Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.307/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_307/2012

Urteil vom 28. August 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph D. Studer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, vom 11. April 2012.

In Erwägung,
dass das Zivilgericht Basel-Stadt mit rechtskräftigem Urteil vom 24. Oktober
2006 (P 2003 260) eine Teilklage des Beschwerdeführers gegen den
Beschwerdegegner auf Zahlung von Schadenersatz wegen unsorgfältiger Führung des
Anwaltsmandats abwies mit der Begründung, dem Beschwerdegegner könne keine
Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden und es fehle an einer
hinreichenden Substanziierung des Schadens;
dass der Beschwerdeführer ein gegen dieses Urteil gestelltes Revisionsbegehren
am 11. Mai 2009 zurückzog, nachdem das Zivilgericht ein Kostenerlassgesuch für
das entsprechende Verfahren wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hatte;
dass der Beschwerdeführer bereits zuvor, am 5. Mai 2009, ein Kostenerlassgesuch
im Hinblick auf einen neuen Prozess gegen den Beschwerdegegner gestellt hatte,
das der Präsident des Zivilgerichts mit Verfügung vom 14. (recte: 16.)
September 2009 wegen Aussichtslosigkeit des neuen Prozesses abwies;
dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt eine dagegen erhobene
Beschwerde des Beschwerdeführers am 22. März 2010 abwies und das Bundesgericht
auf eine gegen den Appellationsgerichtsentscheid eingereichte Beschwerde wegen
Verspätung nicht eintrat (Verfahren 4A_305/2010);
dass der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2010 im Hinblick auf einen neuen
Prozess gegen den Beschwerdegegner ein zweites Kostenerlassgesuch stellte, das
von der Zivilgerichtspräsidentin am 16. Dezember 2011 kostenfällig abgewiesen
wurde;
dass das Appellationsgericht eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 11. April 2012 (dem Beschwerdeführer zugestellt am
26. April 2012) abwies;
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 23. Mai 2012
Beschwerde in Zivilsachen erhob mit den sinngemässen Anträgen, es sei der
angefochtene Entscheid aufzuheben, auch soweit er die Kostenauflage im
erstinstanzlichen Gesuchsverfahren bestätigt, und das Kostenerlassgesuch
gutzuheissen;
dass der Beschwerdeführer gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das
bundesgerichtliche Verfahren ersucht;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der
bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom
Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn
entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass eine Beschwerde - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach
Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig
begründet einzureichen ist (Art. 42 Abs. 1 BGG), ansonsten auf die Beschwerde
ohne weiteres nicht eingetreten wird, d.h. ohne Ansetzung einer Nachfrist zur
Verbesserung einer ungenügenden Antragstellung und Begründung (BGE 134 II 244
E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen
kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin
willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu
machen hat;
dass die Eingabe vom 23. Mai 2012 den genannten Anforderungen offensichtlich
nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin in weitschweifigen Ausführungen
nach Belieben von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz abweicht und
diese ergänzt, ohne dazu hinreichend begründete Sachverhaltsrügen im vorstehend
umschriebenen Sinn zu erheben, so dass er mit den entsprechenden Vorbringen
nicht zu hören ist;
dass die Eingabe vom 23. Mai 2012 auch ansonsten den vorgenannten
Begründungsanforderungen nicht zu genügen vermag, indem der Beschwerdeführer
sich nicht rechtsgenügend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids
auseinandersetzt und darlegt, welche Rechte die Vorinstanz verletzt haben soll,
wenn sie gestützt darauf erkannte, eine neue Klage gegen den Beschwerdegegner
sei bei summarischer Prüfung aussichtslos und die Kostenauflage für das
erstinstanzliche Gesuchsverfahren wegen Mutwilligkeit des Begehrens sei nicht
zu beanstanden;
dass die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit
begründete, der Beschwerdeführer habe im vorliegenden zweiten Gesuchsverfahren
um unentgeltliche Rechtspflege eine massgebliche Veränderung seiner
Prozesschancen seit dem ersten Gesuch vom 5. Mai 2009 nicht glaubhaft machen
können und die vorgebrachten Rügen seien ungeeignet, die Aussichtslosigkeit der
Prozessführung anders zu beurteilen als im ersten Gesuchsverfahren, weshalb von
der Aussichtslosigkeit eines Prozesses auszugehen sei;
dass das Appellationsgericht im ersten Gesuchsverfahren in seinem Entscheid vom
22. März 2010, auf den mit diesen Erwägungen verwiesen wird, festhielt, dass im
Verfahren P 2003 260 eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdegegners bei
der Mandatsführung umfassend sowohl im Zusammenhang mit der Geltendmachung
einer aktienrechtlichen als auch einer ausservertraglichen Haftung von Dr.
A.________ rechtskräftig verneint worden sei und es demnach nicht zutreffe,
dass eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit
einer ausservertraglichen Haftung von Dr. A.________ noch nicht beurteilt
worden sei; wenn der Beschwerdeführer sodann seiner Pflicht zur Substanziierung
des Schadens nicht nachgekommen sei, habe er die materiell-rechtlichen Folgen
zu tragen und könne nicht den Schaden in einem späteren Verfahren
substanziieren;
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (erneut) befand, es sei nicht
glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer im Verfahren P 2003 260 wegen
falscher Angaben des Beschwerdegegners keinen Anwalt beigezogen habe, und dass
selbst wenn es sich anders verhielte, dies nicht zur Folge hätte, dass seine
damaligen prozessualen Versäumnisse folgenlos blieben;
dass der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend und auf der Grundlage des von
der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts darlegt, welche Rechte die
Vorinstanz verletzt haben soll und inwiefern, wenn sie bei dieser Sachlage
erkannte, ein neuer Prozess sei daher auch aussichtslos, soweit damit
Sorgfaltspflichtverletzungen des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit der
Verfolgung von Ansprüchen aus ausservertraglicher Haftung von Dr. A.________
geltend gemacht werden sollen, und dass der Beschwerdeführer lediglich auf
seiner Sicht der Dinge beharrt, indem er unter beliebiger Erweiterung des im
vorinstanzlichen Verfahren festgestellten Sachverhalts, ohne hinreichend
präzise Sachverhaltsrügen zu erheben, behauptet, eine
Sorgfaltspflichtverletzung im Zusammenhang mit einer unterlassenen
Verjährungsunterbrechung gegen Dr. A.________ für Forderungen aus unerlaubter
Handlung sei im Verfahren P 2003 260 nicht, jedenfalls nicht rechtskräftig bzw.
rechtswirksam beurteilt worden;
dass der Beschwerdeführer auch nicht rechtsgenügend aufzuzeigen vermag, weshalb
der Umstand, dass er im Verfahren P 2003 260 eine Teilklage auf Bezahlung von
Fr. 80'000.-- unter Vorbehalt einer Mehrforderung erhoben hatte, angesichts der
beurteilten und verneinten Pflichtverletzung des Beschwerdegegners etwas an der
angenommenen Aussichtslosigkeit einer neuen Klage gegen den Beschwerdegegner
ändern soll, da er nicht hinreichend aufzeigt, dass er mit der neuen Klage
gegen den Beschwerdegegner eine Mehrforderung geltend machen will, die er noch
nie eingeklagt hat und die angesichts der festgestellten mangelnden
Substanziierung des geltend gemachten Schadens im Verfahren P 2003 260
identifizierbar wäre;
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung verschiedene
Grundrechte anruft, namentlich das Willkürverbot, die "Rechtsweggarantie" und
das Recht auf ein faires Verfahren, indessen nicht rechtsgenügend auf der
Grundlage des im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhaltes darlegt,
inwiefern die Vorinstanz diese verletzt haben soll;
dass der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanzen die
Aussichtslosigkeit einer neuen Klage gegen den Beschwerdegegner annahmen,
soweit er vom Beschwerdegegner einbehaltene Kostenvorschüsse zurückfordern und
ihn für dem Beschwerdeführer auferlegte Kosten für verschiedene frühere
Verfahren haftbar machen will;
dass indessen nicht ersichtlich und nicht dargetan ist, dass der
Beschwerdeführer den Entscheid des Zivilgerichts in diesem Punkt bei der
Vorinstanz anfocht, so dass es insoweit auch an der Ausschöpfung des kantonalen
Instanzenzugs fehlt und auf die Beschwerde insoweit auch aus diesem Grund nicht
eingetreten werden kann (Art. 75 Abs. 1 BGG);
dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a und
b BGG);
dass das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verbeiständung für das vorliegende Verfahren abzuweisen ist,
weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1
BGG);
dass indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten
ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da
ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68
Abs. 1 BGG);

erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer