Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.30/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_30/2012

Urteil vom 8. Februar 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
E.________,
Beschwerdeführer,

gegen

F.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mietstreitigkeit,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, vom 20. Dezember 2011.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Brugg mit Entscheid vom 8. September 2011 die Klage des
Beschwerdeführers auf Aufhebung der vom Beschwerdegegner am 20. Dezember 2010
per 31. März 2011 ausgesprochenen Kündigung des Mietverhältnisses abwies;

dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid am 26. September 2011 mit Berufung
beim Obergericht des Kantons Aargau anfocht;

dass das Obergericht mit Entscheid vom 20. Dezember 2011 auf die Berufung nicht
eintrat;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 16. Januar 2012 datierte
Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er den Entscheid des Obergerichts
beim Bundesgericht anfechten will;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2012 diese Anforderungen
offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender
Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin