zu machen hat;
dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht
appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben
und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob
dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen
zukäme (BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 130 I 258 E. 1.3
S. 261 f.);

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2012 den erwähnten
Begründungsanforderungen nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren
nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung
von diesen Kosten gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Oktober 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin